zug eines 16jährigen unbegleiteten Minderjährigen zu seinem volljährigen Bruder
GO § 123 Dublin III-VO Art 2 lit. j, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 17 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 Dublin-Durchführungs-VO Art. 12, Art. 17 RL 2013/32/EU Art. 6 Abs. 1 Leitsätze: 1. Wenn sich der Antragsteller in Griechenland aufhält, richtet sich auch in asylrechtliche Streitigkeiten die örtliche Zuständigkeit des Gerichts
dem Sitz der Antragsgegnerin, § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 5 VwGO (BVerwG, B.v. 2.7.2019 - 1 AV 2/19, BeckRS 2019, 17740). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Dublin III-VO auf den Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung abzustellen, der
weis der verwandtschaftlichen Beziehungen kann aber auch später noch erbracht werden.
3 Dublin III-VO ist eine Berücksichtigung im Falle des Art. 8 Dublin III-VO solange möglich, solange das Aufnahmeverfahren nicht positiv abgeschlossen ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine formelle, schriftliche Einverständniserklärung der Referenzperson ist nicht nötig; diese Voraussetzung stellt Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, wie auch die weiteren
zugstatbestände des Art. 8 Dublin III-VO nicht auf. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 5. Aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wonach bei nicht schriftlicher Antragstellung die Zeit bis zur Protokollerstellung so kurz wie möglich gehalten werden soll, ergibt sich, dass ein mündliches Gesuch für eine Antragstellung nicht ausreicht, sondern ein Schriftstück erstellt sein muss (so auch EuGH, U.v. 26.7.2017 - C-670/16 „Mengesteab“, BeckRS 2017, 102164). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:
zug eines 16jährigen unbegleiteten Minderjährigen zu seinem volljährigen Bruder
21 Abs. 1 Dublin III-VO, Antragstellung
2 Dublin III-VO ab Eurodac-Treffer der Kategorie 1, nicht ab Eurodac-Treffer der Kategorie 2, Von einer Asylantragstellung
2 Dublin III-VO kann nur bei wirksamer Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen bei seinem Asylgesuch ausgegangen werden, unbegleiteter Minderjähriger, Versäumung der Frist,
zug, Griechenland Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
GO verpflichtet, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Aufnahmegesuchs und der Wiedervorlagen des griechischen Migrationsministeriums - Nationales Dublin-Referat - für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers für zuständig zu erklären. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt von Griechenland aus die Zustimmung zur Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/13 (Dublin III-VO) als
zug zum in Deutschland lebenden Bruder. 2 Der am … 2005 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste
Angaben der griechischen Behörden und ausweislich der in Griechenland vorgenommenen Registrierung (Eurodac-Treffer der Kategorie 2) am 31. Oktober 2019
Griechenland als unbegleiteter Minderjähriger ein. Für den 10. Februar 2020 ist die formelle Asylantragstellung registriert (Eurodac-Treffer der Kategorie 1). 3 Er ist -
einem DNA-Gutachten des European Center for Genetics and DNA Identification (DNAlogy) vom
G vorliegt. Er lebt mit seiner Familie mit Aufenthaltstitel in … Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt hat Herr M. … …am
zug zum Bruder. Dem Übernahmeantrag ist eine Bestätigung vom
1 Dublin III-VO, gerechnet ab 1. November 2019, gestellt worden sei. Jeder Mitgliedstaat sei
2 Dublin III-VO verpflichtet, Fingerabdrücke spätestens 72 Stunden
der Unterbringung der Asylsuchenden zu nehmen. Es seien auch keine Übersetzungen der Dokumente, die die verwandtschaftliche Beziehung belegten, eingereicht worden und die ordnungsgemäße Vertretung des Antragstellers beim Übernahmeersuchen sei ungeklärt. 7 Die griechischen Behörden wendeten sich am
Bevollmächtigung durch den Staatsanwalt nunmehr seit März. Ein weiteres Dokument in griechischer Sprache und Schrift mit Datum „3/2020“ wurde vorgelegt;
Teilübersetzung ins Englische handelt es sich dabei um eine Beauftragung bzw. Bevollmächtigung von K. … … als vorübergehende(
GO und beantragte, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
GO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Übernahmegesuchs sowie der Wiedervorlagen durch das Griechische Migrationsministeriums - Nationales Dublin-Referat - für den Asylantrag des Antragstellers für zuständig zu erklären und legte das DNA-Gutachten von DNAlogy vom
der Dublin III-VO BVerwG, B.v. 2.7.2019 - 1 AV 2/19 - juris Rn. 4) regelmäßige Zuständigkeitsvorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ein, sondern richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts
dem Sitz der Antragsgegnerin, § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 5 VwGO (BVerwG, B.v. 2.7.2019 - 1 AV 2/19 - juris Rn. 6). Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Sitz in Nürnberg hat, ist das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zur Entscheidung zuständig. Einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht
GO bedarf es vorliegend nicht, da die Person, zu der zugezogen werden soll, nicht als Antragsteller auftritt und damit keine Kollision von Zuständigkeiten besteht. 14 2. Der Antrag
GO ist zulässig. Der Antragssteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Erforderlich ist hierfür die Geltendmachung einer möglichen Verletzung eines subjektiven Rechts. Als solches kommt Art. 8 Dublin III-VO in Betracht. Ein Berufen auf die Art. 8 ff. Dublin III-VO vom Ausland aus ist anzuerkennen. Der Wortlaut der Dublin III-VO schließt dies nicht aus, die Erwägungsgründe 13, 14 und 15 der Dublin III-VO sprechen vielmehr dafür. Auch Art. 47 GR-Charta sowie Art. 6 GG streiten für dieses Ergebnis (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 19.7.2019 - AN 18 E 19.50355; B.v. 6.4.2020 - AN 17 E 20.50103 - juris; VG Berlin, B.v. 15.3.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 20; VG Münster, B.v. 20.12.2018 - 2 L 989/18.A - juris Rn. 21). Ein Verfahren vor griechischen Gerichten mit dem Ziel der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Übernahme des Antragstellers ist nicht möglich und damit auch nicht vorrangig (vgl. insoweit VG Ansbach, B.v. 1.4.2021 - AN 17 E 21.50079 - juris Rn. 20). 15 3. Der Antrag ist auch begründet.
GO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sog. Regelungsanordnung). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 16 Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnten. Im Hinblick auf das Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber dann nicht, wenn die sonst zu erwartenden
teile der Antragsteller unzumutbar sowie in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris). 17 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat sowohl einen entsprechenden Anordnungsanspruch (a), als auch die besondere Eilbedürftigkeit und damit einen Anordnungsgrund (
1 Satz 1 Dublin III-VO ist zuständiger Mitgliedstaat für unbegleitete Minderjährige derjenige Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. 20 Beim Antragsteller handelt es sich fraglos um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne von. Art. 2 Buchst. j) Dublin III-VO, da er
Griechenland ohne irgendeinen verantwortlichen Erwachsenen eingereist ist und sich weiter ohne einen solchen dort aufhält. Die in Griechenland erst eingerichtete rechtliche und tatsächliche Betreuung ändert daran nichts. Durch das DNA-Gutachten vom 7. August 2020 steht auch fest, dass der Antragsteller und die Referenzperson, zu der der
zug begehrt wird, Geschwister sind. Unerheblich ist, dass das Verwandtschaftsverhältnis erst im gerichtlichen Verfahren, nämlich mit Schriftsatz vom 31. März 2021, belegt worden ist. Für die Zuständigkeitsbestimmung ist
2 Dublin III-VO auf den Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung abzustellen, der
weis der verwandtschaftlichen Beziehungen kann aber auch später noch erbracht werden.
3 Dublin III-VO ist eine Berücksichtigung im Falle des Art. 8 Dublin III-VO solange möglich, solange das Aufnahmeverfahren nicht positiv abgeschlossen ist, was wegen der Ablehnung Deutschlands nicht der Fall ist, und solange eine Erstentscheidung über einen Asylantrag noch nicht erfolgt ist. Da Griechenland über den Asylantrag des Antragstellers noch nicht entschieden hat - was zwischen den Parteien nicht streitig ist -, ist die Berücksichtigung möglich und geboten. 21 Nicht ernsthaft fraglich ist auch, dass der
zug zum Bruder in Deutschland dem Wohl des Antragstellers entspricht. Er wünscht dies zum einen selbst, zum anderen ist es auch der Wunsch der Referenzperson. Bei einem 16jährigen kann davon ausgegangen werden, dass der geäußerte Wunsch seinem tatsächlichen Willen und seinem tatsächlichen Wohl entspricht und der geäußerte Wunsch weder unreflektiert noch unvernünftig ist. Eine Zustimmung zum
zug und eine Begründung, dass der Zuzug zum Bruder dem Wohl des Antragstellers dient, liegt auch seitens verschiedener Betreuungspersonen aus Griechenland vor. 22 Seitens des Bruders M. … … liegt zwar keine ausdrückliche Bekundung des Wunsches auf Familienzusammenführung vor, hiervon kann dennoch ausgegangen werden. Herr M. … … hat im Verfahren der griechischen Dublin-Behörden erkennbar mitgewirkt, indem er diverse Unterlagen (insbes. eigene Tazkira, Kopie seines Aufenthaltstitels und Mietkostenabrechnungen) und vor allem eine Blutprobe zur Erstellung des DNA-Gutachten abgegeben hat. Hieraus kann sein Einverständnis mit dem Zuzug des Antragstellers geschlossen werden.
den Äußerungen von Herrn M. … … in seinem eigenen Asylverfahren im Jahr 2016 kann auch angenommen werden, dass zwischen den beiden Brüdern von jeher ein gutes Verhältnis bestand, so dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindeswohlgründe dem Zuzug entgegenstehen. Eine Zusammenführung von Geschwistern, die keine anderen Verwandten im Bereich der Mitgliedstaaten haben, entspricht regelmäßig dem Wohl minderjähriger Geschwister. 23 Eine formelle, schriftliche Einverständniserklärung der Referenzperson ist nicht nötig, diese Voraussetzung stellt Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, wie auch die weiteren
zugstatbestände des Art. 8 Dublin III-VO - anders als etwa Art. 9, Art. 10, Art. 16 und Art. 17 Dublin III-VO - nicht auf. Von einer unbeabsichtigten Regelungslücke kann,
dem die Vorschriften der Art. 9, Art. 10, Art. 16 und Art. 17 Dublin III-VO dies explizit fordern, nicht ausgegangen werden, so dass sich eine Analogie zu diesen Bestimmungen verbietet. Dies ergibt sich auch aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-Durchführungs-VO. Danach wird nur für die Fälle von Art. 7 und 8 und Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO, die den heutigen Art. 9, 10 und 12 und Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO entsprechen, festgelegt, dass die Zustimmung schriftlich erteilt werden muss. Art. 6 Dublin II-VO, der dem heutigen Art. 8 Dublin III-VO entspricht, ist dort gerade nicht erwähnt. 24 Die Zuständigkeit Deutschland bzw. der
zugsanspruch des Antragstellers scheitert auch nicht an der Versäumung der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO durch Griechenland. Danach ist das Aufnahmeersuchen innerhalb von drei Monaten
der Asylantragstellung zu stellen; andernfalls wird der antragstellende Staat selbst zuständig, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO. Was als Asylantragstellung in diesem Sinn zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Eine solche liegt dann vor, wenn der zuständigen Behörde ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder behördliches Protokoll zugegangen ist. Daraus und aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wonach bei nicht schriftlicher Antragstellung die Zeit bis zur Protokollerstellung so kurz wie möglich gehalten werden soll, ergibt sich, dass ein mündliches Gesuch für eine Antragstellung nicht ausreicht, sondern ein Schriftstück erstellt sein muss (so auch EuGH, U.v. 26.7.2017 - C-670/16 „Mengesteab“ - juris Leitsatz 3, Tenorpunkt 3 und Rn. 75 ff.). Dass ein derartiges Schriftstück am
teil des zu ersuchenden Mitgliedstaaten erfolgte, kann nicht erkannt und nicht unterstellt werden. Valide Anhaltspunkte hierfür hat das Bundesamt nicht vorgebracht. Im Gegenteil hat Griechenland die Verfahrensverzögerungen mit der hohen Belastung und der Schwierigkeiten der Vertretung, Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen begründet und die fehlende zeitnahe Asylantragstellung damit jedenfalls plausibel gemacht. 25 Neben dem Schriftstück-Erfordernis, erfordert ein Asylantrag zum anderen auch eine rechtsverbindliche Erklärung des Antragstellenden. Der Antragsteller war am
griechischem Recht und einer davon möglicherweise abweichenden griechischen Praxis dürfte es
den Ausführungen Griechenlands aber wohl nahezu ausgeschlossen sein, dass bereits im Zusammenhang mit der Feststellung der illegalen Einreise am 31. Oktober 2019 ein rechtlicher Vertreter eine entsprechende Erklärung für den Antragsteller abgegeben hat. Erklärungen zu einem anderen Zeitpunkt sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch ist ein Rückschluss auf eine Antragstellung aus dem Ablauf der 3-Tag-Frist
1 der RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) nicht gerechtfertigt. Danach hat die Registrierung des Asylsuchenden spätestens drei Arbeitstage
der Antragstellung zu erfolgen. Aus der tatsächlich erfolgten (Vor-)Registrierung kann aber nicht auf eine vorausgegangene rechtswirksame und schriftliche Asylantragstellung geschlossen werden. Die Asylantragstellung ist in Art. 6 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie nicht definiert ist. 26 Für unbegleitete Minderjährige ist, worauf die griechischen Behörden hinweisen, wohl auch die grundsätzliche Wertung des Dublin III-VO der Sicherstellung des Kindeswohl besonders zu berücksichtigen, vgl. etwa Erwägungsgrund 16 der Dublin III-VO oder Art. 12 Dublin-Durchführungs-VO, wonach die Mitgliedstaaten im Falle von unbegleiteten Minderjährigen alle Möglichkeiten der länderübergreifenden Zusammenarbeit zu nutzen haben, um eine dem Wohl des Kindes gerechte Lösung zu finden und Art. 12 Abs. 2 Dublin-Durchführungs-VO auch Ausnahmen vom strengen Fristenregime der Dublin III-VO macht. Sollte man zur Verneinung von Art. 8 Dublin III-VO aufgrund eines Fristablaufs kommen, wäre damit wohl jedenfalls Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO wohlwollend zu prüfen. Für den vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob sich ein
zugsanspruch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ergäbe, da - mangels Überschreitung der Frist des Art. 21. Abs. 1 Dublin III-VO - bereits Art. 8 Abs. 1 Satz 1 zugunsten des Antragstellers greift. 27 b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser besteht hier in der Gefahr einer jederzeit zu erwartenden inhaltlichen Entscheidung der griechischen Asylbehörde über den Asylantrag des Antragstellers und dem damit einhergehenden Verlust seines Rechts auf Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland
der Dublin III-VO. Da das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
der Dublin III-VO im vorliegend Fall zwischenzeitlich seit über einem Jahr andauert und sich der Antragsteller seit über anderthalb Jahren in Griechenland aufhält, kann angenommen werden, dass mit einer Entscheidung der griechischen Asylbehörde im nationalen Verfahren in Kürze zu rechnen ist, auch wenn offenbar noch kein Termin für eine Anhörung terminiert ist. Zwar ist anzunehmen, dass die griechischen Behörden dieses Eilverfahren abwarten, für ein Hauptsacheverfahren mit wesentlich längerer Laufzeit kann dies aber realistischerweise nicht mehr angenommen werden. 28 Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht - unabhängig von den Regularien der Dublin III-VO - zwar eventuell ein
zugsrecht
dem Aufenthaltsgesetz. Die damit verbundene, längere Bearbeitungs- und Trennungszeit von Familienangehörigen ist erwachsenen Antragstellern
der Rechtsprechung der Kammer auch durchaus zumutbar; dem Grundsatz, dass die Hauptsache im einstweiligen Rechtschutz grundsätzlich nicht vorweggenommen werden darf, kommt in diesem Fall grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. VG Ansbach, B.v. 22.2.2021 - AN 17 E 21.50020; B.v. 1.4.2021 - AN 17 E 21.500079 - jeweils juris). Anders zu beurteilen ist dies jedoch bei Minderjährigen, insbesondere unbegleiteten Minderjährigen. Die Regelung des Art. 8 Dublin III-VO ist auf eine schnelle Umsetzung angelegt und begründet bei Vorliegen der Voraussetzungen, d.h. gegebenem Anordnungsanspruch regelmäßig auch den Anordnungsgrund. Die mit dieser Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist vor dem Hintergrund der Sicherung des Kindeswohl unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise zulässig, zumal, wie sich aus den Ausführungen ergibt, eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache gegeben ist. 29 Die Kostenentscheidung des damit erfolgreichen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. 30 Die Entscheidung ist
G unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.