VG Ansbach, Urteil v. 16.04.2021 – AN 17 K 19.01267 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 16.04.2021 – AN 17 K 19.01267 Download Drucken Titel: Baugenehmigung zur Errichtung eines Bullenmaststalls und einer Getreidelagerhalle im Dorfgebiet Normenketten: BauNVO § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 2 BayBO Art. 59 BauGB § 34 Abs. 2 Leitsätze: 1. Einordnung als faktisches Dorfgebiet setzt kein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der drei Hauptnutzungsarten des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO voraus. Notwendig ist aber wenigstens eine noch aktive landwirtschaftliche Wirtschaftsstelle. (Rn. 25) 2. Besondere Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber Wohnnutzung im Dorfgebiet, § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO: Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen sind insoweit gebietstypisch und daher in der Regel von der dort vorhandenen Wohnnutzung hinzunehmen. (Rn. 29) 3. Die Abstandsregelung für Rinderhaltungen des Bayerischen Arbeitskreises für „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Kap. 3.3.2, kann zur Orientierung bei der Prüfung, ab wann im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbare Geruchsimmissionen einer Rinderhaltung vorliegen, herangezogen werden (BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 24). (Rn. 30) 4. Treuwidriges Berufen auf unzumutbare Geruchsimmissionen durch Rinderhaltung im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wenn in Kenntnis der Belastungssituation in einem Dorfgebiet ein Wohngebäude errichtet wurde und das beklagte Vorhaben im Wesentlichen nur der Ersetzung eines abgebrannten landwirtschaftlichen Bestandsgebäudes dient. (Rn. 31) Schlagworte: Baugenehmigung, Bullenmastanlage, Dorfgebiet, Wirtschaftsstelle, Bebauungszusammenhang, Immissionen, Rinderhaltung, Gebot der Rücksichtnahme Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Bullenmaststalls mit Güllebehälter und einer Getreidelagerhalle. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flurnummer (FlNr.) … der Gemarkung … (Adresse: …, … …). Sein Grundstück ist am südwestlichen Rand, der an die Kreisstraße … … (FlNr. …) grenzt, mit einem Wohnhaus bebaut. Etwa in der Mitte befindet sich ein weiteres, neues Wohnhaus mit ungleichem Satteldach, wobei der größere Teil nach Norden fällt und ein kleinerer Anbau nach Süden. Ebenfalls im Süden an der Grenze zu den Grundstücken FlNrn. … und … stehen ehemalige Stall- und Scheunengebäude, die nunmehr als Garagen genutzt werden. Die östliche Grundstückshälfte ist im Wesentlichen unbebaut, lediglich Kinderspielgeräte sind dort aufgestellt. Nördlich und mittig liegt schließlich ein neueres Garagengebäude. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstückes FlNr. …, welches, getrennt durch das Grundstück bestehend aus den FlNrn. … und …, in einem Abstand von etwa 20 m bis 22 m südlich vom klägerischen Grundstück liegt. Es ist in seinem östlichen Drittel bislang unbebaut, an der Südgrenze findet sich ein etwa 35 m langer und 10,5 m breiter Bullenmaststall. Das Wohnhaus mit Anbau des Beigeladenen befindet sich auf dessen westlicher, an die Kreisstraße … grenzender Seite. Nördlich bzw. nordöstlich des Wohnhauses an der Grenze zum Nachbargrundstück FlNrn. … und … liegend, befindet sich ein altes, unbewohntes Haus sowie weitere landwirtschaftliche Nutzgebäude, das nordöstlich liegende ist ein abgebranntes ehemaliges Stallgebäude. Die nördliche Grundstücksgrenze ist in ihrem östlichen Teil abgemauert. 3 In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstückes, zunächst eingefasst durch den sich südlich anschließenden Weg mit der FlNr. …, die sich westlich anschließende Kreisstraße … mit der FlNr. …und die mit diesen beiden in etwa ein rechtwinkliges Dreieck bildende nördlich gegenüberliegende Kreisstraße … mit der FlNr. …, sind nach Aktenlage und der Inaugenscheinnahme neben der Wohnnutzung folgende weitere Nutzungen vorhanden: Nördlich des Beigeladenengrundstücks, durch die FlNrn. …, … und … getrennt, liegt auf dem Grundstück FlNr. … ebenfalls eine landwirtschaftliche Hofstelle (Betrieb …). Ganz im Osten des beschriebenen Dreiecks, in etwa 120 m vom Vorhabengrundstück entfernt, befindet sich eine Gemeinschaftshalle der Jagdgenossenschaft. Südlich jenseits des Weges mit der FlNr. … schließen sich Fahrsilos des Beigeladenen (FlNr. …) und noch weiter südlich auf der FlNr. … eine weitere landwirtschaftliche Hofstelle (ebenfalls Betrieb …) an. Wiederum nördlich an die Hofstelle … anschließend befindet sich auf der FlNr. …ein Frisörladen und nördlich davon gelegen eine Schreinerei (FlNr. …), die wiederum direkt an den Weg FlNr. … grenzt, der das Vorhabengrundstück des Beigeladenen sowie sein Fahrsilo auf der FlNr. … seitlich erschließt. Westlich gegenüber der Schreinerei und jenseits der Straße … (FlNr. …) befindet sich ein Autohaus. 4 Nördlich des eben beschriebenen Dreiecks, also auch nördlich der Grundstück des Klägers und jenseits der Straße … (FlNr. ...) befinden sich hauptsächlich Wohnbebauung sowie Garagen, die zum Teil einstmals landwirtschaftlich genutzte Gebäude waren. 5 Westlich des beschriebenen Dreiecks und jenseits der Straße … (FlNr. ...) befindet sich auf Höhe der Einmündung der Straße … (FlNr. ...) in die … auf der FlNr. … das Gasthaus … mit Metzgerei und Imbiss … Südlich im Anschluss an Gasthaus und Metzgerei befindet sich ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, gegenüber liegt der landwirtschaftliche Betrieb … auf der FlNr. … Im weiteren südlichen Verlauf der Straße … liegen rechts und links der Straße Wohngebäude und weitere ehemalige landwirtschaftliche Gebäude im Hintergrund. 6 Der Beigeladene beabsichtigt im nordöstlichen Teil seines Grundstücks (FlNr. ...) einen weiteren, 50,38 m langen, 18,38 m breiten und 7,78 m firsthohen Bullenmaststall zu errichten, um insgesamt einen Viehbestand von 144 männlichen Rindern (1 bis 2 Jahre), 36 männlichen Rindern (0,5 bis 1 Jahr) und 36 Kälber (bis 6 Monate) halten zu können; die Längs- bzw. Traufseite verläuft in etwa parallel in einem Abstand von ungefähr 5,50 m zur Grenze mit dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. …, der Abstand der Giebelseite zum östlich an das Beigeladenengrundstück angrenzenden Weg (FlNr. ...) beträgt an der nördlich gelegenen engsten Stelle etwa 6,20 m. Westlich des neuen Bullenmaststalles, in einem Abstand von etwa 7 m, soll nach Norden versetzt eine Getreidelagerhalle mit den Abmessungen 12 m mal 12,04 m mal 7,63 m Firsthöhe mit einer Ausrichtung der Giebelseite von Osten nach Westen errichtet werden. Diese steht nahezu grenzständig zum sich nördlich anschließenden Grundstück FlNr. … Schließlich ist südlich des zu errichtenden Bullenmaststalles, 4,70 m von dessen östlicher Außenwand nach Westen eingerückt, ein zylinderförmiger, in den Boden eingelassener Güllebehälter mit einem Durchmesser von 17,36 m vorgesehen. Für dieses Vorhaben reichte der Beigeladene über die Stadt … beim Landratsamt … mit Eingang dort am 19. Februar 2019 einen Bauantrag ein. In den beiliegenden Bauvorlagen ist für den Bullenmaststall eine Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten von 934,14 qm vorgesehen. In der ebenfalls vorliegenden Betriebsbeschreibung sind u.a. als „vorhandene / genehmigte TP [Tierplätze]“ 78 männliche Rinder (1 bis 2 Jahre), 39 männliche Rinder (0,5 bis 1 Jahr) und 39 Kälber (bis 6 Monate) eingetragen sowie die oben genannten Zahlen als die Tierplätze nach Durchführung des Bauvorhabens. 7 Am 30. April 2019 beantragte der Beigeladene über die Stadt … beim Landratsamt … zusätzlich die Befreiung von den nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück (nicht das des Klägers) bzgl. der Getreidelagerhalle und legte diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung mit dessen Eigentümer zu einem gegenseitigen Anbaurecht vor. 8 Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 erteilte die Stadt … nach Gemeinderatsbeschluss vom 4. Februar 2019 das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben des Beigeladenen. Das Veterinäramt des Landratsamtes … führte mit Schreiben vom 5. März 2019 aus, dass keine Einwände bestünden. Mit Schreiben vom 6. März 2019 nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (…) Stellung zum streitgegenständlichen Vorhaben und führte aus, dass der Beigeladene Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB betreibe und sein Vorhaben, die Wiedererrichtung eines Bullenstalls nach einem Brandfall im Jahr 2018, diesem landwirtschaftlichen Betrieb diene. In der Nähe des Beigeladenen befänden sich im Süden an das Grundstück mit den Fahrsilos angrenzend auf der FlNr. … die zweite Hofstelle der … … (die erste auf FlNr. ...). Auf deren beiden Hofstellen würden im Jahresdurchschnitt 2018 circa 40 Rinder gehalten. Ansonsten befänden sich in der Umgebung keine weiteren aktiven Landwirte. Seitens des … bestünden keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Das Sachgebiet Natur- und Immissionsschutz führte mit Schreiben vom 24. April 2019 zum Vorhaben des Beigeladenen aus, dass bei der Abstandsermittlung in Bezug auf die zu erwartenden Geruchsemissionen von einem umliegenden Dorfgebiet ausgegangen worden sei. Bei derzeitiger Planung sei der Abstand zum nächsten Immissionsort äußerst knapp bemessen, diesbezüglich relevant sei vor allem das benachbarte Wohnhaus mit vorgelagerter Terrasse auf der FlNr. … (nicht das Klägergrundstück). Nach einer Einzelfallbetrachtung seien die erforderlichen Abstände zwar knapp eingehalten, allerdings nur unter der Berücksichtigung, dass die vorhandene, durchgängige Grenzbebauung als abschirmendes Element erhalten bleibe. Eine weitere Bestandsaufstockung in Zukunft sei an der Hofstelle aber nicht mehr möglich. Des Weiteren seien im Einzelnen aufgeführte Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. In einem beigefügten Katasterauszug war für den Fall eines Dorfgebietes ein Radius von 45 m rund um den neu zu errichtenden Stall eingezeichnet, der das klägerische Grundstück insofern teilweise erfasst, als dass die an dessen Südgrenze stehenden drei Garagengebäude darin liegen sowie ein kleiner Teil des aus dem mittig stehenden Gebäude südlich auskragenden Anbaus, und für den Fall eines allgemeinen Wohngebietes ein Radius von 90 m, der das klägerische Grundstück vollends einschließt. 9 Mit Bescheid vom 21. Mai 2019 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Bullenmaststalls mit Güllebehälter und einer Getreidelagerhalle. Gleichzeitig wurde eine Abweichung von Art. 6 BayBO hinsichtlich der Abstandsflächen zum Grundstück FlNr. … bezüglich der Getreidehalle gewährt (Ziffer I.). Unter II. - Auflagen - war unter anderem aufgeführt, dass die mit Sichtvermerk vom 2. Mai 2019 versehene Betriebsbeschreibung/Nutzungsbeschreibung Bestandteil der Baugenehmigung ist. Der Tierbestand bzw. die Tierplatzzahlen werden auf die in der „Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche und sonstige Tierhaltungsbetriebe“ unter der Aufzählung „TP nach Durchführung des Bauvorhabens“ angegebenen Tierplatzzahlen beschränkt (Ziffer II. 2.). Weiter dürfe die Nutzungsaufnahme des Bullenmaststalles erst erfolgen, wenn das geplante Getreidelager errichtet sei (Ziffer II. 8.), zudem sei zwischen Stallgebäude und Güllelagerbehälter ein funktionssicherer Geruchsverschluss einzubauen (Ziffer II. 10.), der Güllebehälter in geschlossener Bauweise zu errichten (Ziffer II. 11) und müssten lärmerzeugende Anlagen, Aggregate und Einrichtungen dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechend errichtet, gewartet und betrieben werden (Ziffer II. 16.). Schließlich habe die Verladung von Rindern unter Beachtung der Nacht- und Ruhezeiten zu erfolgen (Ziffer II. 17.) und pneumatisch beschickte Futtermittellager seien mit Stauabscheidern auszustatten, wenn der Staubgehalt der austretenden Abluft den Wert von 20mg/m³ überschreite (Ziffer II. 18.). In den Gründen war unter IV. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erfolge und daher der Bauantrag nur auf Übereinstimmung mit den dort genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft worden sei. 10 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 28. Juni 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteile, der Beklagte aber ausweislich der Behördenakte das gesamte Gebiet um das Grundstück des Beigeladenen herum fälschlicherweise als Dorfgebiet einstufe. Diese pauschalierte Annahme verbiete sich, vielmehr sei die im Laufe der Zeit entwickelte Struktur des Gebietes differenzierter zu behandeln. Im faktischen Dorfgebiet sei eine Wohnnutzung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO und ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig, womit sich das Vorhaben des Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO grundsätzlich in die Art der baulichen Nutzung einfüge. Allerdings sei das Vorhaben des Beigeladenen im Einzelfall auf Grund unzumutbarer Geruchsbelästigungen am klägerischen Wohnhaus unzumutbar, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Zur Bestimmung der Unzumutbarkeit sei die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ der Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ heranzuziehen, woraus sich folgende Größen ergäben: Die Anzahl der Rinder im Betrieb des Beigeladenen betrage 119 Großvieheinheiten, der kürzeste Abstand der geplanten Situierung des Stalls zum Wohnhaus des Klägers 37 m. Ausgehend von diesen Werten sei nach dem sog. Abstandsdiagramm der Arbeitspapiere eine behördliche Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht erfolgt sei. Weder ergebe sich aus der Stellungnahme der Fachstelle, von welchen Grenzabständen konkret ausgegangen werde, noch werde näher erläutert, wie der Beklagte sicherstellen möge, dass die Grenzbebauung als Abschirmungsanlage dauerhaft erhalten bleibe; eine Nebenbestimmung hierzu finde sich nicht. 11 Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2019 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt er aus, dass sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück des Klägers in einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO lägen. Die von Klägerseite thematisierte Gebietseinstufung für das Gebiet westlich der Kreisstraße … sei für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungserheblich. Auch nach Osten hin ende das Dorfgebiet nicht mit der Flucht des Betriebes des Beigeladenen. Entlang der dortigen Kreisstraße … befänden sich neben den Wohnhäusern diverse andere Gebäude wie Scheunen, Unterstellhallen usw. und kurz vor Ortsende liege die Gemeinschaftshalle der Jagdgenossen. Insgesamt könne aus Sicht des Beklagten nicht für jede Ansammlung weniger Häuser eine eigene Gebietseinstufung vorgenommen werden. Vielmehr werde das Geviert zwischen den Kreisstraßen … und … deutlich durch aktive und ehemalige landwirtschaftliche Hofstellen bzw. vorhandene ähnliche Nutzungen einheitlich als Dorfgebiet geprägt. Ein ausgewogenes Mischungsverhältnis der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erlaubten Nutzungen sei in einem Dorfgebiet nicht erforderlich. Dort sei auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. In dem streitgegenständlichen Bullenmaststall sollen laut Betriebsbeschreibung 144 männliche Rinder im Alter von 1 bis 2 Jahren gehalten werden, was umgerechnet 100,8 Großvieheinheiten entspreche. Auf dem Grundstück des Beigeladenen befinde sich jedoch etwa 11,55 m entfernt noch ein weiteres Stallgebäude, in welchem 36 Kälber bis 6 Monate und 36 männliche Rinder im Alter von 0,5 bis 1 Jahr gehalten würden, was insgesamt 24,8 Großvieheinheiten entspreche. Damit erhöhe sich der Gesamtbestand auf 125,6 Großvieheinheiten. 14 Zur Beurteilung der Geruchsimmissionen auf die das Bauvorhaben umgebende Wohnbebauung sei die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ herangezogen worden. Ausgehend von der einschlägigen Abstandskurve für ein Dorfgebiet sei bei einem Tierbestand von 100,8 GV ein Mindestabstand von 20,08 m einzuhalten, ab dem schädliche Umwelteinwirkungen nicht mehr per se zu vermuten seien, sowie ein Abstand von 40,16 m, ab dem keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr vorlägen. Da auf dem Betrieb ein weiteres Stallgebäude vorhanden sei, sei als „Worst case“-Betrachtung der Tierbestand beider Ställe addiert worden. Hieraus sei bei einem Gesamttierbestand von 125,6 GV ein Mindestabstand von 22,56 m und ein Abstand von 45,12 m, ab dem keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr vorliegen, erforderlich. Das westlich gelegene Wohnhaus des Klägers sei ca. 52 m vom geplanten Stall entfernt, das östlich gelegene Wohnhaus der Kläger gemäß der zur Genehmigung … (Bescheid vom 12.1.2005) gehörigen Pläne rund 45 m; der tatsächliche Abstand betrage allerdings aufgrund einer Planabweichung beim Bau nur 42 m. Selbst bei einer „Worst case“-Betrachtung sei der so resultierende Abstand nach Würdigung des Einzelfalles unkritisch. Geruchsträchtige Nebeneinrichtungen leisteten keinen relevanten Beitrag zur Geruchsimmission, da die Gärfuttersilos bereits auf das Grundstück mit der FlNr. … ausgelagert seien und die Güllegrube mit einer Betonabdeckung gedeckelt sei. Eine Kumulation der Geruchsimmissionen mit dem Betrieb auf der FlNr. … sei aufgrund der Lage der Betriebe, einer liege nördlich, der andere südlich des klägerischen Gebäudes, nicht zu erwarten. Nicht zuletzt sei zu berücksichtigen, dass das weiter bestehende Stallgebäude rund 73 m vom östlichen Wohnhaus des Klägers entfernt liege. 15 Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und der Augenscheinnahme am 16. April 2021 wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 18 1. Die Klage ist unbegründet und damit abzuweisen, weil der dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigungsbescheid vom 21. Mai 2019 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Eine Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nämlich nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dafür genügt nicht die objektive Verletzung einer Rechtsnorm. Die Rechtsverletzung muss sich aus einer Norm ergeben, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient (Schutznormtheorie, s. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 - BayVBl 2019, 596 Rn. 8). Zudem müssen die als verletzt gerügten Normen Teil des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren sein, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 140. EL Februar 2021, Art. 66 Rn. 537). 20 Eine Verletzung drittschützender Normen des Prüfprogramms durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung scheidet aus. Das Prüfprogramm bemisst sich vorliegend nach Art. 59 BayBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), da der durch den Beigeladenen geplante Bullenmaststall mit Güllebehälter und die Getreidelagerhalle keine Sonderbauten im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO sind. 21
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