VGH München, Beschluss v. 02.06.2021 – 20 NE 21.1383 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 02.06.2021 – 20 NE 21.1383 Download Drucken Titel: Untersagung des Betriebs von Sonnenstudios wegen Corona-Pandemie Normenketten: VwGO § 47 Abs. 6 IfSG § 28 Abs. 1 S. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3, § 32 BayIfSMV § 11 Abs. 5 S. 1, § 12 Leitsätze: 1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen, wobei die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren erlangen, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Verordnungsgeber hat, wenn er eine Schutzmaßnahme dem Grunde nach für erforderlich hält, zu prüfen und darzulegen (§ 28 Abs. 5 S. 1 IfSG), ob gerade diese landesweit angeordnet werden muss oder ob insoweit differenziertere Regelungen in Betracht kommen; hat der Verordnungsgeber zu einem früheren Zeitpunkt bereits landesweite Regelungen getroffen, ist er zudem - wie stets - von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob diese und die dadurch bewirkten konkreten Grundrechtseingriffe auch weiterhin gerechtfertigt oder aufzuheben sind. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einer aktuellen landesweiten Sieben-Tage-Inzidenz von 37,5 sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine landesweit geltende vollständige Betriebs- und Nutzungsuntersagung von Sonnenstudios rechtfertigen könnten. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Corona-Pandemie, Betriebsschließung (hier: Sonnenstudios/Solarien), Sieben-Tage-Inzidenz, Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen trotz Schwellenwertunterschreitung, Betriebsschließung, Betriebs- und Nutzungsuntersagung, Sonnenstudio, Solarium, Schwellenwertunterschreitung, Schutzmaßnahme, Prüfungspflicht Tenor I. § 11 Abs. 5 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5. März 2021, BayMBl. 2021 Nr. 171), zuletzt geändert mit Verordnung vom 19. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 351) wird bis zur Entscheidung über die Hauptsache vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Öffnung und der Betrieb von Solarien untersagt wird. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin betreibt ein Sonnenstudio in A.. Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO wendet sie sich gegen § 11 Abs. 5 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5. März 2021, BayMBl. 2021 Nr. 171), zuletzt geändert mit Verordnung vom 19. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 351), soweit darin die Öffnung und der Betrieb von Solarien untersagt werde. 2 1. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, die angegriffene Vorschrift greife in nicht gerechtfertigter Weise in ihre Grundrechte ein. Die Behandlung von Sonnenstudios durch den Verordnungsgeber sei weder nachvollziehbar noch sachgerecht. Die aktuelle Regelung berücksichtige nicht, dass Sonnenstudios weder Freizeiteinrichtungen noch mit den in § 11 Abs. 5 12. BayIfSMV ebenfalls aufgeführten Badeanstalten, Thermen, Wellnesszentren oder Saunen vergleichbar seien. Vielmehr handele es sich bei Sonnenstudios um körperbezogene, jedoch nicht körpernahe Dienstleistungsbetriebe. Der gewöhnliche Betrieb von Sonnenstudios bringe Kontakte lediglich beim Buchungs- und Bezahlvorgang mit sich. Ansonsten seien die Kunden bei Inanspruchnahme der Dienstleistung vollständig separiert. Bei körpernahen Dienstleistungen und im Einzelhandel seien die Kundenkontakte deutlich zahlreicher und intensiver. 3 2. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. 4 Der Senat hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 19. Mai 2021 um Stellungnahme gebeten, wie die Betriebsuntersagung von Sonnenstudios im Hinblick auf die ab dem 21. Mai 2021 geltende (Wieder-)Zulassung des Betriebs von Fitnessstudios und die Möglichkeit der Zulassung des Betriebs der Wellness-Bereiche von Hotels nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 12. BayIfSMV gerechtfertigt werde. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 dazu ausgeführt, die Einordnung von Solarien unter die noch vollständig geschlossenen Freizeiteinrichtungen entspreche der Einordnung durch den Bundesgesetzgeber in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG. Außerdem unterscheide der Aspekt der Verzichtbarkeit Sonnenstudios von den unter „Corona-Bedingungen“ erlaubten Angeboten. Es sei auf die „zeitlich versetzte Öffnung der verschiedenen Lebensbereiche“ hinzuweisen, bei der Solarien noch „etwas“ zurückständen. Der Aspekt der Verzichtbarkeit werde gerade bei Solarien dadurch flankiert, dass ihre Nutzung gesundheitlichen Bedenken unterliege, was in verschiedenen Betriebsregularien zum Ausdruck komme. Darüber hinaus beruhe die differenzierende Behandlung von Sonnen- und Fitnessstudios darauf, dass regelmäßiger Sport vor einem schweren Krankheitsverlauf schützen könne und das Sterberisiko senke. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Öffnung der Fitnessstudios früher geboten als eine Öffnung von Solarien. Von der Öffnungsmöglichkeit des § 27 Abs. 1 Nr. 4 12. BayIfSMV werde die Nutzung hoteleigener Solarien durch Übernachtungsgäste ausdrücklich umfasst. Die Öffnung nicht-hoteleigener Solarien müsse allerdings trotz sinkender Inzidenzzahlen im Zuge vorsichtiger Öffnungsschritte noch zurückstehen. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, sämtliche Freizeiteinrichtungen (sofort) zu öffnen. Zur Sicherung der abnehmenden Fallzahlen halte es der Verordnungsgeber nicht für vertretbar, nicht-hoteleigene Solarien zu öffnen, da hiermit zusätzliche Kontaktsituationen verbunden wären. Die Nutzung der hoteleigenen Solarien sei dagegen nicht für die Allgemeinheit gedacht, sondern den bereits anwesenden Hotelgästen vorbehalten. Ein zusätzlicher An- und Abreiseverkehr durch den öffentlichen Raum mit weiteren Sozialkontakten sei damit nicht verbunden. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 6 Der zulässige Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 11 Abs. 5 Satz 1 12. BayIfSMV vom 5. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 171) i.d.F. der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 351), soweit darin die Öffnung und der Betrieb von Solarien untersagt wird, ist begründet. 7 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen hinsichtlich § 11 Abs. 5 Satz 1 12. BayIfSMV vor, soweit dieser die Öffnung und den Betrieb von Solarien untersagt. 8 1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 u.a. ‒ ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 ‒ 4 VR 5.14 u.a. ‒ ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12). 9 Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht absehen, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte Außervollzugsetzung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe. Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106). 10 2. Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Norm im tenorierten Umfang einstweilen außer Vollzug zu setzen. Ein in der Hauptsache noch zu erhebender Normenkontrollantrag hätte voraussichtlich Erfolg. Soweit die Antragstellerin § 11 Abs. 5 Satz 1 12. BayIfSMV angreift, ist die Vorschrift bei summarischer Prüfung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Norm steht nicht in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage aus § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (a), und der Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten (b). 11
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