G auch für einen im Ausland ansässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig Normenketten: UStG § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG § 24 Abs. 1 S. 3 UStG § 24 Abs. 1 S. 4 MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL Art. 296 Abs. 1 MwStSystRL Art. 296 Abs. 2 MwStSystRL Art. 305 Leitsatz: Der Anwendung des - unionsrechtskonform auszulegenden - § 24 UStG steht nicht entgegen, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ausland ansässig ist (im Streitfall: Verkauf selbst erzeugter Produkte durch einen in Österreich ansässigen Ziegenhalter auf einem Wochenmarkt im Inland). Weder dem Wortlaut noch dem Gesetzeszweck noch der Entstehungsgeschichte des § 24 UStG noch den unionsrechtlichen Regelungen der Art. 295 ff. MwStSystRL lässt sich eine Beschränkung der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf im Inland ansässige land- und forstwirtschaftliche Unternehmen entnehmen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Durchschnittsbesteuerung Rechtsmittelinstanz: BFH München, Urteil vom 22.03.2023 – XI R 14/21 Fundstellen: UStB 2021, 316 EFG 2021, 1411 LSK 2021, 13570 Tatbestand I. 1 Die Klägerin ist Landwirtin. Ihr land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Viehbestand (Ziegen) befindet sich in Österreich. Die Klägerin wird in Österreich als pauschalbesteuerte Landwirtin geführt (§ 22 Umsatzsteuergesetz Österreich). Sie verkaufte (erstmals) im Streitjahr 2018 selbst erzeugte Produkte aus eigener Ziegenhaltung auf einem Wochenmarkt in A (Inland). 2 In der am 29. April 2019 beim Beklagten (Finanzamt) eingereichten Umsatzsteuererklärung errechnete die Klägerin eine Umsatzsteuer von 0 EUR für das Jahr 2018. Sie erklärte steuerpflichtige Umsätze
G) in Höhe von 13.145 EUR, für die keine Steuer zu entrichten sei. Die Umsatzsteuererklärung führte zu einer Festsetzung der Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der
prüfung. 3 Mit Änderungsbescheid vom 5. August 2019 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer auf 920,15 EUR fest. Dabei ging es davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Umsätze der Klägerin im Inland
Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG nicht vorliegen. Es unterwarf die von der Klägerin erklärten Umsätze in Höhe von 13.145 EUR dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. 4 Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom
G einen im Inland belegenen landwirtschaftlichen Betrieb voraussetze. Diese Auslegung sei unionskonform.
1 Nr. 2 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG - Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sei ein „land-, forst- oder fischwirtschaftlicher Betrieb ein Betrieb, der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der in Anhang VII genannten Erzeugertätigkeiten als solcher gilt“. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UStG liege somit nur vor, wenn der Unternehmer in diesem Mitgliedstaat eine Erzeugertätigkeit i.S. des Anhang VII der MwStSystRL ausübe. Im vorliegenden Fall übe die Klägerin unstreitig in Österreich eine solche Erzeugertätigkeit aus, nicht aber im Inland. Die Anwendung des § 24 UStG sei somit nicht möglich. 5 Das Verbringen der Ware von Österreich
Deutschland stelle grundsätzlich einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb
G dar, soweit die Ware in Deutschland veräußert werde. Der Ausnahmetatbestand des § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG greife nicht, da dieser die Verwendung der Ware für Umsätze, für die die Steuer
den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt sei, voraussetze. Da die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abziehbar sei, ergebe sich jedoch insoweit keine Beschwer für die Klägerin, so dass von einer weiteren Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2018 abgesehen werde. 6 Die Klägerin begründet ihre hiergegen gerichtete Klage wie folgt: 7 § 24 UStG setze lediglich voraus, dass Umsätze im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Eine Beschränkung nur auf Umsätze eines inländischen Betriebs sei dem Gesetzestext des § 24 UStG nicht zu entnehmen. Aus den Art. 295 ff MwStSystRL ergebe sich nichts anderes. Danach sei Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalregelung, dass in dem Land, in dem sich der landwirtschaftliche Betrieb befinde, die Erzeugertätigkeit ausgeübt werden müsse. Nicht geregelt sei, dass die erzeugten Produkte unter Anwendung der Pauschalregelung nur im Erzeugerland veräußert werden dürften. 8 Das Verbringen der Erzeugnisse von Österreich
Deutschland stelle grundsätzlich ein innergemeinschaftliches Verbringen i.S. des § 1a Abs. 2 UStG dar. Bemessungsgrundlage für diese Umsätze seien die Selbstkosten, die mit höchstens 70% der getätigten Umsätze - was auch seitens des Finanzamts nicht beanstandet wird - anzusetzen seien. Da jedoch die
Deutschland verbrachten Erzeugnisse zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden seien, für die die Steuer
den Durchschnittssätzen des § 24 UStG zu ermitteln sei und die sog. Erwerbsschwelle von 12.500 EUR unterschritten werde, sei ein innergemeinschaftlicher Erwerb
G ausgeschlossen. 9 Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2018 vom
den allgemeinen Vorschriften des UStG unterworfen. Die Veräußerung der selbsterzeugten landwirtschaftlichen Produkte der Klägerin auf einem Wochenmarkt im Inland unterliegt der Umsatzbesteuerung
Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. 14 1.
G in der im Streitjahr geltenden Fassung wird für „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die nicht näher bezeichneten - hier einschlägigen - „übrigen Umsätze“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den „übrigen Umsätzen“ zuzurechnen sind, auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG). Durch diese Regelungen gleichen Steuer und Vorsteuer sich aus, so dass der Landwirt für diese Umsätze im Ergebnis keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH vom 13. November 2013 XI R 2/11 BStBl II 2014, 543 und vom 10. September 2014 XI R 33/13, BStBl II 2015, 720). Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten insbesondere die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG) und Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG). 15 2. § 24 UStG ist
ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform entsprechend Art. 295 ff der MwStSystRL - bis 31. Dezember 2006
Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) - auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom
der Gesetzesbegründung (BTDrucks 8/1779, 49) auf Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 295 ff MwStSystRL) beruht. Der deutsche Gesetzgeber hat die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG (lediglich) dadurch „umgesetzt“, dass er die bereits bestehende Regelung des § 24 UStG, abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen, unverändert aus dem UStG 1973 übernommen und fortgeführt hat (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2015, 730, Rz 18). 16 a)
StSystRL können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder ggf. der vereinfachten Regelung des Kapitels 1 der MwStSystRL auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anwenden. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat hinsichtlich der Bestimmung der von dieser Regelung erfassten Betriebe u.a. die Begriffe „landwirtschaftlicher Erzeuger“, „land-, forst- oder fischwirtschaftlicher Betrieb“ und „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ definiert. Landwirtschaftlicher Erzeuger ist
StSystRL ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs ausübt. Ein land-, forst- oder fischwirtschaftlicher Betrieb ist
StSystRL ein Betrieb, der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der in Anhang VII genannten Erzeugertätigkeiten als solcher gilt. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind gemäß Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL die Gegenstände, die im Rahmen der in Anhang VII zur Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten von den land-, forst,- oder fischwirtschaftlichen Betrieben der einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt werden. Die in Anhang VII aufgelisteten Tätigkeiten umfassen den Anbau, die Tierzucht und Tierhaltung in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung, die Forstwirtschaft und die Fischwirtschaft. 17 b) § 24 UStG gilt seinem Wortlaut
für „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“. Dies ist in richtlinienkonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass damit nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung der Art. 295 ff. MwStSystRL Anwendung findet (vgl. BFH-Urteile vom
der Rechtsprechung des EuGH folgt hieraus, dass der Mitgliedstaat nur innerhalb des ihm von Art. 295 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. mit Anhang VII der MwStSystRL vorgegebenen Rahmens einen landwirtschaftlichen Betrieb inhaltlich definieren darf. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte für die Anwendung der Art. 295 ff nicht auf das alleinige Kriterium der formalen Eigenschaft als landwirtschaftlicher Erzeuger abstellen, sondern er hat die Anwendung denjenigen landwirtschaftlichen Erzeugern vorbehalten, die sämtliche Bestimmungen der Art. 295 ff MwStSystRL erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom
Durchschnittssätzen den im Inland ansässigen landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten ist. 21 Vielmehr spricht die Regelung des Art. 296 Abs. 2 MwStSystRL dagegen, dass die Art. 295 ff MwStSystRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, die Pauschalregelung auf im Inland ansässige Betriebe zu beschränken.
StSystRL kann jeder Mitgliedstaat bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Bestimmungen des Art. 281 keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt, von der Pauschalregelung ausnehmen.
der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 296 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass er abschließend regelt, wann ein Mitgliedstaat einen landwirtschaftlichen Erzeuger von der gemeinsamen Pauschalregelung ausnehmen kann. Weder die Ziele der Pauschalregelung noch der Kontext, in den sich Art. 296 Abs. 2 MwStSystRL einfügt, implizieren die Annahme, dass der Gesetzgeber andere Gründe für einen Ausschluss zulassen wollte (EuGH-Urteil vom 12. Oktober 2017 C-262/16, Shields & Sons Partnership, MehrwertSteuerrecht - MwStR 2018, 32). 22 Schließlich spricht auch die Regelung des Art. 305 MwStSystRL dagegen, dass die Pauschalbesteuerung unionsrechtlich auf landwirtschaftliche Erzeuger im Inland beschränkt ist. Art. 305 MwStSystRL gibt vor, dass die Mitgliedstaaten - bei Anwendung der Pauschalregelung - alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Art. 33 MwStSystRL immer in derselben Weise besteuert wird, unabhängig davon, ob die Erzeugnisse von einem Pauschallandwirt oder von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert werden. Dies bedeutet, dass bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen, bei denen der Ort der Lieferung gemäß Art. 33 MwStSystRL im Bestimmungsland liegt, eine Pauschalierung
den Art. 295 ff MwStSystRL ausgeschlossen ist. Die Regelung des Art. 305 MwStSystRL setzt somit voraus, dass auch die nicht im Inland ansässigen landwirtschaftlichen Erzeuger Zugang zur Pauschalbesteuerung haben. Erst wenn die Möglichkeit besteht, dass ausländische landwirtschaftliche Erzeuger im Inland pauschal besteuert werden, kommt der Regelung des Art. 305 MwStSystRL Bedeutung zu. 23 Selbst wenn man davon ausginge, dass die Art. 295 ff MwStSystRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, eine Pauschalbesteuerung nur den im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässigen landwirtschaftlichen Erzeugern zu gewähren - was jedoch die Frage der Vereinbarkeit dieser Beschränkung mit dem freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49) aufwirft (vgl. EuGH-Urteil vom
Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG eingeführt. Bereits § 24 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. des UStG 1967 stellte für die Besteuerung
Durchschnittssätzen auf Unternehmen ab, „die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausführen“ und enthielt somit keine Beschränkung auf inländische Betriebe. In der Folge unterlag § 24 UStG nur noch geringen Änderungen und ist in seiner Grundstruktur nahezu unverändert geblieben (vgl. hierzu im Einzelnen Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, Kommentar zur Umsatzsteuer, § 24 Rz 7). Die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG vom
Deutschland verwirklichte die Klägerin zwar grundsätzlich einen Umsatz durch innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a Abs. 2, § 3d Satz 1 UStG). Da sie jedoch die
Deutschland verbrachten Produkte zur Ausführung von Umsätzen verwendet hat, für die die Steuer
Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG berechnet wird (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG) und die sog. Erwerbsschwelle
G nicht überschritten wird, erfolgt keine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs. 30 a) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt
G das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmers aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber (§ 1a Abs. 2 Satz 2 UStG). Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG - worüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht - erfüllt. Insbesondere hat die Klägerin ihre Produkte zu ihrer Verfügung in das Inland verbracht, da sie weiterhin Verfügungsmacht über sie hatte und ihre Produkte (erst)
dem Verbringen ins Inland auf einem inländischen Wochenmarkt veräußerte. 31 b) § 1a Abs. 3 UStG ordnet jedoch an, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S. des Abs. 2 nicht vorliegt, wenn der Erwerber - hier die Klägerin - ein Unternehmer ist, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer
den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) und die Erwerbsschwelle (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG) nicht überschritten wird. Die Erwerbsschwelle wird nicht überschritten, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 den Betrag von 12.500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird (Erwerbsschwelle). Für den innergemeinschaftlichen Erwerb i.S. des § 1a Abs. 2 UStG bemisst sich das Entgelt
dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Kaufpreises - wie im Streitfall -
den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Satz 2 UStG). Im Streitfall gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Ermittlung der Selbstkosten mit 70% der Umsatzsteuererlöse nicht zu beanstanden ist. Demnach ergeben sich Selbstkosten in Höhe von 8.599 (70% der (Netto) Umsätze von 12.285 EUR). Die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG wurde somit nicht überschritten. 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.