1 Nr. 3 lit. a, § 5 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 1 GVG § 17a Abs. 4 S. 3 Leitsatz: Ein selbständiger Rechtsanwalt, der sämtliche Honorarforderungen gegen Zahlung eines monatlichen Fixums an eine Rechtsanwaltskanzlei für die Nutzung von deren Infrastruktur abtritt, kann als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2
anzusehen sein. (Rn. 17 – 26) Schlagworte: Rechtsweg, Rechtsanwalt, arbeitnehmerähnliche Person, wirtschaftliche Abhängigkeit, soziale Stellung, Schutzbedürftigkeit Vorinstanz: ArbG Nürnberg, Beschluss vom 20.11.2020 – 6 Ca 6744/18 Fundstellen: AnwBl 2021, 615 BRAK-Mitt 2021, 307 BB 2021, 1853 LSK 2021, 13575 Tenor
anzusehen ist. 2 Der Kläger macht für das Jahr 2015 geltend, dass er gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 25% der Rechtsanwaltsgebühren hat, die durch seine Bearbeitung eigener Mandate entstanden sind und er begehrt im Rahmen eines Stufenantrags Auskunft über den Gegenstandswert, über die in Ansatz gebrachten Gebühren, über die Vorschuss- und Abschlusskostennoten und über die Zahlungseingänge hinsichtlich der von ihm Jahr 2015 bearbeiteten Mandate sowie Zahlung nach Auskunftserteilung. Außerdem begehrt er die Erteilung eines Zeugnisses. 3 Der Kläger war in der Kanzlei der Beklagten vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 als Rechtsanwalt in Teilzeit (Drei-Tage-Woche) tätig. Der Kläger hat die Rechtsanwaltsgebühren der von ihm selbständig bearbeiteten Mandate vollständig an die Beklagten abgetreten. Im Übrigen sind die vereinbarten finanziellen Bedingungen des Tätigwerdens des Klägers streitig. 4 Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 13.12.2012 (Anlage K 4, Bl. 34-36 d.A.), er habe für die Bearbeitung von Mandaten der Beklagten ein monatliches Fixum iHv. 1.534,58 € zzgl. 19% Umsatzsteuer als Vergütung erhalten. Hinsichtlich der von ihm selbst akquirierten und selbstständig bearbeiten Mandate sei vereinbart worden, dass er einen Anspruch auf Zahlung von 25% der dadurch entstandenen Rechtsanwaltsgebühren habe. 5 Die Beklagten behaupten, der Kläger habe keines der im Schreiben vom 13.12.2012 enthaltenen, auf die Vollzeitbeschäftigung entweder als Angestellter oder freier Mitarbeiter gerichteten Angebote angenommen, weil er mit Blick auf seine Doktorarbeit und seine in Mannheim wohnende Freundin nicht die ganze Woche in Nürnberg habe sein wollen. Der Kläger habe vielmehr erklärt, Rechnungen stellen zu wollen für seine Tätigkeit, soweit er Mandate der Beklagten bearbeite und eigene mit den Ressourcen der Kanzlei (Räume, Personal, Material, EDV, Strom, Heizung, Wasser etc.) erarbeitete Gebührenansprüche den Beklagten abtreten zu wollen. Der Kläger habe daher die bei der eigenständigen Bearbeitung eigener Mandate verdienten Gebühren den Beklagten abgetreten und den Beklagten den angenommenen Überschuss über die von ihm verbrauchten Kosten der Kanzlei monatlich in Rechnung gestellt. 6 Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 5 Abs. 1 S. 2
eröffnet sei, weil er bei Entstehung der klageweise geltend gemachten Ansprüche arbeitnehmerähnliche Person gewesen sei. Er sei wirtschaftlich von den Beklagten abhängig gewesen, weil er im Jahr 2015 von den Beklagten lediglich das monatliche Fixum von 1.534,58 € ohne USt, mithin im Jahr 18.414,96 € bezogen habe. Daneben habe der Kläger im Kalenderjahr 2015 nur Einkünfte iHv. 7.962,35 € erzielt. Er sei überdies seiner gesamten sozialen Stellung nach einem angestellten Rechtsanwalt vergleichbar sozial schutzbedürftig gewesen. Er habe in einem voll ausgestatteten Büro der Beklagten gearbeitet, die ihm zugewiesenen Fälle sowie die eigenen Mandate persönlich bearbeitet und als Gegenleistung von den Beklagten nur das monatliche Fixum iHv. 1.534,58 € netto erhalten, aus dem er alle Steuer und Vorsorgesowie berufsbedingten Aufwendungen (z.B. Berufshaftpflichtversicherung) habe bedienen müssen. Seine Verdienstmöglichkeiten seien nicht höher gewesen als die eines vergleichbaren Angestellten, obwohl sein Arbeitsaufwand größer gewesen sei und er ein wirtschaftliches Risiko getragen habe. Der Kläger habe alle Werbungskosten sowie das volle Haftungsrisiko in seinen Eigen-Mandaten tragen müssen. 7 Die Beklagten haben den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg gerügt. Der Kläger sei weder Arbeitnehmer gewesen noch sei er wegen unwirtschaftlicher Selbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen gewesen. Die Tätigkeit des Klägers habe sich rasch ganz deutlich hin zur praktisch ausschließlichen eigenständigen Bearbeitung eigener Mandate mit im Wesentlichen bulgarisch-stämmigen Mandanten verschoben. Er sei gekommen und gegangen, wie er gewollt habe, er habe in der Kanzlei getan, was er gewollt habe und er habe den Beklagten berechnet, was er gewollt habe für die Abtretung seiner eigenen Gebührenansprüche Zug um Zug gegen Stellung der Kanzlei-Ressourcen seitens den Beklagten. Auch nach seinem eigenen Vortrag sei der Kläger überwiegend nicht für die Beklagten, sondern im Rahmen seiner eigenen freien Tätigkeit als Rechtsanwalt für seine eigenen Mandanten tätig gewesen. 8 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akte des Arbeitsgerichts Nürnberg - 6 Ca 6744/18 - Bezug genommen. 9 Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 20.11.2020 festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist und den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen. Wegen des Inhalts des Beschusses wird auf die Blätter 289 ff der Akte Bezug genommen. 10 Gegen den ihm am 28.11.2020 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 07.12.2020 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt und diese mit dem am 31.12.2020 beim Landearbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30.12.2020 begründet. Wegen des Inhalts der Beschwerdebegründung wird auf die Bl. 311 ff der Akte verwiesen. 11 Mit Beschluss vom 22.01.2021 hat das Arbeitsgericht Nürnberg der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des Inhalts des Nichtabhilfebeschlusses wird auf die Bl. 342 ff der Akte verwiesen. 12 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen. II. 13 1. Die sofortige Beschwerde vom 07.12.2020 ist statthaft, §§ 48 Absatz 1
, 17a Absatz 4 Satz 3 GVG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 78 Satz 1
, 569 ZPO. 14 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger war bei Entstehung der klageweise geltend gemachten Ansprüche arbeitnehmerähnliche Person iSd. § 5 Abs. 1 S. 2
, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3a
für alle Klageanträge eröffnet ist. 15 a) Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann für mehrere Auftraggeber tätig sein, wenn die Beschäftigung für einen von ihnen überwiegt und die daraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (vgl. etwa BAG vom 21.12.2010 - 10 AZB 14/10, Rn. 8 juris). Das ist gegeben, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 17.01.2006 - 9 AZR 61/05, Rn. 14, juris). Mit dem „Maß der Abhängigkeit” ist in diesem Zusammenhang wirtschaftliche Abhängigkeit gemeint. Ein Abstellen auf die persönliche Abhängigkeit wäre nicht nachvollziehbar, weil eine Person, deren persönliche Abhängigkeit das für Arbeitnehmer typische Maß erreicht hat, selbst als Arbeitnehmer einzuordnen wäre (Willemsen/Müntefering NZA 2008, 193, 194; vgl. auch BAG vom 15.04.1993 - 2 AZB 32/92, Rn. 50 juris: Die arbeitnehmerähnliche Person muss wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit in einer ähnlichen Abhängigkeit wie ein Arbeitnehmer stehen und eben wegen dieser Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein). An der vergleichbaren Schutzbedürftigkeit fehlt es, wenn der Dienstnehmer Bezüge erzielt, wie sie für Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder typisch sind und im Wesentlichen Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt oder seinerseits wie ein Unternehmer im eigenen Namen Arbeitnehmer beschäftigt. Andererseits spricht es für seine soziale Schutzbedürftigkeit, wenn seine Verdienstmöglichkeiten im Vergleich zu einem Angestellten bei größerem Zeitaufwand und übernommenem wirtschaftlichen Risiko nicht höher sind (vgl. GMP/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2017,
N). 16 b) Im Hinblick auf die Beschäftigung als Rechtsanwalt hat das Bundesarbeitsgericht (am 15.04.1993 - 2 AZB 32/92) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der aufgrund eines der Vorschrift des § 705 BGB entsprechenden Gesellschaftsvertrages Partner einer Anwaltssozietät ist, die auch den berufsrechtlichen Anforderungen entspricht, keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2
ist, auch wenn er von der Sozietät wirtschaftlich abhängig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt: „Für die Statusbeurteilung ist in diesem Punkt auch die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen. Deshalb ist hier wesentlich, daß der Gesellschaftsvertrag auch den berufsrechtlichen Erfordernissen einer Anwaltssozietät entsprach. Der Vertrag ist, wie auch in dem Gutachten Dr. Z… (S. 13/15) zutreffend ausgeführt ist, in der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auf Gleichrangigkeit, Gegenseitigkeit und Zusammenarbeit ausgerichtet. Der Kläger blieb freier und unabhängiger Rechtsanwalt. Die gleichberechtigte Mitwirkung an der Personalpolitik hat in diesem Zusammenhang ebenso Gewicht wie die Höhe der ihm monatlich zufließenden Festentnahme, die Verfügungsbefugnis über das Sozietätskonto sowie die von typischen Arbeitnehmerregelungen abweichenden Bestimmungen über Urlaub (Verfall des Urlaubsanspruchs am Jahresende) und Gewinnfortzahlung für drei Monate, mag auch jeder dieser Umstände für sich allein nicht aussagekräftig sein. Ein Rechtsanwalt als Mitglied einer Anwaltssozietät mit solchen Bedingungen entspricht dem Typ nach in seiner wirtschaftlichen Unselbständigkeit nicht einem Arbeitnehmer und ist deshalb nicht wie ein solcher sozial schutzwürdig“ (BAG aaO., Rn. 51, juris). 17 3. Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. 18 a) Der Kläger war im Jahr 2015 von den Beklagten wirtschaftlich abhängig. Nach seinen nicht in erheblicher Weise bestrittenen Angaben (das pauschale Bestreiten von allem, was nicht ausdrücklich zugstanden ist, ist unbeachtlich, vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 33.A., § 138, Rn. 10a mwN), hat der Kläger im Jahr 2015 von den Beklagten Zahlungen iHv. insgesamt 18.414,96 € erhalten und daneben weitere Einkünfte iHv. insgesamt 7.962,35 € erzielt. Danach stellte die vom Kläger von der Beklagten bezogene Vergütung die deutlich höhere Einkommensquelle (knapp 70% des Jahreseinkommens) und damit die entscheidende Existenzgrundlage dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nur im Rahmen einer Drei-Tage-Woche als Rechtsanwalt tätig war, er im Übrigen an seiner Doktorarbeit gearbeitet und ggf. die Möglichkeit gehabt hat, an den verbleibenden Tagen einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Zum einen ändert dies an der tatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Beklagten nichts (vgl. BAG vom 30.08.2000 - 5 AZB 12/00, Rn. 14, juris). Zum anderen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht zwingend dadurch charakterisiert, dass die Gestaltung des Vertragsverhältnisses den Dienstleistenden derart beansprucht, dass er daneben keine nennenswerte weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. Eine Teilzeittätigkeit, die in ihrer Sozialtypik einem Teilzeitarbeitsverhältnis nahesteht, steht der Annahme einer Arbeitnehmerähnlichkeit daher nicht entgegen (vgl. LAG Köln vom 06.05.2005 - 4 Ta 40/05, Rn. 7, juris; vgl. auch Schwab/Weth,
, 5. Aufl. 2018, § 5 Rn.205: Auf Art und Umfang der geleisteten Dienste kommt es nicht an). 19
und der des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses iSv § 7 SGB IV sind nicht deckungsgleich, so dass es auf die sozialrechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses nicht ankommt (vgl. GMP/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2017,
N). Hinzukommt, dass der Kläger vorliegend nicht geltend macht, Arbeitnehmer zu sein, sondern arbeitnehmerähnliche Person, die - wie bereits ausgeführt - selbstständig ist. III. 27 1. Das Landesarbeitsgericht hat gemäß § 78 Satz 3
durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden. 28
an einem gesetzlich begründeten Anlass.
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