VG Ansbach, Urteil v. 15.04.2021 – AN 6 K 19.00594 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 15.04.2021 – AN 6 K 19.00594 Download Drucken Titel: Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Glaubens- und Gewissensgründen Normenketten: GG Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 RBStV § 4 Abs. 6 S. 1 Leitsätze: 1. Die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragserhebung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genügt den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es besteht kein Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV aus Glaubens- und Gewissensgründen oder aufgrund des Informationsfreiheitsgrundrechts. (Rn. 16, 19 und 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Um sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht indirekt unter den Einfluss Außenstehender gerät, muss seine verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: (keine) Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Glaubens- und Gewissensgründen, Rundfunkbeitragspflicht, Befreiung, Glaubens- und Gewissensgründe, Härtefall, Informationsfreiheitsgrundrecht, Allgemeine Handlungsfreiheit, Programmfreiheit, Finanzierungsgarantie, Funktionsmangel Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Beklagte hatte auf den Namen der Klägerin als Rundfunkbeitragspflichtige die Wohnung „…“ unter der Beitragsnummer … zum 1. Januar 2013 angemeldet. 2 Nachdem gegen sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2014 wegen ausstehender Rundfunkbeiträge ein Betrag von 349,62 EUR festgesetzt worden war und ihr dagegen erhobener Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen worden war, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2017 beim Beklagten, sie gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) aufgrund ihres besonderen Härtefalls mit sofortiger Wirkung von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Sie beantrage die Befreiung aus Gewissensgründen und löse damit den Schutz des Grundgesetzes Art. 4 Satz 1 ein. Obgleich sie keiner Religionsgemeinschaft angehöre, sei sie ein tief religiöser, spirituell ausgerichteter Mensch, stark inspiriert von den buddhistischen Lehren der Verbundenheit, des Mitgefühls und der Reinheit des Geistes. Die Inhalte der im Rundfunk, leider auch im öffentlich-rechtlichen, ausgestrahlten Sendungen seien zum größten Teil lebensverneinend und darauf ausgerichtet, Angst, Gier, Neid und Konsumzwang zu fördern. Dies sei völlig konträr zu ihren tiefsten Gewissensüberzeugungen. Auch sei ihr bekannt, dass im öffentlich-rechtlichen Fernsehen mittels falscher Bilder und manipulativ geschnittener Sequenzen Kriegspropaganda betrieben und die mentale Grundlage für Krieg in den Köpfen der Zuschauer erzeugt werde. Ob Irak, Syrien oder Ukraine, zuerst werde das Volk aufgehetzt. Sie habe noch nie ein Fernseh- und Rundfunkempfangsgerät besessen und beabsichtige auch nicht, etwas an diesem Umstand zu ändern, weil die Reinheit der Gedanken und Gefühle sowie ein Leben in Achtsamkeit essential für sie seien und dies durch Fernsehen und Rundfunk zunichte gemacht werde. Es stimme sie sehr traurig zu sehen, wie ihre Mitmenschen wie hypnotisiert ihre Lebenszeit vor dem Fernsehgerät verbrächten, durch Dauerbeschallung verschiedener Radiosendungen keinen Augenblick der inneren Ruhe erlebten und sich vollkommen gleichgeschaltet schädlichen, von den Medien vorgegebenen Emotionen hingäben. Das sei deren eigene Entscheidung, die sie respektiere; einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre Energie in Form von Geld in dieses System investiere, löse allerdings eine Gewissensnot enormen Ausmaßes in ihr aus, die es ihr unmöglich mache, der Zahlungsaufforderung des Beklagten nachzukommen. Sie sei gerne bereit, den Betrag von 17,50 EUR monatlich an eine wohltätige Organisation zu spenden; die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dessen veröffentlichte Meinung ihre religiösen und weltanschaulichen Gefühle verletze, lehne sie unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz ab. 3 Mit Bescheid vom 21. November 2017 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag ab, weil dafür die Voraussetzungen aufgrund eines besonderen Härtefalls nicht vorlägen. Allein der willentliche Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkgeräten aus religiöser Überzeugung und Gewissensgründen stelle keinen Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dar. Das Bundesverfassungsgericht habe den Anspruch auf eine Befreiung aus religiösen und Gewissensgründen nicht bejaht; es habe lediglich ausgeführt, dass erst der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft werden müsse, bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden könne. Der subjektive Wille, Rundfunkdarbietungen nicht empfangen zu wollen, spiele für die Rundfunkbeitragspflicht keine Rolle. Für jede Wohnung sei ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag knüpfe nur an das Innehaben von Raumeinheiten an. Weiterhin liege ein besonderer Härtefall dann vor, wenn eine Person keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erhalte, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteige, und der übersteigende Betrag geringer sei als der zu zahlende Rundfunkbeitrag. Es seien aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrages sie ungleich härter treffen würde als andere Personen, die in vergleichbaren Lebensumständen leben. 4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 Widerspruch. Sie könne nicht erkennen, dass sich § 4 Abs. 6 RBStV ausschließlich auf die in dem Bescheid genannten sozialen Umstände beziehe. Vielmehr sei der dortige Begriff „besonderer Härtefall“ nicht näher spezifiziert und ermögliche es, individuelle Sonderfälle zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausarbeitung nicht bedacht habe. Auch handele es sich in ihrem Fall nicht nur um einen willentlichen Verzicht auf Rundfunkgeräte, sondern um eine bewusste Abgrenzung von derartigen Darbietungen aus weltanschaulichen Gründen. Sie verweise nochmals auf die in ihrem Antrag genau erläuterte Gewissensnot und den Schutz aus Art. 4 Satz 1 GG. Sollte dem nicht gefolgt werden, fordere sie zumindest eine ordnungsgemäße Erläuterung der angenommenen hoheitlichen Befugnis zur Einschränkung von Grundrechten mit allen Gesetzesquellenangaben in einer für Laien verständlichen Weise im Widerspruchsbescheid. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Entgegen der Ansicht der Klägerin werde sie durch die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verletzt. Die Zahlung des Rundfunkbeitrages sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Rundfunkbeitrag bezwecke allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung sei mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Vielmehr habe der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Auftrag, die Vielfalt der Meinungen möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehöre auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lägen bei der Klägerin nicht vor. Eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV aufgrund eines besonderen Härtefalles könne nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorläge, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zulasten des Antragstellers geregelt hätte. Der Verzicht auf die Nutzung von Rundfunkprogrammen aus religiösen oder Gewissensgründen stelle keinen atypischen Sachverhalt dar. Der Gesetzgeber habe sich bei der Verabschiedung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bewusst dazu entschieden, die Beitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung und nicht an das Bereithalten und Nutzen von Rundfunkgeräten zu knüpfen. Es handele sich somit nicht um eine Regelungslücke, sondern um eine bewusste und gewollte gesetzgeberische Entscheidung. Eine Befreiung aus religiösen Gründen würde daher den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen und so zu einer unzulässigen Umgehung der gesetzlich geregelten Rundfunkbeitragspflicht führen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 18. Juli 2018 bestätigt, dass die Beitragspflicht für Inhaber einer Erstwohnung mit der Verfassung im Einklang stehe und es dabei auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen nicht ankomme. Demnach sei es unerheblich, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, weil die Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig vom Willen des Empfängers bestehe. 6 Mit Schreiben vom 18. März 2019, bei Gericht eingegangen am nächsten Tag, erhob die Klägerin unter Beifügung von Abdrücken des Ablehnungsbescheides vom 21. November 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2019 „Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom 25. Februar 2019“. Sie beantragt (Nr. 1 bereits in der dem Klageantrag durch Ergänzung in der mündlichen Verhandlung gegebenen Fassung), 1. den Ablehnungsbescheid vom 21. November 2017 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Februar 2019 mit der von der Landesrundfunkanstalt vergebenen Beitragsnummer … aufzuheben sowie 2. den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin entsprechend dem gesonderten Antrag zur Befreiung in einem besonderen Härtefall vom 28. Juli 2017 laut § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien bzw. der Klägerin eine äquivalente Befreiungsmöglichkeit einzuräumen, damit die bei der Klägerin entstandene Gewissensnot abgewehrt werden kann und der garantierte Schutz von Art. 4 Abs. 1 GG für die Klägerin wiederhergestellt wird. 7 Entgegen der Begründung des Widerspruchsbescheides, dass sie durch die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht in ihrer Gewissensfreiheit verletzt werde, fühle sie sich in großer Bedrängnis durch die Aufforderung, ihre Energie in Form von finanzieller Zuwendung in ein System zu investieren, das sich nach ihrer Auffassung extrem schädlich auf das menschliche Bewusstsein auswirke und das sie daher aus tiefster Überzeugung ablehne. Auch wenn eine Gewissensentscheidung nicht nach objektiven Kriterien beurteilt werden könne, möchte sie die ihr entstandene Gewissensnot kurz erläutern. Die im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgestrahlten Sendungen erzeugten eine mentale Gleichschaltung der Zuschauer, die einem friedlichen, wohlgesonnenen Zusammenleben der Menschheit nicht dienlich sei, weil durch manipulativ eingesetzte Bilder und Videosequenzen sowie einseitige Berichterstattung häufig Sachverhalte verzerrt würden, um Zustimmung zu Gewalt- und Kriegshandlungen zu fördern. Eine Person des öffentlichen Interesses oder ein ganzes Land in Misskredit zu bringen, sei kein Problem; durch permanente negative Darstellung werde die Meinung der Rundfunkkonsumenten in die gewünschte Richtung gelenkt. Oft erwiesen sich die dargestellten Sachverhalte hinterher als unwahr, die gebildete Meinung bleibe leider im Bewusstsein der Zuschauer verankert. Sie beobachte, wie schädliche Emotionen - meist eine Mischung aus Angst, Neid, Hass und Opferhaltung - durch Rundfunkdarbietungen gezielt generiert würden. Eigenständiges Denken und Selbstreflexion würden verhindert, fremde Gedanken durch permanente Wiederholung in die Gehirne der Zuschauer und Zuhörer eingepflanzt. Fremde Gedanken raubten den Menschen aber die Möglichkeit, ihr Leben individuell zu gestalten, eigene Wertvorstellungen zu entwickeln. Hier dränge sich ihr der Begriff „mentale Käfighaltung“ auf. Eine Unterstützung dieser Praktiken sei für sie Verrat an ihrer innersten Grundhaltung, die freie Entwicklung und friedliches Zusammenleben, Respekt und Toleranz durch mentale Reinheit und innere Ausgeglichenheit fordere. Der Auftrag, die Vielfalt der Meinungen möglichst vollständig widerzuspiegeln, werde vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk ihres Wissens nach nicht erfüllt; vielmehr sehe sie deutliche Anzeichen einer Meinungsmanipulation im Sinne der Regierungsparteien. Ein knappes Drittel der Mitglieder der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde von der Politik gestellt. Vertreter von Union und SPD säßen an den Schaltstellen der Sender und wirkten maßgeblich auf die Ausrichtung der Programmgestaltung ein. Als Beispiel für die personellen Verstrickungen von Politik und öffentlich-rechtlichem Rundfunk sei nur der Intendant des Bayerischen Rundfunks Ulrich Wilhelm erwähnt, der der frühere Regierungssprecher der Kanzlerin gewesen sei. Bereits die Verabschiedung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch den Gesetzgeber stelle durch die großen finanziellen Vorteile, die sich daraus für die Rundfunkanstalten ergäben, eine besorgniserregende Einflussnahme und Gefahr für die Demokratie dar. 8 Der Beklagte beantragte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. April 2019 Klageabweisung. 9 Mit Schreiben vom 15. April 2019 wurde dazu vorgebracht, dass die Klage schon unzulässig sei, sofern sie sich lediglich gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2019 wende, weil dieser gegenüber dem Ausgangsbescheid keine weitergehende Beschwer enthalte. Sollte sich die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2019 wenden, so sei diese Klage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 RBStV. Es werde schon nicht substantiiert dargetan, weshalb sie durch den Rundfunkbeitrag in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG verletzt sein soll. Es werde nur unsubstantiiert angeführt, dass „durch manipulativ eingesetzte Bilder und Videosequenzen sowie einseitige Berichterstattung häufig Sachverhalte verzerrt würden“. Dies könne in keiner Weise nachvollzogen werden, ebenso wenig wie eine „mentale Käfighaltung“. Schon gar nicht habe die Besetzung des Rundfunkrates oder anderer Gremien Einfluss auf das Gewissen der Klägerin. Inhaltliche Programmkritik sei gerade nicht Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Auch die Berufung auf Art. 4 GG verhelfe der Klage nicht zum Erfolg. Subjektive Gründe, wie weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen, die dem Rundfunkempfang angeblich entgegenstünden, stellten keine besondere Härte im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV dar und begründeten keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Hierzu könne weiter auf bereits vorhandene Rechtsprechung verwiesen werden. Auch sei schon höchstrichterlich entschieden, dass der im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber nach Maßgabe des § 2 RBStV erhobene Rundfunkbeitrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne und dass es nicht darauf ankomme, ob der Wohnungsinhaber von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs Gebrauch macht oder nicht. 10 Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 15. April 2021, in der die Klägerin zu ihrem ursprünglichen Klageantrag klarstellte, dass selbstverständlich auch der Ablehnungsbescheid vom 21. November 2017 aufgehoben werden solle, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Rundfunkbeitragsakte zur Beitragsnummer … Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 12 Streitgegenständlich ist hier von Anfang an eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer von der Klägerin beantragten, aber vom Beklagten abgelehnten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich. Der in der Klageschrift formulierte Klageantrag ist in der mündlichen Verhandlung lediglich durch ausdrückliche auch formulierungsmäßige Einbeziehung des ablehnenden Ausgangsbescheides klargestellt worden, weshalb an der Zulässigkeit der Klage keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Klage erweist sich aber als unbegründet gemäß § 113 Abs. 5 VwGO und ist daher abzuweisen. 13 Die Klägerin wird durch die Versagung der von ihr begehrten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht in ihren Rechten verletzt. Insbesondere steht ihr der (in ihrem Fall einzig ernsthaft in Erwägung zu ziehende) Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), wonach unbeschadet der (hier von vorneherein nicht in Frage kommenden) Beitragsbefreiung nach § 4 Absatz 1 RBStV die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien hat, nicht zur Seite. II. 14 Im Einklang mit der vorliegenden, einhelligen verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geht auch die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragserhebung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben genügt. 15 Auch mit Blick auf die Struktur und das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie auf die Beitragshöhe und die Verwendung der durch die Rundfunkbeiträge erzielten Einnahmen wird durch die Beitragserhebung die Klägerin als Rundfunksbeitragspflichtige nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, ihrer Informationsfreiheit oder ihrer Religions-/Gewissensfreiheit verletzt, nachdem von Verfassungs wegen die Existenz und die Programmfreiheit dieser Rundfunkanstalten geschützt sind und die Beitragspflichtigen durch die Finanzierungsregelungen zugleich nicht etwa gezwungen werden, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen oder bestimmte Inhalte daraus zu unterstützen. 16 Des Weiteren ergibt sich zugleich kein Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV etwa aus Glaubens- und Gewissensgründen, auf die sich die Klägerin hier erfolglos beruft. 17 1.) Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, auf den sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk stützen kann, zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass eine Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck finden kann. Diese Aufgabe kann vielfach durch die privatwirtschaftlich finanzierten Programme, die weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, nicht wahrgenommen werden, zumal diese Programme sich durch Werbung finanzieren und deshalb nicht werbewirksame Themen nicht in demselben Umfang behandeln können wie werbewirksame Themen. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor diesem Hintergrund ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst. 18 Die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Programmfreiheit der Rundfunkanstalten setzt dazu eine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus. Um sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht indirekt unter den Einfluss Außenstehender gerät (so BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 21.15 - juris, Rn.19), muss seine verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden. Insbesondere dürfen die Rundfunkanstalten nicht darauf verwiesen werden, sich die notwendigen Mittel von der werbenden Wirtschaft („auf dem Markt“) zu beschaffen, da dann die Gefahr bestünde, dass die Rundfunkanstalten bei der Orientierung an Einschaltquoten „programm- und vielfaltverengenden Zwängen“ durch die Auftraggeber ausgesetzt wären, wie dies im werbefinanzierten Rundfunk zu beobachten ist. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb den Anspruch der Rundfunkanstalten her, zur Erfüllung ihres Auftrags mit den funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden (stRspr: z.B.: BVerfGE 136, 9 Rn. 39). 19 Die bloße Beitragsverpflichtung bedeutet nach Auffassung des Gerichts angesichts ihrer insgesamt geringen Belastungswirkung insbesondere bereits keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 GG auf Seiten der Klägerin, und führt schon gar nicht zu einem unverhältnismäßigen und damit verfassungswidrigen Eingriff in die dortigen Grundrechte. Mithin fehlt es auch von vorneherein an der Grundlage für die Annahme eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV bei Anführung von Glaubens- und Gewissensgründen durch eine/n Antragsteller/in zur Begründung einer Befreiung in ihrer Person von der Verpflichtung zur Leistung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.