Erwerbsvorgangs gemäß § 18 Abs. 3 GrEStG, § 19 Abs. 3 GrEStG, § 16 Abs. 5 GrEStG Normenketten: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG § 16 Abs. 5 GrEStG § 18 Abs. 2 S. 2 GrEStG § 18 Abs. 3 GrEStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GrEStG § 19 Abs. 3 Leitsätze: 1. Die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht der Beteiligten zur Anzeige der der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgänge ist objektiver Natur und besteht unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten
zur Anzeige Verpflichteten. Sie entfällt nicht dadurch, dass die Beteiligten darauf vertraut hatten, der beurkundende Notar werde seiner Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen. (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Anzeige ist im Sinne
EStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der in § 18 Abs. 3 GrEStG und § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefristen dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a, 3 GrEStG prüfen kann. (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG kommt nicht in Betracht, wenn zwar der ursprüngliche Erwerbsvorgang innerhalb der maßgeblichen Frist vollständig aufgehoben und rückabgewickelt worden ist, dieser aber weder von den Beteiligten noch von dem beurkundenden Notar der Grunderwerbsteuerstelle
zuständigen Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt worden war. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Grunderwerbsteuer Rechtsmittelinstanz: BFH München, Urteil vom 21.06.2023 – II R 2/21 Fundstellen: EFG 2021, 570 UVR 2021, 198 StEd 2021, 124 ErbStB 2021, 104 NotBZ 2021, 317 LSK 2021, 1368 DStRE 2021, 1264 Tatbestand I. 1 Streitig ist, ob eine die Grunderwerbsteuer auslösende Anteilsübertragung ordnungsgemäß i.S.d. § 16 Abs. 5
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) angezeigt wurde. 2 An der O GmbH waren die Klägerin mit 90,1 % und die M AG mit 9,9 % beteiligt. Die O GmbH ist Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses in X-Stadt. 3 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
Vertrages durch Herrn C ging dem beurkundenden Notar am
Vertrages an das Finanzamt X-Stadt Abteilung Körperschaften. Die vom beurkundenden Notar dem beklagten Finanzamt (FA) übersandte Veräußerungsanzeige samt Kopie
Vertrages vom
Grunderwerbsteuerbescheids vom
beurkundenden Notars habe die Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle
FA nicht mehr am
Antrags auf Aufhebung
Grunderwerbsteuerbescheides vom
EStG gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 AO rückwirkend bis zum
Sachwalters das durch das Insolvenzverfahren unterbrochene Einspruchsverfahren gem. § 85 der Insolvenzordnung (InsO), § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) analog, § 155 FGO analog, § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufnähme und bat um den Erlass einer Einspruchsentscheidung. 12 Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2020 wies das FA den Einspruch gegen die Ablehnung
Antrags auf Aufhebung
Grunderwerbsteuerbescheides vom
Grundbesitzwertes auf den
Steuerbescheides im Streitfall nicht entgegen. Der Erwerbsvorgang sei fristgerecht angezeigt worden. Zwar habe die Zweiwochenfrist für den Notar gem. § 18 Abs. 3 GrEStG bereits am 5. Januar 2017 geendet. Gehe man aber mit dem Bundesfinanzhof (BFH) davon aus, dass es ausreiche, wenn entweder der Notar oder der Steuerpflichtige seiner Anzeigepflicht nachkomme, so genüge es, dass dies innerhalb der länger laufenden Frist erfolge. Im Streitfall habe die Anzeigefrist für die Klägerin mit Zugang der Genehmigung
Vorstandes C beim Notar am 30. Dezember 2016 zu laufen begonnen und sei daher beim Eingang der Anzeige
Notars beim FA am 12. Januar 2017 noch nicht abgelaufen gewesen. Die Frist der Klägerin gem. § 19 Abs. 3 GrEStG habe erst mit Ablauf
Änderungsbescheides vom
Steuerbescheides stehe § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen. Die Klägerin habe den Erwerbsvorgang nicht, der Notar nicht rechtzeitig angezeigt. Dass der verspäteten Anzeige
Notars eine Erkrankung seiner Mitarbeiterin zugrunde gelegen habe, habe keine Auswirkungen auf die Anzeigefrist. 18 Mit Schreiben
FA vom
FA, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 20 1. Die Klage ist unbegründet. 21
Erwerbers allein vereinigt werden würden, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt. 23 bb) Im Streitfall wurde der Tatbestand
EStG somit am 30. Dezember 2016, mit Zugang der Genehmigung
Vertrags vom 22. Dezember 2016 durch Herrn C beim beurkundenden Notar verwirklicht. Die Klägerin, die vor Abschluss
Vertrages zu 90,1 % an der O GmbH beteiligt war, hat dadurch einen Anspruch auf Übertragung der restlichen 9,9 % der Anteile an der O GmbH erlangt. 24
Eigentums an einem veräußerten Grundstück, sondern auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG. Wird ein Erwerbsvorgang i.S.
EStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18, 19 GrEStG) worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. Gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG haben Notare dem zuständigen FA schriftlich Anzeige zu erstatten über Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört. Die Anzeigen sind gem. § 18 Abs. 3 GrEStG innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung zu erstatten und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit
Rechtsvorgangs -wie im Streitfall- vom Eintritt einer Genehmigung abhängig ist. Die Anzeigepflicht ist hier mithin von der Entstehung der Steuerschuld unabhängig. Für den Steuerschuldner kodifiziert § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG für die Fälle
EStG eine Anzeigepflicht gegenüber der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde. Die Anzeigepflichten sind gem. § 19 Abs. 3 GrEStG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme vom anzeigepflichtigen Vorgang zu erfüllen. In den Fällen
EStG besteht die Anzeigepflicht der Beteiligten auch dann, wenn der Erwerbsvorgang im Einzelfall nach § 18 GrEStG -z.B. durch einen Notar- anzuzeigen ist, und zwar unabhängig davon, ob Letzteres geschehen ist (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 69/94, BStBl II 1997, 85). Ein Steuerpflichtiger, der dieser Pflicht nicht nachkommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass der Notar die Erfüllung seiner Anzeigepflicht zugesagt und man übereinstimmend eine nochmalige Anzeige durch den Steuerpflichtigen selbst für entbehrlich gehalten hat (BFH-Urteil vom 4.März 1999 II R 79/97, BFH/NV 1999, 1301). 26 Die etwaige Unkenntnis eines Beteiligten über seine Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG schließt die Anwendung
EStG nicht aus. Für die Anwendung
EStG ist unerheblich, aus welchen Gründen ein von dieser Vorschrift erfasster Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde. Denn die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht der Beteiligten zur Anzeige der der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgänge ist objektiver Natur und besteht unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten
zur Anzeige Verpflichteten. Daher ist die Anzeigepflicht der Beteiligten nicht davon abhängig, ob und inwieweit diese die Grunderwerbsteuerpflichtigkeit eines Rechtsvorgangs erkannt haben bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand (BFH-Beschluss vom
EStG schon dann genügt, wenn nur einer der Anzeigeverpflichteten seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachkommt (BFH-Urteil vom
EStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der in § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefristen dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Die Anzeige muss grundsätzlich an die Grunderwerbsteuerstelle
zuständigen Finanzamts übermittelt werden. Es genügt aber auch, wenn sich eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle adressierte Anzeige nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle richtet. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung -insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte- an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist (BFH-Urteil vom 23. Mai 2012 II R 56/10, BFH/NV 2012, 1579). 27 bb) Im Streitfall hat das FA den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zu Recht abgelehnt. 28 Aufgrund der vollständigen Aufhebung und Rückabwicklung
ursprünglichen Erwerbsvorgangs sind zwar die Voraussetzungen
EStG im Streitfall erfüllt. Der Anwendung
EStG steht aber § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen. Weder die Klägerin, noch der beurkundende Notar haben den Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuerstelle
FA ordnungsgemäß angezeigt. 29
FA nicht angezeigt. Darauf, dass die Klägerin keine Kenntnis von der Erkrankung der Notariatsangestellten sowie der darauf beruhenden verspäteten Anzeige
Notars hatte und ferner darauf vertraut hatte, dass der beurkundende Notar seiner Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen würde, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an, wie darauf, dass die Klägerin nicht die Absicht hatte, den Erwerbsvorgang zu verschleiern. Denn für die Anwendung
EStG ist es unerheblich, aus welchen Gründen ein von dieser Vorschrift erfasster Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2005 II B 52/04, BStBl II 2005, 492). Die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht der Beteiligten zur Anzeige der der GrESt unterliegenden Vorgänge besteht unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten
zur Anzeige Verpflichteten, auf ein Verschulden kommt es nicht an. Der Anzeigepflicht hatte die Klägerin unabhängig davon zu genügen, dass den beurkundenden Notar gemäß § 18 GrEStG eine eigene Anzeigepflicht traf, auch konnte die Erfüllung dieser gesetzlichen Anzeigepflicht nicht zum Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Notar gemacht werden. Die Klägerin kann sich im Streitfall
halb auch nicht dadurch entlasten, dass der Notar die Erfüllung seiner Anzeigepflicht zugesagt hat. Schließlich scheidet bei Versäumung der Anzeigefrist regelmäßig eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) aus. Es kann offenbleiben, ob bei Versäumung der Frist zur Anzeige nach § 19 Abs. 3 GrEStG wegen ihrer Ausgestaltung als Steuererklärungsfrist überhaupt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO in Betracht kommt (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2005 II B 52/04, BStBl II 2005, 492). Jedenfalls scheitert im Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an einem Verschulden der Klägerin, da sich diese nicht vergewissert hat, dass der Notar seiner Pflicht gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG innerhalb der Zweiwochenfrist
Notars (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG) ersetzt. Die Anzeige
Notars ist dem FA erst am
EStG zugegangen. Die vom Notar unter Bezugnahme auf die Anzeigepflicht gemäß § 54 EStDV ausdrücklich an das Finanzamt München gerichtete Anzeige genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn die Anzeige war nach ihrem Inhalt nicht eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle gerichtet (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2015 II R 30/13, BStBl II 2015, 777). 31 Dass im Zeitpunkt
Eingangs der Anzeige
Notars beim FA die Frist für die Anzeigenerstattung der Klägerin gem. § 19 Abs. 3 GrEStG noch nicht abgelaufen war -diese endete erst mit Ablauf
12. Januar 2017-, ändert daran nichts. 32 Unter Berücksichtigung der Normzwecke
EStG -zum einen die Anzeigepflichten aus §§ 18, 19 GrEStG zu sichern, zum anderen dem Anreiz entgegenzuwirken, durch Nichtanzeige der Besteuerung eines Erwerbsvorgangs zu entgehen- hätte nach Ansicht
Senats nur eine, innerhalb der zweiwöchigen Frist
EStG vom Notar erstattete Anzeige, die fehlende Anzeige der Klägerin ersetzt. Im Falle der Verlängerung der Anzeigenerstattungsfrist für Notare, die anders als die Frist nach § 19 Abs. 3 GrEStG vom Entstehen der Steuerschuld unabhängig ist, bis zum Ablauf der Anzeigenerstattungsfrist
Steuerpflichtigen, droht nach Ansicht
Gerichts die Gefahr missbräuchlicher Gestaltungen. Gerade in Fällen wie dem Streitfall, in dem die Verwirklichung
Tatbestandes
EStG von einer Genehmigung
Steuerpflichtigen abhängt, wird das FA nur dann frühzeitig in die Lage versetzt, die Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG zu prüfen, wenn der beurkundende Notar verpflichtet ist, den Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung -und damit unabhängig vom Zeitpunkt der Steuerentstehung- anzuzeigen. Würde man das Ende der Frist für die Anzeigenerstattung durch den Notar auf den Zeitpunkt
Endes der Frist für die Anzeigenerstattung durch den Steuerpflichtigen verlängern, so wäre -gerade in Fällen, in denen die Verwirklichung
Erwerbstatbestandes von einer Genehmigung durch den Steuerpflichtigen abhängt- das Fristende für die Anzeigenerstattung durch den Notar in das Belieben
Steuerpflichtigen gestellt. Darüber hinaus hätte es einer unterschiedlichen gesetzlichen Regelung für den Beginn der Fristen
EStG und
EStG nicht bedurft, wenn die Anzeige
Notars gem. § 18 Abs. 3 GrEStG auch dann als ordnungsgemäß erachtet würde, wenn er sie innerhalb der noch laufenden Anzeigefrist
Steuerpflichtigen gem. § 19 Abs. 3 GrEStG erstattet. 33 cc) Eine rückwirkende Fristverlängerung (in analoger Anwendung
EStG kommt nach Ablauf der Anzeigefrist nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2005 II B 52/04, BStBl II 2005, 492). Bei der Ermessensentscheidung über eine rückwirkende Fristverlängerung ist maßgeblich der Zweck der Frist zu berücksichtigen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 109 AO Tz. 4). Der Zweck
EStG, die Beteiligten durch die hier angeordneten nachteiligen Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht zur ordnungsgemäßen -insbesondere auch fristgerechten- Anzeigeerstattung anzuhalten, steht einer Verpflichtung der Finanzbehörde zur rückwirkenden Fristverlängerung für die erstmalige Erstattung der Anzeige entgegen (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2005 II B 52/04, BStBl II 2005, 492). 34 dd) Von einer Anwendung
EStG ist im Streitfall auch nicht aus Gründen
Vertrauensschutzes unter Berücksichtigung der im BFH-Beschluss vom 20. Januar 2005 II B 52/04, BStBl II 2005, 492 (unter II.3.) enthaltenen Grundsätze abzusehen. Denn die fehlende Ordnungsmäßigkeit der Anzeige
Notars beruht vorliegend nicht etwa darauf, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige i.S.
EStG nicht geklärt waren, sondern auf einer schlichten Versäumung der gesetzlichen Frist für einen nach dem klaren Gesetzeswortlaut unzweifelhaft anzeigepflichtigen Vorgang. 35 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 36 3. Die Revision wird zugelassen. Die Voraussetzungen
EStG der Anwendung
EStG auch dann entgegensteht, wenn das FA durch den beurkundenden Notar zwar nach Ablauf der Frist
EStG, aber vor Ablauf der Frist
EStG Kenntnis von dem anzeigepflichtigen Vorgang erhält. 37 4. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.