1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage 2020, § 155 Rz 9d). Für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat nach § 197a Abs.
1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG besteht kein Anlass, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 9 Die Beschwerde ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt, § 197a Abs.
Vm § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt. Dabei ist nicht auf die streitige Höhe des Streitwertes abzustellen, sondern auf die sich daraus ergebende Höhendifferenz der Gerichts- und Anwaltsgebühren (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
GO). Das Gericht entscheidet dann nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens (§ 197a Abs.
. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Kommt eine ausdrückliche, konkludente oder fingierte beidseitige Erledigungserklärung nicht zustande, gilt die einseitige Erledigungserklärung des Klägers als Sachantrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. 11 Vorliegend hat weder die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers ausdrücklich zugestimmt, noch hat das SG der Beklagten einen Hinweis nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO erteilt. Indem die Beklagte aber bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 die teilweise Erledigterklärung durch die Klägerseite nicht weiter problematisiert und in ihre Antragstellung einbezogen hat, hat sie der Erledigungserklärung der Klägerseite konkludent zugestimmt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2016 - L 4 R 3450/15 Rz 29), so dass von einer vollständigen Erledigung des Rechtsstreits auszugehen ist. 12 Die Beschwerde ist begründet. 13 Da der Kläger nicht in der Eigenschaft einer der in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch) den Rechtsstreit geführt hat, sind nach § 197a Abs. Satz 1 SGG Gerichtskosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben. 14 In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). 15 Vorliegend richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG, da die in Streit befindliche Nachforderung eine solche bezifferte Geldleistung darstellt. 16 Bei Nachforderungsbescheiden ist der nachgeforderte Gesamtbetrag als Streitwert festzusetzen (vgl etwa BSG, Urteil vom 24.11.2020 B 12 KR 34/19 R Rz 32). Der Streitwert bestimmt sich in der ersten Instanz dabei danach, was von Klägerseite bei Klageerhebung als streitige Nachforderung vorgetragen wird. Für die Wertfestsetzung ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag maßgeblich; eine spätere Verminderung des Streitwerts nach Klageerhebung ist für die Wertfestsetzung unbeachtlich (vgl zB für die Berufungsinstanz LSG NRW, Urteil vom 08.08.2007 L 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.