VG München, Urteil v. 14.05.2021 – M 2 K 17.35264 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 14.05.2021 – M 2 K 17.35264 Download Drucken Titel: Anforderungen an eine sorgfältige Büroorganisation nach einem Kanzleiumzug Normenketten: AsylG § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 4 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 VwGO § 57 Abs. 2, § 60, § 173 ZPO § 85 Abs. 2, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 222 Abs. 1 Leitsätze: 1. Bedient sich der Rechtsanwalt zur Erledigung der Aufgaben eines Büroapparats, muss er dafür Sorge tragen, dass dieser so organisiert ist, dass Fehler vermieden werden (vgl. BayVGH BeckRS 2008, 31789). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. So hat er insbesondere seine Angestellten anzuweisen, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 44350). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Glaubhaftmachung für eine unverschuldete Fristversäumung gelingt, wenn „bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen“ (BAG BeckRS 2013, 67122); die volle richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen ist daher nicht notwendig. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist, Anforderungen an eine sorgfältige Büroorganisation nach einem Kanzleiumzug, Übermittlung per Telefax, Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumung, keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist, sorgfältige Büroorganisation, Kanzleiumzug Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Tatbestand 1 Nach eigenen Angaben reiste der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger mit schiitischer Glaubensüberzeugung und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, im August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 2. November 2015 einen förmlichen Asylantrag. 2 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. November 2016 gab er an, Afghanistan im September 2014 verlassen zu haben. Grund hierfür sei gewesen, dass er als Hazara von der übrigen Bevölkerung schlecht behandelt und diskriminiert werde. Außerdem sei nach dem Tod seines Vaters sein Onkel bei der Familie eingezogen und habe den Kläger häufig misshandelt. Ferner bestand für ihn die Gefahr, mit den Taliban kooperieren und für sie arbeiten zu müssen. Bis zur Ausreise habe er in der Stadt … gelebt. 3 Mit Bescheid vom 13. Februar 2017, am 21. Februar 2017 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 4 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Aus dem Sachvortrag des Klägers sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien ebenfalls nicht gegeben. Dem Kläger drohten bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Jedenfalls müsse er sich auf die Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen. Ebenso lägen die Tatbestandsmerkmale von Abschiebungsverboten nicht vor. 5 Am 20. März 2017 erhob der Kläger durch eine bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, 6 den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie, ebenfalls hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. 7 Zugleich stellte der Bevollmächtigte den Antrag 8 auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist. 9 Er begründete dies damit, dass die Klagefrist ohne Verschulden des Klägers und ohne Verschulden des Bevollmächtigten versäumt worden sei. Die zuverlässige Sekretärin habe am 7. März 2017 - dem letzten Tag der Klagefrist - die Klage an das Verwaltungsgericht München gefaxt. Infolge eines am 2. März 2017 erfolgten Umzugs der Kanzlei (in ein anderes Stockwerk im gleichen Gebäude) und einer damit verbundenen Umstellung der Telefon- und Faxanlage durch die Deutsche Telekom sei es allerdings zu einem erst am 20. März 2017 bemerkten technischen Problem gekommen. Die Anlage habe keine Faxberichte gesendet bzw. solche Berichte seien unzuverlässig gewesen. Erst einem Gesamtfaxbericht vom 20. März 2017 sei zu entnehmen gewesen, dass Faxe in der Warteschleife der Anlage verblieben seien. Am Tag der Klageerhebung habe mangels Fehlerbericht daher davon ausgegangen werden dürfen, dass die Klage das Verwaltungsgericht rechtzeitig erreicht habe. Zur Glaubhaftmachung wurde auf die „anwaltliche Versicherung des Unterzeichners“ verwiesen. 10 Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 ist auf Nachfrage des Gerichts zur Vorlage des Gesamtfaxberichts (von der nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwältin) vorgetragen worden, dass „in der [ursprünglichen] Kanzlei die Angelegenheit des Klägers von einem Rechtsanwalt bearbeitet“ worden sei, „der seinerzeit nach Annahme des Mandats kurzfristig unter Mitnahme der Akten abgetaucht“ sei, „da er von einem Asylbewerber bedroht“ worden war. Er habe „von seiner Kanzlei nicht mehr erreicht“ werden können. „Behelfsmäßig (sei) dann von der [ursprünglichen] Kanzlei die Klage erhoben worden, die aber wohl wegen technischer Störungen aufgrund des gleichzeitigen Umzugs nicht fristgemäß“ eingegangen sei. Der Gesamtfaxbericht sei fast vier Jahre nach Klageerhebung nicht mehr vorhanden. 11 Die Beklagte hat die Verwaltungsakten auf elektronischem Weg vorgelegt, ohne einen Antrag zu stellen. 12 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2021 wurde der Kläger informatorisch gehört. Für die Beklagte erschien niemand. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). I. 15 Die Klage ist unzulässig. Die Klagefrist war im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen. 16 1. Die Klage wurde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben. Da der Bescheid ausweislich der in der Bundesamtakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 21. Februar 2017 zugestellt worden ist (§ 74 Abs. 1 AyslG), endete die Frist am 7. März 2017 (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG, §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die am 20. März 2017 erhobene Klage ist somit verfristet. 17 2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO scheidet aus. 18
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