LG Bayreuth, Beschluss v. 26.05.2021 – 12 OH 16/17 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Bayreuth, Beschluss v. 26.05.2021 – 12 OH 16/17 Download Drucken Titel: Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG Normenkette: RVG § 11 Abs. 1 Leitsatz: Die von einem Rechtsanwalt für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Einigung verdiente Einigungsgebühr kann nebst einer Terminsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG festgesetzt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: außergerichtliche Einigung, Einigungsgebühr, Terminsgebühr, Festsetzung, Vergütung Tenor Die von der Antragstellerin an die Kanzlei Michael Graf Patientenanwälte gem. § 11 RVG zu zahlende gesetzliche Vergütung wird auf 33.405,75 € (in Worten: dreiunddreißigtausendvierhundertfünf 75/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 11.03.2021 festgesetzt. Gründe 1 Im selbständigen Beweisverfahren ist eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Termisngebühr und eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen und fessetzbar. Im beabsichtigten Klageverfahren ist eine 1,5 Einigungsgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr angefallen und festsetzbar. 2 Berechnung der Gebühren: 12 OH 16/17 Wert Satz Gebühr Verfahrensgebühr 3.809.647,00 € 1,3 17.241,90 € Terminsgebühr 3.809.647,00 € 1,2 15.915,60 € Einigungsgebühr 3.809.647,00 € 1 13.263,00 € Auslagen 20,00 € Summe (ohne U-Steuer): 46.440,50 € Umsatzsteuer 16 % 7.430,48 € Summe: 53.870,98 € beabsichtigtes Klageverfahren Wert Satz Gebühr Terminsgebühr 3.809.647,00 € 1,2 15.915,60 € Einigungsgebühr 3.809.647,00 € 1,5 19.894,50 € Auslagen 20,00 € Summe (ohne U-Steuer): 35.830,10 € Umsatzsteuer 16 % 5.732,82 € Summe: 41.562,92 € Summe: 95.433,90 € 3 Abzusetzen sind bereits getilgte Beträge in Höhe von 62.035,15 €, zur Festsetzung verbleiben somit noch 33.398,75 €. 4 Eine Festsetzung der außergerichtlichen Einigungsgebühr nebst Terminsgebühr ist möglich, insoweit wird auf: OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2004 - 23 W 49/04 ivm. BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 536/19, hier RdNr. 16 -, juris verwiesen. 5 Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art wurden gegen den Festsetzungsantrag im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht erhoben. Es war daher antragsgemäß festzusetzen. 6 Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar: Zustellungskosten 7,00 € Anwaltskosten Rest 33.398,75 € Summe 33.405,75 €
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.