weiteren ins hiesige Verfahren eingeführten Erkenntnismittel bleibt das erkennende Gericht bei seiner Einschätzung, dass junge, nicht vulnerable Männer nicht generell von unzumutbaren Verhältnissen in Griechenland betroffen sind. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ein Abschiebehindernis ergibt sich auch nicht aufgrund des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zulässige Anfechtungsklage gegen Bescheid
G, hilfsweiser Verpflichtungsantrag auf nationale Abschiebungsverbote in Bezug auf Griechenland, Lage in Griechenland für anerkannt Schutzberechtigten (allein reisender, junger, gesunder Mann) – Unzulässigkeitsentscheidung bestätigt, Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist von 1 Woche und Vollzugsaussetzung im Bescheid, Befristung der gesetzlichen Wiedereinreisesperre statt Anordnung eines Aufenthaltsverbots, Anfechtungsklage, Lage in Griechenland, anerkannte Schutzberechtigten, Unzulässigkeitsentscheidung, allein reisender, junger, gesunder Mann, Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Der 1997 geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehöriger, der in Syrien geboren ist und dort gelebt hat. Er reiste
seinen Angaben am
Deutschland eingereist zu sein. In Griechenland habe er unfreiwillig internationalen Schutz beantragt und zuerkannt bekommen. Er habe eine Aufenthaltsberechtigung für 2017 bis 2020 oder Ende 2019 gehabt. Seine Familie (Mutter und drei Geschwister) halte sich in Deutschland auf, weswegen Deutschland von Anfang an sein Ziel gewesen sei. In Syrien habe er bis zur
G nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung - in erster Linie -
Griechenland an; in sein Heimatland dürfe er jedoch nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). Außerdem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4) und setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus (Ziffer 5). 5 Zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhob der Kläger am
GO), so dass die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen war. 9 1. Die Anfechtungsklage ist grundsätzlich die allein statthafte Klageart gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) und die Folgeentscheidungen. Die erfolgreiche Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsfeststellung führt in der Folge zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge durch die Beklagte, so dass es eines auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichteten zusätzlichen Verpflichtungsantrags nicht bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2017 - 1 C 9.17 - NVwZ 2017, 1625 Ls.1, Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 20 ff.). 10 Ein „Durchentscheiden“ des Gerichts über das Asylbegehren im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung ist nicht möglich; eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage wäre unstatthaft. Das Asylverfahren gliedert sich in zwei Prüfungsabschnitte, nämlich das Zuständig- bzw. Zulässigkeitsverfahren und gegebenenfalls in das eigentliche Asylverfahren. Diese Gliederung ist auch prozessual insoweit fortzuführen, als zunächst stets das Bundesamt eine Entscheidung über den entsprechenden Prüfungsabschnitt zu treffen hat und diese Entscheidung erst danach vom Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Hebt das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeitsentscheidung mit den hieraus folgenden Nebenentscheidungen auf, hat zunächst wieder das Bundesamt über den nächsten Prüfungsabschnitt, d.h. über das Asylbegehren (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) inhaltlich zu befinden und darf nicht übergangen werden. Dies dient gerade auch dem Schutz des Asylantragstellers, für den dieses Vorgehen eine „zweite Instanz“ gewährleistet. Dieses Vorgehen ist auch im Falle von Asylfolge- und Zweitantragsverfahren und bei Klageverfahren gegen Einstellungen durch das Bundesamt und im Falle von Unzulässigkeitsentscheidungen
G anerkannt und folgt für die Drittstaaten-Fälle auch aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn.19, OVG Saarlouis, U.v. 25.10.2016 - 2 A 95/16 - juris Rn. 23, BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris). 11 Bei dieser prozessualen Trennung bleibt es auch
der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris),
der es den Mitgliedsstaaten verwehrt ist, den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und Art. 3 EMRK (s. Art. 52 Abs. 3 GRCh) zu erfahren. Eine prozessuale oder verfahrensrechtliche Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof damit nicht gemacht. Es ist vielmehr dem nationalen Rechtssystem überlassen, auf welchem prozessualen Weg bzw. auf welchem Verfahrensweg es zur Rechtsdurchsetzung für den Antragsteller kommt. Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 47 GRCh und Art. 46 Verfahrens-RL ist für die Asylantragsteller auch gewährleistet im Falle einer reinen Anfechtung, da die Abschiebung
Griechenland damit zunächst ausscheidet. 12 Die Klage ist auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des §§ 74 Abs. 1 Halbs. 2, 36 Abs. 1 AsylG erhoben. 13 2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Das Gericht geht unter Zugrundelegung aktueller, zum Verfahren beigezogener Erkenntnismittel von folgender Rechtslage (a) und Sachlage (b) für
Griechenland zurückkehrende und anerkannte Schutzberechtigter aus: 14 a)
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. 15 Die Norm setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) in nationales Recht um und ist daher richtlinien- und europarechtskonform auszulegen.
1 und Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL dürfen die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof der Vorschrift im Wege der Auslegung noch ein weiteres, negatives Tatbestandsmerkmal entnommen.
der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).
3 GRCh ist dabei auch die zu Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. 16 Eine Unzulässigkeitsentscheidung
G hat also in richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen, ob dem im anderen Mitgliedsstaat Anerkannten
einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 17 Dem steht auch nicht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Unionsrecht entgegen, welcher besagt, dass die Mitgliedsstaaten regelmäßig grundlegende Werte der Union, wie sie etwa in Art. 4 GRCh zum Ausdruck kommen, anerkennen, das sie umsetzende Unionsrecht beachten und auf Ebene des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz der in der GRCh anerkannten Grundrechte gewährleisten sowie dies gegenseitig nicht in Frage stellen. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
ihrer Anerkennung Griechenland verlassen haben und nun wieder zurückgeführt werden sollen, aus: 24 Asylbewerber, die bereits von Griechenland als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, werden im Falle einer Abschiebung dorthin von den zuständigen Polizeidienststellen in Empfang genommen und mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend über ihre Rechte aufgeklärt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3). Die betroffenen Personen erhalten insbesondere Informationen zur nächsten Ausländerbehörde, um dort ihren Aufenthaltstitel verlängern zu können. Anerkannt Schutzberechtigte haben sich sodann beim zuständigen Bürgerservice-Center zu melden. 25 Spezielle staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer werden vom griechischen Staat nicht zur Verfügung gestellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 8). 26 Eine funktionierende nationale Integrationspolitik bzw. Integrationsstrategie für anerkannte Flüchtlinge existiert, v.a. aufgrund fehlender Geldmittel, in Griechenland aktuell kaum (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.8.2018, S. 11; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, aktualisierte Gesamtausgabe vom 4.10.2019 mit Informationsstand vom 19.3.2020, Ziffer 6. Schutzberechtigte, S. 27 f.). Hinsichtlich staatlicher Kurse zu Sprache sowie Kultur und Geschichte des Landes ist das Bild unklar (für die Existenz kostenloser Kurse: Konrad-Adenauer-Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 11), wobei aktuellere und insofern vorzugswürdige Erkenntnismittel ein solches Angebot verneinen (Raphaelswerk, Informationen für Geflüchtete, die
Griechenland rücküberstellt werden, Stand Dezember 2019, S. 12). Die Integrationsprogramme sind von der Finanzierung durch die EU abhängig, da auf nationaler und kommunaler Ebene keine nennenswerten Ressourcen zur Verfügung stehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7; BFA a.a.O.). 27 In bestehende Lücken stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten und mit denen die griechischen Behörden, insbesondere die lokalen, auch kooperieren (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 91 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2; BFA a.a.O. S. 32). Die Arbeit der NGOs ist jedoch räumlich vorwiegend auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2). 28 Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft gilt für anerkannte Schutzberechtigte der Grundsatz der Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Da es in Griechenland kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen an Inländer gibt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1), entfällt dies auch für anerkannt Schutzberechtigte. Auch findet keine staatliche Beratung zur Wohnraumsuche statt. Sie sind zur Beschaffung von Wohnraum grundsätzlich auf den freien Markt verwiesen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2; BFA a.a.O., S. 30; Amnesty International, Amnesty Report Griechenland 2019 - Stand: 16.4.2020). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (BFA a.a.O., S. 30). 29 Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigten werden nicht in den Flüchtlingslagern oder staatlichen Unterkünften untergebracht. Zwar leben dort auch anerkannt Schutzberechtigte, jedoch nur solche, die bereits als Asylsuchende dort untergebracht waren; diese können über die Anerkennung hinaus für einen Übergangszeitraum von 30 Tagen dort verbleiben (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f.). Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte haben insbesondere keinen Zugang zu einer Unterbringung im Rahmen des EUfinanzierten und durch das UNHCR betriebenen ESTIA-Programms (Emergency Support to Accomodation and Integration System). Über das ESTIA-Programm stehen derzeit zwar ca. 4.600 Appartements und insgesamt ca. 25.500 Unterbringungsplätze zur Verfügung (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand Mai 2020), aber nur für Asylsuchende und für anerkannte Schutzberechtigte in den ersten 30 Tagen
ihrer Anerkennung (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f., an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f., an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5; an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2). Das neue Asylgesetz Nr. 4636/2019, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, und eine weitere Gesetzesänderung von März 2020 haben die früheren Bedingungen, die ein Verbleiben in der Flüchtlingsunterkunft für sechs Monate ermöglicht haben, verschärft (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 und an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f.). Seit Juni 2020 wird die Verpflichtung zum Auszug, von der ca. 11.500 Personen betroffen sind, auch umgesetzt. 30 Das Programm Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (Helios II-Programm), ein von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickeltes und durch die EU finanziertes Integrationsprogramm, sieht zwar 5.000 Wohnungsplätze für anerkannte Schutzberechtigte vor. Die Wohnungsangebote werden dabei von NGOs und Entwicklungsgesellschaften griechischer Kommunen als Kooperationspartner der IOM zur Verfügung gestellt und von den Schutzberechtigten, unter Zahlung einer Wohnungsbeihilfe an sie, angemietet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2 f.). Das Programm richtet sich aber nur an international Schutzberechtigte, die
dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, die im Zeitpunkt der Unterrichtung über ihre Anerkennung in einer Flüchtlingsunterkunft (insbesondere im ESTIA-Programm) untergebracht waren und innerhalb von 30 Tagen
ihrer Anerkennung einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 2 f. und an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 2). Ob Rückkehrern aus dem Ausland diese Möglichkeit offensteht, ist unklar, einen solchen Fall hat es bislang jedenfalls noch nicht gegeben (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 3). Seit September 2020 kann über das Helios II-Programm auch eine zweimonatige Unterkunft von Anerkannten in Hotels sichergestellt werden. Zusätzlich sollen Notfallkapazitäten in einem Lager in Athen zur Verfügung gestellt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 3). 31 Auch ist eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften durch kommunale oder regionale Sozialbehörden für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich möglich. Allerdings sind die Kapazitäten, etwa in Athen, knapp bemessen und oft chronisch überfüllt (BFA a.a.O., S. 30; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3). Eine Erhebung des Refugee Support Aegean (RSA) vom
Griechenland zurückkehren, auch sonst unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das im Februar 2017 eingeführte System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Einzelperson vor, welches sich um 100,00 EUR je weiterer erwachsener Person und um 50,00 EUR je weiterer minderjähriger Person im Haushalt erhöht. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900,00 EUR pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus Sachleistungen wie einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alles steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Die dritte Säule besteht in der Arbeitsvermittlung. Neben zahlreichen Dokumenten zur Registrierung für die genannten Leistungen - unter anderem ein Aufenthaltstitel, ein
weis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf eigenen Namen oder der
weis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), eine Bankverbindung, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, die Arbeitslosenkarte und eine Kopie der Steuererklärung für das Vorjahr - wird ein legaler Voraufenthalt in Griechenland von zwei Jahren vorausgesetzt (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 f. und an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 4 ff.; BFA a.a.O., S. 28: Mindestaufenthalt ein Jahr). Das sogenannte Cash-Card System des UNHCR, welches über eine Scheckkarte Geldleistungen je
Familiengröße zur Verfügung stellt, steht nur Asylbewerbern, nicht aber anerkannt Schutzberechtigten, die zurückkehren, offen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; BFA a.a.O., S. 29). 34 Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben. Die Arbeitslosenquote betrug im Jahr 2019 in Griechenland rund 17% und ist damit die höchste in der EU. Die Wirtschafts- und Finanzkrise der letzten Jahre hat zu einer allgemeinen Verschlechterung der Arbeitsmarktchancen geführt, wobei Frauen noch stärker betroffen sind als Männer (Eures, kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, S. 1. u. 3., BFA a.a.O., S. 31). Die Coronakrise belastet aktuell die griechische Wirtschaft zusätzlich: In wirtschaftlicher Hinsicht führte das Virus und der staatlich angeordnete Lockdown zu einem Einbruch der griechischen Wirtschaft im dritten Quartal 2020 um 11,7%. Im wirtschaftlich bedeutsamen Tourismus-Sektor, der im Jahr 2019 noch ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes beigetragen hatte, gingen die Urlauberzahlen 2020 um 80% zurück. Im Jahr 2021 erwartet die Regierung statt eines Zuwachses beim Bruttoinlandsprodukt von 7,5% nur noch ein Plus von 4,8%. Um den Folgen des corona-bedingten Wirtschaftseinbruchs zu begegnen, stellte der griechische Staat im Jahr 2020 23,9 Milliarden Euro an Hilfen für die Wirtschaft zur Verfügung und plant diese im Jahr 2021 um weitere 7,5 Milliarden Euro zu erhöhen. Trotz der hohen Schuldenquote von 209% des Bruttoinlandsproduktes ist die Finanzierung des griechischen Staates wegen eines Liquiditätspuffers von 30 Milliarden Euro derzeit aber nicht in Gefahr (Höhler, Corona wirft Griechenland weit zurück, 25.12.2020 [Redaktionsnetzwerk Deutschland]). Einen Arbeitsplatz zu finden, ist für international Schutzberechtigte dementsprechend schwer, die Chance auf staatliche Vermittlung eines Arbeitsplatzes ist gering, da die staatliche Arbeitsverwaltung kaum Ressourcen hat. Spezielle Integrationshilfen für anerkannt Schutzberechtigte gibt es nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 2, Pro Asyl, a.a.O, S. 10). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind, wenn sie überhaupt Arbeit finden, meist im niedrigqualifizierten Bereich und in hochprekären Beschäftigungsverhältnissen oder gleich in der Schattenwirtschaft tätig (Konrad-Adenauer-Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Ein Hindernis für anerkannte Schutzberechtigte stellen regelmäßig auch die Sprachbarriere (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7) sowie bürokratische Hürden im Allgemeinen und im Speziellen bei der Beantragung der „Social Security Number (AMKA)“ dar. Bezüglich letzterer wird vereinzelt berichtet, dass deren Beantragung seit Juli 2019 für nicht-griechische Staatsangehörige nicht mehr möglich sei (Respond, Working Papers, Integration - Greece Country Report, Stand Juni 2020, S. 26; zwar von Schwierigkeiten berichtend, aber keine Unmöglichkeit annehmend Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2019, S. 166, 219 f.). Vereinzelt haben NGOs bzw. kirchliche Institutionen Initiativen zur Arbeitsvermittlung gestartet, etwa der Arbeiter-Samariter-Bund und die Diakonie (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 2). Für gut ausgebildete Schutzberechtigte besteht im Einzelfall auch die Chance auf Anstellung bei einer solchen Organisation, etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7; BFA a.a.O., S. 31). 35 Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Es besteht Zugang zum regulären öffentlichen Gesundheitssystem. Für Medikamente besteht eine Zuzahlungspflicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9). Die Versorgung unterliegt denselben Beschränkungen durch Budgetierung und restriktive Medikamentenausgabe wie für griechische Staatsbürger (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9; OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 141 f.). Von der im Grundsatz kostenfreien staatlichen Gesundheitsfürsorge ist auch die Hilfe bei psychischen Erkrankungen umfasst (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg, S. 5). Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg, S. 5). 36 c) Unter Heranziehung des oben dargelegten strengen Maßstabs
der Rechtsprechung und mangels Vorliegens von gefahrerhöhenden individuellen Besonderheiten beim Kläger, ist eine unmenschliche bzw. erniedrigende Situation im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh für ihn in Griechenland noch nicht anzunehmen. Zwar ist der Zugang zu Sozialleistungen in einer Anfangsphase von zwei Jahren nicht gewährleistet und ist es allgemein in der Tat äußerst schwierig, an geregelte Arbeit und eine angemessene Unterkunft zu kommen, jedoch können dem Kläger als erwachsenen Mann vorübergehend auch schwierige Verhältnisse zugemutet werden. Er ist gesund und auch sonst nicht vulnerabel und in seiner Eigeninitiative nicht durch familiäre Zwänge oder Verpflichtungen eingeschränkt, ist in Griechenland niemandem zum Unterhalt oder zur Personensorge verpflichtet, sondern kann sich ohne Einschränkung der Alltagsbewältigung und Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts widmen. Ihm ist dabei vorübergehend auch eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft oder in informellen Strukturen zumutbar. Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und Integration leisten in Griechenland NGOs, an die er sich wenden kann. Mit einer hilflosen Lage und Verelendung ist bei zuzumutender Eigeninitiative und bei Inanspruchnahme dieser Hilfeleistungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Die Projekte der NGOs können in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans
Auffassung des Gerichts zumindest in einer Übergangsphase
Rücküberstellung des international Schutzberechtigten, der keine Merkmale besonderer Schutzwürdigkeit aufweist, kompensieren und sicherstellen, dass dessen elementare Bedürfnisse für die erste Zeit befriedigt werden können. Auch bei der Integration und Arbeitssuche leisten die Hilfsorganisationen, an die sich der Kläger wenden kann, Unterstützung. Ihm kann die Aufnahme einer Tätigkeit, auch als Hilfskraft, zugemutet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm dies auf Dauer auch gelingen wird, da er bereits im Heimatland als Hilfskraft gearbeitet hat und es ihm auch auf der Flucht in der Türkei gelungen ist, eine Arbeit in einem Restaurant zu finden. Besondere Individuelle Umstände, die eine Verelendung des Klägers befürchten lassen, sind nicht erkennbar. Er ist jung, gesund und körperlich und geistig in seiner Lebensführung nicht eingeschränkt; er hat in seinem Herkunftsland die Schule neun Jahre besucht und bereits berufliche Erfahrung. Dass für den Kläger in Deutschland weniger schwierige Bedingungen herrschen und seine Familie in Deutschland lebt, ist rechtlich demgegenüber für Volljährige nicht entscheidend. 37 Das erkennende Gericht verbleibt auch
der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom
G i.V.m. Art. 3 EMRK ergibt sich aus der allgemeinen Lage für anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland für den Kläger damit nicht. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen. 40 Ein Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 60 Abs. 7 AufenthG. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren
G, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen
G zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten - insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage - kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung
G Abschiebungsschutz
G zu gewähren. Derartige Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen, der Ausländer müsste bei einer Rückkehr „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ sein und die Gefahren müssten sich alsbald
der Rückkehr realisieren. 41 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel sind die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht gegeben. Insoweit wird ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13), so dass bei Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots
G erst recht die Voraussetzungen
G nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris). 42 Individuelle Umstände wie Erkrankungen oder relevante körperliche Gebrechen liegen für den Kläger nicht vor. 43 Ein Abschiebehindernis ergibt sich auch nicht aufgrund des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Eine die Rückkehr unzumutbar machende Situation hat der Kläger weder vorgetragen noch hat sich diese zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, im erforderlichen Maß verdichtet, wie die ins Verfahren eingeführten Zahlen der Johns Hopkins Universität belegen. Die Infektionslage in Griechenland ist im Vergleich zur Lage in der Bundesrepublik Deutschland nicht erhöht. 44
der Rechtsprechung der Kammer diese Rechtsprechung auf Drittstaatenbescheide
G nicht übertragbar, denn die RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL), auf die sich der Europäische Gerichtshof in der „Gnandi“-Entscheidung maßgeblich stützt, definiert in deren Art. 3 Nr. 3 eine Rückkehr grundsätzlich als Rückführung in Drittländer, die keine EU-Mitgliedstaaten sind (so auch VG Würzburg, B.v. 19.12.2019 - W 4 S 19.32094 - BeckRS 2019, 34656 Rn. 27). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die „Gnandi“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bislang nur für den hier nicht gegebenen Fall einer inhaltlichen Ablehnung des Asylantrages als (einfach oder offensichtlich) unbegründet verbunden mit einer Abschiebungsandrohung
vollzogen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202). Eine Differenzierung zwischen Bescheiden, die einen Asylantrag inhaltlich ablehnen und bloßen Unzulässigkeitsentscheidungen erscheint auch nicht unbillig, da die Eingriffstiefe bei einer angedrohten Abschiebung in den Herkunftsstaat
inhaltlicher Ablehnung des Asylantrages eine andere ist als bei der bloßen Rückführung der Zuständigkeit halber in einen EU-Mitgliedstaat, in dem der Kläger bereits internationalen Schutz genießt (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.11.2020 - AN 17 S 18.50625 - und B.v. 3.12.2020 - AN 17 S 19.50190; zur Übertragbarkeit der Gnandi-Rechtsprechung wohl anders Pietzsch in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 25. Edition Stand 1.3.2020, § 36 AsylG Rn. 3 ff.). Im Übrigen hat die Beklagte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung im Ziffer 5 des Bescheids ausdrücklich ausgesetzt, so dass dem Kläger auch deshalb kein
teil erwächst. 46 5. Rechtmäßig ist auch die implizite Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides.
G ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll dabei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassen werden. 47 Die nicht dem heutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der einen behördlichen Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots fordert, entsprechende Formulierung der Ziffer 4 des Bescheids sowie die entsprechende Annahme in der Begründung des Bescheides, dass es sich um ein gesetzliches, also ipso iure eintretendes Einreise- und Aufenthaltsverbot handele, ist insoweit unschädlich. Die nunmehr durch § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist regelmäßig in der behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu sehen (BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72; s. auch BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 21/17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 25). 48 Nicht zu beanstanden ist auch die Befristungsdauer von 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Entscheidung über die Befristung hat gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen bei Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu ergehen und ist
G eine Ermessensentscheidung. Das Gericht prüft die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf - im vorliegenden Fall nicht erkennbare - Ermessensfehler hin (§ 114 Satz 1 VwGO). 49 6. Die Kostenentscheidung der damit erfolglosen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.