Griechenland als dort anerkannter Flüchtling keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verelendung. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unzulässigkeitsentscheidung hinsichtlich und Abschiebungsandrohung
Griechenland im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für männlichen, alleinstehenden, in Griechenland anerkannten Flüchtling ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände für eine Verelendung ist rechtmäßig; keine Änderung durch aktuelle Corona-Lage, Keine Übertragbarkeit der Gnandi-Rechtsprechung des EuGH (U.v. 19.6.2018 – C-181/16 – NVwZ 2018, 1625) bei einwöchiger Ausreisefrist ab Bekanntgabe des Drittstaatenbescheids Implizite Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
G durch behördliche Befristungsentscheidung, Griechenland, Unzulässigkeitsentscheidung, alleinstehend, Corona-Pandemie, Abschiebungsandrohung, Syrien, internationaler Schutz, anerkannter Flüchtling, erwachsen Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 14.03.2022 – 24 ZB 21.30317 Tenor
Griechenland angedroht wurde. 2 Der Kläger ist am … 2000 in Syrien geboren und ist syrischer Staatsbürger. Er hat dort neun Jahre die Mittelschule besucht, jedoch nicht abgeschlossen. 3 Eigenen Angaben des Klägers zufolge verließ er sein Heimatland Syrien im Jahr 2017 und gelangte über den Irak und die Türkei
Griechenland. In Griechenland hielt er sich etwa von September 2017 bis zum
Italien und per Zug und Bus weiter
Deutschland ein, wo er am
dem sein Asylantrag wegen einer bereits erfolgten Anerkennung in Griechenland als unzulässig abgelehnt worden war, Kläger und Antragsteller in den noch nicht entschiedenen Verfahren AN 17 K 19.50798/AN 17 S 19.
G nicht vorliegen (Ziffer 2.), forderte den Kläger auf, Deutschland binnen einer Woche
Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, andernfalls er
Griechenland abgeschoben würde (Ziffer 3.), befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.) und setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus (Ziffer 5.). Der Bescheid wurde dem Kläger am 31. Juli 2019 zugestellt. 6 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Zudem drohe bei einer Rückkehr
Griechenland keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Zwar seien die dortigen Lebensbedingungen für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte durchaus schwierig, es herrschten jedoch nicht derart handgreifliche Missstände, die den Schluss zuließen, dass anerkannte Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würden. 7 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. August 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach. Zur Begründung führt er aus, dass ihm bei einer Rückkehr
Griechenland eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohe.
der derzeitigen Erkenntnislage seien die anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland auf sich alleine gestellt. Sie seien vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig und stünden dabei behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber, obwohl sie sich dort in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befänden, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Die Befriedigung elementarer Bedürfnisse sei nicht einmal für eine Übergangszeit gewährleistet, ihm drohe vielmehr akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Daran ändere auch die rechtliche Gleichstellung anerkannter Schutzberechtigter mit den griechischen Bürgern nichts, da die entsprechenden Rechte effektiv nicht gewährt würden. Das Erwirtschaften einer eigenen Existenzgrundlage sei de facto nicht möglich, da zwar ein gesetzlich verankerter unmittelbarer Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt bestehe, allerdings aufgrund der wirtschaftlich kritischen Lage nicht mit der Aufnahme einer Beschäftigung zu rechnen sei. All dies werde weiter durch die Corona-Pandemie in Griechenland verschärft. Hinsichtlich der Rückkehrperspektive sei zudem nicht auf ihn den Kläger allein abzustellen, sondern zusätzlich sein ebenfalls in Deutschland befindlicher Vater - Kläger und Antragsteller in den Verfahren AN 17 K 19.50798/AN 17 S 19.50799 - einzubeziehen, da dieser krank sei und der Fürsorge seines Sohnes bedürfe. 8 Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juli 2019 aufzuheben, und 2. hilfsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote
G vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. 11 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Befragung ausgeführt, dass er
seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechenland mit vielen anderen in einem verlassenen Haus gelebt habe, welches sie sich selbst gesucht hätten.
seiner Anerkennung habe er, anders als zuvor, keine finanzielle Unterstützung des griechischen Staates oder von Nichtregierungsorganisationen erhalten. Essen, zum Beispiel Gemüse oder Kartoffeln, habe er als Gegenleistung für Hilfstätigkeiten für griechische Händler und Geschäftsleute erhalten. In Griechenland habe er auch keine Möglichkeit gehabt, eine Schule zu besuchen, die Sprache zu lernen oder zu arbeiten, weiter gebe es keine adäquate medizinische Versorgung dort. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der in elektronischer Form beigezogenen Bundesamtsakte und der Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am
G feststellen, die allein statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris, U.v. 1.7.2017 - 1 C 9.17 - NVwZ 2017, 1625; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris). Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung zur weiteren Prüfung der Anträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel. Dabei bleibt es auch
der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), der lediglich inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz für international Anerkannte im Sinne des Art. 47 GRCh und Art. 46 Verfahrens-RL macht, aber keine prozessualen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben, die dem nationalen Recht überlassen sind. 16 Ebenfalls zulässig ist der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten
G, da das Bundesamt diesbezüglich gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG und anders als beim Asylantrag eine inhaltliche Prüfung vorgenommen hat. 17 Die Klage ist auch nicht verfristet. Die in der Rechtsmittelbelehrungbenannte Klagefrist von zwei Wochen
G ist eingehalten, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese korrekt war.
G aus: a) 20
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. 21 Die Norm setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) in nationales Recht um und ist daher richtlinien- und europarechtskonform auszulegen.
1 und Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL dürfen die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof der Vorschrift im Wege der Auslegung noch ein weiteres, negatives Tatbestandsmerkmal entnommen.
der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).
3 GRCh ist dabei auch die zu Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. 22 Eine Unzulässigkeitsentscheidung
G hat also in richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen, ob dem im anderen Mitgliedsstaat Anerkannten
einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 23 Dem steht auch nicht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Unionsrecht entgegen, welcher besagt, dass die Mitgliedsstaaten regelmäßig grundlegende Werte der Union, wie sie etwa in Art. 4 GRCh zum Ausdruck kommen, anerkennen, dass sie umsetzende Unionsrecht beachten und auf Ebene des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz der in der GRCh anerkannten Grundrechte gewährleisten sowie dies gegenseitig nicht in Frage stellen. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
Griechenland zurückkehrende, dort bereits anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie wie folgt dar: aa) 29 Asylbewerber, die bereits von Griechenland als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, werden im Falle einer Abschiebung dorthin von den zuständigen Polizeidienststellen in Empfang genommen und mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend über ihre Rechte aufgeklärt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3). Die betroffenen Personen erhalten insbesondere Informationen zur nächsten Ausländerbehörde, um dort ihren Aufenthaltstitel verlängern zu können. Anerkannte Schutzberechtigte haben sich sodann beim zuständigen Bürgerservice-Center zu melden. Spezielle staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer werden vom griechischen Staat nicht zur Verfügung gestellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 8). 30 Staatliche Integrationsmaßnahmen gibt es kaum. Es existiert kein funktionierendes Konzept für die Integration von Flüchtlingen bzw. es fehlt an nennenswerten staatlichen Ressourcen zu einer Implementierung (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 11; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, aktualisierte Gesamtausgabe vom 4.10.2019 mit Informationsstand vom 19.3.2020, Ziffer 6. Schutzberechtigte, S. 27 f.). Diesbezügliche Ansätze der Regierung wie die „Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen“ sind nur teilweise umgesetzt (Pro Asyl, a.a.O.; BFA, a.a.O.) oder haben wie im Falle der nationalen Integrationsstrategie aus Juli 2018 keine rechtlich bindende Wirkung (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7). Zwar berichten einige Erkenntnismittel etwa von 53 Integrationsräten auf lokaler Ebene, welche das Ziel verfolgten, Integrationsprobleme zu identifizieren und dem jeweiligen Gemeinderat Vorschläge für eine möglichst reibungsfreie Integration von Einwanderern zu unterbreiten (BAMF, Länderinformation: Griechenland, Stand Mai 2017, S. 5). Diese Beschreibung deutet jedoch auf ein eher politisches Gremium hin, welches sich um Änderungen bemüht, selbst aber keine Integrationsleistungen anbietet. Hinsichtlich staatlicher Kurse zu Sprache sowie Kultur und Geschichte des Landes ist das Bild uneinheitlich (für die Existenz kostenloser Kurse: Konrad-Adenauer-Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 11), wobei aktuellere und insofern vorzugswürdige Erkenntnismittel ein solches Angebot verneinen (Raphaelswerk, Informationen für Geflüchtete, die
Griechenland rücküberstellt werden, Stand Dezember 2019, S. 12). Zudem wird die hohe Abhängigkeit etwaiger Integrationsprogramme von einer Finanzierung durch die EU betont, da auf nationaler und kommunaler Ebene keine nennenswerten Ressourcen zur Verfügung stehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7; BFA a.a.O.). 31 In diese Lücke stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten und mit denen die griechischen Behörden, insbesondere die lokalen, auch kooperieren (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 91 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2; United States Departement of State [USDOS], Country Report of Human Rights Practices for 2019, Greece, Section
derzeitigem Erkenntnisstand aber nicht den anerkannten Flüchtlingen zugute, die
Griechenland zurückkehren, sondern gilt für ab dem
einer Übergangsfrist von sechs Monaten im ESTIA-Programm (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 3: derzeit keine Kenntnisse des AA hierüber). 35 Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften für anerkannt Schutzberechtigte ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind die Kapazitäten in den kommunalen und durch NGOs betriebenen Unterkünften, etwa in Athen, knapp bemessen und oft chronisch überfüllt (BFA a.a.O., S. 30; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3). Die Wartelisten sind entsprechend lang und teils stellen die Unterkünfte weitere Anforderungen an die Interessenten, wie etwa Griechisch- oder Englischkenntnisse und psychische Gesundheit. Im Ergebnis bleiben viele anerkannte Schutzberechtigte, die selbst nicht über hinreichende finanzielle Mittel für das Anmieten privaten Wohnraums verfügen, obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen (für alles Vorstehende: Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 6 ff.). Obdachlosigkeit ist unter Flüchtlingen in Athen dennoch kein augenscheinliches Massenphänomen, was wohl auf landsmannschaftliche Strukturen und Vernetzung untereinander zurückzuführen ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3). 36 Wohnungsbezogene Sozialleistungen, die das Anmieten einer eigenen Wohnung unterstützen könnten, gibt es seit dem 1. Januar 2019 mit dem neu eingeführten sozialen Wohngeld, dessen Höhe maximal 70,00 EUR für eine Einzelperson und maximal 210,00 EUR für einen Mehrpersonenhaushalt beträgt. Das soziale Wohngeld setzt allerdings einen legalen Voraufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 1 f.). Zugang zu weiteren Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte, die
Griechenland zurückkehren, auch sonst unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das im Februar 2017 eingeführte System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Einzelperson vor, welches sich um 100,00 EUR je weiterer erwachsener Person und um 50,00 EUR je weiterer minderjähriger Person im Haushalt erhöht. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900,00 EUR pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus Sachleistungen wie einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alles steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Die dritte Säule besteht aus der Arbeitsvermittlung. Neben zahlreichen Dokumenten zur Registrierung für die genannten Leistungen - unter anderem ein Aufenthaltstitel, ein
weis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf eigenen Namen oder der
weis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), eine Bankverbindung, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, die Arbeitslosenkarte und eine Kopie der Steuererklärung für das Vorjahr - wird ein legaler Voraufenthalt in Griechenland von zwei Jahren vorausgesetzt. (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 4 ff.; BFA a.a.O., S. 28: Mindestaufenthalt ein Jahr). 37 Das sogenannte Cash-Card System des UNHCR, welches über eine Scheckkarte Geldleistungen je
Familiengröße zur Verfügung stellt, steht nur Asylbewerbern, nicht aber anerkannten Schutzberechtigten, die zurückkehren, offen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; BFA a.a.O., S. 29). 38 Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben. Allerdings sind die Chancen auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes gering, da die staatliche Arbeitsverwaltung schon für die griechischen Staatsangehörigen kaum Ressourcen für eine aktive Arbeitsvermittlung hat. Zudem haben sich die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen durch die andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise verschlechtert (BFA a.a.O., S. 31). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind, wenn sie überhaupt Arbeit finden, meist im niedrigqualifizierten Bereich und in hochprekären Beschäftigungsverhältnissen oder in der Schattenwirtschaft tätig (Konrad-Adenauer-Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Dazu treten regelmäßig die Sprachbarriere (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7) sowie bürokratische Hürden im Allgemeinen und im Speziellen bei der Beantragung der „Social Security Number (AMKA)“. Bezüglich letzterer wird vereinzelt berichtet, dass deren Beantragung seit Juli 2019 für nicht-griechische Staatsangehörige nicht mehr möglich sei (Respond, Working Papers, Integration - Greece Country Report, Stand Juni 2020, S. 26; zwar von Schwierigkeiten berichtend, aber keine Unmöglichkeit annehmend Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2019, S. 166, 219 f.). Eine spezielle Förderung zur Arbeitsmarktintegration anerkannter Schutzberechtigter findet derzeit nicht statt (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 10), vereinzelt haben NGOs bzw. kirchliche Institutionen Initiativen zur Arbeitsvermittlung gestartet, etwa der Arbeiter-Samariter-Bund und die Diakonie. Für gut ausgebildete Schutzberechtigte besteht im Einzelfall auch die Chance auf Anstellung bei einer solchen Organisation, etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (für alles Vorstehende: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7; BFA a.a.O., S. 31). 39 Der Zugang zu medizinischer Versorgung und dem Gesundheitssystem ist für anerkannte Schutzberechtigte prinzipiell einschränkungslos gegeben, unterliegt allerdings im Übrigen denselben Beschränkungen durch Budgetierung und restriktive Medikamentenausgabe wie für griechische Staatsbürger (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9; OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 141 f.).
Griechenland als dort anerkannter Flüchtling keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verelendung. Als Rückkehrperspektive ist von einer alleinigen Rückkehr des mittlerweile 20-jährigen Klägers auszugehen. Zwar befindet sich sein Vater … … (geb. … 1967) mit ihm in Deutschland und ist,
dem sein Asylantrag ebenfalls wegen einer bereits erfolgten Anerkennung in Griechenland als unzulässig abgelehnt worden war, Kläger und Antragsteller in den noch nicht entschiedenen Verfahren AN 17 K 19.50798/AN 17 S 19.50799. Gleichwohl kann eine gemeinsame Rückkehrperspektive nur für die Kernfamilie, also Eltern plus minderjährige Kinder angenommen werden (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - NVwZ 2020, 158 Ls. 2, 3, Rn. 15 ff., allerdings für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt bei einem 20-Jährigen grundsätzlich fern. Soweit die Klägerseite - erstmals in der mündlichen Verhandlung - geltend macht, dass der Vater des Klägers krank sei und der Fürsorge seines Sohnes bedürfe, so ist dieser Vortrag nicht substantiiert genug, um zu einer gemeinsamen Rückkehrperspektive zu kommen. Die Angewiesenheit des Vaters auf Pflege und Fürsorge durch seinen Sohn ist nicht konkret beschrieben etwa dergestalt, dass der Vater aufgrund seiner Krankheit zur Lebensführung in Deutschland ohne seinen Sohn, den Kläger, außerstande ist. Im Übrigen ist dieser Belang als mögliches inländisches Abschiebungsverbot bei der Ausländerbehörde geltend zu machen. 44 Das Gericht geht zunächst davon aus, dass der Kläger als alleinstehender, 20-Jähriger, bis auf eine Hautallergie gesunder und arbeitsfähiger Mann keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zuzuordnen ist. Er hat weder in seinen Anhörungen vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren konkrete und valide Anhaltspunkte für das Bestehen eines Vulnerabilitätsmerkmals (z. B. besondere medizinische Bedürfnisse, Opferstellung aufgrund erlittener Folter und Gewalt im Herkunftsland o.ä.) in seiner Person vorgetragen bzw. belegt. 45 Unter weiterer Zugrundelegung des strengen Maßstabes der „Jawo“- und „Ibrahim“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s.o.) bei der Beurteilung, ob einem anerkannt Schutzberechtigten trotz zumutbarer, weitgehender Eigenbemühungen aufgrund seiner Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse und der übrigen Rahmenbedingungen (z.B. landsmännisches Netzwerk) die reale Gefahr einer Verelendung droht, kommt das Gericht im Fall des Klägers zu der Überzeugung, dass eine solche Gefahr nicht besteht. 46 Die Lebensverhältnisse von Schutzberechtigten in Griechenland stellen sich
Auffassung des Einzelrichters, der sich der Kammerrechtsprechung anschließt (etwa VG Ansbach, U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 18.50449), nicht schon allgemein für jedweden Personenkreis von Schutzberechtigten als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh dar. Zwar haben international oder subsidiär Schutzberechtigte
der Ankunft in Griechenland möglicherweise über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang insbesondere zu Obdach und sanitären Einrichtungen. Zudem ist es für sie teilweise praktisch unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen. Bei dieser Sachlage ist der Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs für eine Übergangszeit
der Rückkehr
Griechenland allerdings durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen und die Hilfestellung von NGOs geprägt (zu den NGOs: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, aktualisierte Gesamtausgabe vom 4.10.2019 mit Informationsstand vom 19.3.2020, S. 32 f). 47 Vor diesem Hintergrund muss der jeweilige Schutzberechtigte
Überzeugung des Einzelrichters grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Griechenland (so auch: VG Cottbus, B.v. 10.2.2020 - 5 L 581/18.A - juris Rn. 40; VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 43; VG Leipzig B.v. 17.2.2020 - 6 L 50/19 - BeckRS 2020, 2228 Rn. 15). Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Art. 3 EMRK gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf den Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse
einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 39). Soweit es die spezifischen Bedürfnisse Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt, ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich NGOs bei der Integration anerkannter Schutzberechtigter eine wichtige Rolle spielen und diese als Umsetzungspartner der internationalen, von der Europäischen Union finanzierten und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen koordinierten Hilfsprojekte fungieren (VG Cottbus, B.v. 10.2.2020 - 5 L 581/18.A - juris Rn. 23, 25, 36; VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 48 bis 54). Die Projekte der NGOs können in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans
Auffassung des Einzelrichters zumindest in einer Übergangsphase
Rücküberstellung des anerkannten Flüchtlings, der keine Merkmale besonderer Schutzwürdigkeit aufweist, kompensieren und sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse von anerkannten Schutzberechtigten für die erste Zeit befriedigt werden können. Sie unterstützen auch bei der Erlangung der sozialen Leistungen des griechischen Staates. 48 Der Kläger ist wie bereits ausgeführt als junger Mann von 20 Jahren und keinen schweren Erkrankungen als grundsätzlich arbeitswillig- und fähig einzustufen. Dies zeigt sich schon darin, dass er seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung
bereits während seiner Zeit in Griechenland Aushilfstätigkeiten für griechische Händler bzw. Geschäftsleute verrichtet hat, die ihn dafür mit Nahrungsmitteln versorgten. Insofern kommen für den Kläger auch entsprechende Aushilfstätigkeiten etwa in der Bau- oder Landwirtschaft in Frage. Entgegen der Angabe des Klägers besteht auch, bei entsprechendem Willen und Bemühen, die Möglichkeit in Griechenland die griechische Sprache oder wenigstens Englisch zu erlernen und so die Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Kurse werden zwar wohl nicht durch den griechischen Staat angeboten, jedoch durch Nichtregierungsorganisationen (BFA, a.a.O. S. 31 f.). Dass der Kläger zum Erwerb von Fremdsprachen grundsätzlich in der Lage ist, zeigt sein Besuch der Berufsschule in Deutschland, der typischerweise ein gehobenes Deutsch-Niveau voraussetzt. Schließlich dürften dem Kläger angesichts seines etwa eineinhalbjährigen Voraufenthalts in Griechenland die grundlegenden Hilfestrukturen insbesondere durch die NGOs und die Anlaufstellen des griechischen Staates geläufig sein. Er ist
Überzeugung des Einzelrichters damit grundsätzlich befähigt, eigenverantwortlich Sorge für seine Person auch in einer Übergangsphase zu tragen und sich zunächst an die im Raum Athen vorhandenen NGOs für eine erste Hilfe vor Ort zu wenden. Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass er im Bedarfsfall eine Bleibe in einer Obdachlosenunterkunft findet, gegenüber einer Personenmehrheit an Schutzberechtigten (Familien) deutlich höher. 49 Dieser Befund wird auch durch die momentane Pandemie-Lage in Griechenland infolge der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht grundlegend erschüttert. Zwar ist
den oben unter 2.
unten korrigiertem Wachstum der griechischen Wirtschaft gerechnet, was darauf schließen lässt, dass nicht sämtliche Wirtschaftsbereiche derartige Einbußen aufweisen wie die Tourismusbranche. Der griechische Staat ist diesbezüglich auch nicht untätig geblieben, sondern hat für 2020 Wirtschaftshilfen von knapp 24 Milliarden Euro bereitgestellt - eine angesichts eines Bruttoinlandsproduktes im Jahr 2020 von 183 Milliarden Euro (Statistisches Bundesamt: https://www.destatis.de/Europa/DE/ Staat/EU-Staaten/Griechenland.html) erhebliche Summe - und ist trotz der angespannten Haushaltslage weiter finanziell handlungsfähig. 50 Im Ergebnis stellt sich somit die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom
G i.V.m. Art. 3 EMRK besteht im Hinblick auf die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland für den Kläger daher nicht. b) 53 Ein Abschiebungsverbot
G scheidet ebenfalls aus. 54 Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren
G, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen
G zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten - insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die da-mit zusammenhängende Versorgungslage - kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn nämlich der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung
G Abschiebungsschutz
G zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch
Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Rückführungsstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald
der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - juris Rn. 21 ff.). 55 Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel sind die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Punkt
Ansicht des Einzelrichters zum einen keine erheblichen Gründe für deren Übertragbarkeit auf Drittstaatenbescheide
G. Denn die RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL), auf die sich der Europäische Gerichtshof in der „Gnandi“ - Entscheidung maßgeblich stützt, definiert in deren Art. 3 Nr. 3 eine Rückkehr grundsätzlich als Rückführung in Drittländer, die keine EU-Mitgliedstaaten sind (so VG Würzburg, B.v. 19.12.2019 - W 4 S 19.32094 - BeckRS 2019, 34656 Rn. 27). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls wurde die „Gnandi“ - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bislang nur für die hier nicht gegebenen Fälle einer inhaltlichen Ablehnung des Asylantrages als (einfach oder offensichtlich) unbegründet verbunden mit einer Abschiebungsandrohung
vollzogen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202). Eine Differenzierung zwischen Bescheiden, die einen Asylantrag inhaltlich ablehnen und bloßen Unzulässigkeitsentscheidungen erscheint auch nicht unbillig, da die Eingriffstiefe bei einer angedrohten Abschiebung in den Herkunftsstaat
inhaltlicher Ablehnung des Asylantrages eine andere ist als bei der bloßen Rückführung gleichsam der Zuständigkeit halber in einen EU-Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller bereits internationalen Schutz genießt (zur Übertragbarkeit der Gnandi-Rechtsprechung wohl anders Pietzsch in Kluth/Heusch, Ausländerrecht,
GO einen europarechtskonformen Zustand hergestellt (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 - BeckRS 2020, 8209 Rn. 54 ff.). 5. 60 Rechtmäßig ist auch die implizite Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides.
G ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung, spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. 61 Die nicht dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der einen behördlichen Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots fordert, entsprechende Formulierung der Ziffer 4, dass „das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (…) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet [wird]“ sowie die entsprechende Annahme in der Begründung des Bescheides unter 4., dass es sich um ein qua Gesetz eintretendes Einreise- und Aufenthaltsverbot handele, ist insoweit unschädlich. 62 Die nunmehr durch § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung anhand des Art. 11 Abs. 1 der RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu sehen (BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72; s.a. BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 21/17 - NVwZ 2019, 483 Rn. 25). 63 Hinsichtlich der festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 30 Monaten gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Satz 3, Abs. 3 AufenthG sind Ermessensfehler der Beklagten (§ 114 VwGO) nicht ersichtlich oder vorgetragen. Der Kläger verfügt über keine in Deutschland dauerhaft bleibeberechtigte Kernfamilie. 6. 64 Da die Klage vollumfänglich abzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.