VG Ansbach, Beschluss v. 15.01.2021 – AN 4 E 20.02678 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Beschluss v. 15.01.2021 – AN 4 E 20.02678 Download Drucken Titel: Zur Sitzverteilung in Kreistagsausschüssen bei Bildung von Ausschussgemeinschaften Normenketten: Bay LKrO Art. 27 Abs. 2 S. 5 Bay GO Art. 33 Abs. 1 S. 5 GG Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 S. 1, S. 2 Leitsatz: Die Bildung von Ausschussgemeinschaften kleinerer, ansonsten nicht in den Ausschüssen vertretener Gruppen darf nur zur Vergabe von Ausschusssitzen führen, soweit damit nicht eine größere Gruppe den einzigen ihr zustehenden Sitz verliert. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Sitzverteilung in Kreistagsausschüssen, Bildung von Ausschussgemeinschaften, Unzulässigkeit diskriminierender Geschäftsordnungsregelungen, Minderheitenschutz, Pflichtausschuss, Kreistag, Ausschussgemeinschaft, d’Hondt’sches Verfahren, Sitzverteilung Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Besetzung des Kreisausschusses seines Kreistags unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 12. Februar 2021 neu zu beschließen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Besetzung der Pflichtausschüsse des Kreistags des Beklagten. 2 Aufgrund der am 15. März 2020 erfolgten Kommunalwahl ergab sich für den Kreistag des Beklagten ausweislich des amtlichen Endergebnisses folgende Sitzverteilung: … 22 … 15 … 14 … 10 … 4 … 2 … 1 … 1 … 1 70 3 Die Antragsteller sind die gewählten Vertreter der … Auf sie entfielen 5,2% der abgegebenen Stimmen. 4 In der konstituierenden Sitzung am 4. Mai 2020 gab sich der Kreistag des Antragsgegners eine Geschäftsordnung, außerdem erfolgte einstimmig die Bestellung der Pflichtausschüsse Kreisausschuss (14 Mitglieder), Jugendhilfeausschuss (10 Kreisräte als Mitglieder) und Rechnungsprüfungsausschuss (7 Mitglieder). 5 In der vorbereitenden getrennten Abstimmung über die Ergänzungen der Geschäftsordnung wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst: „Dem Spiegelbildlichkeitsgebot nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO, bei der Besetzung von Ausschüssen, wird durch das Verfahren nach D’Hondt Rechnung getragen.“ 6 Weiterhin wurde einstimmig beschlossen: „Der Kreisausschuss übernimmt auch, analog zu Art. 32 Abs. 4 Gemeindeordnung, die komplette Zuständigkeit des Kreistages in Notsituationen (z.B. Corona) als sogenannter Ferienausschuss. Diese Allzuständigkeit besteht außerhalb von Notsituationen ausdrücklich nicht. Die Notsituation wird vom Kreistag im Umlaufverfahren festgelegt. Dabei muss auch zwingend die Dauer der vorübergehenden Wahrnehmung der Kreistagsaufgaben durch den Kreisausschuss festgelegt werden.“ 7 Der darauffolgende Gesamtbeschluss zum Erlass der Geschäftsordnung mit Einarbeitung der Einzelbeschlüsse erfolgte einstimmig. 8 § 34 Abs. 2 der Geschäftsordnung in der am 4. Mai 2020 beschlossenen Fassung lautet damit: „Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom Kreistag aufgrund der Vorschläge der Parteien und Wählergruppen nach dem d’Hondtschen Verfahren ermittelt (vgl. Art. 35 Abs. 1 GLKrWG in der bis zum 30.12.2010 gültigen Fassung). Ergibt die Ermittlung nach dem d’Hondtschen Verfahren eine Überrepräsentation einer Partei oder Wählergruppe zu Lasten einer anderen und kann eine solche Überrepräsentation durch alternative Verfahren (z.B. Hare-Niemeyer oder Saint Lague/Schepers) vermieden werden, ohne dass dies zu einer Unterrepräsentation einer anderen Partei oder Wählergruppe führt, sind die Sitze nach dem Verfahren nach Hare-Niemeyer zu verteilen. Bei gleicher Teilungszahl erfolgt Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf die betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen; bei nachträglicher Änderung des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen muss bei gleicher Teilungszahl das Los entscheiden (vgl. BayVGH Urteil vom 07.09.1994). Einzelmitglieder und kleine Gruppen des Kreistags, die aufgrund des Stärkeverhältnisses im Kreisausschuss nicht vertreten wären, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Kreisausschuss zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften i.S. Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO); Ausschussgemeinschaften können eine Sprecherin oder einen Sprecher und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen.“ 9 Die mit zwei oder weniger Sitzen vertretenen Gruppierungen schlossen sich zu einer Ausschussgemeinschaft zusammen: Die Vertreter der …, der …, … und der … bilden eine Ausschussgemeinschaft, die insgesamt fünf Sitze repräsentiert. Infolgedessen entfiel auf die von den Antragstellern vertretene Partei kein Sitz im Kreisausschuss. 10 Im Jugendhilfeausschuss und im Rechnungsprüfungsausschuss erhielten weder die Gruppe der Antragsteller noch die Ausschussgemeinschaft einen Sitz. 11 Mit einem am 8. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ließen die Antragsteller hiergegen Klage erheben und beantragten zugleich nach späterer Konkretisierung, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Besetzung der Pflichtausschüsse seines Kreistags unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beschließen. 12 Zur Begründung wurde ausgeführt, ohne Ermöglichung der Ausschussgemeinschaftsbildung hätte die Gruppe der Antragsteller nach jedem der üblichen Zählverfahren einen Ausschusssitz erhalten. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach (B.v. 25.09.2020, AN 4 E 20.01670) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 26.10.2020, 4 CE 20.2238) ergebe sich die Unzulässigkeit dieses Vorgehens. Den Antragstellern würde insbesondere vor dem Hintergrund des Wirkens des Kreisausschusses als Ferienausschuss die Möglichkeit genommen, an wesentlichen Gestaltungsentscheidungen der Politik des Antragsgegners mitzuwirken. 13 Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 stellte der Bevollmächtigte klar, dass von der ursprünglichen Beantragung zur Neuentscheidung bis zum 31. Dezember 2020 abgesehen werde, vielmehr werde es ins Ermessen des Gerichts gestellt, eine nach Sachlage zweckmäßige Regelung zu treffen. Zweckmäßig wäre sicherlich eine Fristsetzung bis Ende Januar 2021. 14 Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Januar 2021 wurde die Argumentation vertieft, insbesondere hinsichtlich der sich nun im besonderen Maße stellenden Frage nach der Zulässigkeit des angewandten Zählverfahrens nach d’Hondt. 15 Der Antragsgegner beantragte am 18. Dezember 2020, den Antrag abzulehnen. 16 Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die für den 18. Januar 2021 geplante Kreistagssitzung inzwischen wegen der aktuellen Pandemielage abgesagt worden sei. Die nächste Kreisausschusssitzung sei für den 8. Februar 2021 geplant, falls erforderlich wäre an diesem Tage eine vorherige Anberaumung einer Kreistagssitzung möglich. 17 Zur Begründung wurde Bezug auf die (frühere) Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 17.03.2004 genommen. Hiernach gelte, dass sich auch die Gruppe der Antragsteller mit anderen zusammenschließen könnte. Die Geschäftsordnungsregelung ziele nicht auf die Ausschaltung der Partei der Antragsteller als politische Kraft. Bereits in der Vergangenheit sei das Auszählungsverfahren nach d’Hondt zur Anwendung gekommen. 18 Gremien müssten nicht so groß sein, dass auch noch jede noch so kleine Partei einen Sitz bekommen müsste. Die freiwilligen Ausschüsse (Bauausschuss, Kreisentwicklungsausschuss, Umweltausschuss, Bildungsausschuss und Gesundheits- und Sozialausschuss) seien mit 16 Mitgliedern so groß, dass die Antragsteller hier einen Sitz hätten. Bei einem amtlichen Ausschuss könne kein Informationsvorsprung für andere bestehen, da die Ladung über das Gremieninfoportal einsehbar sei und die Nichtmitglieder als Zuhörer teilnehmen könnten. Gradmesser könnte hier sein, dass bei Größe und Anzahl der Ausschüsse jeder Kreisrat in einem Ausschuss vertreten sein könnte. Bei fünf freiwilligen Ausschüssen habe die Partei der Antragsteller bereits mehr Ausschusssitze als Kreisräte. 19 Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 beantragten die Antragsteller zusätzlich im Wege der Klage und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Zuerkennung des Fraktionsstatus. Diese Verfahren werden unter den Aktenzeichen AN 4 E 20.02811 und AN 4 K 20.02812 geführt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. 21 Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht. Es war daher die Verpflichtung des Antragsgegners zur einstweiligen Neuentscheidung über die Zusammensetzung des Kreisausschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anzuordnen. Das Gericht hat darüber hinaus eine Frist zur Umsetzung der Eilentscheidung gesetzt. 22 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl der Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehren, als auch der Anordnungsgrund, der sich insbesondere aus der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Anordnung ergibt, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Der Antrag führt teilweise zum Erfolg. 23 1. Der Antrag ist zulässig und hinsichtlich der Zusammensetzung des Kreisausschusses begründet. Der Anordnungsanspruch ergibt sich für die Antragsteller daraus, dass bei der Bildung des Kreisausschusses dem Stärkeverhältnis der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppe Rechnung zu tragen ist (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO). Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragsteller voraussichtlich zu Unrecht ihre Mitgliedschaftsrechte im Kreisausschuss nicht wahrnehmen können. 24 Hinsichtlich der Zusammensetzung des Jugendhilfe- und des Rechnungsprüfungsausschusses ist er unbegründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.