StPO
6; KK/Schultheis § 309 Rn. 10, jeweils m.w.N.). 7 3. Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. ist zurückzuweisen. Zwar liegt ein offensichtlicher Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 97 Abs. 2 AufenthG, § 12 Abs. 1 StGB vor, die beantragte Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger kommt aber nicht in Betracht, weil dieser zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat und eine in § 143a Abs. 2 StPO normierte Fallkonstellation weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist. 8 a) Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass ein Rechtsanwalt seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen kann, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO bewirkt und dann - verbunden mit dem Antrag, ihn selbst als Pflichtverteidiger zu bestellen - sein Wahlmandat niedergelegt (BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 StR 496/08 = StraFo 2008, 505 = BGHR StPO § 143 Rücknahme 4; OLG Köln Beschluss vom 24.09.2012 - III-2 Ws 678/12 bei juris; KG Beschluss vom 10.02.2016 - 4 Ws 10/16 = NStZ 2017, 64; Meyer-Goßner/
6 jew. m.w.N.). Anderenfalls könnten die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden. Dabei kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der Wahlverteidiger, der die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers erwirkt, seinen Beiordnungsantrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entpflichtung oder mit zeitlicher Verzögerung stellt. Mit der Übernahme des Wahlmandates trägt der Verteidiger regelmäßig das Risiko, dass sich das Verfahren anders, nämlich kostenintensiver entwickelt als von ihm vorhergesehen oder erhofft (OLG Köln a.a.O.; KG a.a.O). Im Falle der Beendigung des Mandates des Wahlverteidigers kommt es daher grundsätzlich nicht in Betracht, diesen als Pflichtverteidiger beizuordnen. Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (BGH a.a.O.). 9
5) und nach ihrem Sinn und Zweck den Pflichtverteidiger davor schützen, aus einem Verfahren heraus gedrängt zu werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 StPO vorliegen würden (BT-Drucks 19/13829 S. 45). Die Vorschrift des § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO dient somit nicht dem Schutz der finanziellen Interessen des Wahlverteidigers. Mit ihr sollte gerade keine Ausnahme von dem in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Grundsatz (BGH a.a.O.) normiert werden, dass der Wahlverteidiger und nicht die Staatskasse das mit der Übernahme des Wahlmandates verbundene Risiko trägt, dass sich das Verfahren anders, nämlich kostenintensiver entwickelt als vorhergesehen oder erhofft. Der Umstand, dass Rechtsanwalt K. von Anfang an offengelegt hatte, dass die Verteidigung des Angeklagten durch ihn für die erste Instanz, aber nicht darüber hinaus, gesichert war, spielt daher keine Rolle für die Frage, ob er in der Berufungsinstanz zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann. 14 d) Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die Rechtsprechung in Konsensfällen einen Pflichtverteidigerwechsel zwischen 1. und 2. Instanz zulässt. 15 Dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers zwischen erster und zweiter Instanz ist, wenn - wie hier - kein Fall der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, nur dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung eines neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung, noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (st.Rspr. vgl. nur OLG Bamberg Beschluss vom 18.08.2005 - Ws 626/05 = NJW 2006, 1536 = NStZ 2006, 467; zuletzt OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.12.2015 - 2 Ws 582/15 = NStZ 2016, 305; KG Beschluss vom 02.09.2016 - 4 Ws 125/16 = NStZ 2017, 305 = StraFo 2016, 513; Meyer-Goßner/
31 jew. m.w.N.). In diesem Fall gebietet es die Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch des Angeklagten auf einem Verteidigerwechsel auch ohne das Vorliegen wichtiger Widerrufsgründe zu entsprechen. 16 Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass sich Rechtsanwalt W. mit der Bestellung von Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger einverstanden erklärt hätte. Da in einem Fall der notwendigen Verteidigung der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen ist, wenn der Wahlverteidiger sein Mandat niederlegt (BGH a.a.O), ersterer also einen gewissen Vertrauensschutz besitzt, ist die Interessenlage in der vorliegenden Fallkonstellation ebenso zu beurteilen, wie im Fall des konsensualen Verteidigerwechsels. Auf das Einverständnis des vormaligen Pflichtverteidigers mit der Bestellung des Wahlverteidigers zum neuen Pflichtverteidiger kann deshalb auch dann nicht verzichtet werden, wenn jener - wie hier - bereits aus dem Verfahren ausgeschieden ist. III. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige, weil nur formelle Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Verurteilten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen, nachdem er in der Sache mit seinem Begehren vollständig unterlegen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.