VG München, Beschluss v. 04.06.2021 – M 2 S 21.2866 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 04.06.2021 – M 2 S 21.2866 Download Drucken Titel: Erlass eines Hängebeschlusses gegen eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis Normenketten: GG Art. 19 Abs. 4 VwGO § 80 WHG § 13 Abs. 1 Leitsätze: 1. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist ein solcher Beschluss (nur) zulässig und erforderlich, wenn die Entscheidungsreife eines Eilantrags nicht gegeben ist, dieser nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgewartet werden kann (Anschluss an BeckRS 2019, 13807). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das ua in § 13 Abs. 1 WHG für sämtliche wasserrechtliche Gestattungen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt Drittschutz, wenn und soweit Belange eines Dritten in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schiebebeschluss, Hängebeschluss, Einstweiliger Rechtschutz des Nachbarn gegen eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG u.a. zur Grundwasseraufstauung, Zwischenentscheidung, Wasserrecht, Antragsbefugnis, Drittschutz, Rücksichtnahmegebot Fundstellen: BayVBl 2022, 168 LSK 2021, 14998 Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Mai 2021 (M 2 K 21.2865) gegen Nummer I.2. des Bescheids der … … vom 10. Mai 2021 ( …) wird bis zur Entscheidung über den Eilantrag der Antragstellerin vom 31. Mai 2021 (M 2 S 21.2866) vorläufig wiederhergestellt, soweit der Bescheid die Beigeladene zur Vornahme von baulichen Maßnahmen an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ( …straße 5, … …) berechtigt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen im Zusammenhang eines Bauvorhabens durch eine kreisfreie Gemeinde erteilte beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG). 2 Die Beigeladene ist Bauherrin eines Bauvorhabens auf den Grundstücken Fl.-Nr. … und …, Gemarkung … … … Die Antragstellerin ist eine Familiengesellschaft, die Eigentümerin des bebauten südlich gelegenen Nachbargrundstücks ist. Die Beigeladene beabsichtigt, nach dem derzeit stattfindenden Rückbau des Bestandsgebäudes einen mehrstöckigen Neubau mit einem Untergeschoss (einschließlich integrierter Tiefgarage) zu errichten. Der Neubau wurde durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 genehmigt. Hiergegen ist bei einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts München eine Klage der hiesigen Antragstellerin anhängig (M 8 K 19.5465); über diese Klage ist noch nicht entschieden. 3 Mit Bescheid vom 26. September 2019 wurde der Beigeladenen im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben bereits eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG erteilt; der Sofortvollzug war von der Antragsgegnerin nicht angeordnet worden. Gegen diesen Bescheid hat die hiesige Antragstellerin am 25. September 2019 Klage erhoben. Die Beigeladene hat ihren Antrag auf beschränkte Erlaubnis gegenüber der Beklagten allerdings noch während des anhängigen Gerichtsverfahrens mit Schreiben vom 27. Januar 2021 vollumfänglich zurückgezogen, so dass sich die erteilte Genehmigung nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hatte. Infolgedessen haben die Beteiligten das gerichtliche Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt; das Gericht hat durch Beschluss vom 31. März 2021 das Verfahren eingestellt und die Kosten der Beigeladenen auferlegt (M 2 K 20.4671). 4 Nunmehr wurde nach Vorlage eines neuen Antrags der Beigeladenen dieser mit Bescheid vom 10. Mai 2021 von der Antragsgegnerin unter Nummer I die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG erteilt, (unter Nr. 1) während der Bauzeit Grundwasser zu entnehmen, zutagezufördern, zutagezuleiten und abzuleiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG), (unter Nr. 2) Grundwasser aufzustauen, abzusenken und umzuleiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG) und (unter Nr. 3) Stoffe sowie Injektionen in den Untergrund einzubringen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 2 WHG). Nummer I wurde unter Nr. II des Bescheids für sofort vollziehbar erklärt. Nr. III des Bescheids listet die der Erlaubnis zugrundliegenden Unterlagen, Nr. IV des Bescheids eine Reihe von Nebenbestimmungen auf. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Belange der Antragstellerin u.a. vorgetragen, dass ein Aufstau an deren Grundstück in Höhe von etwa 11 cm zu erwarten sei. Allerdings liege der Heizraum, der Personenaufzug, die Hebeanlage und der Pumpensumpf des Anwesens der Antragstellerin bereits im Aufstaubereich einer 1971 errichteten Betonschlitzwand, die auf der gesamten Länge der Grenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerin und der Beigeladenen liegt. 5 Am 27. Mai 2021 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage und beantragte, den Bescheid aufzuheben. 6 Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 beantragte sie außerdem im Eilverfahren, 7 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und - mit Blick auf die von der Beigeladenen geplante Errichtung der Grundwassersperren bis zum 18. Juni 2021 - bis zur Entscheidung über den Eilantrag einen Schiebebeschluss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu erlassen. 8 Zur Begründung trug die Antragstellerin vor, dass sie im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend angehört worden sei und die beschränkte Erlaubnis gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße. Die geplante Errichtung von Grundwassersperren zum Schutz des neu zu errichtenden Gebäudes könne zu einem Aufstau des Grundwassers am Grundstück der Antragstellerin führen und zur Folge haben, dass Teile ihres Gebäudes unter Wasser gesetzt würden. Weiterhin trug sie sinngemäß vor, dass bestritten werde, dass seit 1971 an der gesamten Grundstücksgrenze eine Betonschlitzwand verlaufe. Selbst wenn dies so wäre und insoweit der Neubau die seit rund 50 Jahren bestehende Grundstückssituation bei der Antragstellerin nicht verändere, sei dies rechtlich nicht relevant. Denn in jedem Fall sei diese Wand bislang nicht genehmigt und es müsse die Beigeladene daher rechtlich so behandelt werden, als würde sie diese Wand erstmals errichten. Insgesamt sei auch nicht anderweitig ein Abfluss des Grundwassers ausreichend sichergestellt; die von der Beigeladenen vorgeschlagene Grundwasserüberleitung, bestehend aus drei unter dem Neubau von Ost nach West geführten Rohrleitungen, mit deren Hilfe das Grundwasser auf die östlich gelegenen Nachbargrundstücke geleitet werden solle, sei jedenfalls noch nicht ausgereift und nicht genehmigungsfähig. Schon planmäßig sei ein geeignetes Gefälle der Leitungen nicht ersichtlich, außerdem bestünde die Gefahr der Verschlammung. Schließlich fehle es auch an der rechtlichen Absicherung, dass das Grundwasser dauerhaft auf die östlich gelegenen Nachbargrundstücke fließen dürfte. Spätestens wenn diese Nachbarn Tiefbaumaßnahmen durchführen wollten, bestünde die Gefahr, dass das Grundwasser nicht weiterhin abfließen könne. 9 Am 2. Juni 2021 teilte die Antragstellerin dem Gericht zunächst telefonisch, sodann schriftsätzlich mit, dass sie auf dem Grundstück verstärkte Bautätigkeit wahrnehme; so sei insbesondere seit tags zuvor eine zweite Maschine im Einsatz, mit deren Hilfe die Arbeiten an den Bohrpfahlwänden intensiviert durchgeführt würden und damit die dargestellten Bauzeitenabläufe deutlich unterschritten werden könnten. 10 Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2021, 11 den Eilantrag und den Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses abzulehnen. 12 Sie trug u.a. vor, dass zwischen den Anwesen der Antragstellerin und der Beigeladenen seit 1971 eine zumindest baurechtlich genehmigte Betonschlitzwand bestehe und diese zu einem rechnerischen Aufstau von 11 cm führe. Infolgedessen sei die Antragstellerin durch das Neuvorhaben nicht mehr betroffen als bislang ohnehin. Es sei aber nicht vorgetragen worden, dass das Eigentumsrecht der Antragstellerin in der Vergangenheit durch einen Aufstau irgendwie beeinträchtigt worden sei. Selbst wenn die streitgegenständliche Genehmigung erstmals die Betonschlitzwand legalisiere, ändere dies nichts an der fehlenden Beeinträchtigung der Antragstellerin. 13 Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2021, 14 den Eilantrag und den Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses abzulehnen. 15 Sie trug vor, dass der Neubau jedenfalls wegen einer seit 1971 an der gesamten Grenze zum Grundstück der Antragstellerin verlaufenden Betonschlitzwand die Situation nicht verändere. Auf dem südlich gelegenen Grundstück der Antragstellerin werde die Aufstauung gegenüber dem bisherigen Zustand nicht verändert. Der Aufstau betrage schon bisher 11 cm. Der mögliche Aufstaubetrag betrage vor dem Baugrundstück unter Berücksichtigung der vorgesehenen Grundwasserüberleitung max. 2,5 cm und sei unbedenklich. Ein Schiebebeschluss sei jedenfalls nicht erforderlich, weil der Eintritt irreversibler Schäden nicht zu erwarten sei. Nach dem aktuellen Bauzeitenplan sei mit einem Abschluss des Setzens der Bohrpfähle erst am 24. Juni 2021, mit dem restlichen Aushub der Baugrube bis Ende Juli und mit dem Errichten der Bodenplatte erst ab August 2021 zu rechnen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Eil- und Hauptsacheverfahrens verwiesen. II. 17 1. Mit einer Zwischenentscheidung (sog. Hänge- oder Schiebebeschluss) im Rahmen eines anhängigen Eilrechtsschutzverfahrens kann das Gericht in Ausnahmefällen Regelungen für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Eilantrags und der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag treffen, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 - juris Rn. 7 f.; OVG SH, B.v. 9.2.2021 - 3 MB 2/21 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 17.12.2020 - 15 CS 20.3007 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 31.5.2019 - 8 CS 19.1073 - juris Rn. 3). 18 2. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist ein solcher Beschluss (nur) zulässig und erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2019 - 8 CS 19.1073 - juris Rn. 8 m.w.N.), wenn die Entscheidungsreife für die von der Antragstellerin beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2021 noch nicht gegeben ist (a), der Eilantrag nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (
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