IfSMV den
weis der Infektionsfreiheit durch die Versicherung führen können, einen negativ ausgefallenen Selbsttest vorgenommen zu haben, dürfen nicht zu einer Testung auf der Grundlage eines Nasen-Rachen-Abstrichs gezwungen werden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorläufiger Rechtsschutz, Keine Testpflicht bei unterbliebener Quarantäne-Maßnahme, Testpflicht von Lehrkräften an Schulen, Selbsttest, Wiederherstelllung der aufschiebenden Wirkung, Corona, SARS-CoV-2, Antigentest, zwangsweise, Testpflicht, Schüler, Lehrkräfte, Präsenzunterricht, Ansteckungsverdacht, Krankheitsverdacht, Quarantäne Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az Au 9 K 21.1090) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
Maßgabe der Sätze 2 bis 5 einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 unterziehen.
IfSMV gelten für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist. 4 Mit Bescheid des Landratsamts * vom
weis über die Durchführung der Testung vorzulegen. Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung in Nr. 1.1 des Bescheids nicht
komme und auch keine anderweitige Testung
Nr. 1.2 des Bescheids erfolge, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR angedroht. 6 Zur Begründung ist ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass beim Antragsteller eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 vorliege und er eine Gefährdung für die Allgemeinheit und insbesondere seiner Schüler darstelle. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Nasen-Rachen-Abstrichs stütze sich auf § 25 Abs. 1 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie § 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 und 2 IfSG. Aufgrund der Kontaktsituation in der Schule sei der Antragsteller nicht als enge Kontaktperson eingestuft worden. Jedoch sei unklar, inwieweit ein Infektionsgeschehen in der Schulklasse stattgefunden habe. Außerdem seien die Infektionsketten bei beiden positiven Fällen nicht
vollziehbar. Der Antragsteller sei aufgrund des Kontakts zu zwei mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen als ansteckungsverdächtig anzusehen, da er auch unter Berücksichtigung des Kontakttages und der Inkubationszeit noch ansteckungsfähig sein könnte. Bei dem Virus SARS-CoV-2 handle es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreite. Das pandemische Geschehen dauere weltweit an. § 25 Abs. 3 IfSG sei bei einer
SG bestehenden Beobachtung anwendbar (§ 29 Abs. 2 Satz 2 IfSG).
dem sich der Antragsteller der Durchführung eines Abstrichs am
weislich auch durchgeführt habe. Folglich sei auf dieser Grundlage eine Testanordnung ohne hinreichenden Verdacht nicht gerechtfertigt. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei damit unverhältnismäßig, weil es hierfür aufgrund der durchgeführten negativen Selbsttests keinen hinreichenden Grund gebe. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anordnung seien auch die Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung sei deshalb anzuordnen. 12 Auf den weiteren Inhalt des Antragsschriftsatzes vom 5. Mai 2021 wird ergänzend verwiesen. 13 Der Antrag wurde dem Antragsgegner zugeleitet. Wegen der Eilbedürftigkeit wurde von der Notwendigkeit einer Stellungnahme abgesehen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. 15 Der Antrag
GO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 9 K 21.1090) hat Erfolg. 16
GO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei einer gesetzlichen Entscheidung für einen Sofortvollzug hat das Gericht eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so wird die Abwägung in der Regel zum
teil des Betroffenen ausfallen. Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache hingegen voraussichtlich Erfolg, so ist dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, ist in Fällen gesetzlichen Sofortvollzugs maßgeblich auf die Gesetzgeberische Entscheidung des Sofortvollzugs aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO abzustellen. 20 Dies zugrunde gelegt bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Klage (Aktenzeichen Au 9 K 21.1090) angegriffenen Testungsverpflichtung des Antragstellers am 6. Mai 2021 (Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheids), so dass die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. 21 Dies ergibt sich bereits daraus, dass die vom Antragsgegner für die Testungsverpflichtung des Antragstellers herangezogene Rechtsgrundlage aus § 25 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 IfSG die Anordnung nicht rechtfertigen kann. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 IfSG beim Antragsteller vorliegen.
SG stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, sofern sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Nur die in § 25 Abs. 1 IfSG genannten Personen können
SG durch das Gesundheitsamt vorgeladen und zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet werden (§ 25 Abs. 3 Satz 2 IfSG). § 29 Abs. 1 IfSG bestimmt weiter, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Beobachtung unterworfen werden können. 22 Vorliegend bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller (noch) als Krankheits- bzw. Ansteckungsverdächtiger betrachtet werden kann. Der Antragsteller trägt vor, den letzten persönlichen Kontakt zu den Quellfällen in der Schule am
dessen § 18 Abs. 4 Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht oder an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung nur erlaubt, wenn sie sich zweimal wöchentlich
Maßgabe der Sätze 2 bis 5 einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 unterziehen.
IfSMV haben die Schülerinnen und Schüler hierfür zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentest zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Für Lehrkräfte und Schulverwaltungspersonal bestimmt insoweit § 18 Abs. 4 Satz 7 der
gekommen ist, ist nicht erkennbar. Sollten diesbezüglich Zweifel an den vom Antragsteller vorgenommenen zweimal wöchentlichen Selbsttestungen bestehen, so wäre dem bei entsprechendem Verdacht mit dienstrechtlichen Mitteln zu begegnen. Die fortdauernde Behandlung des Antragstellers als Krankheitsverdächtigem bzw. Ansteckungsverdächtigem im Sinne des § 25 Abs. 1 IfSG kann aus einem bloßen Verdacht, sollte dieser überhaupt bestehen, hingegen nicht gefolgert werden. 24 Da die Testungsverpflichtung des Antragstellers daher voraussichtlich rechtswidrig ist und im Hauptsacheverfahren demnach voraussichtlich aufzuheben ist, kann hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nichts anderes gelten. Am gesetzlichen Sofortvollzug (Art. 21a VwZVG) einer voraussichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein überwiegendes Interesse bestehen. 25
allem war dem Antrag des Antragstellers daher stattzugeben und die aufschiebende Wirkung seiner am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.