VG Augsburg, Urteil v. 03.05.2021 – Au 9 K 21.30257 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 03.05.2021 – Au 9 K 21.30257 Download Drucken Titel: Es sind keine Bürgerkriegsauseinandersetzungen festzustellen, zudem liegt für den arbeitsfähigen Kläger trotz der Corona-Pandemie eine innerstaatliche Fluchtalternative vor (Nigeria) Normenketten: VwGO 113 Abs. 5 S. 1 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG § 3e, § 4 EMRK Art. 3 Leitsätze: 1. Das Ausmaß der innerstaatlichen Konflikte in Nigeria ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die (noch) nicht festzustellen sind, vergleichbar. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es kann auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der junge und durchaus erwerbsfähige Kläger nach seiner Rückkehr in existenzielle Not geraten wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nigeria, subsidiärer Schutz (verneint), Abschiebungsverbote (verneint), christlicher Glauben, keine erhebliche individuelle Gefahr, innerstaatliche Fluchtalternative, bewaffneter Konflikt, Boko Haram, kein Bürgerkrieg, Covid-19, Corona-Pandemie, Existenzgrundlage, keine existentielle Not Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach Nigeria bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat. 2 Der am ... 1984 in ... (Nigeria) geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Haussa und christlichem Glauben. 3 Seinen eigenen Angaben zufolge reiste der Kläger erstmalig am 7. Dezember 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 18. Dezember 2018 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrags gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht. 4 Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 10. Januar 2019. Der Kläger trug hierbei im Wesentlichen vor, er habe Nigeria wegen der Krise und wegen des Terrors verlassen. Von 2012 bis August 2015 habe er grundsätzlich in ... im Bundesstaat Borno State gelebt. Dort sei sein Vater am 16. April 2013 verstorben. Er sei als Geschäftsmann tätig gewesen. Sein Vater sei durch den Terror der Miliz Boko Haram zu Tode gekommen. Am 23. November 2014 sei ein Boot, auf dem er als Fischer gearbeitet habe, von Boko Haram willkürlich angegriffen worden. Von den 65 Crewmitgliedern seien 56 getötet worden. Er habe überlebt, da tote Menschen auf lebende Menschen gefallen seien. Von August 2015 bis November 2015 habe er sich in Kano bei einem Freund versteckt aufgehalten. Am 28. November 2015 habe er Nigeria zusammen mit seiner Frau, welche er am 28. August 2014 in Lagos nach traditionellem Recht geheiratet habe, verlassen. Nach Nigeria könne er nicht zurückkehren, da sowohl die Terrormiliz Boko Haram als auch die Fulani-Hirten die Bevölkerung attackieren würden. 5 Für den weiteren Vortrag des Klägers wird auf die über die persönliche Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamts verwiesen. 6 Mit Bescheid des Bundesamts vom 16. April 2020 (Gz.: ...) wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1 und 2 des Bescheids). Nr. 3 des Bescheids bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor (Nr. 4). In Nr. 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6 ordnet das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 7 Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) lägen beim Kläger nicht vor. Dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheide ebenfalls aus. Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria ein ernsthafter Schaden durch Folter, unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG seien nicht gegeben. Ein landesweiter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe in Nigeria nicht. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten seien und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenreche (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommen nicht in Betracht. Der Antragsteller bildet zusammen mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter eine familiäre Lebensgemeinschaft. Der Asylantrag der Ehefrau des Klägers sei vollumfänglich abgelehnt worden. Auch seiner Ehefrau sei die Abschiebung nach Nigeria angedroht worden. Auch der Asylantrag der minderjährigen Tochter sei vollumfänglich abgelehnt worden. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass eine gemeinsame Rückkehr in das Herkunftsland des Klägers erfolge und die familiäre Lebensgemeinschaft fortbestehe. Somit bestehe weder ein inlandsbezogenes noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 6 Grundgesetz (GG). Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung seien nicht ersichtlich. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien. 8 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 16. April 2020 wird ergänzend verwiesen. 9 Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 24. April 2020 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (Az.: W 10 K 20.30481) erhoben und beantragt, 10 1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2020 (Az.: ...) wird aufgehoben. 11 2. Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen; hilfsweise die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verkürzen. 12 Zur Begründung wurde auf die Anhörung des Klägers beim Bundesamt verwiesen. Eine weitergehende Begründung der Klage ist nicht erfolgt. 13 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. März 2021 wurde der Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen. 14 Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 30. April 2020 entgegengetreten und beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 17 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. März 2021 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 18 Am 3. Mai 2021 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auch die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2021 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde den Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2021 form- und fristgerecht geladen worden. 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten auf der Grundlage der § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2020 ist daher rechtmäßig. Es wird zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG) Bezug genommen. Darüber hinaus wird das Folgende ausgeführt: 24 1. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Gewährung unionsrechtlichen subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 4 AsylG. 25 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG). 26 Der Kläger ist im Falle seiner Rückkehr nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt, auch nicht wegen seines christlichen Glaubens. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen, bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung „Boko Haram“ sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 2013 -, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, U.v. 27. 4.2010 - 10 C 4/09 -, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 und U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - sowie B.v. 14.11.2012 - 10 B 22/12 - jeweils juris). Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria (noch) nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts kam es zwar auch im Jahr 2017 und 2018 sehr häufig zu Anschlägen der Gruppe „Boko Haram“ und sind auch die Einsätze der nigerianischen Sicherheitskräfte mit Gewaltexzessen und willkürlichen Verhaftungen verbunden. Allerdings konzentrieren sich die Anschläge von „Boko Haram“ und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es im Süden und Südwesten des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation „Boko Haram“ findet nicht statt (vgl. dazu: AA, Lageberichte von Nigeria vom 10. Dezember 2018, 21. Januar 2018, 26. November 2016, 28. November 2014, jew. Zusammenfassung S.5 sowie II, 1.4., vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.1.4). Ein Bürgerkrieg findet in Nigeria nicht statt; Bürgerkriegsparteien sind nicht vorhanden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Dezember 2020, a.a.O., Ziffer III.3, Seite 17). 27 Der Kläger ist daher in der Lage, diesen Konflikten durch Rückkehr in weniger gefährdete Gebiete im Sinne eines internen Schutzes (§ 4 Abs. 3, § 3e AsylG) aus dem Wege zu gehen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie in Fällen mit regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5.12.2020, a.a.O., Ziffer II.3, S. 16). An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass der Kläger selbst im südnigerianischen Bundesstaat Kogi State geboren ist, wo er sich nach seinen eigenen Angaben auch bis November 2012 aufgehalten hat. Insofern bestehen auch Zweifel daran, ob der Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet - überhaupt aus dem nordnigerianischen Bundesstaat Borno State stammt. Im Jahr 2014 hat sich der Kläger in ... aufgehalten, wo er seine Ehefrau nach traditionellem Ritus geheiratet hat. Aufgrund dessen sind für den Kläger bereits längere Aufenthalte im Süden Nigerias festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger, der zwischenzeitlich von seiner Ehefrau und Tochter dauerhaft getrennt lebt, sich nicht erneut eine Existenz im Süden Nigerias aufbauen könnte. Nach Auffassung des Gerichts kommt für den Kläger jedenfalls eine Rückkehr nach ... bzw. Abuja, aber beispielsweise auch nach Port Harcourt oder nach Owerri bzw. Ibadan in Betracht. 28 2. Der Kläger besitzt aber auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch insoweit bleibt die Klage ohne Erfolg. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.