LG Landshut, Endurteil v. 07.05.2021 – 54 O 140/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Landshut, Endurteil v. 07.05.2021 – 54 O 140/21 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatz für Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung bei Erwerb des Fahrzeugs nach Aufspielen des Updates Normenkette: BGB § 823, § 826 Leitsätze: 1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: OLG Köln BeckRS 2020, 10284; OLG Hamm BeckRS 2020, 41423; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5656; OLG Koblenz BeckRS 2020, 34715; LG München II BeckRS 2021, 9731; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 17853. (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine sog. Nahezu-Strategie, also die softwaremäßige Nachstellung der NEFZ-Bedingungen dergestalt, dass das Fahrzeug nur in den Umgebungsbedingungen des Prüfstands die Abgaswerte einhält, während bei Realbedingungen das Fahrzeug die Abgasreinigung anders durchführt, da die Bedingungen des Prüfstands im Realbetrieb faktisch nie gleichzeitig vorliegen, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz) 3. Diese Nahezu-Strategie kann - mangels Täuschung über das Nichtvorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung - zu keinem kausalen Schaden beim Käufer des Fahrzeugs führen, wenn die fehlerhafte Motorsteuerungssoftware bereits vor Erwerb durch den Käufer an dem Fahrzeug durch Einspielen eines vom Kraftahrt-Bundesamt zugelassenen Updates beseitigt worden ist. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, 3.0 Liter Dieselmotor, CVUB, unzulässige Abschalteinrichtung, sittenwidrige Schädigung, Nahezu-Strategie, auf Testzyklus zugeschnittene Programmierung, kausalen Schaden, Software-Update, Kraftahrt-Bundesamt Tatbestand 1 Der Kläger macht Schadensersatz nach Kauf eines Dieselfahrzeugs geltend. 2 Der Kläger erwarb am 31.01.2020 von einem Autohaus in - einen Audi SQ5 zum Preis von 37.850 €. In diesem Fahrzeug ist ein 3 Liter-Dieselmotor verbaut. Dieser Motor weist eine Leistung von 240 kW auf und ist in die Schadstoffklasse Euro 6 eingruppiert. Die herstellerinterne Typbezeichnung für dieses Fahrzeug lautet 8R, die Motorkennung CVUB. 3 Die Beklagte wurde durch das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtet, die Motorsteuerungssoftware wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu aktualisieren. Dieses Update wurde noch vor dem Erwerb durch den Kläger am 28.02.2019 auf das streitgegenständliche Fahrzeug eingespielt. 4 Der Kläger behauptet, in dem Fahrzeug sei eine Prüfstandserkennung ähnlich dem von der V. AG entwickelten EA189-Motor verbaut. Dadurch würde eine prüftstandsabhängige Abschalteinrichtung des Abgasrückführungs (AGR)-Systems bestehen, was unzulässig sei. 5 Der Kläger beantragt zuletzt, I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 35.810,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Sq5 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer -. II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.037,48 € freizustellen. 6 Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. 7 Die Beklagte behauptet, bei einem Thermofenster würde es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln. 8 Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. 9 Zur Vervollständigung des Tatbestands wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie sonstige Aktenteile. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. 11 1) Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht ebenso wenig wie ein Anspruch aus § 823 BGB. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.