Anzeige des Nichtbestehens der Haftpflichtversicherung Normenketten: FZV § 25 Abs. 4 S. 1 (idF bis zum 31.8.2023) StVG § 6a Abs. 1 Nr. 3 Leitsatz: § 25 Abs. 4 S. 1 FZV stellt seinem Wortlaut
nicht auf das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung ab, sondern allein darauf, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige des Versicherers davon „erfährt“. Das bloße „Erfahren“ aufgrund der Anzeige des Versicherers nimmt der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein „unverzügliches“ Handeln zu gebieten, also ein Abwarten oder zeitraubende Überprüfungen der Richtigkeit der Anzeige jedenfalls grundsätzlich zu verbieten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gerichtsbescheid, verkehrsrechtliche Anordnung, Außerbetriebsetzung eines Kfz, fehlende Haftpflichtversicherung, Erledigung der Grundverfügung, nicht der Kostenentscheidung, Kostenentscheidung rechtmäßig, Halter, Veranlasser der Kosten, Fahrzeugzulassung, Zulassungsbehörde, Außerbetriebsetzung, Haftpflichtversicherung, Nichtbestehen, Anzeige der Haftpflichtversicherung, unverzügliches Handeln Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Kosten einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten (Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs). 2 1. Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das am 17. November 2016 bei der Zulassungsstelle der Beklagten mit dem
weis eines Kfz-Haftpflichtversicherungsschutzes der ... Autoversicherung AG zugelassen wurde. 3 Am
Zustellung des Bescheids außer Betrieb zu setzen (Nr. 1). Die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs könne nur durch Übersendung einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVÜ) durch den Versicherer an die Zulassungsstelle abgewendet werden (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Nr. 1 nicht fristgerecht
kommt, wurde die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auf seine Kosten (bis zu 160,00 EUR) im Wege der Ersatzvornahme durch die Polizei angedroht (Nr. 4). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr in Höhe von 35,90 EUR sowie Auslagen in Höhe von 4,10 EUR festgesetzt (Nr. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
VG) müsse für ein Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr im Betrieb genommen werde, eine entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen. Die Versicherung des Klägers habe mitgeteilt, dass für das Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mehr bestehe. In diesem Fall sei die Beklagte verpflichtet, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unverzüglich einzuleiten und durchzuführen (§ 25 Abs. 4 FZV). Zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs seien die Fahrzeugpapiere und die amtlichen Kennzeichen bei der Zulassungsstelle vorzulegen (§ 14 Abs. 1 FZV). Der Kläger habe die Möglichkeit, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs abzuwenden, soweit er die Versicherung veranlasse, umgehend eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVÜ) der Zulassungsstelle zu übermitteln. Wegen der Dringlichkeit der Maßnahme werde von einer Anhörung abgesehen (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). Der sofortige
weis eines Haftpflichtversicherungsschutzes bzw. die Unterbindung des Betriebs eines unversicherten Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr gehe dem individuellen Anspruch auf ungehinderte Teilnahme am Straßenverkehr vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides liege im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), da alle Verkehrsteilnehmer und auch die Versicherungsgesellschaft im Hinblick auf die gesetzliche
haftung einen berechtigten Anspruch darauf hätten, dass Fahrzeuge, für die keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung mehr bestehe, durch sofortige Maßnahmen von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber werte die Inbetriebnahme eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr als so schwerwiegend, dass er es als Straftat einstufe (§ 6 PflVG). Insofern dulde der Vollzug der Anordnung keinen Aufschub. Die Nr. 4 des Bescheids stützte sich auf Art. 29, 30 Abs. 1, 32, 34 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Im Interesse einer schnellstmöglichen Gefahrenabwehr sei die Androhung eines Zwangsgeldes als milderes Mittel nicht zweckmäßig und nicht geeignet, rechtzeitig zur Durchsetzung dieser Anordnung beizutragen. Die zwangsweise Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme werde daher angedroht (Art. 32 Satz 2 VwZVG). Die Kosten der Ersatzvornahme durch die Inanspruchnahme der Polizeiinspektion Aschaffenburg beliefen sich auf ca. 160,00 EUR (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Gebühren-Nr. 254 des Gebührentarifs (GebTSt). Veranlasser in diesem Sinne sei nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt habe, sondern auch in wessen Pflichtenkreis sie erfolge. Der Pflichtenkreis des Halters umfasse auch die Versicherung des Kraftfahrzeugs
Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes. Auf den dem Kläger am
der für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung mehr bestehe. Eine Ermessensentscheidung hierüber sei durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen worden. Aufgrund der elektronischen Meldung der ... Autoversicherung AG vom 7. Januar 2021 sei kein Versicherungsschutz mehr
gewiesen gewesen. Da die Angelegenheit dringlich gewesen sei, sei unverzüglich der Bescheid vom 7. Januar 2021 erlassen worden. Andere Maßnahmen seien nicht in Betracht gekommen. Auf das tatsächliche Bestehen eines Versicherungsschutzes komme es nicht an.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts treffe die Zulassungsbehörde keine
prüfungspflicht, wenn eine Versicherungsanzeige
1 FZV eingehe. Ein Versicherungsschutz sei erst am 12. Januar 2021 von der ... Versicherung AG mittels Zugangs einer elektronischen Versicherungsbestätigung
gewiesen worden. Da der Bescheid vom
Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 10 Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom
dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 12. Januar 2021 eine elektronische Versicherungsbestätigung der ... Versicherung AG mit dem
weis des Bestehens einer (neuen) Versicherung ab
gewiesenem Versicherungsschutz angeordnete Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs verlangen und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würde. 15 Bezüglich der Anordnungen im Bescheid vom
VG wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätze vorzusehen.
OSt ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt).
OSt ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Veranlasser in diesem Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Dies war vorliegend der Kläger als Halter des Fahrzeugs. 20 2.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung ist zunächst, dass die ihr zugrundeliegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist. Denn § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet nur denjenigen zur Zahlung der Kosten, der eine rechtmäßige Amtshandlung veranlasst hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 25.8.2005 - 12 A 10678/05.OVG - NVwZ-RR 2006, 252; VG Koblenz, U.v. 26.6.2006 - 4 K 1329/05.KO - juris). Ansonsten läge der Kostenentscheidung eine unrichtige Sachbehandlung zugrunde (vgl. § 6 GebOSt i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG). 21 Die Kostenentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 7. Januar 2021 ist sowohl hinsichtlich der Gebührenfestsetzung als auch hinsichtlich der Erhebung von Auslagen dem Grunde
rechtmäßig, da die zugrundeliegende Amtshandlung, nämlich die an den Kläger gerichtete Aufforderungen in Nr. 1, 2, und 4 des Bescheids rechtmäßig war. Insoweit genügt eine summarische Überprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.22 - BayVBl 1994, 310). 22 Die Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des Bescheids vom
1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV stellt seinem Wortlaut
nicht auf das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung ab, sondern allein darauf, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige des Versicherers davon „erfährt“. Das bloße „Erfahren“ aufgrund der Anzeige des Versicherers nimmt der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein „unverzügliches“ Handeln zu gebieten, also ein Abwarten oder zeitraubende Überprüfungen der Richtigkeit der Anzeige jedenfalls grundsätzlich zu verbieten. Es soll nämlich sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht besteht, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, einen Versicherungsschutz genießen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1974 - VII C 66.72 - Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 1). Für ein eventuelles fehlerhaftes Verhalten des Versicherers zu Lasten des Klägers braucht die Zulassungsstelle dabei nicht einzustehen. Sie ist nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Mitteilung des Versicherers verpflichtet. Die Behörde darf auf die Informationslage seitens des Versicherers abstellen. Ob die Meldung über das Ende bzw. das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes korrekt war, brauchen weder die Behörde noch das Gericht zu ermitteln. Auch etwaiges schuldhaftes Fehlverhalten der Versicherung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung. Vielmehr kann der Kläger ein eventuelles Fehlverhalten zum Gegenstand (
-)vertraglicher Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer machen (BayVGH, B.v. 31.07.2008 - 11 ZB 08.188 - juris). 23 Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage durfte die Beklagte
Eingang der Anzeige der ... Autoversicherung AG vom
gewiesen wird. 24 2.3 Der Bescheid vom 7. Januar 2021 ist auch zu Recht gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeugs ... erlassen worden. Für diesen besteht die Pflicht zum
weis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (§ 3 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3 FZV). Halter eines Fahrzeugs ist
der im Straßenverkehrsrecht einheitlich verwendeten Definition, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BVerwG, U. v. 20.2.1987 - 7 C 14/84 - NJW1987, 3020). Aus der vorliegenden Behördenakte und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass das Fahrzeug auf den Kläger als Halter zugelassen war. 25 2.4 Der Kläger war auch Veranlasser der im Bescheid vom 7. Januar 2021 verfügten Maßnahmen im gebührenrechtlichen Sinne. 26 Gebührenschuldner für die erhobenen Gebühren ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt derjenige, der die Amtshandlung „veranlasst“ hat. Veranlasser ist in diesem Sinne ist auch derjenige, von dem die Behörde annehmen durfte, dass die gebotene Amtshandlung gegen ihn zu richten ist bzw. in dessen Pflichtenkreis erfolgt. So ist dies hier der Fall, denn die Gebühr wurde dadurch ausgelöst, dass die Beklagte,
dem sie durch die Versicherungsanzeige der ... Autoversicherung AG die Anzeige des Erlöschens der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für den Pkw des Klägers erhalten hat, zu Recht gegenüber dem Kläger verfügte, dass das Kraftfahrzeug
näherer Maßgabe außer Betrieb zu setzen ist. Wie oben dargestellt, ist es Sache des Halters für einen unterbrochenen
weis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde zu sorgen. Dass unabhängig von der Anzeige der ... Autoversicherung AG vom
forschung im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (Zustellung am 8.1.2021) nicht erkennbar und musste auch nicht näher ermittelt werden. Der Kläger ist somit Veranlasser und damit Kostenschuldner der ergriffenen Maßnahme gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. 27 2.5 Auch die Höhe der Gebührenfestsetzung in Nr. 5 des Bescheids vom 7. Januar 2021 ist nicht zu beanstanden. 28 Diese hat ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Gebühren-Nr. 254 der Anlage hierzu. Danach ist für sonstige Anordnungen
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein Gebührenrahmen von 14,30 EUR bis 286,00 EUR vorgesehen. Dass dieser Gebührenrahmen den Bemessungsgrundsätzen des § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG widersprechen könnte, ist weder vorgetragen noch sind hierfür irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar lässt der Bescheid nicht erkennen, anhand welcher Kriterien die Behörde den
Nr. 254 der Anlage zur GebOSt bestehenden Rahmen ausgefüllt hat. Die Höhe der im Bescheid vom 7. Januar 2021 festgesetzten Gebühr von 35,90 EUR bewegt sich jedoch im unteren Bereich des Gebührenrahmens. Des Weiteren ist dem Gericht aus vergleichbaren Verfahren bekannt, dass Gebühren von anderen Behörden in entsprechender Höhe festgesetzt werden.
KostG (in der bis 14.8.2013 geltenden Fassung), der gemäß § 6 GebOSt anwendbar ist, ist, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Gebührenhöhe unverhältnismäßig wäre. Die geforderten 35,90 EUR sind dem Verwaltungsaufwand durchaus angemessen und sind nicht zu beanstanden. 29 2.6 Schließlich ist die Höhe der geltend gemachten Auslagen von 4,10 EUR nicht zu beanstanden. 30 Die Erhebung von Auslagen für die Postzustellungsurkunde hat ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, wonach der Gebührenschuldner - soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist - Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen hat. Ein Zustellungsauftrag bei der Deutschen Bundespost kostet 3,45 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19% (vgl. Internetrecherche unter www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html vom 26.5.2021). 31 Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war abzuweisen. 32 3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). 33 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167, 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.