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SG München, Urteil v. 18.05.2021 – S 8 AS 2502/19

SG München, Urteil v. 18.05.2021 – S 8 AS 2502/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG München, Urteil v. 18.05.2021 – S 8 AS 2502/19 Download Drucken Titel: Keine Bedarfsgemeinschaft trotz späterer A

§ 7Abs.

3a SGB II für einen gegenseitigen Einstandswillen greifen würde, läuft also erst im Juni 2020 ab. Dass die Klägerin und die Zeugin bereits vor Beginn der Beziehung ein Jahr lang in der Form einer Wohngemeinschaft miteinander lebten, ändert nichts daran, dass der Vermutungstatbestand erst dann greift, wenn die Beteiligten sich ein Jahr lang als (zusammenlebendes) Paar haben ausprobieren können. Diese Frist war im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht abgelaufen. Der

§ 7Abs.

3a Nr. 1 SGB II für einen gegenseitigen Einstandswillen greift nicht. 38 Auch der (widerlegliche) Vermutungstatbestand für einen gegenseitigen Einstandswillen in § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II (Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind) ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. 39 Nach Überzeugung der Kammer ist auch der (widerlegliche)

§ 7Abs.

3a Nr. 3 (Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt) nicht erfüllt. Gemeint ist damit nicht die Versorgung gemeinsamer Kinder, denn dies fällt unter § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II. Vielmehr bezieht sich die Regelung auf Kinder der Partnerin. Die verwandtschaftliche Beziehung nur einer der Partnerinnen zu den versorgten Personen reicht somit aus (jurisPK, Stand Mai 2021 (Werksfassung) § 7 SGB II, Rz. 244). Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Versorgung“ ist Augenmaß gefordert. Notwendig ist grundsätzlich, dass durch entsprechende Handlungen das Vertrauen und der wechselseitige Verantwortungswille zum Ausdruck kommen. Nach den getrennt vorgenommenen Vernehmungen der Klägerin und der Zeugin haben sie zwar - wie häufig auch in Wohngemeinschaften mit Kindern üblich - gemeinsam mit den Kindern gegessen, und sogar nur selten (wegen der Versorgung der Kinder mittags in Hort und Kindergarten) gemeinsam gekocht. Die Einkäufe wurden (bis zur Ablehnung der SGB II-Leistungen) bis auf das auch in Wohngemeinschaften übliche Maß getrennt, auch getrennt für die Kinder vorgenommen. Arztbesuche und andere Termine der Kinder wurden immer nur von der jeweiligen Mutter durchgeführt. Dass die Zeugin häufiger auch auf die Kinder der Klägerin ein Auge hatte, damit die Klägerin lernen konnte, war nicht Ausdruck eines gegenseitigen partnerschaftlichen Einstandswillens durch Versorgung der Kinder der jeweils anderen Partnerin, sondern bereits Gegenstand der freundschaftlichen Absprache beim Zusammenziehen. Nicht jede Form der solidarischen, aus freundschaftlicher Verbundenheit geplanter und organisierter Hilfsbereitschaft bei der Kinderbetreuung, um Arbeit und Ausbildung zu ermöglichen (die gerade unter alleinerziehenden Menschen vollkommen unabhängig von Partnerschaften und Wohnformen nicht nur absolut üblich, sondern geradezu conditio sine qua non für die Ausübung eines Berufes bzw. einer Ausbildung ist) bedeutet auch, dass daraus eine gegenseitige „Versorgung“ von Kindern im Sinne des § 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II zu folgern wäre. 40 Auch der 4.

§ 7Abs.

3a SGB II (gegenseitige Einkommens-/Vermögensverfügungsbefugnis) ist vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin und die Zeugin hatten keinerlei gegenseitige Kontovollmachten, einander begünstigende Lebensversicherungen o.ä. abgeschlossen. Dass die Klägerin im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags vom Juli 2019 auch Kontounterlagen und Unterlagen zum Kfz der Zeugin vorlegte, bedeutet nicht, dass sie über diese Dinge hätte verfügen können, sondern nur, dass zwei Frauen vor dem Hintergrund entsprechender Anforderungen nicht „gemauert“, sondern offen und ehrlich dem Beklagten die von diesem ausdrücklich angeforderten Unterlagen vorgelegt haben. Dass die Zeugin der Klägerin die vom Beklagten geforderten Angaben und Unterlagen allein zum Zweck zur Verfügung gestellt hat, dass der SGB II-Antrag der Klägerin entschieden werden kann, bedeutet keinesfalls, dass die Klägerin selbst auch nur über die Unterlagen geschweige denn über das Konto oder das Eigentum am Auto oder sonstige Vermögenswerte hätte verfügen können. 41 Von den Vermutungstatbeständen in § 7 Abs. 3a SGB II ist damit keiner erfüllt. Weitere Hinweistatsachen, aus denen sich ein gegenseitiger Einstandswille ableiten ließe, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil, die Beziehung war zu Beginn des hier streitigen Bewilligungszeitraums gerade erst wenige Wochen alt und befand sich - wie in der Regel bei sehr frischen Beziehungen und zusätzlich auch vor dem Hintergrund, dass es eine für die Zeugin neue Art der Partnerschaft war - nach den überzeugenden Ausführungen der Klägerin und der Zeugin zu den beidseitigen Unsicherheiten noch nicht in einem gesicherten Zustand. Auch wenn eine Ex-Post-Betrachtung nicht im engen rechtlichen Sinne zulässig ist, sei auch darauf hingewiesen, dass die Beziehung nach etwas mehr als einem Jahr auch tatsächlich scheiterte, u.a. auch gerade deshalb, weil eine eheähnliche Lebensgemeinschaft - seitens der Zeugin glaubhaft und überzeugend geschildert - nach einer 20jährigen Ehe gerade nicht gewollt war und die durch die Ablehnung der SGB II-Leistungen für die Klägerin durch den Beklagten erzwungene finanzielle Mitunterstützung der Klägerin und ihrer beiden Kindern sowie auch sonstige volle Verantwortungsübernahme für eine neuen Familie unter allen Aspekten durch die Zeugin in einer erst seit wenigen Wochen bestehenden Beziehung der Art der von der Klägerin und der Zeugin intendierten Beziehung gerade in keiner Weise entsprach. 42 Der Klägerin sind daher SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe ohne Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin für die Zeit vom 01.07.2019 bis zum 29.02.2020 zu gewähren. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. 44 Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden; zu den Einzelheiten s. die Rechtsmittelbelehrung unten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.