VGH München, Beschluss v. 02.06.2021 – 20 NE 21.1382 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 02.06.2021 – 20 NE 21.1382 Download Drucken Titel: Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen coronabedingte Betriebsuntersagung von Fitnessstudios Normenketten: VwGO § 47 Abs. 6 IfSG § 28b Abs. 1 Nr. 3
- BayIfSMV § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 5, § 27 Leitsätze:
- § 11 Abs. 5 S. 2
- BayIfSMV entfaltet neben § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG, der unter anderem ab Überschreitung einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 bundesweit den Betrieb von Fitnessstudios untersagt, keine eigenständige Regelungswirkung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
- Durch eine Regelung, die Betriebsschließungen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 vorsieht, droht bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 22,36 kein unmittelbar bevorstehender schwerer Nachteil. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Corona-Pandemie, Betriebsschließung eines Fitness-Studios, Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 10 Abs. 3
- BayIfSMV bleibt ohne Erfolg. 2 Er ist bereits unzulässig, weil die Betriebsschließung ihres Fitnessstudios, die die Antragstellerin bei einer Überschreitung des Schwellenwertes einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 befürchtet und im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens für die Zukunft abwehren will, nicht durch § 10 Abs. 3
- BayIfSMV, sondern abschließend durch § 11 Abs. 5 Satz 2
- BayIfSMV i.V.m. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG geregelt wird. 3 Wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
- Mai 2021 erklärt hat, richtet sich ihr Antrag vom
- Mai 2021 im Wesentlichen gegen die Schließungsanordnung ihres Fitnessstudios bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von
- Damit fehlt dem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegenwärtig auch dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er sich (auch) gegen § 11 Abs. 5 Satz 2
- BayIfSMV richten sollte. Die angegriffene Verordnungsbestimmung des § 11 Abs. 5 Satz 2
- BayIfSMV verweist auf den durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
- April 2021 (BGBl. I Seite 802) eingefügten § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG, der unter anderem ab Überschreitung einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 bundesweit den Betrieb von Fitnessstudios untersagt. Eine eigenständige Regelungswirkung entfaltet § 11 Abs. 5 Satz 2
- BayIfSMV nicht, weshalb die Antragstellerin mit einer vorläufigen Außervollzugsetzung der Norm eine Verbesserung ihrer Rechtsposition nicht erreichen könnte. 4 Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin aber auch die Antragsbefugnis. Sie macht nicht geltend, dass der Eintritt eines schweren Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO unmittelbar bevorstünde (Hoppe in Eyermann, VwGO,
- Auflage 2019, § 47 Rn. 107), der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abgewehrt werden könnte. Angesichts einer Sieben-Tage-Inzidenz von 22,36 in Kulmbach (Stand
- Juni 2021) ist auch nicht davon auszugehen, dass die Betriebsschließung des Fitnessstudios unmittelbar bevorsteht. 5 Zur Frage der Rechtmäßigkeit von Betriebsschließungen von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie wird ergänzend hingewiesen auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (zuletzt B.v. 8.4.2021 - 20 NE 21.478 - BeckRS 2021, 7565). 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des
- Juni 2021 außer Kraft tritt (§ 30
- BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht erscheint. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).