BesG zählt auch der Familienzuschlag
BesG zu den nicht verzichtbaren Besoldungsbestandteilen. Ein Verzicht kann auch nicht deshalb erklärt werden, um dadurch etwa an anderer Stelle höhere Besoldungsbestandteile zu erzielen, welche
der Grundkonzeption des gesetzlichen Zusammenspiels von Beamtenversorgungs- und Besoldungsrecht so nicht vorgesehen sind. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 S. 1 BBesG ist mit nationalem Verfassungsrecht sowie mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Hinterbliebenenversorgung, Kinderbezogener Teil des Familienzuschlags neben Waisengeld, Konkurrenzverhältnis zu im öffentlichen Dienst beschäftigtem Elternteil, Akzessorietät zum Kindergeldrecht, Keine Berechtigtenbestimmung bzgl. des kinderbezogenen Familienzuschlags, Kein Verzicht auf Besoldungsbestandteile Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klagepartei begehrt (anteilige) Zahlung des Unterschiedsbetrages
VG aus dem kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages neben dem Waisengeld. 2 Die am … Februar 2015 geborene Kläger hat seit … … 2015 Anspruch auf Versorgungsbezüge in Form von Waisengeld aus dem Recht seines verstorbenen Vaters, der als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) bei der Bundespolizei im Dienst der Beklagten stand. 3 Die Mutter des Klägers, die als Lehrerin beim Freistaat Bayern beschäftigt ist, war mit dem Vater des Klägers nicht verheiratet. Der Kläger lebte mit seinem Vater, seiner Mutter sowie seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Klägers war zum Zeitpunkt des Todes anderweitig verheiratet. Seine Ehefrau und jetzige Witwe bezieht Witwengeld. Zudem stammen aus dieser Ehe zwei weitere Kinder, wovon eine Tochter ebenfalls Waisengeld bezieht. 4 Die Festsetzung des Waisengeldes des Klägers erfolgte mit Bescheid vom … Juni
VG. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom … Mai 2018, zugestellt am 5. Juni 2018, wurde der Widerspruch vom … Juli 2017 zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, dass der Widerspruch zwar zulässig jedoch unbegründet sei.
dem die Bezügestelle des Dienstherrn der Mutter mitgeteilt habe, dass dieser wieder der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages für den Kläger gezahlt werde, komme die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG zum Tragen. Diese sei auch auf die Fälle des § 50 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG anzuwenden. Danach hätten Waisen keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages für sich selbst, wenn eine andere Person im Sinne des § 40 Abs. 5 BeamtVG für sie Kindergeld sowie den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages erhalte. Diese andere Person könne auch die nicht zum Bezug von Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag berechtigte Mutter des Kindes sein. Da die Mutter als Beamtin beim Freistaat Bayern auch im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 5 und 6 BBesG beschäftigt sei, stehe der kinderbezogene Teil im Familienzuschlag, den diese als Landesbeamtin erhalte, dem kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages im Bund gleich. Die Tatsache, dass die Mutter des Klägers nun einen geringeren kinderbezogenen Familienzuschlag von ihrer Bezügestelle erhalte als der Kläger und seine Schwester zuvor gemeinsam, mache den Bescheid nicht fehlerhaft. Dies sei vielmehr allein Folge der Akzessorietät zum Kindergeldrecht. 9 Am 4. Juli 2018 erhob seine gesetzliche Vertreterin für den Kläger hiergegen Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 13. August 2018 - sinngemäß -, ihm unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 27. Juni 2017, Az. T 0875b - DIB 3212601, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2018, Az. T 875v (c) - W/WL 140/17 - DII.C.321.07, den auf ihn entfallenden Teil des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlages
VG zu gewähren. 10 Zur Begründung wiederholt die Klagepartei im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Dabei nimmt sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom … Mai 2018 Bezug. 13 Den ebenfalls mit Schriftsatz vom
VG gehört zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Familienzuschlag der Stufe 1, der dem Beamten
dem Besoldungsrecht zustehen würde. Auf den Familienzuschlag finden
VG die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung.
VG wird neben dem Ruhegehalt zudem der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der
Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags
G gezahlt (kinderbezogener Teil des Familienzuschlages).
diesen Vorschriften gehören zur Stufe 2 und den folgenden Stufen die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld
dem Einkommensteuergesetz oder
dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder aber ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zustehen würde. Die Stufe richtet sich dabei
der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, § 40 Abs. 2 Satz 3 BBesG. 20 Der Unterschiedsbetrag wird unter Berücksichtigung der
den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder auch neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlag zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte, § 50 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten
der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. 21 Für die Frage, ob der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages zusätzlich zur Hinterbliebenenversorgung
dem Beamtenversorgungsgesetz gewährt wird, ist
VG allerdings das Besoldungsrecht maßgeblich. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG wird einem Beamten der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages für ein Kind gewährt, für das ihm Kindergeld
dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. Demnach ist dieser Teil der Besoldung an die Kindergeldberechtigung gekoppelt. Er hängt ausschließlich davon ab, ob für das jeweilige Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Beide Leistungen dienen dem einheitlichen sozialpolitischen Zweck des Familienlastenausgleichs (BVerwG, U.v. 26.8.1993 - 2 C 16/92 - juris; U.v. 13.2.2007 - 2 B 65/06 - juris Rn. 6 ff.; U.v. 18.6.2013 - 2 B 12/13 - juris).
den vorstehend genannten Vorschriften verhält sich demnach auch der Anspruch auf den Unterschiedsbetrag gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG - vermittelt über die Regelungen des Besoldungsrechts - akzessorisch zum Anspruch auf Kindergeld (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 148. Lfg. Dezember 2020, § 50 BeamtVG Rn. 34 f.). 22 Damit kommt es für die Auflösung etwaiger Konkurrenzen ebenfalls auf die einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelungen an, namentlich auf die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG. Stünde danach neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder
einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag
Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld
dem Einkommensteuergesetz oder
dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre. Eine gleichlautende Regelung findet sich in Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG. 23 Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger zwar neben der Witwe Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages haben kann, weil die Witwe nicht zum Bezug des Kindergeldes für den Kläger berechtigt war bzw. ist (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand:
BesG zählt auch der Familienzuschlag
BesG zu den nicht verzichtbaren Besoldungsbestandteilen. Zwar ist das Verzichtsverbot vor allem auf den Gedanken einer amtsangemessenen Alimentation zurückzuführen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band III, Stand September 2019, § 2 BBesG Rn. 27 m.w.N.), ein Verzicht kann allerdings auch nicht allein deshalb erklärt werden, um dadurch etwa an anderer Stelle höhere Besoldungsbestandteile zu erzielen, welche
der Grundkonzeption des gesetzlichen Zusammenspiels von Beamtenversorgungs- und Besoldungsrecht so nicht vorgesehen sind (vgl. nur die Konkurrenzregelungen in § 40 Abs. 5 BBesG bzw. Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG). Ein Verzicht würde damit zu einer faktischen Umgehung dieser gesetzlichen Grundkonzeption führen. 26 In dieser gesetzlichen Grundkonzeption liegt auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht. Insbesondere ist die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG mit nationalem Verfassungsrecht sowie mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil sie aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist (BVerfG, B.v. 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01 -BVerfGK 2, 131 ff.; vgl. auch Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band III, Stand September 2019, § 40 BBesG Rn. 264 m.w.N.), was damit gleichzeitig auch für die inhaltsgleiche Regelung des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG zutrifft. Dabei begegnet es ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, wenn für die Bestimmung des kinder-bezogenen Teils des Familienzuschlages auf die Regelung des Einkommenssteuer- und Kindergeldrechts Bezug genommen wird. Dieses gilt auch für die dynamische Verweisung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf die jeweils geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts (zur landesrechtlichen Parallelnorm des Art. 69 BayBeamtVG vgl. BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - VerfGHE 68, 80 - juris). 27 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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