BO Art. 66 Leitsatz: Die Nachbareigenschaft eines Grundstückes setzt eine bestimmte räumliche Beziehung zum Baugrundstück voraus. Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Bauvorhabens, der nach Art und Intensität der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein kann und dementsprechend flexibel den Kreis der Nachbarn bestimmt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fehlende Klagebefugnis bei fraglicher Nachbareigenschaft, Klagebefugnis, Nachbarklage, Nachbareigenschaft Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine für einen Dritten erteilte Baugenehmigung für den Anbau eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Einfamilienhaus. 2 Das bestehende Einfamilienhaus befindet sich auf dem Grundstück FlNr. … und FlNr. … (…). Das neue Einfamilienhaus befindet sich auf dem inzwischen abgetrennten Grundstück FlNr. … (…). Die Klägerin ist Eigentümer des nordwestlich gelegenen Grundstücks FlNr. … (…). Schon vor der Grundstücksteilung grenzte das klägerische Grundstück weder an eines der Grundstücke, auf welchen sich das bestehende Einfamilienhaus befindet, noch an das Grundstück FlNr. …, auf dem sich der genehmigte Anbau bis zur Grundstücksteilung befand, an. Das genehmigte neue Einfamilienhaus hat nach den Plänen einen Abstand von ca. 40 m zum Grundstück der Klägerin und von ca. 50 m zu den Gebäuden auf dem Grundstück der Klägerin. 3 Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks (herrschendes Grundstück) ist eine Grunddienstbarkeit an den Grundstücken FlNr. … und FlNr. … (dienende Grundstücke) auf Benutzung des auf den Grundstücken befindlichen Sees samt Uferteilen mit freiem Zugang für Zwecke der Freizeitgestaltung einschließlich Angeln im Grundbuch eingetragen. 4 Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Nordöstlich und Nordwestlich befinden sich Wohnhäuser. Nördlich vom Vorhabengrundstück befindet sich ein durch Bebauungsplan festgesetztes allgemeines Wohngebiet, in welchem sich das klägerische Grundstück befindet. 5 Am 12. Februar 2018 beantragte der beigeladene Bauherr die streitgegenständliche Baugenehmigung für den Anbau eines Einfamilienhauses an ein bestehendes Einfamilienhaus. Die Baugenehmigung wurde ihm mit Bescheid vom 25. April 2018 erteilt. Eine Zustellung der Baugenehmigung an die Klägerin ist zusammen mit Anschreiben vom 12. Juni 2018 erfolgt. Eine Postzustellungsurkunde befindet sich allerdings nicht in der Behördenakte. 6 Am 16. Juli 2018 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2018 erhoben. Die Klägerin beantragt, Der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 25. April 2018, betreffen das Bauvorhaben des Herrn B. … …, … … … …, Gemarkung …, Az. 00485-2018-09 wird aufgehoben. 7 Der Bescheid sei der Klägerin am 15. Juni 2018 zugestellt worden. Die Klägerin seien in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt. Zu berücksichtigen sein auch ihre Rechte aus der Grunddienstbarkeit. Das Grundstück befinde sich im Außenbereich. Das Rücksichtnahmegebot sei betroffen. Es werde gegen den Flächennutzungsplan, der eine Grünfläche ausweise, verstoßen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
entfalte Drittschutz. Es handele sich nicht um einen bloßen Anbau, sondern um ein völlig neues Einfamilienhaus. Die Erschließung sei nicht gesichert, da der Abwasseranschluss an der maßgeblichen Straße bereits überlastet sei. Durch die Baumaßnahme sei eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erwarten, welches ländlich geprägt sei und in das sich das Gebäude nicht einfüge. Nach einem richterlichen Hinweis mit Schreiben vom
nur bei Verstößen gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht (allg. Meinung vgl. Söfker EZBK, 140 EL Oktober 2020,
185). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
ist nicht nachbarschützend. Die Vorschrift dient allein dem Schutz der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Planungsträgers, wie sie sich im ansonsten unverbindlichen Flächennutzungsplan darstellt. 20 Der Nachbar hat auch nicht mittelbar einen Anspruch auf Feststellung der Lage des Vorhabens im Innen- oder Außenbereich. Über das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
bzw. als ungeschriebener öffentlicher Belang ist ein Nachbar bzw. ein Dritter nicht weitergehender geschützt als er im unbeplanten Innenbereich vor eventuellen rücksichtslosen Vorhaben geschützt ist (VG München, U.v. 27.11.2019 - M 9 K 19.792 - juris Rn. 33). Ein Anspruch der Klägerin auf eine zutreffende Beurteilung der Lage durch die Beklagte kann deswegen nicht geltend gemacht werden. 21 Der alternativ behauptete Verstoß gegen das Einfügungsgebot, § 34 Abs. 1 Satz 1
kann vorliegend ebenfalls keine Klagebefugnis begründen. Die Begründung des Prozessbevollmächtigen der Klägerin, dass es sich um ein eigenständiges Einfamilienhaus handele und sich dieses deswegen nicht in die nähere Umgebung einfüge, ist für das Gericht schon nicht nachvollziehbar. Eine Zuordnung dieser Begründung unter ein einzelnes Einfügensmerkmal des § 34 Abs. 1
erfolgte nicht. Der Vortrag ist unschlüssig. Des Weiteren wäre nur das Einfügen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2
drittschützend (§ 34 Abs. 1
kommt nur „ausnahmsweise“ dann Drittschutz zu, wenn das in § 34 Abs. 1
verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist; z.B. Söfker in EZBK, 140. EL Oktober 2020,
141 m.w.N.). Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Eine Verletzung wäre bei einer genehmigten Wohnnutzung in einem faktischen Wohngebiet aber auch von Anfang an ausgeschlossen. Ein Nachbarschutz kann sich aus der vorgetragenen Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht ergeben, da § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
nur dem öffentlichen Interesse am Erhalt schutzwürdiger Ortsbilder dient (vgl. Söfker in: EZBK, 140. EL Oktober 2020,
68-69). Die geltend gemachte fehlende Erschließung ist nicht drittschützend, da sie nur dem öffentlichen Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient (BayVGH B.v. 11.4.2011 - 2 ZB 09.3021; B.v. 27.7.2018 - 1 CS 18.1265). 22 Das Bestreiten, dass mit den genehmigten zwei Stellplätzen die erforderlichen Stellplätze für das Einfamilienhaus vorhanden seien, führt ebenfalls zu keiner Klagebefugnis. Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (st. Rspr.; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 39). Auswirkungen von fehlenden Stellplätzen auf das klägerische Grundstück wurden nicht dargelegt und sind ausgeschlossen. 23 Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (unabhängig von der gesetzlichen Grundlage) wurde lediglich pauschal ohne jeden substantiierten Tatsachenvortrag geltend gemacht und ist von Anfang an ausgeschlossen. Das genehmigte Einfamilienhaus kann vorliegend zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen auf dem weit entfernten Grundstück der Klägerin führen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Entfernung zum Vorhaben z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 34). Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit für das klägerische herrschende Grundstück, welche ebenfalls nicht näher dargelegt oder begründet wurde, kann nicht berücksichtigt werden. Dies ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung (vgl. Art. 68 Abs. 5 BayBO). Derartige Rechte begründen kein Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung. Private Rechte, wie vorliegend die Grunddienstbarkeit für die Nutzung des Sees samt Ufer, werden durch die Erteilung einer Baugenehmigung weder berührt noch sagt die Baugenehmigung hierüber etwas aus (vgl. zu Grunddienstbarkeiten insgesamt BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris, BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris, OVG NW, B.v. 10.8.2016 - 7A 2584/15 juris; VG München, B.v. 21.7.2017 - M 9 SN 17.1897 - juris). 24 Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da keine Verletzung in eigenen Rechten durch die Baugenehmigung vom 25. April 2018 vorliegt. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der beigeladene Bauherr hat sich durch die Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, sodass es der Billigkeit entspricht seine außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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