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VGH München, Beschluss v. 15.06.2021 – 19 CS 21.908

VGH München, Beschluss v. 15.06.2021 – 19 CS 21.908 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 15.06.2021 – 19 CS 21.908 Download Drucken Titel: Mitwirkung des Ausländers bei der Passbeschaffung durch Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes im Fall eines Asylfolgeantrags Normenketten: VwGO § 80 Abs. 7 AufenthG § 48 Abs. 3 AsylG § 15 Abs. 2 Nr. 6 Leitsatz: Die Mitwirkung eines Ausländers bei der Passbeschaffung durch Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes im Fall eines Asylfolgeantrags ist allenfalls dann unzumutbar, wenn das Bundesamt auf den Asylfolgeantrag des Antragstellers hin bescheinigen würde, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. (BayVGH BeckRS 2021, 15855). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschaffung von Heimreisedokumenten, Zumutbarkeit bei der Mitwirkung bei der Passbeschaffung, Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatlandes, Asylfolgeantrag, Tigray Vorinstanz: VG Bayreuth, Beschluss vom 02.03.2021 – B 6 S 21.205 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller, ein am

  1. März 1985 geborener äthiopischer Staatsangehöriger, der am
  2. Mai 2011 in das Bundesgebiet einreiste, erfolglos ein Asylerstverfahren betrieb, sodann erfolglos ein Verfahren auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG betrieb und am
  3. Januar 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylfolgeantrag stellte, ist vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Bescheid vom
  4. November 2020 verpflichtete ihn der Antragsgegner ein zur Einreise nach Äthiopien berechtigendes Dokument (z.B. Einreiseschein, Laissez-Passer, Reisepass) bei der Zentralen Ausländerbehörde B. vorzulegen (Ziff. 1). Für den Fall, dass der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht bis
  5. Februar 2021 nachkommt, wurde ihm die zwangsweise Vorführung bei der Auslandsvertretung Äthiopiens, bzw. sollten Vertreter oder ermächtigte Bedienstete des Staates Außentermine abhalten, am Ort des Außentermins, angedroht (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet (Ziff. 3). 2 Hiergegen erhob der Antragsteller Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom
  6. Januar 2021 im Verfahren B 6 S 20.1383 seinen gegen den Bescheid gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom
  7. Juni 2021 im Verfahren 19 CS 21.486 zurück. 3 Unter dem
  8. Februar 2021 beantragt der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  9. Januar 2021 dahingehend zu ändern, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, er habe am
  10. Januar 2021 einen Asylfolgeantrag gestellt, da das Bundesamt noch nicht entschieden habe, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, sei ihm eine Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Herkunftslandes unzumutbar. 4 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein in erster Instanz erfolgloses Begehren auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
  11. Januar 2021 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO (Beschluss des VG vom 2.3.2021 im Verfahren B 6 S 21.205) weiter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Mitwirkung des Ausländers bei der Passbeschaffung durch Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes im Fall eines Asylfolgeantrags allenfalls dann unzumutbar sei, wenn das Bundesamt entschieden habe, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei, sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Solange das Bundesamt nicht über den Asylfolgeantrag entschieden habe, stehe nicht fest, dass der Vortrag des Antragstellers, wegen veränderter Verhältnisse im Heimatland begründete Furcht vor politischer Verfolgung zu haben, unzutreffend wäre. Übersandt werde die Eingangsbestätigung des Bundesamts vom
  12. März
  13. Zudem habe der Sachbearbeiter im Asylfolgeverfahren unter dem
  14. März 2021 vermerkt, gemäß Weisung seien Entscheidungen zu Antragstellern aus dem Tigray bis zum
  15. April 2021 „rückzupriorisieren“, um verlässliche Informationen einholen zu können. Selbst wenn das Bundesamt sich derzeit nicht in der Lage sehe, über Asylfolgeanträge von Antragstellern aus dem Tigray zu entscheiden, sei die Unterstellung einer missbräuchlichen Antragstellung widerlegt. Der Antragsgegner sollte wie das Bundesamt abwarten. Andernfalls würde sich der Umstand, dass deutliche Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung von Tigrayern unabhängig von ihrer tatsächlichen politischen Einstellung bestünden, die den Vortrag des Antragstellers stützten und letztlich dazu geführt hätten, dass sich das Bundesamt gezwungen sehe, weitere Informationen abzuwarten, zu Ungunsten des Antragstellers auswirken. Je mehr für den Vortrag des Antragstellers spreche, umso mehr verzögere sich die Entscheidung und dem Antragsteller werde dann zugemutet, sich an die Behörde des Verfolgerstaates zu wenden. 5 Unter dem
  16. April 2021 beantragte der Antragstellervertreter wegen Arbeitsüberlastung mit anderen Sachen eine stillschweigende Fristverlängerung bis
  17. Mai 2021 (gerichtlich gesetzte Frist betreffend die Stellungnahme des Antragsgegners vom 13.4.2021 bis 30.4.2021). Unter dem
  18. Mai 2021 beantragte der Antragstellervertreter sodann wegen Arbeitsüberlastung in anderen Sachen stillschweigende Fristverlängerung bis
  19. Juni
  20. Der Senat teilte dem Antragstellervertreter unter dem
  21. Mai 2021 mit, eine über den
  22. Juni 2021 hinausgehende Fristverlängerung komme nicht mehr in Betracht. Unter dem
  23. Juni 2021 ließ der Antragsteller sodann ausführen, der Abänderungsantrag sei zulässig und begründet. 6 Die erhobenen Rügen greifen nicht durch. Spricht schon vieles (worauf das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner zu Recht hinweisen) für die Unzulässigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, so ist er jedenfalls unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 19 CS 21.
  24. Veränderte Umstände, die eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnten, sind auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens nicht gegeben. 7 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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