der R. Straße nach Süden abzweigenden Erschließungsstraße auf derzeit fünf bestehenden Grundstücksflurnummern ein Mischgebiet fest. Auf der westlichen Seite („MI 1“) ist die Zulässigkeit
Tankstellen und Vergnügungsstätten und der in § 6 Abs. 3 BauNVO geregelten Nutzungen ausgeschlossen; auf der östlichen Seite („MI 2“) sind ausschließlich Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes als zulässig festgesetzt. Südlich sowie südwestlich des Mischgebiets setzt der Bebauungsplan ein etwa 1 ha großes Gewerbegebiet mit einem großen, über Baugrenzen abgesteckten Baufenster fest, das sich nahezu über die gesamte ausgewiesene Gewerbefläche erstreckt. Nach Maßgabe der Planzeichnung und Nr. 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist das Gewerbegebiet in drei Bereiche „GE 1“, „GE 2“ und „GE 3“ unterteilt, für die jeweils eigene grundsätzliche Emissionskontingente für die Tag- und Nachtzeit gem. DIN 45691:2006-12 („L EK “) gelten, und zwar für das „GE 1“ 53 dB(A) tags und 38 dB(A) nachts, für das „GE 2“ 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts und für das „GE 3“ 56 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts. Das Gewerbegebiet ist in der Planzeichnung über lila Einteilungslinien in vier weitere Sektorenbereiche A, B, C und D untergegliedert. Diesbezüglich regelt Nr. 8 der textlichen Festsetzungen gem. Anhang A.2 der DIN 46591:2006-12 Zusatzkontingente (= Erhöhungen der Emissionskontingente für einzelne Richtungssektoren), und zwar für den Sektor B
7 dB(A) tags und 7 dB(A) nachts sowie für den Sektor C
2 dB(A) tags und 2 dB(A) nachts. Für den Bereich „MI 1“ finden sich in Nr. 8 der textlichen Festsetzungen weitere Regelungen zum Schallschutz. 3 Das östlich der geplanten Erschließungsstraße festgesetzte „MI 2“ setzt sich aus den drei mit Wohnhäusern bebauten Buchgrundstücken FlNrn. … … und … der Gemarkung P. zusammen. Das überplante Grundstück FlNr. … steht im Miteigentum der Antragsteller. Östlich an das Mischgebiet grenzt der Geltungsbereich des am
der Antragsgegnerin im Jahr 2017 erlassenen Bebauungsplan „R.“ als Industriegebiet ausgewiesen wurde. 4 Das Verfahren der Bauleitplanung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan „S. I“ begann mit dem Aufstellungsbeschluss vom
Änderungen der Planentwürfe zweimal wiederholt, wobei die Antragsteller jeweils Einwendungen erhoben. Nach inhaltlicher Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom
einer Regelungsermächtigung gedeckt und nicht zu unbestimmt sein - sei nicht mehr vorstellbar, dass im „MI 1“ Wohngebäude realisiert werden könnten. Die Verkehrszunahme sei in der Planung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bei dem im Fall der Umsetzung des Gewerbegebiets zu prognostizierenden Lkw-Verkehr seien die Lärmwerte für ein allgemeines Wohngebiet nicht einzuhalten. Zudem sei die Zufahrtssituation für Lkw-Verkehr mangels Abbiegespur problematisch, was zu Verkehrsgefährdungen führe. Hinsichtlich der festgesetzten Emissionskontingente liege nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Gliederung i.S.
NVO vor. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine gebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO beabsichtigt gewesen sei. Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Obwohl ihr privates Eigentum gravierend beeinträchtigt werde, fehle es an einer für den Eingriff hinreichenden Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeinwohls. Der vorliegend in der Sache projektbezogene Bebauungsplan, der als vorhabenbezogener Bebauungsplan hätte erlassen werden müssen, verschiebe unter Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung wesentliche Probleme auf die Umsetzungsphase. Eine hinreichende Prüfung
Standortalternativen habe nicht stattgefunden. Insgesamt berücksichtige der Bebauungsplan nicht ausreichend, dass sich Teile seines Geltungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet sowie im Brutgebiet des Weißstorches befänden. 7 Nachdem die Antragsteller zunächst mit Schriftsatz vom
Anfang an befasst, was u.a. die Begründung des für die ersten Beteiligungsverfahren gefertigten Planentwurfs (Fassung vom 26. April 2018) belege. Es gehe vorliegend auch nicht um „verkappte Zaunwerte“. Nr. 8 der textlichen Festsetzung enthalte hinreichend klare Regelungen und verstoße daher nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Insgesamt sei auch dem Abwägungsgebot entsprochen worden. Ein Alternativstandort sei aus verschiedenen Gründen nicht in Frage gekommen. Hinsichtlich der Lage des ausgewiesenen Baugebiets im Landschaftsschutzgebiet seien die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde berücksichtigt worden; diese habe eine Befreiung
der Landschaftsschutzgebietsverordnung in Aussicht gestellt. Eine in Nr. 8 Satz 3 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Ausnahmeregelung, deren Einschlägigkeit
der Vorlage eines rechnerischen Nachweises durch ein geeignetes Fachbüro abhängig gemacht wird, finde in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ihre Festsetzungsgrundlage. 12 Die Beteiligten haben dem Senat - zuletzt nochmals mit Schriftsätzen vom
GO, durch eine Antragsänderung den ursprünglich ausdrücklich auf einen Bebauungsplan in der Fassung eines vormaligen Satzungsbeschlusses und einer vormals erfolgten Bekanntmachung bezogenen Normenkontrollantrag umzustellen, um diesen nach einem zwischenzeitlich durchgeführten ergänzenden Verfahren nunmehr gegen den Bebauungsplan in der Fassung eines neuen Satzungsbeschlusses und einer neuen Bekanntmachung zu richten (zur Geltung des § 91 VwGO im Normenkontrollverfahren vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 - 8 CN 1.08 - NVwZ-RR 2010, 578 = juris Rn. 15 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO,
GB erlassenen Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dort sind die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jeweils abschließend geregelt. Ein darüberhinausgehendes Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB - nicht zu. Festsetzungen im Bebauungsplan, zu denen weder § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO noch Art. 81 BayBO ermächtigt, sind der planenden Gemeinde daher verboten und mithin
vornherein unwirksam (zum Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 - 15 N 18.636 - juris Rn. 29 m.w.N.; U.v. 19.10.2020 - 9 N 15.2158 - juris Rn. 35). Auf diesbezügliche Mängel eines Bebauungsplans finden §§ 214, 215 BauGB keine Anwendung (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 a.a.O. m.w.N.). 22 b) Die Festsetzungen zur Emissionskontingentierung sind nicht
NVO gedeckt. 23 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Festsetzung immissionsschützender Regelungen - wie z.B. in Form
flächenbezogenen Schallleistungspegeln bzw. Emissionskontingenten - ihre Rechts- bzw. Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO finden können. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können Festsetzungen für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan getroffen werden, die diese nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO können die Festsetzungen nach Satz 1 für mehrere Gewerbegebiete oder Industriegebiete einer Gemeinde auch im Verhältnis zueinander getroffen werden. 24 aa) Das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Flächeneinheit, ist eine Eigenschaft
Betrieben und Anlagen i.S.
NVO, nach der ein Gewerbegebiet gegliedert werden kann (BVerwG, U.v. 18.2.2021 - 4 CN 5.19 - juris Rn. 12). Emissionskontingente nach der DIN 45691:2006-12 sind grundsätzlich geeignet, das Emissionsverhalten als Eigenschaft
Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen [zu flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 8005 Teil 1 (Stand Mai 1987): BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - NVwZ 1991, 881 = juris Rn.17; B.v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067 = juris Rn. 7; B.v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - ZfBR 2014, 148 = juris Rn. 5; zu Emissionskontingenten nach der DIN 45691:2006-12: BVerwG, B.v. 2.10.2013 a.a.O.; B.v. 9.3.2015 - 4 BN 26.14 - ZfBR 2015, 490 juris Rn. 5; U.v. 7.12.2017 - 4 CN 7.16 - BVerwGE 161, 53 = juris Rn. 7 ff.; B.v. 7.3.2019 - 4 BN 45.18 - NVwZ 2019, 655 = juris Rn. 4; U.v. 18.2.2021 a.a.O.; vgl. auch: BayVGH, U.v. 12.8.2019 - 9 N 17.1046 - juris Rn. 24; U.v. 19.10.2020 - 9 N 15.2158 - juris Rn. 36; OVG NW, U.v. 11.10.2018 - 7 D 99/17.NE - BauR 2019, 53 = juris Rn. 42; U.v. 2.3.2020 - 10 A 1136/18 - juris Rn. 47 ff.; VGH BW, U.v. 6.6.2019 - 3 S 2350/15 - ZfBR 2019, 699 = juris Rn. 90 ff.; Külpmann, jurisPR-BVerwG 17/2019 Anm. 4; Külpmann, jurisPR-BVerwG 8/2018 Anm. 6; Petz, jm 2019, 64 ff.; Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2018 Anm. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wird dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Die Vorschrift ermöglicht eine räumliche Zuteilung
Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Macht eine Gemeinde (nur)
NVO Gebrauch und verzichtet sie auf eine baugebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO [s.u. bb) ], muss gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im konkreten Gewerbegebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist. Nur dann ist die Zweckbestimmung des (hier: Gewerbe-) Gebiets gewahrt. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten
Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.12.2017 a.a.O. Rn. 15; B.v. 7.3.2019 a.a.O. juris Rn. 4; U.v. 18.2.2021 a.a.O. juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 12.8.2019 a.a.O. juris Rn. 26; B.v. 29.6.2020 - 1 NE 20.493 u.a. - juris Rn. 20; U.v. 20.11.2020 - 15 N 20.346 - juris Rn. 12; OVG MV, 11.9.2019 - 3 K 149/15 - juris Rn. 34; U.v. 21.5.2019 - 3 K 13/14 - juris Rn. 54; OVG NW, U.v. 30.1.2018 - 2 D 102.14.NE - juris Rn. 160 ff.; U.v. 11.10.2018 a.a.O. juris Rn. 44; U.v. 29.10.2018 - 10 A 1403/16 - juris Rn. 54 ff.; U.v. 2.3.2020 - 10 A 1136/18 - juris Rn. 47 ff.; U.v. 17.8.2020 - 2 D 25/18.NE - juris Rn. 45 ff.; VGH BW, U.v. 6.6.2019 a.a.O. juris Rn. 91). 25 Im vorliegenden Fall gibt es in dem mit dem angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet auch unter Berücksichtigung der reglementierten Zusatzkontingente gem. Anhang A.2 der DIN 46591:2006-12 (partielle Erhöhung des Emissionskontingents für einzelne Richtungssektoren) kein Teilgebiet, in dem trotz der Belegung mit Emissionskontingenten jeder nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb seinen Standort finden kann. Eine Orientierungsmöglichkeit für die Beurteilung einer Emissionskontingentierung gibt Nr. 5.2.3 der DIN 8005 Teil 1 (Stand 2002), wonach für den Fall, dass die Art der in einem ohne Emissionsbegrenzung geplanten Gebiet künftig betriebenen Anlagen nicht bekannt ist, für die Berechnung der in seiner Umgebung zu erwartenden Lärmimmissionen eine Flächenschallquelle mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln
60 dB(A) tags und nachts für Gewerbegebiete anzusetzen ist. Es kann offenbleiben, ob ein nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu forderndes Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetrieb ermöglichen würde, unter Heranziehung der Regelung in Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 abschließend beschrieben werden kann. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass dann, wenn - wie vorliegend - der durchaus typische Nachtbetrieb eines nach § 8 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebs wegen der Emissionsbeschränkungen nicht mehr möglich ist, ohne dass der Betrieb aufwändige Lärmschutzmaßnahmen ergreift, nicht mehr jeder nach § 8 BauNVO grundsätzlich zulässige Gewerbebetrieb verwirklicht werden kann. 26 Vorliegend wären unter Berücksichtigung des höchsten festgesetzten Zusatzkontingents
7 dB(A) tags und nachts (Sektor B) bei additiver Betrachtung in einem Teilgebiet des festgesetzten Gewerbegebiets die Mindestanforderungen für den Tageszeitraum zwar womöglich erfüllt [Bereich „GE 1“ im Sektor B: 53 dB(A) + richtungsbezogenes Zusatzkontingent 7 dB(A); Bereich GE 2 im Sektor B: 54 dB(A) + richtungsbezogenes Zusatzkontingent 7 dB(A); Bereich „GE 3“ im Sektor B: 56 dB(A) + richtungsbezogenes Zusatzkontingent 7 dB(A)]. Unabhängig
der Frage, ob richtungsbezogene Zusatzkontingente überhaupt dazu beitragen können, die Anforderungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu erfüllen (ablehnend NdsOVG, U.v. 24.10.2018 - 1 KN 157/16 - juris Rn. 45; OVG MV, U.v. 21.5.2019 - 3 K 13/14 - juris Rn. 58; offenlassend BVerwG, U.v. 18.2.2021 - 4 CN 5.19 - juris Rn. 23), ist jedenfalls hinsichtlich der insgesamt niedrigen,
den Werten der Nr. 5.2.3 der DIN 8005 Teil 1 weit entfernten Nachtkontingente nicht gewährleistet, dass sich zumindest in einem relevanten Teilgebiet des ausgewiesenen Gewerbegebiets Gewerbebetriebe aller Art ansiedeln können [vgl. bei Anrechnung des höchsten Zusatzkontingents für den Sektor B: Teilbereich GE 1: 38 dB(A) + richtungsbezogenes Zusatzkontingent 7 dB(A); Teilbereich GE 2: 39 dB(A) + richtungsbezogenes Zusatzkontingent 7 dB(A); Teilbereich GE 3: 41 dB(A) + richtungsbezogenes Zusatzkontingent 7 dB(A)]. Würde man die Anforderung, dass auch bei einer Gliederung eines Gewerbegebietes nach Emissionskontingenten gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gewährleistet bleiben müsse, dass sich dort nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art ansiedeln könnten, auf den Tagbetrieb reduzieren, liefe die Anforderung leer. Denn zu den Gewerbetrieben, die nach § 8 BauNVO allgemein zulässig sind, zählen auch solche, die (wie z.B. Speditions- bzw. Logistikbetriebe) regelmäßig und typischerweise auch während der Nachtzeit Lärmemissionen verursachen (zum Ganzen ebenso BayVGH, U.v. 12.8.2019 - 9 N 17.1046 - juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 11.10.2018 - 7 D 99/17.NE - BauR 2019, 53 = juris Rn. 47, 51; U.v. 29.10.2018 - 10 A 1403/16 - juris Rn. 68; U.v. 17.8.2020 - 2 D 25/18.NE - juris Rn. 58 ff.; OVG MV, U.v. 11.9.2019 - 3 K 149/15 - juris Rn. 35 ff.; U.v. 2.3.2020 - 10 A 1136/18 - juris Rn. 62 ff.; VGH BW, U.v. 6.6.2019 - 3 S 2350/15 - ZfBR 2019, 699 = juris Rn. 94; a.A., d.h. großzügiger hinsichtlich der lärmbezogenen Reduzierung des Nachtbetriebs: Guggemos/Storr, I+E 2018, 173/174; Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81 ff.). In der Sache geht auch die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass durch die Regelungen zur Emissionskontingentierung nicht gewährleistet ist, dass nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden können, bzw. dass im Gewerbegebiet kein Teilgebiet verbleibt, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen, als es auf Seiten 22 f. der Planbegründung unter „Hinweise und Ausführungen zum Schallschutz“ heißt: 27 „(…) Die festgesetzten Emissionskontingente L EK bedeuten, dass die gewerbliche Nutzung tagsüber eingeschränkt ist, da die Emissionskontingente L EK ohne Berücksichtigung
Zusatzkontingenten die Anhaltswerte der DIN 18005-1 2002-07 für Gewerbegebiete (LWA = 60 dB/m²) unterschreiten. Zur Nachtzeit ist die gewerbliche Nutzung entsprechend den zur Nachtzeit niedrigeren Orientierungswerten und aufgrund der in der Umgebung des geplanten Gewerbegebietes ausgeschöpften Immissionsrichtwerte teilweise deutlich reduziert. 28 Die Einschränkungen können jedoch durch abschirmende Maßnahmen wie geeignete Anordnung der Baukörper, so dass sich eine Abschirmung ergibt, gut kompensiert werden. Zusätzlich werden für die im Planteil ausgewiesenen Richtungssektoren Zusatzkontingente bis zu 7 dB tagsüber und nachts wirksam.“ 29 Die Anforderungen an eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mögen es erschweren, Immissionskonflikte zwischen gewerblichen Nutzungen und schutzbedürftiger Wohnbebauung durch Lärmemissionskontingente zu lösen. Weil es einer
Lärmkontingenten freien Fläche bedarf, wird häufig das Ziel verfehlt werden, Kontingente so zu verteilen, dass „Windhundrennen“
Investoren vermieden werden. Es ist aber Sache des Bundesgesetz- und -verordnungsgebers zu entscheiden, ob er praktische Schwierigkeiten zum Anlass nimmt, eine andere Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung
Lärmemissionskontingenten zu schaffen (BVerwG, U.v. 18.2.2021 - 4 CN 5.19 - juris Rn. 16). 30 bb) Auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO kann die Festsetzung der Emissionskontingente ebenso wenig gestützt werden. Nach dieser Bestimmung können Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. 31 Die Planbegründung verweist auf Seite 23 darauf, dass „in unmittelbarer Nachbarschaft bzw. geringer Entfernung (z.B. Bebauungsplan Industriegebiet ‚R.‘) (…) uneingeschränkte Industriegebietsflächen“ bestehen. Darüber hinaus wird in der schalltechnischen Untersuchung vom 22. April 2020, die auf Seite 19 der Planbegründung zum Bestandteil der Unterlagen des Bebauungsplans erklärt wird, ausgeführt, dass „eine Gliederung der Gewerbsflächen (…) nicht erforderlich“ sei, da in unmittelbarer Nachbarschaft bzw. geringer Entfernung (z.B. Bebauungsplan ‚R.‘, P.*) uneingeschränkte Industrie- und Gewerbeflächen bestehen“. Weder aus diesen knappen Passagen noch aus der Darstellung eines benachbarten faktischen (unbeplanten) Gewerbegebiets in einem dem Bebauungsplan beigefügten „Bestandsplan - Nutzungen und Vegetation mit Darstellung des Eingriffs“ kann jedoch gefolgert werden, die Antragsgegnerin habe gestützt auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine externe Gliederung zusammen mit einem weiteren Gewerbe- oder Industriegebiet ohne Emissionskontingentierung bzw. mit Teilgebieten, die mit Emissionskontingenten belegt sind, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen, vorgenommen. 32 Für eine gebietsübergreifende Gliederung, die sich auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen lässt, reicht es nicht aus, wenn die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich über wenigstens ein weiteres Gewerbegebiet verfügt, das mit keiner Geräuschkontingentierung belegt ist. Vielmehr muss die gebietsübergreifende Gliederung auf einem darauf gerichteten planerischen Willen der Gemeinde beruhen. Der Plangeber muss daher in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder in seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er
der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat (BVerwG, U.v. 7.12.2017 - 4 CN 7.16 - BVerwGE 161, 53 = juris Rn. 17 f.; U.v. 18.2.2021 - 4 CN 5.19 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 12.8.2019 - 9 N 17.1046 - juris Rn. 31; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018 zu § 1 BauNVO Rn. 38). Dafür geben die o.g. und insofern zu unkonkreten Passagen inhaltlich zu wenig her. Zudem kann die planende Gemeinde eine gebietsübergreifende Gliederung in der Beziehung zwischen einem - hier mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan - festgesetzten Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) und einem - hier mit dem Bebauungsplan „R.“ - festgesetzten Industriegebiet (§ 9 BauNVO) nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. Die Gliederungsoptionen des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO beschränken sich auf das Verhältnis
Gewerbegebieten und Industriegebieten untereinander. Eine kombinierte Gliederung nach beiden Gebietstypen ist in der BauNVO nicht vorgesehen, zumal bei der Anwendung
Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 1 BauNVO immer in Betracht zu ziehen ist, dass der jeweilige Gebietstyp gem. §§ 2 ff. BauNVO aufrechterhalten bleibt. Gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist es daher unzulässig, Gewerbe- und Industriegebiete in ihrem Verhältnis zueinander (horizontal) zu gliedern (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO,
GB i.V. mit § 8 BauNVO Berücksichtigung finden können sollten (vgl. Söfker a.a.O.), fehlt es in den Planungsunterlagen neben der eindeutigen Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO jedenfalls an einer hinreichend konkreten Benennung mit eindeutiger räumlicher Abgrenzung und Nutzungsbeschreibung (auch zur Abgrenzung
eventuellen faktischen Industrie- oder Mischgebieten bzw. Gemengelagen), die auf einen eindeutigen planerischen Willen zur gebietsübergreifenden Gliederung mit Emissionskontingenten schließen lassen könnte. 33 c) § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB scheidet ebenfalls als Rechtsgrundlage für die Festsetzung
Emissionskontingenten auf Basis der DIN 45691:2006-12 aus. Emissionskontingente sind keine baulichen oder technischen Vorkehrungen im Sinne der Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - NVwZ 1991, 881 = juris Rn. 15; U.v. 7.12.2017 - 4 CN 7.16 - BVerwGE 161, 53 = juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 12.8.2019 - 9 N 17.1046 - juris Rn. 33; U.v. 19.10.2020 - 9 N 15.2158 - juris Rn. 38; OVG NW, U.v. 2.3.2020 - 10 A 1136/18 - juris Rn. 71 ff.). Ebenso wenig kommt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB als gesetzliche Grundlage in Betracht (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 19.10.2020 a.a.O. juris Rn. 39). 34 d) Die räumlich an sich auf das festgesetzte Gewerbegebiet begrenzte Unwirksamkeit der Festsetzung der Schallemissionskontingente begründet die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 15 N 15.1713 - NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 11.5.2018 - 15 N 17.1175 - KommJur 2018, 268-271 = juris Rn. 40 m.w.N.). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die fehlerhafte Emissionskontingentierung erlassen hätte. Denn nach dem auf Seiten 18 f. und 22 f. der Planbegründung dargelegten Zweck sollte die Kontingentierung gewährleisten, dass durch die Nachbarschaft
Gewerbe und schutzbedürftigen Nutzungen - auch und gerade im festgesetzten Mischgebiet - keine schalltechnischen Konflikte durch Überschreitung der „Grenz- und Orientierungswerte der TA Lärm“ bzw. der „Orientierungswerte aus dem Beiblatt der DIN 18005: 2002-07, Teil 1“ auftreten. Die Festsetzung der Schallemissionskontingente ist somit zentrales Element der Konfliktbewältigung, das das gesamte Plangebiet einschließlich des „MI 1“ und des „MI 2“ betrifft. 35
der Antragstellerseite erhobenen weiteren Einwendungen gegen die Gültigkeit der Planung sowie die vom Senat im Berichterstatterschreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.