Nordost nach Südwest ausgerichtete,
zwei nicht asphaltierten Erschließungswegen an der Ost- und Westseite umgrenzte Geltungsbereich eine Fläche
rd. 40.000 m² mit 18 über Baugrenzen abgesteckten Baufenstern. Im bisherigen nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der laut dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan (im Folgenden „Deckblatt Nr. 4“) aus der Sondergebietsausweisung herausfallen soll (s.u.), war auch ein Baufenster auf dem im Miteigentum der Antragsteller stehenden Grundstück FlNr. … der Gemarkung H. ausgewiesen. Ebenso umfasste der bisherige Geltungsbereich auch einen kleinen Teil der ebenfalls im Miteigentum der Antragsteller stehenden (nördlich angrenzenden) FlNr. … Die Antragsteller sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Ihre landwirtschaftliche Hofstelle (FlNr. ...) situiert nördlich des bisherigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Antragsteller haben das Grundstück FlNr. … gepachtet, das das bisherige Plangebiet umringt und das sie zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzen. 3 Der Bebauungsplan für das Sondergebiet in seiner ursprünglichen Fassung wurde vom Gemeinderat der vormals eigenständigen Gemeinde H. am 18. Februar 1967 als Satzung beschlossen. Am 14. Oktober 1985 machte der Antragsgegner die am 17. September 1985 als Satzung beschlossene, am 18. September 1985 ausgefertigte und am 7. Oktober 1985 vom Landratsamt P. genehmigte erste Änderung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 01“) bekannt. Der Bebauungsplan wurde im Ganzen - mit etwas abgeändertem Zuschnitt des Geltungsbereichs und der Erschließungsstraßen, mit Änderungen der Lage der Baufenster und mit geringen textlichen Änderungen (u.a. zur Zulässigkeit
Garagen) - neu beschlossen. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist - wie schon im Ausgangsbebauungsplan - unter Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen ein „Wochenendhausgebiet gem. § 10 BauNVO“ ausgewiesen worden. Die am
den 18 Baufenstern im Plangebiet zehn mit (vollendet errichteten) kleineren Häusern (z.T. mit Garagen o.ä.) unter Zuordnung einer eigenen Hausnummer bebaut (sechs im nördlichen Teil: FlNrn. … … … … … und …; vier im südlichen Teil: FlNrn. ...). Soweit hierfür (wie überwiegend) Baugenehmigungen vorliegen (deren genehmigte Bauvorlagen allerdings nicht überall in Lage und Ausmaßen den Verhältnissen nach Maßgabe des aktuellen Lageplans im BayernAtlas entsprechen), sind diese nach den vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Baugenehmigungen (ab 1967) weit überwiegend ausdrücklich als „Wochenendhäuser“ genehmigt worden. Lediglich auf der FlNr. … wurde unter dem
(Wochenend-) Häusern. Auf der westlichen Seite des Plangebiets klaffte zwischen der Bebauung auf FlNr. … und der FlNr. … eine unbebaute Lücke
etwa 130 m, auf der Ostseite zwischen dem Wochenendhaus auf FlNr. … und demjenigen auf FlNr. … eine solche
über 170 m. 6
Verfall und einer städtebaulichen Ordnung. Städtebaulich sei der Bedarf an Wochenendhaus-Sondergebietsflächen dauerhaft nicht mehr gegeben, weshalb sich bereits allgemeines Wohnen durchgesetzt habe. Soweit sich im aufzuhebenden nördlichen Planteil zulässige Wochenendhausnutzung befinde, werde dies angesichts des Bestandsschutzes nicht kritisch gesehen. Die Teilaufhebung trenne den nördlichen verdichteten
dem verbleibenden südlichen Bereich. Sie sei das städtebaulich angemessene und erforderliche Instrument zur Lösung der vorhandenen Problematik. Der bestehenbleibende Planteil ergebe als Übergangslösung einen eigenständigen Sinn, um die dauerhafte Änderung des Plangebiets in Außenbereich für die Eigentümer verhältnismäßig und planbar zu gestalten. Die Planung diene einer erforderlichen, fachlich abgestimmten städtebaulichen Neuordnung. Mit der Umplanung könnten jedenfalls Konflikte gelöst werden. Die Regierung
Niederbayern als zuständige höhere Landesplanungsbehörde stufe die Nutzung an diesem Standort als städtebauliche Fehlentwicklung ein. Mit der schrittweisen Reduzierung und Aufhebung des Bebauungsplans „Wochenendhaus-Sondergebiet U.“ könne diese Fehlentwicklung auf den Bestand reduziert werden. Die geplanten Änderungen würden
Seiten der höheren Landesplanungsbehörde begrüßt. Sie ordneten den Bestand und verhinderten die weitere Zersiedelung der Landschaft bzw. eine ungegliederte Siedlungsstruktur. Städtebaulich sowie aus raumordnerischer Sicht stelle die sukzessive Gebietsumwandlung in eine Landwirtschafts- bzw. Grünfläche die am besten geeignete Variante dar. Der besondere landschaftliche Schutzanspruch für das Vorbehaltsgebiet „Talsystem der Kleinen …“ bleibe gewahrt, weil die Umplanung lediglich die Einstufung der Bestandsbebauung regele und nicht per se neues Baurecht (etwa gleich einer Bebauungsplanaufstellung) schaffe. 10
den Marktgemeinderatsmitgliedern unterzeichneten Schreiben vom
der festgesetzten Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan (in der Fassung des „Deckblatt Nr. 03“). Im Rahmen der anhängigen Verpflichtungsklagen bestätigten die dortigen Beigeladenen die Dauerwohnnutzung in den vier betroffenen Gebäuden; teilweise seien die Häuser
den Bewohnern als Wohnhäuser erworben worden, die Bewohner seien dort seit vielen bzw. einigen Jahren mit Erstwohnsitz gemeldet. Eine freiberufliche Nutzung des Gebäudes auf FlNr. … als Arztpraxis wird vom Eigentümer dieses Grundstücks (Beigeladener im Verfahren RN 6 K 19.706) bestritten. Das Landratsamt bestätigte für den in diesen Verfahren verklagten Freistaat Bayern mit Schriftsatz vom
4 Anwesen geplant. 24 Nach dem Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluss zu den laufenden Verfahren und nach Genehmigung des Deckblatts durch das Landratsamt P. folgt die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses. Anschließend kann vier der sieben herausgenommenen Anwesen im künftigen Außenbereich gem. § 35 Abs. 2 BauGB als sonstige Vorhaben eine Nutzungsänderung zum Dauerwohnen erteilt werden. Konkret handelt es sich um die Hausnummern 99c, 99o, 99r und 99t. 25 Die Regierung
Niederbayern werde die Nutzungsänderungen nicht beanstanden. 26 Nach Rechtskraft der vier Einzelgenehmigungen liegt eine Wohnbebauung
einigem Gewicht vor und die Voraussetzungen für eine Außenbereichssatzung sind gegeben. Nach Inkrafttreten der Außenbereichssatzung können auch die übrigen Anwesen eine Nutzungsänderung beantragen. 27 Zur Information des Gerichts wird noch mitgeteilt, dass nach den Unterlagen des Landratsamtes die spätere Außenbereichssatzung die Flurnummern … … … … … … und … umfassen wird. 28 Eine Rückfrage beim Markt H. hat ergeben, dass bezüglich der erforderlichen Flächennutzungsplanänderung der Festsetzungsbeschluss bereits gefasst worden ist. Im Laufe des Januar 2020 wird Antrag auf Genehmigung beim Landratsamt P. gestellt. Das laufende Bebauungsplanverfahren konnte noch nicht abgeschlossen werden, da eine nochmalige Auslegung erforderlich ist. 29 Im Januar 2020 sollen außerdem die angesprochenen vier Bauanträge zur Genehmigung eingereicht werden. (…)“ 30 Die Verfahren RN 6 K 19.706, RN 6 K 19.1233, RN 6 K 19.1234 und RN 6 K 19.1236 sind weiterhin anhängig, aber vom Verwaltungsgericht wegen Vorgreiflichkeit des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ausgesetzt worden. 31 4. Parallel zu den
den Antragstellern gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachten und auch verwaltungsgerichtlich eingeklagten Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen Dauerwohnnutzungen auf den vier betroffenen Grundstücken leitete der Antragsgegner das Verfahren der Bauleitplanung für das vorliegend streitgegenständliche „Deckblatt Nr. 4“ ein. Bereits am
Niederbayern) und der Regionale Planungsverband Donau-Wald) lehnten jeweils mit inhaltlich weitgehend identischen Stellungnahmen vom
Behörden und Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BayBO) äußerte sich die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt mit Stellungnahme vom
Niederbayern) begrüßte in ihrer Stellungnahme vom
Niederbayern und dem Landratsamt auch im Hinblick auf noch mögliche Bebauung vorabgestimmt gewesen. Der Antragsgegner habe es für unverhältnismäßig gehalten, wenn das bestehende Baurecht angesichts der Zeitspanne
über 50 Jahren seit Inkrafttreten der Ursprungsplanung ohne - wenngleich kurze - Übergangslösung in Kraft getreten wäre. Im aktuell aufzuhebenden Teil des Bebauungsplans befinde sich bereits Bestandsbebauung in einem Umfang, der - mit einer Ausnahme - plankonforme Neubauten oder Erweiterungen nicht mehr zugelassen hätte. 36 Im Folgenden wurde der Planungsentwurf wiederholt leicht geändert und jeweils den Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 3 BauGB zugeführt. Die Antragsteller ließen jeweils über ihre Bevollmächtigten (Anwaltsschreiben vom 22. August 2019, 17. Januar 2020 und 21. Februar 2020) erneut Einwendungen erheben. Die Untere Naturschutzbehörde blieb insgesamt bei einer eher kritischen Haltung gegenüber der Planung, Die höhere Landesplanungsbehörde verwies mit Stellungnahmen vom 22. August 2019, 20. Januar 2020 und 21. Februar 2020 jeweils auf ihre früheren Bedenken. Zuletzt wurde der Bebauungsplanentwurf in einer leicht geänderten und am 28. Januar 2020 vom Marktgemeinderat gebilligten Fassung erneut einem verkürzten Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit zugeführt und nochmals vom 6. Februar bis 21. Februar 2020 ausgelegt. Am 27. Februar 2020 beschloss der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 4“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 1. April 2020 durch Unterschrift des Ersten Bürgermeisters ausgefertigt und durch Amtstafelaushang am 1. April 2020 öffentlich bekannt gemacht. 37 Am 31. März 2020 befasste sich der Ferienausschuss des Antragsgegners erneut mit der geplanten Außenbereichssatzung U. und fasste einen korrigierenden Aufstellungsbeschluss dahingehend, dass sich deren Geltungsbereich unter Herausnahme der FlNr. … (landwirtschaftliche Hofstelle der Antragsteller) auf die FlNrn. … … … … … … und … begrenzen solle. Seitdem ruht das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung faktisch. 38 Zwischenzeitlich sind im Anschluss an die Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans für den betroffenen (alten und neuen) Planbereich weitere Genehmigungen erteilt, neue bauliche Anlagen errichtet und weitere Vorhaben (jeweils mit gemeindlichem Einvernehmen) beantragt worden [vgl. im Einzelnen in den Entscheidungsgründen unter 2.
Festsetzungen, die ein für eine Wochenendbebauung gerade noch verträgliches Maß regelten, agierten Antragsgegner und Landratsamt, als existiere der Bebauungsplan im Süden überhaupt nicht mehr. Es sei jetzt bereits klar, dass nach Aufhebung des südlichen Teils sofort Umnutzungsanträge zur Etablierung
Dauerwohnnutzungen folgten. Ein auf der FlNr. … laut Freistellungsverfahren als Wochenendhaus errichtetes Gebäude werde seit Anfang 2021 dauerhaft bewohnt. Ein daneben - ohne Baugenehmigung bzw. Freistellungsverfahren - auf dieser Flurnummer aufgestelltes Tiny-Haus werde an Wochenenden genutzt. Auch aus der Abwägung vom 23. März 2021 zur zuletzt beschlossenen Aufhebungssatzung zeige sich, dass das Planungsziel der Reduzierung einer erkannten und
Fachbehörden so deklarierten Fehlentwicklung auf den Bestand nur vorgeschoben sei, weil es tatsächlich darum gehe, den Eigentümern einen großzügigen Entscheidungszeitraum bis 31. Dezember 2021 für die Realisierung
Bauwünschen, die inoffiziell auf Dauerwohnen hinausliefen, einzuräumen. Die Planung verstoße ferner wegen Widerspruchs zum landesplanerischen Anbindungsgebot gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Diverse Festsetzungen des Bebauungsplans seien mit dem Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar. Der Änderungsbebauungsplan „Deckblatt 4“ leide schließlich an Abwägungsfehlern. U.a. sei die Reichweite der Betroffenheit der Belange der Grundeigentümer unter Einschluss der Antragsteller im aufgehobenen Gebietsteil nicht vollständig bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Interessen an der Fortführung und Erweiterung ihres landwirtschaftlichen Betriebs seien unter Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot in der Planung nicht hinreichend eruiert worden. Die Erschließungssituation sei in straßenmäßiger Hinsicht (Anliegerverkehr; Befahrbarkeit durch Müllfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge) sowie hinsichtlich der Wasser- und Abwasserversorgung nicht hinreichend erfasst und bewertet worden. Die Qualifizierung des Plangebiets als Vorbehaltsgebiet „Talgebiet der Kleinen …“ nach dem einschlägigen Regionalplan sei vom Antragsgegner nicht erwogen worden. Eine Dauerwohnnutzung sei mit diesem landschaftlichen Schutzanspruch nicht zu vereinbaren. Ebenso seien die Auswirkungen der Planung auf die Belange des Natur- und Artenschutzes nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Auch sei die Problematik der bestehenden, rechtswidrig bleibenden Dauerwohnnutzung im südlichen Planbereich nicht aufgegriffen worden. Alternativen - wie z.B. die Nullvariante bzw. die Rückführung des Gebiets in ein Wochenendhausgebiet mittels bauaufsichtlichen Einschreitens gegen die erfolgte Zweckentfremdung - seien unberücksichtigt geblieben. 41 Die Antragsteller beantragen in der Sache, 42 den Änderungsbebauungsplan „Wochenendhaus-Sondergebiet U. Deckblatt Nr. 4“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 43 Der Antragsgegner beantragt, 44 den Antrag abzulehnen, 45 und bringt vor, der im August 1967 genehmigte Bebauungsplan „Wochenendhaus-Sondergebiet U.“ und dessen Festsetzungen seien nicht umgesetzt worden. Nach vielen Jahrzehnten sei nur etwa die Hälfte der Parzellen bebaut worden, wovon wiederum nur die Hälfte plangerecht genutzt werde. Im Übrigen finde Dauerwohnnutzung statt. Hierfür sei der Antragsgegner, der mangels Zuständigkeit hiergegen nicht einschreiten könne, nicht verantwortlich. Auch die Antragsteller nutzten die FlNr. … nicht plankonform in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans. Unter den gegebenen Umständen habe Handlungsbedarf bestanden. Es sei abwegig, dass bei der streitgegenständlichen Bauleitplanung die Bevorteilung der Dauerwohnnutzer bzw. die Benachteiligung der Antragsteller eine Rolle bei den Motiven und Überlegungen gespielt habe. Die Einwendungen der Antragsteller, wie sie auch mit dem Normenkontrollantrag erneut geltend gemacht würden, seien in den Sitzungen des Gemeinderats im Verfahren der Bauleitplanung erörtert bzw. abgewogen worden. Beteiligungsverfahren und Planauslegungen sowie Bekanntmachungen hierzu während des Verfahrens der Bauleitplanung seien ordnungsgemäß abgewickelt worden. Aufgrund
Hinweisen der Regierung
Niederbayern im Verfahren seien die Flächen des bisherigen Sondergebiets aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen worden. Die durch das „Deckblatt Nr. 4“ vorgenommene Reduzierung des Sondergebiets unterliege nicht der Genehmigungspflicht. Aus den Akten ergebe sich deutlich, dass die Nutzung am Standort seitens des Antragsgegners als städtebauliche Fehlentwicklung eingestuft worden sei. Angesichts der über fünfzigjährigen planwidrigen Entwicklung habe eine weitere Fehlentwicklung ausgeschlossen werden sollen bzw. habe diese auf den bloßen Bestand reduziert werden sollen. Ein „Etikettenschwindel“ oder eine Gefälligkeitsplanung liege daher nicht vor. Die ursprünglich
fachbehördlicher Seite erhobenen Bedenken seien in Bezug auf die beschlossene Planung nicht mehr aktuell. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen das Anbindungsgebot rügten, werde der Regelungsinhalt des streitgegenständlichen Deckblatts verkannt. Diverse Einwendungen der Antragsteller seien nicht nachvollziehbar. Insbesondere seien die vorgetragenen Abwägungsfehler nicht ersichtlich, zumal konkreter Inhalt der vorliegenden Planung die Reduzierung der Sondergebietsfläche sei. Im Übrigen werde auf die Beschlussfassungen im Gemeinderat, die sich ausführlich mit den Rügen der Antragsteller befassten, verwiesen. 46 Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat mit Schriftsatz vom 27. April 2021 diverse Bauakten vorgelegt und ohne Stellung eines Sachantrags zum vorliegenden Verfahren mitgeteilt, dass seitens des Landratsamts erwogen werde, die Baugenehmigung vom 2. April 2020 für die Nutzungsänderung des Gebäudes auf der FlNr. … zurückzunehmen, weil das vormals im Jahr 2008 genehmigte Wochenendhaus nur bis zu einem unvollendeten Rohbauzustand errichtet worden sei und sich nach wie vor in diesem Zustand befinde. Die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2008 sei bereits lange abgelaufen. 47 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Planungsakten des Antragsgegners, auf die vom Senat beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Regensburg und die ferner beigezogenen Bauakten des Landratsamts P. sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Juni 2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 48 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. 49 1. Der Antrag wurde rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt und ist auch im Übrigen zulässig. 50
Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
baulichen Anlagen im Sinn
GB zum Inhalt haben, dann nach § 35 BauGB und mithin nach anderen, typischerweise strengeren Regelungen (zur eingeschränkten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wesentlicher Änderungen oder eines Ersatzbaus für ein Wochenendhaus am Maßstab
GB vgl. z.B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 = juris Rn. 22 ff.; BayVGH, B.v. 17.8.2010 - 1 ZB 08.912 - juris Rn. 18; U.v. 27.11.2018 - 1 B 16.1879 - juris Rn. 25 ff.). 52 bb) Darüber hinaus droht den Antragstellern mit der Herausnahme ihrer Grundstücke aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans auch der Verlust des sog. Gebietserhaltungsanspruchs. Dieser gibt den Eigentümern
Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung
Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig
einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.2.2020 - 15 ZB 19.1505 - juris Rn. 6 m.w.N.). Solange auch die im Eigentum der Antragsteller stehende FlNr. … Bestandteil des Planbereichs mit der Ausweisung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausnutzung“ war bzw. ist, stand bzw. steht den Antragstellern mithin ein Gebietserhaltungsanspruch auf Abwehr
Baugenehmigungen mit Nutzungen zu, die dieser Gebietsartfestsetzung widersprechen. Der Verlust des Gebietserhaltungsanspruchs als Bestandteil
Inhalt und Schranken des Grundeigentums infolge der Änderung eines Bebauungsplans - hier infolge der Verkleinerung des Geltungsbereichs durch das „Deckblatt Nr. 4“ - ist daher als abwägungserheblicher Belang i.S.
GB bei der Bauleitplanung in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.2016 - 4 BN 7.16 - ZfBR 2016, 589 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 26.5.2008 - 1 N 07.3143 - BayVBl 2009, 86 = juris Rn. 25; U.v. 26.11.2015 - 9 N 12.2592 - juris Rn. 20, 38). 53
sich aus in die Überprüfung deren Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einzusteigen (BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 14 N 15.295 - juris Rn. 68; zum Streitstand hinsichtlich einer überwiegend verneinten Normverwerfungskompetenz der Exekutive vgl. OVG LSA, B.v. 2.7.2020 - 2 M 33/20 - NVwZ-RR 2020, 957 = juris Rn. 15). Etwas Anderes wäre allenfalls im Falle ganz offensichtlicher Mängel, die zudem nicht den Unbeachtlichkeitsregelungen in § 214, § 215 BauGB (oder deren Vorgängerbestimmungen) unterfallen, denkbar (vgl. OVG NW, U.v. 30.6.2005 - 20 A 3988/03 - UPR 2006, 199 = juris Rn. 66). 56 Vorliegend dürfte der am
Ausfertigung und Bekanntmachung vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.3.2012 - 15 ZB 10.2153 - juris Rn. 5; U.v. 10.10.2018 - 2 N 16.1285 - juris Rn. 21). Unabhängig
der Frage, ob dieser Mangel über ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB heilbar wäre (oder ob dem § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 3.3 LEP entgegenstünde, vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Okt. 2020, § 214 Rn. 131a m.w.N.), führt dies nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Normenkontrolle des „Deckblatt Nr. 4“: Denn bei Hinwegdenken des vorliegend streitgegenständlichen Bebauungsplans (der nach dem Rechtsschutzziel der Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt werden soll) sowie des unwirksamen „Deckblatt Nr. 03“ lebt der Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet U.“ in der Fassung des am
den Antragstellern geltend gemachten Unwirksamkeit des „Deckblatt Nr. 4“ nicht
Funktionslosigkeit des Bebauungsplans in der Fassung der ersten beiden Deckblätter auszugehen, weil deren Festsetzungen weiterhin grundsätzlich geeignet sind, die städtebauliche Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu steuern (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.07.2010 - 15 ZB 09.3214 - juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 13.10.2017 - 15 ZB 14.1788 - juris Rn. 11). Denn im gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum streitgegenständlichen Bebauungsplan („Deckblatt Nr. 4“) waren einerseits diverse Bauparzellen noch gar nicht bebaut (und es existierten auch noch keine bestandkräftigen Baugenehmigungen hierfür) und andererseits waren die bestehenden Gebäude - soweit sie
ergangenen Baugenehmigungen gedeckt sind [vgl. unten 2.
diesbezüglichen (hier nicht relevanten) Wirksamkeitsfragen - mangels Bekanntgabe noch nicht in Kraft getreten ist. Die Antragsteller können mithin ihre Rechtsstellung für den Fall der Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen „Deckblatt Nr. 4“ verbessern, weil sie sich dann trotz der (womöglich nicht heilbaren) Unwirksamkeit des „Deckblatt Nr. 03“ auf die nicht offensichtlich unwirksamen Festsetzungen zur Gebietsart in „Deckblatt Nr. 01“ und „Deckblatt Nr. 02“ berufen könnten. Damit bleibt es dabei, dass sich zum einen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
Bauvorhaben im bisherigen nördlichen Plangebiet (und damit auch auf ihrem Grundstück FlNr. ...) hinsichtlich der Nutzungsart weiterhin nach dem festgesetzten Sondergebiet (und nicht nach § 35 BauGB) richtet und sich die Antragsteller insoweit weiterhin auf ihren Gebietserhaltungsanspruch berufen können. Ein eventueller, zur Unwirksamkeit führender Fehler des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahr 1967- etwa wegen der falschen Reihenfolge
Ausfertigung (
GB zu machen) als auch hinsichtlich der planerischen Entscheidung, den verbleibenden mittleren und südlichen Teil des bisherigen Plangebiets weiterhin als Sondergebiet i.S.
NVO auszuweisen, dem Grundsatz der Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB. 60 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der Erforderlichkeit kommt in der gemeindlichen Bauleitplanung die Funktion zu, die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Was i.S.
GB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, B.v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = juris Rn. 4; U.v. 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 27.1.2017 - 15 B 16.1834 - juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 24.6.2020 - 15 N 19.442 - juris Rn. 23). Für die Erforderlichkeit der Planung i.S.
GB ist entscheidend, ob die Planung zu einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beiträgt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die
der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (BVerwG, B.v. 25.7.2017 - 4 BN 2.17 - BRS 85 Nr. 2 = juris Rn. 3; U.v. 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 = juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, U.v. 5.8.2020 - 1 N 18.1535 - BayVBl 2021, 130 = juris Rn. 24; U.v. 5.8.2020 - 1 N 18.1480 - juris Rn. 22). Voraussetzung für die Erforderlichkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist jedenfalls, dass der Planung ein realisierbares städtebauliches Konzept zugrunde liegt und der Bebauungsplan der Verwirklichung dieses Konzepts dient (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 1 N 15.938 - BayVBl 2019, 307 = juris Rn. 20 m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne
GB sind mithin Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren (zum Ganzen vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 = juris Rn. 5; U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 = juris Rn. 10 m.w.N.; U.v. 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 27.10.2011 - 15 N 08.3431 - juris Rn. 22; U.v. 28.4.2017 - 9 N 14.404 - juris Rn. 24). 61 aa) Der Senat lässt es dahinstehen, ob das „Deckblatt Nr. 4“ einen sog. „Etikettenschwindel“ beinhaltet. Hierunter versteht man einen Sonderfall einer mangelnden Planungserforderlichkeit wegen nicht ernsthaft verfolgter Planungsziele, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die nicht dem entsprechen, was
der Gemeinde tatsächlich gewollt, sondern die
ihr nur vorgeschoben werden, um das eigentliche (im Regelfall unzulässige) Planungsziel zu verdecken. Das mit einem erlassenen Bebauungsplan Festgesetzte wird in diesem Fall
der planenden Gemeinde also inhaltlich gar nicht angestrebt und / oder es ist - etwa aufgrund sonstiger Festsetzungen im Bebauungsplan -
vornherein faktisch gar nicht zu erreichen (vgl. BayVGH, U.v. 3.4.2007 - 25 N 03.1282 - juris Rn. 17; B.v. 3.2.2014 - 1 NE 13.2508 - juris Rn.10; OVG Berlin-Bbg, U.v. 5.3.2020 - OVG 10 A 8.15 - juris Rn. 87; VGH BW, U.v. 17.5.2013 - 8 S 313/11 - ZfBR 2013, 692 = juris Rn. 34; U.v. 28.11.2019 - 8 S 2792/17 - BauR 2020, 588 = juris Rn. 61; OVG LSA, U.v. 4.9.2019 - 2 K 14/18 - juris Rn. 71; vgl. auch BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 = juris Rn. 32). 62 Kein „Etikettenschwindel“ in diesem Sinne stellt jedenfalls die vom Antragsgegner anvisierte Verkleinerung des Geltungsbereichs der Sondergebietsausweisung dar, soweit also die Planung in der Sache auf eine partielle Aufhebung des Bebauungsplans im nördlichen Bereich (FlNrn. … … … … … … und ...) hinausläuft. Auch wenn insofern in der Begründung des Bebauungsplans Ziele angegeben werden, die sich inhaltlich widersprechen [s.u. bb),
der Gemeinde tatsächlich nicht gewollt sein sollte. Hiervon wäre auszugehen, wenn der Antragsgegner schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und der Bekanntmachung das tatsächliche Ziel gehabt hätte, im ausgewiesenen Bereich lediglich pro forma als Wochenendhäuser deklarierte Gebäude entstehen zu lassen, die nach dem Wissens- und Wollensstand auch der beteiligten Bauherrn tatsächlich zum Zwecke der Dauerwohnnutzung errichtet werden sollen. Hierzu trugen die Beteiligten zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2021 kontrovers ihre Standpunkte vor. Dem diesbezüglich
den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen über den genauen Inhalt eines Gesprächs am 18. Januar 2020 zwischen dem früheren 1. Bürgermeister des Antragsgegners und Eigentümern
Grundstücken im betroffenen Wochenendhausgebiet, über den der Senat im Urteil entscheiden kann (BVerwG, B.v. 12.2.2018 - 2 B 56.17 - juris Rn. 8), war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu entsprechen. Der Senat kann die Frage eines diesbezüglichen „Etikettenschwindels“ offenlassen, weil sich die mangelnde Erforderlichkeit des streitgegenständlichen „Deckblatt Nr. 4“ bereits ohne Klärung des Gesprächsinhalts aufgrund der folgenden Erwägungen ergibt. 64 bb) Dem angegriffenen Bebauungsplan fehlt die Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB jedenfalls deswegen, weil die Planung hinsichtlich der vom Antragsgegner in der Planbegründung und der Abwägung vorgebrachten Ziele in sich widersprüchlich ist und damit gegen das Gebot konzeptgemäßer Planung verstößt. 65 Bei der Bauleitplanung ist ein widersprüchliches Vorgehen am Maßstab
GB unzulässig. Soweit das Erforderlichkeitsgebot verlangt, dass der Planung überhaupt ein realisierbares städtebauliches Konzept zugrunde liegt und dass das Planungsergebnis der aus den Planaufstellungsvorgängen zu entnehmenden Planungsabsicht tatsächlich entspricht, fehlt einem Bebauungsplan auch dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Wirksamkeit, wenn er keine nachvollziehbare, in sich widerspruchsfreie städtebauliche Konzeption erkennen lässt und er deswegen nicht auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet ist (vgl. VGH BW, B.v. 30.5.1994 - 5 S 2839/93 - UPR 1994, 458 = juris Rn. 23 ff.; Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 1 Rn. 41). Das ist vorliegend der Fall. Die Formulierung der Planrechtfertigung in der Begründung des „Deckblatt Nr. 4“ ist
dem Bemühen getragen, die Planung zumindest vordergründig mit den im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen der Regierung
Niederbayern als höherer Landesplanungsbehörde im Einklang zu bringen. Diese stufte die frühere Ausweisung des Gebiets als Baugebiet / Sondergebiet insbesondere aufgrund fehlender Anbindung des Standorts an bestehende Siedlungseinheiten als städtebauliche Fehlentwicklung ein und begrüßte grundsätzlich eine schrittweise Aufhebung des Bebauungsplans, soweit hierüber diese Fehlentwicklung auf den Bestand reduziert wird, der Bestand geordnet wird sowie die weitere Zersiedelung der Landschaft bzw. eine ungegliederte Siedlungsstruktur verhindert werden. Das auf Seiten 3 und 8 der Planbegründung für die städtebauliche Erforderlichkeit angegebene Ziel, eine durch die vorherige Bauleitplanung eingetretene städtebauliche Fehlentwicklung zu korrigieren und die bestehende Bebauung durch Festschreibung auf den Bestand in eine städtebaulich verträgliche Dimension zu führen, steht in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu der tatsächlichen - sich offen aus der Abwägung und aus anderen Passagen der Planbegründung ergebenden - Motivation, im betroffenen Bereich eine weitere städtebauliche Verdichtung und bauliche Nutzungsintensivierung zu erreichen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Reduzierung des Geltungsbereichs des Sondergebiets im nördlichen Bereich [im Folgenden
Bebauungsplänen vgl. BayVGH, U.v. 5.8.2020 - 1 N 18.1535 - BayVBl 2021, 130 = juris Rn. 24; OVG NW, U.v. 8.4.2014 - 2 D 43/13.NE - ZfBR 2015, 61 = juris Rn. 45). Die Gemeinde darf auch planerische Selbstbeschränkung und Zurückhaltung üben und sich je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls darauf verlassen, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in Teilbereichen ihres Gebiets ausreichen (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 - 9 N 12.2592 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 5.8.2020 - 1 N 18.1480 - juris Rn. 22 unter Rekurs auf BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 9). Soweit es dem Antragsgegner mit der Planung mithin tatsächlich - wie vordergründig als Planungsrechtfertigung angegeben - darum gegangen sein sollte, eine aufgrund der Ausweisung als Wochenendhaus-Sondergebiet erfolgte städtebauliche Fehlentwicklung zu korrigieren und die Fläche mit der nur teilweise umgesetzten Planung d e s h a l b wieder dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zurückzuführen, um hier aufgrund des restriktiven Regimes des § 35 BauGB einer weiteren Intensivierung einer baulichen Nutzung entgegenzuwirken, wäre grundsätzlich
einem
GB gedeckten, sachlich gerechtfertigten städtebaulichem Ziel auszugehen. Hiervon ist vorliegend aber auch und gerade nach der an anderer Stelle in der Planbegründung und den Planungsakten offen zutage tretenden Motivationslage des Antragsgegners tatsächlich nicht auszugehen. Der Antragsgegner verfolgt im „reduzierten“ nördlichen Teil gerade nicht - wie zunächst ausgeführt - die Korrektur einer
der höheren Landesplanungsbehörde monierten städtebaulichen Fehlentwicklung sowie eine Begrenzung auf den durch bestehende Altgenehmigungen bestandsgeschützten Gebäudebestand, sondern geradezu das Gegenteil: Soweit der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Änderungsplanung verkleinert wird, geht es dem Antragsgegner ersichtlich darum, den bisherigen nördlichen Planbereich mit den FlNrn. … … … … … … und … wieder dem bauplanungsrechtlichen Rechtsregime des Außenbereichs zuzuführen, damit künftig nach Wegfall der dortigen Sondergebietsausweisung, die die zulässige Nutzung
Gebäuden auf sporadisches Wochenendwohnen begrenzt hatte, Dauerwohnnutzungen etabliert werden können. Diese eigentliche Planungsmotivation und eine anvisierte Umwidmung bestehender Gebäude über eine „großzügige“ Genehmigungspraxis am wiederauflebenden bauplanungsrechtlichen Maßstab des § 35 BauGB, die nach Maßgabe des Schriftsatzes des Landratsamts P. vom 19. Dezember 2019 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren RN 6 K 19.1233 vor Satzungserlass zwischen dem Antragsgegner und dem Landratsamt als Genehmigungsbehörde abgestimmt war, ergibt sich in der Sache schon aus der Planungsbegründung, als dort ausgeführt ist, es gehe dem Antragsgegner mit der Planung darum, die mit Bebauung vorbelasteten Bereiche einer moderaten Wohnnutzung zuzuführen, um dem „Verfall“ der dort bestehenden Siedlungseinheit entgegenzuwirken, eine Mindestauslastung existierender Erschließungsanlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung aufrechtzuerhalten und an anderer Stelle Neuausweisungen
Bauland zu vermeiden. Erst die Rückführung zum planungsrechtlichen Außenbereich - so die Planbegründung weiter - eröffne im Einzelfall die Prüfung der Bestandsbebauung auf die Möglichkeiten einer sinnvollen und gebietsverträglichen Nutzung über das Wochenendwohnen hinaus. 67 Mit dieser eigentlichen Planungsmotivation, die Voraussetzungen einer Dauerwohnnutzung für bestehende Wochenendhäuser schaffen zu wollen, wird mithin tatsächlich keine Reduzierung auf den Bestandsschutz, sondern eine Nutzungsintensivierung im Vergleich zum Status quo anvisiert. Denn eine Dauerwohnnutzung ist
der bloßen Ferienhaus- oder Wochenendhausnutzung abzugrenzen. Die Baunutzungsverordnung führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung (vgl. § 10 Abs. 1 BauNVO) andererseits als jeweils eigenständige und daher
einander zu trennende Nutzungsarten auf. Während das Wochenend- oder Ferienhaus dem zeitlich begrenzten Wohnen zum Zweck der Erholung dient, wird ein Gebäude zum Dauerwohnen genutzt, wenn es als Ort der alltäglichen Lebensführung einem nicht zeitlich begrenzten, sondern auf Dauer angelegten Aufenthalt dient (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2018 - 1 B 16.1879 - juris Rn. 30 m.w.N.; OVG NW, U.v. 23.10.2006 - 7 A 4947.05 - BauR 2007, 1009 = juris Rn. 87 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.10.2005 - OVG 10 S 15.05 - juris Rn. 5; zur Definition „Wohnnutzung“ in diesem Sinne vgl. auch BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70 = juris Rn. 4; B.v. 17.12.2007 - 4 B 54.07 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.8.2020 - 15 CS 20.1512 - juris Rn. 40 m.w.N.). Soweit es über das „Deckblatt Nr. 4“ zur Realisierung dieses Motivs kommt, käme es im betroffenen Bereich damit zu einer Perpetuierung, Verdichtung und Nutzungsintensivierung der baulichen Nutzung. Im Übrigen bestehen bei im Außenbereich genehmigten W o h n - Nutzungen erweiterte Möglichkeiten
Ersatzbauten und Erweiterungen über die Teilprivilegierungstatbestände gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 BauGB, die bei als solchen genehmigten Wochenend- oder Ferienhäusern gerade nicht anwendbar sind (BVerwG, B.v. 25.6.2001 - 4 B 42.01 - BauR 2002, 1059 = juris Rn. 9; B.v. 16.1.2014 - 4 B 32.13 - ZfBR 2014, 375 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 7.11.2002 - 26 ZB 01.48 - juris Rn. 14; U.v. 15.7.2005 - 1 B 04.1080 - juris Rn. 51 ff.; U.v. 20.12.2010 - 1 B 10.2057 - juris Rn. 36 ff.; U.v. 17.4.2013 - 1 B 11.2800 - BayVBl 2013, 732 = juris Rn. 27 f.; U.v. 13.1.2015 - 1 B 14.459 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 27.11.2018 - 1 B 16.1879 - juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 20.10.2006 - OVG 2 N 205.05 - BauR 2007, 681 = juris Rn. 5). Zudem kann erst über genehmigte Umnutzungen
Ferienhäusern in Gebäude mit Dauerwohnnutzung im betroffenen Siedlungssplitter eine W o h n - Bebauung
einigem Gewicht i.S.
GB entstehen, um die tatbestandlichen Voraussetzungen einer (vom Antragsgegner parallel anvisierten) Außenbereichssatzung zu schaffen, die noch weitere Möglichkeiten bauplanungsrechtlich zulässiger Bebauung zur baulichen Verdichtung innerhalb des mit Kleingebäuden eher locker besiedelten Areals bieten würde. Denn für eine Wohnbebauung
einigem Gewicht i.S.
GB ist nicht die im Satzungsgebiet vorhandene Bebauung insgesamt, sondern allein die Wohnzwecken (und nicht lediglich einer Wochenendhausnutzung) dienende Bebauung maßgebend, die im betroffenen Bereich bereits ein städtebauliches Gewicht erreicht haben muss (BVerwG, U.v. 13.7.2006 - 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233 = juris Rn. 14; OVG Berlin Bbg, U.v. 12.5.2009 - OVG 10 A 7.08 - BauR 2010, 587 = juris Rn. 50; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 35 Rn. 169b). Eine lediglich bestandsgeschützte, nicht Dauerwohnen umfassende Wochenendhausnutzung rechtfertigt den Erlass einer Außenbereichssatzung hingegen noch nicht (Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 35 BauGB Rn. 296 m.w.N.). Unabhängig davon, dass der Antragsgegner einer rechtlichen Fehlvorstellung unterliegt, soweit er glaubt, mit der Herausnahme des bisherigen nördlichen Plangebiets aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans und der hiermit einhergehenden Rückführung in den bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) könnten die Voraussetzungen für eine Umnutzung
Wochenendhäusern zu Häusern mit Dauerwohnnutzung jedenfalls auf legalem Weg auf Basis
GB geschaffen werden [vgl. unten b) aa) ], hat die
dieser Motivation getragene Planung mithin eine Entwicklung im Blick, die der insoweit vordergründig angegebenen Planungsrechtfertigung (Behebung einer städtebaulichen Fehlentwicklung wegen fehlender Anbindung an einen Siedlungsbereich sowie die Reduzierung existenter Gebäude auf den Bestandsschutz) entgegenwirkt. Dieser eigentlichen Motivation entsprechen auch die zwischenzeitlichen tatsächlichen Entwicklungen im nördlichen Teil des ehemaligen Gesamtplangebiets, das nach dem „Deckblatt Nr. 4“ aus dem Geltungsbereich des Sondergebiets-Bebauungsplans herausfallen soll: 68 - Mit vier Bescheiden vom 2. April 2020 erteilte das Landratsamt gestützt auf § 35 Abs. 2 BauGB vier (
den Antragstellern mit beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Anfechtungsklagen angegriffene) Baugenehmigungen jeweils für die „Nutzungsänderung des bestehenden Ferienhauses in ein Wohnhaus mit Dauerwohnrecht“ auf den FlNrn. … … … und … Der Bau- und Umweltausschuss des Antragsgegners hatte dem Vorhaben jeweils bereits mit Beschluss vom
Grundstücken im verbleibenden Geltungsbereich geradezu herausgefordert, noch rechtzeitig entsprechende Gebäude zu errichten oder entsprechende Bauanträge hierfür zu stellen. Über den entstehenden Zeitdruck und die in der Planbegründung angegebene Motivation, u.a. eine Mindestauslastung existierender Erschließungsanlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung aufrechtzuerhalten und an anderer Stelle Neuausweisungen
Bauland zu vermeiden, werden mit dem „Deckblatt Nr. 4“ bewusst Anreize geschaffen, über den existierenden, bestandsgeschützten Gebäudebestand hinaus weitere Gebäude entstehen zu lassen. Mit der positiven bekräftigenden Regelung des „Deckblatt Nr. 4“, dass im mittleren und südlichen Teil des bisherigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans weiterhin noch für eine Übergangszeit Wochenendhäuser auf den festgesetzten Baufenstern bauplanungsrechtlich zulässig bleiben, wird die Einwendung der höheren Landesplanungsbehörde, die eine weitere Zersiedelung der Landschaft und eine Intensivierung des Siedlungssplitters ohne hinreichende Anbindung gerade abwehren wollte, in der Sache ausgehebelt. Das zur Planungsrechtfertigung in der Planbegründung angegebene Ziel, eine nunmehr erkannte, durch die vormalige Ausweisung als Sondergebiet für Wochenendhausnutzung erfolgte „städtebauliche Fehlentwicklung“ zu „korrigieren“ und „die bestehende Bebauung in Anbetracht des Bestandes (…) in eine städtebaulich verträgliche Dimension“ zu führen, wird tatsächlich konterkariert. Dies macht auch die tatsächliche weitere Entwicklung deutlich, wonach innerhalb weniger Wochen nach Bekanntgabe des „Deckblatt Nr. 4“ die Mehrzahl der noch ungenutzten Baufenster in diesem verbleibenden Planbereich schnell „kurz vor Schluss“ über die Erteilung
Baugenehmigungen (teilweise mit großzügig erteilten Befreiungen
den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen) verplant bzw. über bereits erfolgte Gebäudeerrichtungen aufgefüllt worden sind: 76 - Für das bislang noch unbebaute Grundstück FlNr. … wurde mit gemeindlichem Einvernehmen (befürwortende Behandlung im Ferienausschuss des Antragsgegners am 14. April 2020) eine Baugenehmigung vom 23. November 2020 unter Befreiungen
den Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenzen, Grundflächengröße) für das hier zu realisierende Vorhaben „Neubau eines Wochenendhauses mit Carport“ erteilt. 77 - Unter dem
den Festsetzungen des Bebauungsplans (Grundflächengröße) für das Vorhaben „Neubau eines Wochenendhauses mit Carport“ erteilt. 79 - Unter dem
Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den
der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (zum Ganzen z.B. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 6.12.2019 - 15 N 18.636 - juris Rn. 22 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 83 aa) Eine mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB unvereinbare unzureichende bzw. fehlerhafte Berücksichtigung
Eigentümerbelangen (Art. 14 Abs. 1 GG) im Sinne eines Abwägungsdefizits und / oder einer Abwägungsfehleinschätzung ist hinsichtlich der Betroffenheiten der Antragsteller bezüglich der FlNr. … sowie auch der Eigentümer weiterer Grundstücke im bisherigen nördlichen Plangebiet gegeben. 84 Über seine einzelnen Festsetzungen kommt einem Bebauungsplan typischerweise inhaltsbestimmende Funktion i.S.
1 Satz 2 GG zu. Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören daher die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzung resultierenden Interessen der unmittelbar Planbetroffenen (vgl. Decker in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: September 2020, § 1 Rn. 271 m.w.N.; Söfker/Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 1 Rn. 195 ff. 207 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich hinreichend die Nachteile einer Planung für die Nutzung des Grundeigentums richtig einzuordnen und zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.2017 - 4 BN 25.16 - ZfBR 2017, 589 = juris Rn. 5). Dem Antragsgegner ist insofern ein Abwägungsfehler unterlaufen, als er die Folgewirkungen der streitgegenständlichen Planung auf die künftigen baulichen Nutzungsmöglichkeiten auf dem Grundstück der Antragsteller FlNr. … sowie überhaupt auf den Grundstücken im ehemaligen nördlichen Plangebiet, das nach dem angegriffenen Bebauungsplan künftig wieder dem planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zugeführt werden soll, unzulänglich bewertet und rechtlich falsch eingeschätzt hat. 85 Der Antragsgegner hat grundsätzlich richtig gesehen, dass mit der Herausnahme des bisherigen nördlichen Teils aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans dieser Bereich wieder zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich würde, sodass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen künftig an § 35 BauGB zu messen wäre (soweit nicht in Kombination mit der „Auffüllung“ des mittleren und südlichen Bereichs künftig ein Ortsteil i.S.
GB entstehen sollte). Der Antragsgegner hat auch zutreffend berücksichtigt, dass die Gebäude, soweit sie genehmigt sind und in ihrem tatsächlichen Bestand
den Baugenehmigungen gedeckt sein sollten (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2010 - 1 B 10.2057 - juris Rn. 29; U.v. 17.4.2013 - 1 B 11.2800 - BayVBl 2013, 732 = juris Rn. 29; OVG NW, B.v. 17.9.2020 - 7 B 912/20 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg, B.v. 20.10.2006 - OVG 2 N 205.05 - BauR 2007, 681 = juris Rn. 4), grundsätzlich Bestandsschutz genießen (vgl. auch BayVGH, U.v. 5.8.2020 - 1 N 18.1535 - BayVBl 2021, 130 = juris Rn. 28; U.v. 5.8.2020 - 1 N 18.1480 - juris Rn. 26). Ein Abwägungsdefizit bzw. eine Abwägungsfehleinschätzung liegt aber hinsichtlich der Reichweite der Betroffenheit
Eigentümerbelangen vor. Unabhängig
der Frage, inwiefern auch eventuelle Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. BauGB (hier ggf. gem. § 42 BauGB) in der Abwägung Berücksichtigung finden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 5.8.2020 - 1 N 18.1480 - juris Rn. 27; vgl. Decker in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: September 2020, § 1 Rn. 272 m.w.N.), muss eine planungsbedingte Beschränkung
Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks unter - vollständiger und richtiger Einordnung der Reichweite eines zugrunde gelegten Bestandsschutzes -
der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater (
GB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange hinreichend beachtet werden (vgl. BayVGH, U.v. 5.8.2020 - 1 N 18.1535 - BayVBl 2021, 130 = juris Rn. 26 ff. m.w.N.). 86 Wochenendhäuser sind im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 = juris Rn. 29). Dadurch dass das Grundstück der Antragsteller und die sonstigen bebauten Grundstücke im bisherigen nördlichen Planbereich infolge der Festsetzungen des „Deckblatt Nr. 4“ künftig nicht mehr dem Geltungsbereich des Bebauungsplans unterfallen sollen, wäre deren bauliche Nutzung für die Zukunft nach Maßgabe des dann wieder „auflebenden“ § 35 BauGB stark eingeschränkt, was so abwägungsfehlerhaft nicht bzw. nicht richtig in die Abwägung eingestellt wurde (vgl. SächsOVG, U.v 5.12.2013 - 1 C 1/12 - BauR 2015, 234 = juris Rn. 64; Decker a.a.O.). Sollten die bestehenden Wochenendhäuser im bisherigen nördlichen Teil des Plangebiets (einschließlich des Gebäudes auf dem Grundstück der Antragsteller) nach Maßgabe der ergangenen Baugenehmigungen Bestandsschutz genießen, wären zwar reine Instandhaltungsmaßnahmen möglich, nicht aber eine Neuerrichtung oder aber wesentliche bauliche Veränderung. 87 Insgesamt unterliegt der Antragsgegner insoweit diversen Rechtsirrtümern hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Umgangs mit Wochenendhäusern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Dies betrifft insbesondere die Vorstellung, die als Wochenendhäuser genehmigten und als solche bestandsgeschützten Gebäude könnten ohne Weiteres legal in Anwendung
GB in Gebäude mit Dauerwohnnutzung umgenutzt werden. Mangels Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 BauGB ist für die Frage, ob die Umnutzung eines bestehenden Wochenendhauses zu Dauerwohnzwecken bauplanungsrechtlich zulässig ist, als „sonstiges Vorhaben“ an § 35 Abs. 2 BauGB zu messen. Unabhängig
der Frage, ob auch
einem Widerspruch zum Flächennutzungsplan sowie der natürlichen Eigenschaft der Landschaft gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB auszugehen ist, beeinträchtigt eine solche Umnutzung öffentliche Belange i.S.
GB und ist damit nach materieller Rechtslage rechtswidrig. Mit einer Umnutzung in Dauerwohnen, einer baulichen Erweiterung oder einem Ersatzbau in Bezug auf Wochenend- oder Ferienhäuser im Außenbereich ist regelmäßig eine Verfestigung einer Splittersiedlung sowie zudem die Gefahr einer Erweiterung der bestehenden Splittersiedlung verbunden. Nicht nur die Ersterrichtung, sondern auch eine vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB mitumfasste Änderung, Erweiterung und / oder Erneuerung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage leistet einer unerwünschten Zersiedelung Vorschub (BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 = juris Rn. 332; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 35 BauGB Rn. 227 m.w.N.). Solche Vorhaben gehen mit einer Perpetuierung bzw. Intensivierung der baulichen Nutzung einher, die auch entsprechende Begehrlichkeiten für die Entstehung weiterer Wohngebäude jedenfalls innerhalb oder unmittelbar angrenzend an die Splittersiedlung im Außenbereich auslösen kann. Sowohl
Ersatzbauten als auch
einer neuen Nutzung (Dauerwohnen) kann eine Vorbildwirkung mit der Konsequenz ausgehen, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere vergleichbare Bauten hinzutreten werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch B.v. 7.6.2016 - 4 B 47.14 - ZfBR 2016, 799 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 15.7.2005 - 1 B 04.1080 - juris Rn. 50; U.v. 27.11.2018 - 1 B 16.1879 - juris Rn. 54; in Bezug auf erweiterte Anforderungen an Erschließungsanlagen für Dauerwohnnutzungen vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1983 - 4 C 70.78 - NVwZ 1984, 510 = juris Rn. 6 m.w.N.). Hinzukommt, dass erst die vom Antragsgegner anvisierte Umnutzung
(auch bestandsgeschützten) Wochenendhäusern, die nur sporadisch und eben nicht dauerhaft zum Wohnen genutzt werden dürfen, in Gebäude mit Dauerwohnnutzung die rechtlichen Möglichkeiten
Erweiterungen und
Ersatzbauten nach den dann einschlägigen Teilprivilegierungstatbeständen gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 5 BauGB schafft [s.o. 2. a) cc); vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2010 - 1 B 10.2057 - juris Rn. 36, 39]. 88 Über die Hürde der Beeinträchtigung eines Belangs gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB könnte auch der Erlass einer Außenbereichssatzung über § 35 Abs. 6 BauGB nicht weiterhelfen. Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung
einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Im vorliegenden Fall fehlt es - jedenfalls derzeit, d.h. solange die
den Antragstellern vor dem Verwaltungsgericht Regensburg angefochtenen Umnutzungsgenehmigungen vom 2. April 2021 nicht bestandskräftig werden - am Vorhandensein einer Wohnbebauung
einigem Gewicht als tatbestandliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Außenbereichssatzung. Für das Gewicht ist nicht die im Satzungsgebiet vorhandene Bebauung insgesamt, sondern allein die W o h n - Zwecken dienende Bebauung maßgebend, die im betroffenen Bereich bereits ein städtebauliches Gewicht erreicht haben muss (BVerwG, U.v. 13.7.2006 - 4 C 2/05 - BVerwGE 126, 233 = juris Rn. 14; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 35 Rn. 169b). Bis zu dem gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum „Deckblatt Nr. 4“ gab es im betroffenen Bereich aber keine Gebäude, die zu allgemeiner (Dauer-) Wohnnutzung genehmigt worden waren und insoweit Bestandsschutz genossen hatten. Eine (wenn ggf. auch bestandsgeschützte) nicht Dauerwohnen umfassende Wochenendhausnutzung rechtfertigt den Erlass einer Außenbereichssatzung hingegen noch nicht (OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.5.2009 - OVG 10 A 7.08 - BauR 2010, 587 = juris Rn. 50; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 35 BauGB Rn. 296 m.w.N.). Soweit in der Kommentarliteratur vertreten wird, dass auch illegal errichtete oder illegal genutzte Gebäude berücksichtigt werden können, wenn und soweit sich die zuständigen Behörden auf Dauer mit ihrer Existenz und ihrer Nutzung abgefunden haben (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 254), greift auch diese Voraussetzung für den relevanten Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung für das „Deckblatt Nr. 4“ vorliegend nicht. Denn angesichts des Aktenvermerks des Landratsamts P. zur Besprechung am 14. Februar 2007 hatte sich das Landratsamt bislang gerade nicht mit einer unbefristeten Dauerwohnnutzung
Wochenendhäusern in U. abgefunden, sondern erklärte einen Verzicht auf behördliches Einschreiten gegen Dauerwohnnutzungen nur zugunsten der damaligen betagten Eigentümer, nicht hingegen für deren Rechtsnachfolger. Hieran hat das Landratsamt formal bis zur Bekanntmachung des „Deckblatt Nr. 4“ festgehalten, weil erst unmittelbar danach am 2. April 2020 in Absprache mit dem Antragsgegner Umnutzungsgenehmigungen zur Ermöglichung
Dauerwohnnutzungen erteilt wurden. 89 All dies zeigt, dass der Antragsgegner hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einschätzung der - legalen - bauplanungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten im bisherigen nördlichen Planbereich, der mit dem „Deckblatt Nr. 4“ aus dem Geltungsbereich der Sondergebietsausweisung herausgenommen werden soll, am Maßstab
GB falsch liegt. Insofern gebietet es das Rechtsstaatsprinzip, die Abwägung strikt am geltenden Recht im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auszurichten und die (tatsächliche) Möglichkeit der Zielumsetzung nicht auf eine einkalkulierte oder sogar im Vorhinein abgesprochene (aber materiell rechtswidrige) Genehmigungspraxis des Landratsamts als Baugenehmigungsbehörde zu stützen. Dies wirkt sich auch auf die Bewertung denkbarer Folgenutzungen auf der im Eigentum der Antragsteller stehenden FlNr. … aus. 90 bb) Der Abwägungsmangel ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 (Halbs. 2) erheblich (zu den Maßstäben vgl. z.B. BayVGH, U.v. 4.3.2021 - 15 N 20.468 - juris Rn. 49 f. m.w.N.). Er ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen - nämlich der Planbegründung und den vom Gemeinderat jeweils übernommenen Abwägungsvorlagen - beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis
Einfluss gewesen, weil nach den Umständen des vorliegenden Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. Im vorliegenden Fall lässt sich dem maßgeblichen, in den Aufstellungsunterlagen dokumentierten Willen des Plangebers nicht entnehmen, dass sich der Marktgemeinderat mit Sicherheit für dieselbe Planung entschieden hätte, wenn er ordnungsgemäß abgewogen resp. den o.g. Abwägungsfehler vermieden hätte. 91
Nr. 3.3 LEP 2013 zugekommen sein dürfte. Gem. § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Nr. 3.3 LEP 2013 dürfte nicht nur einen (abwägungserheblichen) Grundsatz, sondern ein echtes - § 1 Abs. 4 BauGB unterfallendes - Ziel der Raumordnung enthalten (zu dieser Differenzierung vgl. Runkel in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Okt. 2020, § 1 Rn. 44, 45, 48 m.w.N.). Soll-Vorgaben sind jedenfalls dann als Ziel der Raumordnung einzustufen, wenn die Ausnahmen, die eine Abweichung
der Sollvorgabe rechtfertigen, bestimmt oder bestimmbar in der raumordnerischen Vorgabe selbst abschließend formuliert sind (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Okt. 2020, § 1 Rn. 49 m.w.N.). Während aufgrund der knappen Regelung ohne formulierte Ausnahmetatbestände bei der Vorgängerbestimmung in B VI 1.1 (Abs. 3 Satz 2) der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 8. August 2006 („Neubauflächen sollen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden“) die Einordnung als Ziel der Raumordnung noch umstritten war (eher ablehnend: BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - BayVBl 2012, 110 = juris Rn. 105 ff.; VG München, U.v. 14.3.2013 - M 11 K 12.2254 - juris Rn. 27; a.A., die Zielqualität über die Begründung eher befürwortend: BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 5; U.v. 21.10.2014 - 1 N 11.1456 - juris Rn. 20), enthält das aktuell geltende Anbindungsgebot gem. Nr. 3.3 LEP 2006 (Abs. 2) nunmehr die im einzelnen geltenden Ausnahmebestimmungen. Die allgemeine Beachtungspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist für die kommunale Bauleitplanung über § 1 Abs. 4 BauGB zu einer konkreten, aktiven Handlungspflicht im Sinne einer Anpassungspflicht ausgeformt (BVerwG. B.v. 25.6.2007 - 4 BN 17.07 - ZfBR 2007, 683 = juris Rn. 9; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Okt. 2020, § 1 Rn. 63 ff.). Hieraus folgt, dass ein Planänderungsverfahren - auch wenn es sich nur auf einen Teil des Bebauungsplans bezieht - den Plangeber regelmäßig dazu zwingt, den Plan insgesamt an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB dürfte daher schon dann aktiviert werden, wenn ein
den Zielen der Raumordnung abweichender Bebauungsplan geändert wird (vgl. OVG MV, U.v. 21.1.2008 - 3 K 30/06 - juris Rn. 31; U.v. 5.11.2008 - 3 L 281/03 - BauR 2009, 1399 = juris Rn. 122; Runkel a.a.O. Rn. 65a). Vor diesem Hintergrund spricht Einiges dafür, dass der Antragsgegner ohne Zielabweichungsverfahren - wenn schon überhaupt ein Verfahren der Bauleitplanung durchgeführt wird - gehalten gewesen wäre, zumindest die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Deckblatt Nr. 4 großflächig unbebauten Flächen (FlNrn. … … … … … … und ...), ggf. auch die gänzlich abseits
jeglicher Bebauung gelegenen (bebauten) FlNrn. … … … und … sofort aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans zu entlassen und für diese nicht nochmals eine Sondergebietsausweisung neu zu regeln. 95 Der Senat kann die Frage der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB aufgrund der zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Erwägungen zu 2. dahingestellt lassen. Ebenso kommt es auf die
den Antragstellern im Rahmen des Normenkontrollverfahrens erhobenen weiteren Einwendungen gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans „Deckblatt Nr. 4“, u.a. wonach 96 - die Bekanntmachung der letzten (verkürzten) Auslegung / Bürgerbeteiligung ab dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.