VG Regensburg, Urteil v. 08.04.2021 – RO 2 K 18.30966 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Urteil v. 08.04.2021 – RO 2 K 18.30966 Download Drucken Titel: Kein Flüchtlingsschutz für eine weibliche Klägerin – Äthiopien Normenketten: AsylG § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Anerkennungs-RL Art. 4 Abs. 4 Leitsatz: Einer Frau droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gruppenverfolgung allein aufgrund ihres Geschlechts. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gruppenverfolgung, keine geschlechtsindizierte Verfolgung, Äthiopien Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 04.06.2021 – 23 ZB 21.30706 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin, nach eigenen Angaben äthiopische Staatsangehörige und am …1978 geboren, reiste am 18.11.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6.12.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. 2 Am 6.12.2017 erfolgte das Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages. Die Klägerin gab hierbei im Wesentlichen an, dass sie ihr Herkunftsland am 12.5.2017 erstmals verlassen habe. Sie sei dann über Italien (ca. 6 Monate) nach Deutschland eingereist. Sie sei mit Zug und Flugzeug gereist. Sie habe ein Visum gehabt, das in Addis Abeba ausgestellt worden sei. 3 Aus den vorgelegten Behördenakten ergibt sich, dass der Klägerin in Äthiopien ein Visum mit Gültigkeit vom 18.1.2017 bis 17.1.2018 für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen ausgestellt worden war. 4 Am 5.12.2017 erfolgte die Erstbefragung bei der Regierung der Oberpfalz. Hierbei gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie ihren Reisepass und ihren Personalausweis in Deutschland beim Umsteigen von einem Zug in einen anderen verloren habe. Sie sei mit einem italienischen Visum gekommen. Einladender sei ihr Ehemann … Er sei bereits in Italien gewesen. Von 2001 bis 2009 sei sie in Bahrain zum Arbeiten gewesen. Ihr Ehemann sei Italiener und sei 64 Jahre alt. Sie hätten am 23.5.2011 in Addis Abeba geheiratet. In Äthiopien habe sie die Heiratsurkunde bei der italienischen Botschaft abgegeben. Sie habe in Addis Abeba die Schule bis zur 12. Klasse besucht. In Italien habe sie bei ihrem Mann gelebt. Bereits im August 2017 sei sie für 15 Tage auf Urlaub in Deutschland gewesen. Ihr Mann habe sie nach ihrem Rückflug in Mailand abholen sollen. Aber er sei nicht gekommen. Sie habe dann äthiopische Leute getroffen, bei denen sie bleiben konnte. Da ihr Freundin in Deutschland lebe, sei sie am 21.11.2017 wieder nach Deutschland geflogen. Da sie alle ihre Unterlagen und ihr Handy verloren habe, habe sie ihre Freundin nicht kontaktieren können. Sie habe dann eine Nacht bei Äthiopiern übernachtet und sich dann in Gießen asylsuchend gemeldet. 5 Am 7.12.2017 erfolgte die Anhörung nach § 25 AsylG. Die Klägerin erklärte im Wesentlichen, sie habe ihren Reisepass ihren Kebele-Ausweis zusammen mit ihrer Reisetasche im Zug in Deutschland verloren. Ihre Heiratsurkunde habe sie in der italienischen Botschaft in Addis Abeba abgegeben. Sie sei am 18.11.2017 nach Deutschland eingereist. Sie sei aber am 26.9.2017 schon einmal für 2 Wochen in Deutschland gewesen. Ihr Ehemann sei italienischer Staatsbürger. Sie habe am 23.5.2011 geheiratet. Sie sei einmal für ein Jahr und einmal für 8 Monate in Italien gewesen. Sie habe dort beim Cousin ihres Mannes gelebt. Ihre gesamte Großfamilie lebe noch in Äthiopien. Sie habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht, aber kein Abitur erhalten. Von 2001 bis 2009 sei sie in Bahrain gewesen und habe dort in einem Hotel als Bedienung und in einer Autowerkstatt in der Buchhaltung gearbeitet. Sie habe große Probleme mit ihrem „Mann“. Er habe sie bedroht und als sie nach ihrem Urlaub nach Italien zurückgekommen sei, sei er nicht mehr in ihrem Haus gewesen. Die Ehe mit ihrem Ehemann habe nur zum Schein auf dem Papier bestanden. Sie sei tatsächlich mit dem Cousin ihres Ehemannes zusammen gewesen. Dieser heiße … (geb. …1961). Bei ihrer Rückkehr hätte sie Angst vor ihren Eltern. Sie könnte auch nicht heiraten, weil sie noch verheiratet sei. Eine erneute Beschneidung befürchte sie bei ihrer Rückkehr nicht. 6 Ebenfalls am 7.12.2017 erfolgte die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 Asylg i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG.. Die Klägerin gab hierbei im Wesentlichen an, Ihr Freund lebe immer noch in Italien. Sie habe Angst vor ihm. Sie könne nicht zur Polizei in Italien gehen. Er habe ihr gedroht, dass er sie töte, wenn sie zur Polizei ginge. Auch würden in Italien Asylbewerber schlecht behandelt. Sie habe gesehen und gehört, dass das Asylrecht in Deutschland am besten sei. 7 Mit Bescheid vom 16.3.2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte andernfalls der Klägerin die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen rücknahmebereiten oder zur Rücknahme verpflichteten Staat an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen. 8 Am 28.3.2018 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. 9 Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet. Die Klägerin gehöre, da sie von ihrer Familie verstoßen worden sei, zum vulnerablen Personenkreis. Sie werde als faktisch alleinstehende Frau wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Es liege auch ein Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vor. 10 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 16.3.2018 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Blick auf Äthiopien vorliegen. 11 Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Mit Beschluss vom 15.3.21 wurde die Streitsache auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten und das Protokoll zu mündlichen Verhandlung vom 8.4.2021 verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Klagepartei nicht in ihren Rechten. Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. 17 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 - 13 A 1305/13.A - juris). Eine Verfolgung i.S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 11.8.2016 - Au 1 K 16.30744 - juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt. 18 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festzustellenden Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m.w.N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris m.w.N.). 19 Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Handlungen oder Bedrohungen eine Beweiskraft für die Wiederholung in der Zukunft bei, wenn sie eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 m.w.N. - juris). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 m.w.N. - juris). 20 Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris; BVerwG, U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.10.2016 - AN 3 K 16.30452 m.w.N. - juris). 21 Vorliegend erweckt die Tatsache, dass die Klägerin keinerlei Papiere vorlegen kann und die Gründe hierfür nicht nachvollziehbar sind, bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin. Der Vortrag, dass sie ihre Papiere nach ihrer erneuten Einreise in Deutschland im Zug mit ihrer Reistasche verloren habe, ist unglaubhaft. Gerade wenn man seine Papiere nicht am Körper oder in einer kleineren Tasche sicher dicht bei sich hat, ist es lebensnah besonderes Augenmerk auf sein Gepäck zu legen, insbesondere wenn man in einem fremden Land reist und damit rechnen muss, sich ausweisen zu müssen. Auch variieren die Angaben der Klägerin hierzu im Detail. Während sie im Rahmen der Erstbefragung bei der Regierung der Oberpfalz angab, dass sie ihre Papiere beim Umsteigen verloren habe, gab sie beim Bundesamt an, dass sie ihre Papiere mit der Reisetasche im Zug verloren habe. Sie wisse aber nicht genau wo. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung äußerte sie, dass sie die Papiere auf dem Weg nach Deutschland verloren habe. Sie wisse nicht mehr genau wo sie die Tasche hingestellt habe. Es ist lebensfremd auf einer Reise eine Reisetasche mit den Papieren zu verlieren und nicht einmal mehr sagen zu können, wo dies passiert sei. Auch kann die Klägerin keine Heiratsurkunde vorlegen, weil sie diese bei der italienischen Botschaft abgegeben habe. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin das Original abgab, ohne eine Ausfertigung oder eine Kopie hiervon zu behalten. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich ihre Schulzeugnisse bislang nicht schicken lies, obwohl sie Kontakt zu ihrer Schwester und ihrer Familie hat. Dies spricht auch vor dem Lichte, dass in Italien kein Asyl beantragt wurde und die Klägerin gezielt nach Deutschland kam, weil sie gehört habe, dass das Asylrecht in Deutschland am besten sei, insgesamt für eine asyltaktische Vorgehensweise der Klägerin. 22 Auch die von ihr vorgetragenen Ereignisse sind jedenfalls überwiegend unglaubhaft. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass sie einerseits von ihrem Freund in Italien unterdrückt worden sei und er ihr in Italien keine Dokumente überlassen habe, sie aber andererseits unproblematisch per Flugzeug zu einer Freundin nach Deutschland reisen durfte. Vor allem aber ist das Vorbringen der Klägerin widersprüchlich, soweit sie vor dem Bundesamt angegeben hatte, dass sie nicht nach Äthiopien zurückkönne, da sie Angst vor ihren Eltern habe, weil diese glaubten, dass sie verheiratet sei. Sie könne auch dort nicht wieder heiraten, weil sie als Verheiratete nach Italien geflogen sei. Wenn sie zurückkomme würden alle schlecht von ihr denken. Lediglich von der falschen Heirat wüssten sie nichts und würden dies auch nicht glauben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingegen erklärte die Klägerin, dass ihre Eltern nicht wüssten, dass sie geheiratet hätte und nun wieder getrennt seien. Dies betrifft das Kernelement des Vortrags der Klägerin. Soweit sie auf Vorhalt des Gerichts angab, dass sie vor dem Bundesamt nicht gesagt hätte, dass ihre Eltern glauben würden, dass sie verheiratet sei, sieht das Gericht dies als reine Schutzbehauptung. Die Ausführungen vor dem Bundesamt zur Kenntnis ihrer Eltern von ihrer Heirat sind ausführlich im Protokoll dargestellt und betrafen einen Kern der Befragung und waren Anküpfungspunkt von Nachfragen. Auch ist anzumerken, dass die Klägerin eingangs der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sie vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt habe und alles auch entsprechend protokolliert worden sei. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass die Geschehnisse, die die Klägerin vortrug sich so ereignet haben. Unabhängig davon sind im Vortrag der Klägerin selbst bei einer Wahrunterstellung keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung erkennbar. Die Klägerin wäre vielmehr unverfolgt ausgereist, um in Italien eine Scheinehe einzugehen und mit einem anderen Mann zusammenzuleben. 23 Auch bei einer Rückkehr nach Äthiopien ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Eine staatliche Verfolgung wurde weder vorgetragen noch ist sie ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich ihrer Befürchtungen bei einer Rückkehr ist aus den oben genannten Gründen unglaubhaft. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch die Familie erkennbar, die zudem auch noch landesweit sein müsste und ohne entsprechenden Schutz durch staatliche Stellen erlangen zu können. 24 Ferner droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gruppenverfolgung allein aufgrund ihres Geschlechts. Den Erkenntnismaterialien ist zwar zu entnehmen, dass Frauen in Äthiopien in besonderem Maße dem Risiko von Übergriffen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter ausgesetzt sind und Gesetze für Frauen diskriminierende Regelungen beinhalten. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien Ad hoc aktualisierte Fassung vom 24.4.2020 in der Fassung vom 10.2.2021, Stand des Gesamtberichts: März 2020, S. 15 f.). Die Feststellungen in den Erkenntnismaterialien reichen jedoch zur Annahme einer Gruppenverfolgung nicht aus. Es ist nicht erkennbar, dass Frauen in Äthiopien generell eine derart untergeordnete Stellung hätten, dass sie von der übrigen männlichen Gesellschaft als andersartige Gruppe mit deutlich ab- bzw. ausgegrenzter Identität wahrgenommen würden und als solche generell diskriminierende Unterdrückung von die Menschenwürde verletzender Intensität zu erleiden hätten. Wenngleich Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zugewiesen wird, nehmen sie am gesellschaftlichen Leben teil und haben grundsätzlich Bewegungsfreiheit, Zugang zu Bildung, Arbeit und medizinischer Versorgung. Zahlreiche Rechtsnormen und staatliche Maßnahmen dienen ausdrücklich dem Schutz der Frauen, z.B. die Strafbarkeit von weiblicher Genitalverstümmelung und Zwangsentführungen (VG Augsburg, U.v. 15.10.2018 - Au 1 K 17.32523 - juris). Vor dem Hintergrund der äthiopischen Gesetzeslage ist nicht ersichtlich, dass Akte sexueller Gewalt gegen Frauen in Äthiopien in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale erfolgen. Vielmehr sind sie ihrem Charakter nach Teil der allgemeinen Kriminalität und stellen insoweit keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht dar. Hinzu kommt, dass sich die Regierung von Ministerpräsident Abiy für eine Stärkung der Rolle der Frau einsetzt. So ist seit Oktober 2018 das Kabinett paritätisch mit Frauen besetzt und Äthiopien hat erstmals eine weibliche Staatspräsidentin und Präsidentin des obersten Gerichts (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien Ad hoc aktualisierte Fassung vom 24.4.2020 in der Fassung vom 10.2.2021, Stand des Gesamtberichts: März 2020, S. 15 f.). 25 Auch besehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Klägerin als faktisch alleinstehende Frau wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. 26 Eine Gruppe gilt gem. § 3 b I Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.