der Registrierung seines Aufenthalts in Polen dort allenfalls kurze Zeit vor der Ausstellung des Führerscheins Wohnung genommen hat, ergibt sich bereits daraus ein gewichtiger Hinweis aus dem Ausstellungsstaat, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet bzw. aufgehalten hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen; es sei denn, es sind Umstände ersichtlich, die die Begründung eines Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 111563 Rn. 17 mwN). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
einer Trunkenheitsfahrt (BAK: 2,02 ‰) entzogen und 2008 wiedererteilt worden. Mit Bescheid vom
Anhörung fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den polnischen Führerschein zum Zwecke der Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung der Feststellung der Inlandsungültigkeit und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins an. Ein Wohnsitzverstoß sei zwar nicht
zuweisen, die Fahrerlaubnis
V aber gleichwohl nicht anzuerkennen, da die inländische Fahrerlaubnis des Antragstellers bestandskräftig entzogen worden sei. Unionsrecht stehe dem nicht entgegen; der vorliegende Fall sei nicht anders zu behandeln, als ob die polnische Fahrerlaubnis während einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
PO erteilt worden wäre. In der Rechtsbehelfsbelehrung:heißt es, gegen den Bescheid könne Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden. 6 Der Antragsteller ließ Widerspruch einlegen und am
V inlandsungültig sei, ohne dass Unionsrecht dem entgegenstehe. Diese Frage könne im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht abschließend geklärt werden. Bei einer allgemeinen Interessenabwägung überwiege das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. 7 Mit seiner Beschwerde führt der Antragsgegner in prozessualer Hinsicht aus, der eingelegte Widerspruch sei
GO bereits unstatthaft, die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:mit Schreiben vom
der gebotenen summarischen Prüfung fällt die
GO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus, da der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg verspricht. 12
die aufschiebende Wirkung des - offensichtlich unzulässigen - Widerspruchs wiederhergestellt.
dem aufgrund der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung:zunächst nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt wurde und der Antragsteller innerhalb der mit der Bekanntgabe der richtigen Rechtsbehelfsbelehrung:in Lauf gesetzten Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Hoppe in Eyermann, VwGO,
V) vom
den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
V gilt die Berechtigung
V nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Über die fehlende Berechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). 16 Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird
V angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Liegen die persönlichen Bindungen im Inland, hält sich der Betroffene aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder des EWR) auf, hat er seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Betroffene zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). 17 Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der - hier zeitlich anwendbaren (vgl. deren Art. 18 Abs. 2) - RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl L 403 S.18 - RL 2006/126/EG), insbesondere mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (mit der Folge der Anerkennung der dem Dokument zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 28), in Einklang. Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins und für dessen Erneuerung bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein ordentlicher Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats im Sinne des Art. 12 der RL 2006/126/EG oder der
weis eines dortigen Studiums während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der RL 2006/126/EG). Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen,
denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61). 18 Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 73 f.; BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 25). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 22). 19
der vorgelegten Bescheinigung am
durch den Hinweis auf die Nichterfüllung des 185-Tage-Kriteriums ins Feld geführt hat. Zwar setzt die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist. Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Betreffende über keine weitere Wohnung verfügt oder wenn die Art und die Einrichtung dieser Wohnung bzw. die Art und Intensität der bestehenden persönlichen oder beruflichen Bindung eine Beendigung des Aufenthalts bereits vor dem Ablauf eines halben Jahres als praktisch ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 17 m.w.N.; offen BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet bzw. aufgehalten hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (BayVGH, B.v. 22.5.2017 a.a.O.; BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 27). So liegt es auch im Fall des Antragstellers, der seinen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Begründung eines Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen. 23 Darüber hinaus ist in der vorgelegten Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts keine registrierte Adresse vermerkt. Der Antragsteller hat somit seinerzeit bei der Woiwodschaft offenbar allein seinen Aufenthalt in Polen registrieren lassen, aber keinen festen oder vorübergehenden Wohnsitz genannt (vgl. dazu auch das Antragsformular „Application for registering the residence“ auf der Webseite des URZAD DO SPRAW CUDZOZIEMCÓW, zu Buchst. D, sowie die o.g. Broschüre der Deutsch-Polnischen Handelskammer). Auch daraus ergeben sich gewichtige Zweifel, ob er überhaupt dauerhaft Wohnung in Polen genommen und einen ordentlichen Wohnsitz dort begründet hat. 24 Ein weiterer Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß ergibt sich aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen der polnischen Behörden. Zwar beweist die Erklärung einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft zu haben, für sich betrachtet nicht unbedingt, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht gleichwohl im Ausstellungsmitgliedstaat hatte (EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 55). Auch lässt die Beantwortung von (einzelnen) Fragen zu den näheren persönlichen Umständen des Führerscheininhabers im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mit „unknown“ nicht zwangsläufig auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis schließen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 - 11 CE 17.718 - juris Rn. 18; vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 = juris Rn. 26). Sie kann aber durchaus darauf hinweisen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19 m.w.N.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die seit der Erteilung des Führerscheins verstrichene Zeit
forschung beträchtlich erschweren kann (vgl. EuGH, U.v. 10.7.2003 - C-246/00 - juris Rn. 74) und bei einzelnen Gegebenheiten zweifelhaft sein kann, inwieweit diese abgefragt und niedergelegt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG NW, B.v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 - juris Rn. 22). Hier lässt sich der Antwort der polnischen Behörden unter den gegebenen Umständen gleichwohl ein hinreichender Hinweis auf einen Scheinwohnsitz entnehmen. In der Formularantwort findet sich in der Rubrik „place of normal residence according to our information“ keine Eintragung und sind die Fragen
dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers für mindestens 185 Kalendertage im Jahr sowie zur Existenz einer Unterkunft mit „unknown“ beantwortet worden. Diese Auskunft, die sich der Natur der Sache
auf den Zeitpunkt der Führerscheinausstellung bezieht (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 - 11 B 18.2100 - juris Rn. 28), kann nur so verstanden werden, dass in Polen kein Wohnsitz registriert worden ist und die polnischen Behörden selbst Zweifel haben, ob der Antragsteller unter der im Führerschein genannten Anschrift, die in der Auskunft wiedergegeben ist, einen Wohnsitz begründet hat. Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit „unknown“ beantwortet und damit der Sache
keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24), zumal die Republik Polen ein entsprechendes Register führt und nicht
vollziehbar ist, warum der Wohnsitz dort
so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte. 25
prüfbar. Sie genügt insoweit nicht. 27 ee) Schließlich ist der Senat weder prozessual noch materiell-rechtlich daran gehindert, seine Entscheidung auf den Wohnsitzverstoß zu stützen und dabei auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Auskunft der polnischen Behörden zu berücksichtigen. Prozessual können Auskünfte aus dem Ausstellungsstaat auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, wenn derartige Informationen im Verwaltungsverfahren angefragt wurden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt werden (zur Berücksichtigung neuer Beweismittel in der Beschwerdeinstanz vgl. auch § 173 VwGO, § 571 Abs. 2 ZPO; Happ in Eyermann, VwGO, § 146 Rn. 31). Materiellrechtlich genügt es
Wortlaut und Systematik von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der dort aufgeführten Fallgruppen erfüllt sind, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland - ipso jure herbeizuführen (BVerwG, U.v. 25.8.2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 15; B.v. 16.1.2020 - 3 B 51.18 - NJW 2020, 1603 = juris Rn. 26). Bei der Feststellung der Nichtberechtigung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV handelt es sich um einen deklaratorischen Verwaltungsakt, bei dem die Ermessensausübung intendiert ist und der deshalb keiner weiteren Begründung bedarf bzw. bei dem die Begründung ausgewechselt werden kann (vgl. Neu in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 23.11.2020, § 28 FeV Rn. 95, 98; BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 26 m.w.N.; OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - ZfSch 2015, 55 = juris Rn. 16). 28 ff) Damit erscheint auch die auf § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützte Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins zum Zweck der Eintragung eines Sperrvermerks rechtmäßig, so dass die Klage voraussichtlich bereits aufgrund eines Wohnsitzverstoßes erfolglos bleiben wird. 29 4. Es kann damit offen bleiben, ob die polnische Fahrerlaubnis darüber hinaus auch deswegen nicht anerkannt werden muss, weil dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Wie der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgeführt haben, könnte eine noch nicht bestandskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde als „Aussetzung“ des Führerscheins i.S.d. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 2006/126/EG sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Weber (U.v. 20.11.2008 - C-1/07 - NJW 2008, 3767) und Apelt (U.v. 13.10.2011 - C-224/10 - NJW 2012, 369) anzusehen sein mit der Folge, dass Unionsrecht der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegenstand (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 16.1.2020 - 3 B 51.18 - NJW 2020, 1603 = juris Rn. 8).
5 Unterabs. 1 Buchst. a der RL 2006/126/EG kann jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein. Unbeschadet der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen haben die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf zu achten, dass die Person nicht bereits einen Führerschein besitzt (Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 der RL 2006/126/EG). Hiergegen könnten die polnischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids vom 28. Mai 2018 verstoßen haben, weshalb die polnische Fahrerlaubnis in Deutschland möglicherweise nicht anzuerkennen ist.
dem Vorstehenden kam es darauf aber nicht mehr an. 30 5. Davon ausgehend bleibt die Klage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg und überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Feststellung der Inlandsungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis sowie der Pflicht zur Vorlage des Führerscheins zum Zweck des Anbringens eines Sperrvermerks das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. 31 Die fehlende Berechtigung, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, folgt in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV zwar, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2020 - 3 B 51.18 - juris Rn. 26), so dass sich der Bescheid
V als deklaratorischer Verwaltungsakt darstellt. Durch den Feststellungsbescheid werden jedoch Zweifel über das Bestehen oder Nichtbestehen der Berechtigung beseitigt, was insbesondere hinsichtlich der Strafbarkeit
VG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) von Bedeutung ist (vgl. Empfehlungen des Verkehrsausschusses zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BR-Drs. 851/1/08, S. 3; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 28 FeV Rn. 56). So wird in der strafgerichtlichen Rechtsprechung zumindest für bestimmte Fallgestaltungen der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts
V für notwendig erachtet, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - NJW 2017, 2057 = juris Rn. 14 unter Verweis auf AG Bünde, B.v. 1.2.2016 - 1 Ds 545/15 - juris Rn. 92). Weiterhin wird die Feststellung der Inlandsungültigkeit im Fahreignungsregister gespeichert (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. b StVG und § 59 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 FeV). 32 Vor diesem Hintergrund dient der Sofortvollzug der Feststellung der Inlandsungültigkeit insbesondere dazu, Zweifel hinsichtlich der Strafbarkeit
GB unmittelbar ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts auszuschließen (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 18; Dauer a.a.O. Rn. 56; Neu in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 99). Der Sofortvollzug der Feststellung ist ferner unabdingbare Voraussetzung für die Durchsetzung der zugleich verfügten und für sofort vollziehbar erklärten Vorlagepflicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV vor Bestandskraft des feststellenden Verwaltungsakts. Schließlich kann die fehlende Fahrberechtigung auch nur dann vor Unanfechtbarkeit des feststellenden Verwaltungsakts
VG ins Fahreignungsregister eingetragen werden, wenn diesbezüglich der Sofortvollzug angeordnet ist (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 17 f.). 33 Somit besteht ein praktisches Bedürfnis am Sofortvollzug der Feststellung der Inlandsungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis und liegen dieser ebenso wie der Sofortvollzug der Pflicht zur Vorlage des Führerscheins im überwiegenden öffentlichen Interesse. Denn
dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass der Antragsteller über keine Fahrerlaubnis verfügt und seine Fahreignung sowie -befähigung nicht
gewiesen hat (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVG), so dass die Feststellung und Dokumentation der Inlandsungültigkeit zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zwingend und verhältnismäßig ist. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter haben das Mobilitätsbedürfnis des Antragstellers und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für seine Lebensführung dahinter zurückzustehen (stRspr des Senats zur Entziehung der Fahrerlaubnis, vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 - 11 CS 19.1041 - juris Rn. 16). Keiner Erörterung bedarf damit, ob, wie der Antragsgegner meint, darüber hinaus und ausgehend von der Inlandsungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis mit Blick auf die
Nichtvorlage des angeforderten Fahreignungsgutachtens auf der Grundlage des § 11 Abs. 8 FeV ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 28. Mai 2018 auch von mangelnder Fahreignung infolge Alkoholmissbrauchs auszugehen ist, solange der Antragsteller nicht
V ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht hat (vgl. dazu Dauer a.a.O. § 13 FeV Rn. 26 und § 2 StVG Rn. 50; in diese Richtung BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550 = juris Rn. 22). 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.