VGH München, Beschluss v. 28.01.2021 – 11 CS 20.2955 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 28.01.2021 – 11 CS 20.2955 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis für Klassen der Gruppe 2 bei Diabetes mellitus Typ 1 Normenkette: FeV § 46 Abs. 1, Anl. 4 Nr. 5.4 Leitsätze: 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 14.17, BeckRS 2019, 20067 m.w.N.). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF) bei Diabetes mellitus und medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) setzt voraus, dass eine gute Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung vorliegt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis für Klassen der Gruppe 2, Diabetes mellitus Typ 1, gute Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate, letzte Behördenentscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung, Hypoglykämierisiko, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 13.11.2020 – 10 S 19.2136 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins. 2 Der 1972 geborene Antragsteller ist seit 2003 an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt. Nach Aufforderung legte er dem Landratsamt R. (im Folgenden: Landratsamt) ein ärztliches Gutachten der ... L2. Service GmbH vom 24. August 2018 vor, das zu dem Ergebnis kam, er sei zwar (unter Auflagen) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisgruppe 1 gerecht zu werden, jedoch nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisgruppe 2. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 2. Januar 2019 abgelehnt. Der Beschwerde des Antragstellers gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. März 2019 statt. Dem vorgelegten Gutachten könne nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 sei. Es sei insoweit nicht nachvollziehbar, als es zu dem Ergebnis komme, der Antragsteller werde „aufgrund der instabilen Stoffwechsellage“ den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht gerecht. Ohne weitere Erläuterungen sei nicht plausibel, bei einer insulinpflichtigen Diabeteserkrankung allein von einem höheren, außerhalb des Zielbereichs liegenden HbA1c-Wert auf eine instabile Stoffwechsellage zu schließen. Der Antragsteller sei jedoch trotz der gutachterlichen Mängel weiterhin verpflichtet, an der Klärung der Frage mitzuwirken, ob und ggf. wie sich seine Erkrankung auf seine Fahreignung auswirke. 3 Nach Rücknahme des Bescheids vom 18. Oktober 2018 forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 2019 erneut zur Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf. Das vorgelegte Gutachten vom 26. August 2019, ergänzt durch Stellungnahme vom 2. Oktober 2019, kommt zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei (noch) nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 vollständig gerecht zu werden. Im Verlauf der letzten Jahre sei die Stoffwechsellage persistierend schlecht eingestellt gewesen. Die Blutzuckerwerte lägen trotz Therapie immer noch im deutlich erhöhten Bereich. Es bestehe ein ausgeprägtes kardiovaskuläres Risikoprofil. Die Laborwerte deuteten auf einen höheren Alkoholkonsum hin als vom Antragsteller geschildert. Unter Alkoholeinfluss könne die Intensität von Unterzuckerungen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Insulintherapie, deutlich erhöht sein. Die Auswertung des patienteneigenen Messgeräts weise eine beträchtliche Zunahme der Unterzuckerungen im Zeitraum von Mai bis August 2019 auf. Insgesamt bestehe eine chronisch entgleiste Stoffwechsellage. Die entsprechenden Kontrollen beim Hausarzt und in der Diabetesschwerpunktpraxis würden nicht im erforderlichen Umfang getätigt. Auch die Medikamentencompliance müsse hinterfragt werden. Ein Wahrnehmungstraining für Hypoglykämien oder eine Unterzuckerungsschulung habe nicht stattgefunden. Zur Wiederherstellung der Eignung seien Beschränkungen und Auflagen erforderlich (regelmäßige Dokumentation des Zuckerstoffwechsels und der Begleiterkrankungen, geeignete Schulungen, Reduktion der Unterzuckerungen, augenärztliche Untersuchungen, Nachbegutachtung). 4 Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E und verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins. Er sei nach dem vorgelegten und nachvollziehbaren Gutachten derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2. 5 Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. November 2020 abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht geeignet gewesen, ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisgruppe 2 sicher zu führen. Das ergebe sich aus dem vorgelegten und nachvollziehbaren Gutachten, auf das sich das Landratsamt gestützt habe. Die Eignung für die Gruppe 2 sei nur bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerungen gegeben, wobei der Zeitraum drei Monate betragen müsse. Fortschritte des Antragstellers hinsichtlich seiner Compliance, seiner Adhärenz und seiner Hypoglykämiewahrnehmung nach Erlass des Bescheids seien in einem möglichen Wiedererteilungsverfahren zu prüfen. Im Übrigen bestätige der Entlassungsbrief des Fachklinikums, wo der Antragsteller vom 18. bis 29. November 2019 stationär behandelt worden sei, dass es noch im Behandlungszeitraum zu Unterzuckerungen gekommen sei, die der Antragsteller zum Teil nicht wahrgenommen habe. 6 Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde, die der Antragsgegner wegen fehlender Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung als unzulässig ansieht, lässt der Antragsteller ausführen, dem Antrag sei schon wegen der Verfahrensdauer stattzugeben. Das Verwaltungsgericht habe über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht entschieden, obwohl es sich um ein Eilverfahren handele. Der Antragsteller nutze seit einiger Zeit ein anderes Blutzuckermessgerät. Nach den ausgelesenen Daten sei es in keinem Zeitpunkt zu einem Messwert unter 50 mg/dl gekommen. Die Wahrnehmung von Hypoglykämien habe sich deutlich verbessert. Der Antragsteller habe sich zu keinem Zeitpunkt etwas im Straßenverkehr zu Schulden kommen lassen. Er müsse die Fahrerlaubnisklasse CE behalten, um seine Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Er wäre aber bereit, die Fahrerlaubnis der Klasse C abzugeben. Die sofortige Vollziehung sei widersprüchlich, weil der Antragsteller seit Erlass des Bescheids weiterhin Fahrzeuge in einer Größenordnung von 7,5 Tonnen führe, größere Fahrzeuge allerdings nicht. 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 8 1. Die Beschwerde ist zulässig. 9 Zwar weist die Landesanwaltschaft Bayern zu Recht auf das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hin, das eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfordert. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Obwohl die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht auf alle tragenden Entscheidungsgründe eingeht, insbesondere nicht auf die letzte Behördenentscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung, lassen die weiteren Ausführungen zumindest ansatzweise erkennen, aus welchen Gründen der Antragsteller die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig ansieht. Sie genügen damit gerade noch dem Darlegungsgebot. 10 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 11
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