ihrer vorliegenden Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung hinsichtlich eines Carports (als noch nicht errichteter Teil einer im Übrigen umgesetzten Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt) auf dem Baugrundstück (FlNr. … der Gemarkung P …). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 20. Juli 2020 (erneut) als Satzung beschlossenen und am 10. August 2020 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans „SO Einkaufsmarkt an der L … Straße“. 2
Bescheid vom 11. August 2020 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen zu 1 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Verbrauchermarkts (großflächiger Einzelhandel)
69 Pkw-Stellplätzen“. Von der Baugenehmigung ist auch ein Carport umfasst, der auf einer Länge von 15,25 m entlang der östlichen Grenze des Baugrundstücks aus Gründen des Lärmschutzes an eine bestehende Lärmschutzwand angebaut werden soll (Regelung Nr. 2 Buchst. e der Baugenehmigung; vgl. auch den
Genehmigungsstempel versehenen Eingabeplan „AUSSENANLAGEN u. Carport“
Stand „12. Mai 2020“, Bl. 97 der Verfahrensakte 40-178-2019-B des Landratsamts D …). 3 Der Antragsteller, dessen
einem Wohnhaus bebautes Grundstück (FlNr. …2) westlich an das Baugrundstück und damit auch unmittelbar an den geplanten Carport sowie an den Geltungsbereich des ausgewiesenen Sondergebiets angrenzt, erhob am 13. August 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg
dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 11. August 2020 aufzuheben. Auf das vorangegangene, rechtskräftig abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren, in dem eine Vorgängerbaugenehmigung für den (bereits errichteten) Verbrauchermarkt auf die Anfechtungsklage des Antragstellers aufgehoben wurde, wird verwiesen (vgl. VG Regensburg, U.v. 7.2.2017 - RN 6 K 13.942; BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 15 ZB 17.1003). 4 Auf den Eilantrag des Antragstellers gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Verwaltungsgericht Regensburg
Beschluss vom
dem ausgefertigten Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verbunden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sei daher von der Ausfertigungsunterschrift vom
Vorhaben- und Erschließungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L … Straße“ betitelt. Es fehle allerdings gerade auf der ausgefertigten Planzeichnung
den textlichen und grünordnerischen Festsetzungen jegliche Bezugnahme auf den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom
dem die Ausfertigungsunterschrift enthaltenden Teil bilde. Die Bezugnahme ohne die Angabe, welche Fassung des Vorhaben- und Erschließungsplans gemeint sei, sei nicht hinreichend bestimmt, da hinsichtlich des Vorhaben- und Erschließungsplan in der Planungsakte drei Fassungen
unterschiedlichen Datumsangaben existierten. Das bloße Abheften des Vorhaben- und Erschließungsplans vom 20. Juli 2020 in demselben Ordner
dem ausgefertigten vorhabenbezogenen Bebauungsplan begründe keine hinreichende körperliche Verbindung, die den Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertige. Aufgrund des Ausfertigungsmangels und der hieraus folgenden Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans seien seine Festsetzungen einschließlich solcher gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.
NVO nicht maßgeblich. Es komme daher Art. 6 BayBO, der gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 i.V.
BO vorliegend zum Prüfprogramm des Genehmigungsverfahren rechne, als Prüfmaßstab zur Anwendung. Der grenzständische, abstandsflächenpflichtige Carport halte aber die gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderliche Mindestabstandsflächentiefe von 3 m nicht ein. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, wonach ausnahmsweise eine Abstandsfläche nicht erforderlich sei, sei nicht einschlägig, weil zum einen der Bebauungsplan unwirksam sei und zum andern in Anwendung von § 34 BauGB, § 22 Abs. 2 BauNVO die nähere Umgebung vorrangig eine offene Bauweise aufweise, die durch einen seitlichen Grenzabstand gekennzeichnet sei. Bei nicht wenigen der in der näheren Umgebung vorhandenen grenzständischen Bauten dürfte es sich um solche Gebäude handeln, die unter Art. 6 Abs. 9 BayBO fielen und somit nicht ausschlaggebend für die Bauweise i.S. von § 22 BauNVO seien. Die ansonsten vorhandenen grenzständigen Gebäude träten nur vereinzelt auf und prägten daher die Umgebung nicht hinsichtlich der Bauweise. Der Carport unterfalle nicht Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, da er
15,25 m länger als 9 m in Bezug auf die östliche Grenze sei. Die Rückwand des Carports
einer Wandhöhe von 2,13 m sei auch nicht von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO erfasst. Es sei offen und im Hauptsacheverfahren zu klären, ob der Antragsteller den Abstandsflächenverstoß rügen könne oder ob ihm dies
Blick auf ein grenzständiges Nebengebäude auf seinem Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze
einer Länge von 10,30 m nach Treu und Glauben verwehrt sei. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege trotz der Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB gegenüber dem Interesse des Beigeladenen zu 1 an der Ausführung des Carports. Der Erfolg der Klage in der Hauptsache erscheine möglich. Der Vergleichbarkeit des Abstandsflächenverstoßes seitens des Antragstellers gegenüber dem Baugrundstück könne vorliegend entgegenstehen, dass der Carport
15,25 m Länge gegenüber dem Nebengebäude des Antragstellers
10,30 m Länge eine um knapp ein Drittel größere Abstandsflächenverletzung
sich bringen würde. Zum anderen bestehe das Interesse des Beigeladenen zu 1 an der Errichtung des Carports gerade zum Schutz des Antragstellers (Schutz vor Lärmimmissionen). 5
ihrer Beschwerde richtet sich die Beigeladene zu 2 als Standortgemeinde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch eine gedankliche Schnur verbunden sein. Zwar ergebe sich aus § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werde. Allerdings habe der Gesetzgeber in § 12 Abs. 3a BauGB auch die Möglichkeit einer gelockerten Vorhabenbindung vorgesehen, welche dem praktischen Bedürfnis Rechnung trage, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan flexibler zu machen. Hiermit solle vermieden werden, dass sich später als notwendig herausstellende Änderungen der beabsichtigten oder schon durchgeführten Bauvorhaben stets eines Verfahrens zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedürften. Die exakte Definition des Vorhabens erfolge dann erst durch den Durchführungsvertrag und den jeweils in ihm enthaltenen Vorhaben- und Erschließungsplan. Dabei bestehe innerhalb der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans auch die Möglichkeit, den Vorhaben- und Erschließungsplan anzupassen und zum Gegenstand des Durchführungsvertrags zu machen. § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB regele hierfür explizit, dass Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags zulässig seien. Eine Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei dann gerade nicht mehr nötig. Wenn aber ein Vorhaben- und Erschließungsplan in dem vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgegebenen Rahmen
Zustimmung des Vorhabenträgers nachträglich ohnehin geändert werden könne, ohne dass auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan geändert (und in geänderter Fassung ausgefertigt) werden müsse, sei es
Blick auf die Identitäts- bzw. Beurkundungs- / Gewährleistungsfunktion der Ausfertigungsvorschrift nicht erforderlich, auch den ursprünglichen Vorhaben- und Erschließungsplan
auszufertigen. Dieser könne nach der gesetzlichen Konzeption im Nachhinein ohnehin außerhalb eines förmlichen Bauleitplanungsverfahrens geändert werden. Der Vorhabenträger werde hierdurch auch nicht schutzlos gestellt, denn die im schriftlichen Durchführungsvertrag eingegangene Verpflichtung erstrecke sich stets nur auf ein konkretes abgestimmtes Vorhaben. Eine Änderung könne nur im beiderseitigen Einvernehmen auf vertraglicher Grundlage erfolgen. Gerade vor diesem Hintergrund sei es auch allgemein nicht erforderlich, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung auch auf den Vorhaben- und Erschließungsplan zu erstrecken. Da der im genehmigten Eingabeplan dargestellte Carport den Festsetzungen des die Abstandsflächen rechtmäßig verkürzenden und auch sonst fehlerfreien Bebauungsplans entspreche, sei die streitgegenständliche Baugenehmigung auch hinsichtlich des Carports rechtmäßig. Auch im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung überwiege das Vollzugsinteresse des Beigeladenen zu 1. Insofern sei neben der gesetzlichen Grundwertung des § 212a Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen, dass selbst bei Annahme einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragsteller
seinem Nebengebäude seinerseits die sich nach Art. 6 BayBO ergebende Abstandsfläche nicht einhalte. Zudem sei in die Abwägung einzustellen, dass der Carport gerade dem Lärmschutz des Antragstellergrundstücks und der sich dort aufhaltenden Menschen diene sowie diesbezüglich eine Verbesserung herbeiführen solle. 6 Die Beigeladene zu 2 beantragt, 7 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
ihrem Verhalten seit 2012 gezeigt, dass es ihr nie um Lärmschutz gegangen sei. Dass jetzt hinsichtlich des Carports ein Vollzugsinteresse zum Schutz des Antragstellergrundstücks und seiner Bewohner bestehe, sei nicht glaubhaft. Während der Wohnwert des Hauses auf seinem Grundstück hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Aussicht durch den Carport des Beigeladenen zu 1 deutlich gemindert werde und der Verlust langjähriger Mieter zu befürchten sei, bedeute das grenzständige, im Vergleich zum Carport deutlich kürzere Nebengebäude auf seinem Grundstück für das Baugrundstück weder Belastung noch Nachteil. Im Gegenteil diene es dem Schallschutz und entlaste den Beigeladenen zu 1 an dieser Stelle von der Verpflichtung zur Errichtung einer Schallschutzmauer. Bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch das Hauptgebäude des Lebensmittelmarkts auf seiner gesamten Länge entlang der gemeinsamen Grenze die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstände unterschreite. Gegenüber der Beigeladenen zu 2, die kein eigenes Vollzugsinteresse habe, verfüge er - der Antragsteller - über ein erhebliches Erhaltungsinteresse. Das streitgegenständliche und aus seiner Sicht rechtswidrige Gesamtvorhaben würde durch Schaffung vollendeter Tatsachen weiter verfestigt. 11 Der Antragsgegner hat
Schriftsatz vom 28. Dezember 2020
geteilt, von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abzusehen. Der Beigeladene zu 1 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 13 Die Beschwerde ist unbegründet. 14 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beigeladene zu 2 als Standortgemeinde beschwerdebefugt, weil sie in ihrer Planungshoheit und damit in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.
GB materiell beschwert ist. Auch wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Eilbeschluss vom
GO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. 17 Die von der Beigeladenen zu 2 in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. 18 a) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung entsprechen denjenigen Anforderungen, die der Senat wiederholt aus Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO abgeleitet hat. 19 Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts
dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans
dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüberhinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht. Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der
Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans
Regelungsinhalt zusammen
dem ausgefertigten Blatt des Bebauungsplans durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans
hin entweder fest
einander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt (BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - Leitsatz 1 sowie juris Rn. 33 ff. m.w.N.; U.v. 4.8.2017 - 15 N 15.1713 - NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 20; U.v. 11.5.2018 - 15 N 17.1175 - KommJur 2018, 268 = juris Rn. 31; B.v. 13.8.2019 - 15 ZB 18.751 - juris Rn. 26). 20 Die vorgenannte Auslegung des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO wird
der Beschwerdebegründung nicht grundsätzlich infrage gestellt. 21 b) Soweit die Beigeladene zu 2
ihrer Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, wonach im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch der Vorhaben- und Erschließungsplan von der Ausfertigung umfasst sein muss und damit die vorgenannten Anforderungen auch für diesen gelten, folgt hieraus kein Grund für eine vom Erstgericht abweichende Abwägungsentscheidung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO. 22 Auch die diesbezügliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Senats, der im Rahmen einer Entscheidung über eine Normenkontrolle ausdrücklich klargestellt hat, dass auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan - gerade weil dieser gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB inhaltlicher Bestandteil des Bebauungsplans wird - die allgemeinen Anforderungen an die Ausfertigung erfüllt sein müssen und dass für den Fall, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - wie hier - nicht gesondert ausgefertigt und zudem nicht
dem ausgefertigten Regelungsteil (dort wie auch hier:
der ausgefertigten Planzeichnung) körperlich fest verbunden ist, eine für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ordnungsgemäße Ausfertigung nur dann vorliegt, wenn zwischen dem ausgefertigten Teil und dem nicht ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplan eine „gedankliche Schnur“ im oben genannten Sinn besteht (BayVGH, U.v. 11.5.2018 - 15 N 17.1175 - KommJur 2018, 268 = juris Rn. 31 f.; hierzu auch Thies, jurisPR-UmwR 10/2018 Anm. 2; OVG SH, B.v. 3.9.2019 - 1 MR 6/17 - juris Rn. 46 ff.; OVG NW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.; U.v. 11.10.2017 - 7 D 94/15.NE - BauR 2018, 198 = juris Rn. 38; VGH BW, U.v. 23.5.2019 - 3 S 2811/17 - juris Rn. 54 ff.). 23 Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags der Beigeladenen zu 2 zu § 12 Abs. 3a BauGB im vorliegenden Eilverfahren nach der hier gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Rechtslage keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Die bundesrechtliche Regelung des § 12 Abs. 3a BauGB kann die landesrechtliche Regelung des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO und damit die sich aus der Auslegung des Landesrechts ergebenden Anforderungen an die Ausfertigung kommunaler untergesetzlicher Normen (vgl. insofern BVerwG, B.v. 21.6.2018 - 4 BN 34.17 - ZfBR 2018, 796 = juris Rn. 6) nicht außer Kraft setzen. Das ist auch nicht Zweck der Regelung. Dem Gesetzgeber ging es
GB darum, die sich aus einer früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vor Geltung des § 12 Abs. 3a BauGB) ergebende Konsequenz zu vermeiden, dass sich später als notwendig herausstellende Änderungen der beabsichtigten oder schon durchgeführten Bauvorhaben stets eines Verfahrens zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedurften (BT-Drs. 16/2496 S. 10). Dies hat er dadurch erreicht, dass im Bebauungsplan für den Vorhaben- und Erschließungsplan auch die bauliche Nutzung allgemein festgesetzt werden kann. Zwar bleibt weiterhin nur die Nutzung zulässig, zu der sich der Vorhabenträger verpflichtet hat. Bei einer Änderung des Durchführungsvertrags wird jedoch im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3a BauGB ohne Änderung des Bebauungsplans die im Durchführungsvertrag nunmehr zugelassene Nutzung zulässig, soweit sie von der allgemein festgesetzten Nutzung umfasst wird. Das soll zu einer flexibleren Einsatzmöglichkeit des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 17, 18). Unabhängig davon bleibt es aber bei dem Grundsatz, dass es für den E r l a s s eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch eines Vorhaben- und Erschließungsplans bedarf, der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird und der zudem Gegenstand des Durchführungsvertrags ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 27, 28). Weil der Vorhaben- und Erschließungsplan zum regelnden Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zählt (§ 12 Abs. 3 BauGB), gelten für ihn dieselben formellen (landesrechtlichen) Anforderungen an die Ausfertigung wie für die sonstigen regelnden Bestandteile eines Bebauungsplans. Soweit § 12 Abs. 3a BauGB insbesondere über die Regelung seines Satzes 2 bei einem Änderungsbedarf Vereinfachungen unter Verzicht auf eine aufwändige Änderung des Bebauungsplans im Verfahren der Bauleitplanung ermöglicht und es in der Folge dann auch keiner Ausfertigung (und Bekanntmachung) bedarf, greift diese Regelung erst im Anschluss an einen - vorher im ordnungsgemäßen Verfahren der Bauleitplanung erlassenen, ausgefertigten und bekanntgemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan, für den daher uneingeschränkt die allgemeinen formellen Anforderungen - u.a. auch diejenigen aus Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO - gelten. Dasselbe gilt im Falle von inhaltlichen Änderungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans) im Wege eines ändernden Satzungsbeschlusses. Auch in diesem Fall gelten die allgemeinen landesrechtlichen Anforderungen an die Ausfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung. 24 Der Senat weist darauf hin, dass im Rahmen der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung je nach den Umständen des Einzelfalls zugunsten des Bauherrn (hier des Beigeladenen zu 1) eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung als inopportun zu bewerten sein kann, wenn ein Rechtsfehler, der derzeit für die Rechtswidrigkeit einer streitgegenständlichen Baugenehmigung spricht,
wenig Aufwand behoben werden kann sowie die Prognose berechtigt ist, dass dieser Fehler bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens vom hierfür zuständigen Beteiligten oder Dritten tatsächlich behoben wird und deswegen dann die Anfechtungsklage ggf. abzuweisen sein wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - BayVBl. 2019, 485 = juris Rn. 41 m.w.N.; B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 65). Im vorliegenden Fall hat der Senat allerdings davon abgesehen, bei der eigenen richterlichen Abwägung zu berücksichtigen, dass der vom Verwaltungsgericht monierte Ausfertigungsmangel seitens der beschwerdeführenden Beigeladenen zu 2 womöglich problemlos innerhalb kurzer Zeit und damit vor Entscheidung der Hauptsache in einem ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB (ggf. ohne neue Abwägung und ohne neuen Satzungsbeschluss) „geheilt“ werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - juris Rn. 40 m.w.N.). Denn die Beigeladene zu 2 als Beschwerdeführerin hat weder im erstinstanzlichen Eilverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren signalisiert, ein entsprechendes Heilungsverfahren durchführen zu wollen. Insofern kann auch offenbleiben, ob der Bebauungsplan noch an einem anderen Fehler leiden könnte, der dessen Unwirksamkeit begründet. 25 c) Gegen die fallbezogene Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der im angegriffenen Beschluss angenommenen tatsächlich nicht erfüllten Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO in Bezug auf den Vorhaben- und Erschließungsplan (wegen fehlender „gedanklicher Schnur“ zwischen diesem und der ausgefertigten Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) - bringt die Beschwerdebegründung nichts vor, sodass der Senat insofern wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keinen Anlass zur näheren Überprüfung im Beschwerdeverfahren sieht. Ergänzend wird aber darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich der ebenfalls zusammen
der ausgefertigten Planzeichnung nur lose abgehefteten textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans („Festsetzungen und Hinweise“, „Fassung 20.07.2020“), die nur vom beauftragten Landschaftsarchitekten, nicht aber vom ersten Bürgermeister unterzeichnet wurden, zu hinterfragen wäre, ob diesbezüglich den Anforderungen an die Ausfertigung genügt wurde. 26 d) Der Senat sieht auch hinsichtlich des Vortrags der Beigeladenen zu 2, dem Antragsteller sei die Berufung auf eine Verletzung des Art. 6 BayBO nach Treu und Glauben abgeschnitten, keinen Anlass zur Abänderung der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts. 27 Nach Treu und Glauben (entsprechend § 242 BGB) kann sich ein Nachbar (hier: der Antragsteller) bei der Anfechtung einer Baugenehmigung grundsätzlich nur dann nicht
Erfolg auf die Verletzung des nachbarschützenden Abstandsflächenrechts berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht den Vorgaben des Art. 6 BayBO (in der aktuellen Fassung) gegenüber dem Grundstück des Bauherrn (hier des Beigeladenen zu 1) entspricht, wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und wenn der Ausschluss der Berufungsmöglichkeit auf Art. 6 BayBO - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führt (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37 m.w.N.; B.v. 13.12.2013 - 15 CS 13.2479 - juris Rn. 13; vgl. Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: September 2020, Art. 6 Rn. 22). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Interessenabwägung ausgeführt, dass diesbezügliche Einzelfragen im Hauptsacheverfahren aufzuklären seien, für ein Aussetzungsinteresse des Antragstellers aber u.a. spreche, dass der Erfolg der Anfechtungsklage in der Hauptsache möglich erscheine, weil der Vergleichbarkeit eines Abstandsflächenverstoßes vorliegend entgegenstehen könnte, dass der Carport
15,25 m Länge gegenüber dem Nebengebäude des Antragstellers
10,30 m Länge eine um knapp ein Drittel größere Abstandsflächenverletzung
sich bringen würde. 28 Der Senat kann mangels ihm vorliegender genauer Höhenmaße des Nebengebäudes des Antragstellers nicht abschließend beurteilen, ob die Abstandsflächenüberschreitung des streitgegenständlichen Carports auf dem Antragstellergrundstück oder die Abstandsflächenüberschreitung des Nebengebäudes des Antragstellers auf dem Baugrundstück flächenmäßig gravierender ist (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 a.a.O juris Rn. 41). Jedenfalls hat die Beigeladene zu 2 in der Beschwerdebegründung den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur möglicherweise erheblicheren Betroffenheit des Antragstellers durch den Carport nichts Substantiiertes entgegengesetzt, sondern sich lediglich allgemein, ohne auf Quantität und Qualität der gegenseitigen Abstandsflächenverletzungen einzugehen, auf den Hinweis beschränkt, dass auch das Nebengebäude des Antragstellers die nach Art. 6 BayBO gebotene Abstandsfläche in Richtung des Baugrundstücks nicht einhalte. Hinzukommt, dass bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans am Maßstab des Art. 6 BayBO nicht nur eine Abstandsflächenüberschreitung auf dem Antragstellergrundstück durch den Carport, sondern auch durch das bereits errichtete und von der (umfassend angefochtenen) Baugenehmigung erfasste Hauptgebäude im Raume steht (vgl. insofern den vorangegangenen Beschluss des Senats vom 31. August 2018 im Verfahren 15 ZB 17.1003). Vor diesem Hintergrund dürften die im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans gegen Art. 6 BayBO verstoßenden Abstandsflächenüberschreitungen, die von dem
Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.