VGH München, Beschluss v. 01.02.2021 – 15 ZB 20.747 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 01.02.2021 – 15 ZB 20.747 Download Drucken Titel: Bauantragsstellung durch Bauherrengeme
§ 6Nr. 59 = juris Rn. 32 m.w.N.; VGH BW, U.v. 8.7.2010 - 5 S 3092/08 - juris Rn. 40; U.v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - Zf
BR 2012, 590 = juris Rn. 44 f. m.w.N.; HessVGH, U.v. 14.1.2014 - 3 C 2295/12.N - BRS 82 Nr. 66 = juris Rn. 21; SächsOVG, U.v. 16.6.2005 - 2 K 278/02 - juris Rn. 18; U.v. 7.9.2005 - 1 B 300/03 - BRS 69 Nr. 149 = juris Rn. 34; NdsOVG, U.v. 22.6.2009 - 1 KN 89/07 - BRS 74 Nr. 49 = juris Rn. 39; U.v. 20.12.2017 - 13 KN 67/14 - ZUR 2018, 487 = juris Rn. 62; U.v. 26.9.2018 - 13 LC 204/14 - ZUR 2019, 93 = juris Rn. 33; zur Beschwerdebefugnis einer BGB-Gesellschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren vgl. auch BVerfG, B.v. 2.9.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533 = juris Rn. 6), 28 wird von der Antragsbegründung nicht angegriffen oder substantiiert infrage gestellt. 29 b) Soweit die Kläger vorbringen, es könne zwar nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001 von einer partiellen Rechts- bzw. Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft ausgegangen werden, dass hieraus allerdings nur folge, dass eine solche im eigenen Namen klagen könne, dies aber u.a. unter Berücksichtigung von § 736 ZPO nicht müsse, deckt sich dies so nicht mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung übernommen wurde. Denn nach der in Fortentwicklung zur Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2001 (BGH, U.v. 29.1.2001 a.a.O.) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 8.11.2007 - IX ZR 191/06 - WuM 2008, 49 = juris Rn. 2) können Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts n u r von der Gesellschaft selbst eingeklagt werden, im Gegensatz zu früher in der Rechtsprechung vertretenen dogmatischen Ansätzen mithin nicht (mehr) von den einzelnen Gesellschaftern (als Streitgenossen). Dementsprechend kann nach Ablehnung eines von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingereichten Antrags auf Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur die Gesellschaft selbst einen Anspruch auf Erteilung der versagten Genehmigung durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend machen (OVG LSA, U.v. 19.1.2012 - 2 L 124/
§ 6Nr.
59 = juris Rn. 32). 30 Das schließt allerdings nicht aus, eine Klage als von der Gesellschaft erhoben aufzufassen, wenn alle Gesellschafter erkennbar in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit Klage erhoben haben bzw. der die Klage erhebende Gesellschafter ersichtlich als organschaftlicher Vertreter i.S. von § 714 BGB aufgetreten ist. In diesem Fall wird die Gesellschaft selbst zur Prozesspartei und nicht die einzelnen Gesellschafter (vgl. Schmidt, NJW 2001, 993/999). Falls mithin in Verkennung der o.g. Rechtslage eine Klage von allen Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben wird, ist diese irrtümliche Parteifalschbezeichnung dahingehend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 88 VwGO auszulegen, dass die - in diesem Fall aus den in der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende - Gesellschaft als solche als Klägerin anzusehen ist. Dann kann, ohne dass es eines Parteiwechsels (Klageänderung) bedürfte, schlicht das Klagerubrum berichtigt werden (BGH, U.v. 15.1.2003 - XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043 = juris Rn. 12 ff.; U.v. 14.9.2005 - VIII ZR 117/04 - NJW-RR 2006, 42 = juris Rn. 8; U.v. 8.11.2007 - IX ZR 191/06 - WuM 2008, 49 = juris Rn. 2; B.v. 4.12.2008 - V ZB 74/08 - BGHZ 179, 102 = juris Rn. 17; OVG LSA, U.v. 19.1.2012 - 2 L 124/
§ 6Nr.
59 = juris Rn. 33; im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft vgl. OVG NW, U.v. 16.9.2008 - 13 A 2489/06 - ZMR 2009, 242 = juris Rn. 24 ff.). Eine bloße Rubrumsberichtigung scheidet demgegenüber dann aus - weil eben dann nicht die erhobene Klage als Klage auf Leistung an die BGB-Gesellschaft ausgelegt werden kann -, wenn nicht alle Gesellschafter Klage erhoben haben oder einzelne klagende Gesellschafter sich als materiell selbst Berechtigte gerieren (vgl. NdsOVG, U.v. 22.6.2009 - 1 KN 89/07 - BRS 74 Nr. 49 = juris Rn. 45 ff.; OVG LSA, U.v. 19.1.2012 - 2 L 124/
§ 6Nr.
59 = juris Rn. 33). Für eine Auslegung als Klage der BGB-Gesellschaft bleibt im Fall einer Klageerhebung durch einen einzelnen Gesellschafter oder durch einzelne Gesellschafter mithin nur Raum, wenn dieser bzw. diese (zumindest konkludent) erklären, im Namen der Gesellschaft oder zumindest aller Gesellschafter zu handeln. 31
- c)Aus dem weiteren Vortrag der Kläger im Berufungszulassungsverfahren ergibt sich in der Sache kein hinreichend substantiiert vorgebrachter Grund, warum die von den Klägern des vorliegenden Verfahrens erhobene Klage als Klage aller vier Gesellschafter und deswegen im vorgenannten Sinn [s.o.
- a)] als Klage der BGB-Gesellschaft aufgefasst werden müsste und deshalb das angegriffene erstinstanzliche Urteil vom 20. Februar 2020 unrichtig wäre. 32 Die Antragsbegründung setzt sich nicht bzw. nicht im Sinne einer substantiierten Durchdringung mit den diesbezüglich tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander. Die Kläger sind daher den Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht geworden. Eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt hierfür nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt (BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 10 m.w.N.). 33 Gerade im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht laut den ausführlichen Entscheidungsgründen der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zum Auslegungsergebnis gekommen, dass im vorliegenden Verfahren die Klageanträge ausschließlich von dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 auf Verpflichtung der Beklagten zur Baugenehmigungserteilung an sie persönlich - und nicht an die BGB-Gesellschaft bzw. an alle (vier) Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit - bzw. auf Neubescheidung des Bauantrags nur gegenüber ihnen gerichtet waren. Das Verwaltungsgericht hat dabei in den Entscheidungsgründen des Urteils sein diesbezügliches Ergebnis umfassend und nachvollziehbar wie folgt begründet (s.o. I.): In der Klageschrift vom 23. Oktober 2017 sei allein der Kläger zu 1 als Kläger genannt und der Verpflichtungsantrag so formuliert worden, dass allein ihm eine Baugenehmigung - und zwar nur bezüglich der auf seinem Grundstück liegenden Teile - zu erteilen sei. Des Weiteren habe sich die Klagebegründung nur auf ihn selbst und sein Grundstück mit der (unzutreffenden) Behauptung bezogen, er habe einen entsprechenden Bauantrag gestellt. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass der Kläger zu 1 nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter der Bauherrengemeinschaft und für diese Klage erhoben hätte. Dafür, dass sich der Kläger zu 1 von vornherein von seinen Bevollmächtigten persönlich vertreten ließ und mithin im erstinstanzlichen Klageverfahren (RO 2 K 17.1866) nicht die Bauherrengemeinschaft als solche vertreten wurde, spreche auch, dass die Klägerbevollmächtigten bereits im Verwaltungsverfahren nur für den Kläger zu 1 persönlich aufgetreten seien und dort mit Schreiben vom 9. August 2017 sogar moniert hätten, dass unter dem von der Beklagten verwendeten Geschäftszeichen der Klägerbevollmächtigten nur die Angelegenheit des Klägers zu 1, nicht aber diejenige des Klägers zu 1 des Parallelverfahrens geführt worden sei. Dies bestätige - so das Verwaltungsgericht weiter - auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht sowie der Umstand, dass die Klägerbevollmächtigten zeitnah auch für den Kläger zu 1 des Parallelverfahrens in dessen eigenen Namen Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hätten. Sowohl der Umstand, dass die Beklagte im Baugenehmigungsverfahren und zunächst auch im gerichtlichen Verfahren nicht darauf hingewiesen habe, dass nicht der Kläger zu 1, sondern eine Bauherrengemeinschaft Bauherr(
- in)sei, als auch der Parteibeitritt der Klägerin zu 2 im Laufe des Gerichtsverfahrens änderten nichts daran, dass der Klage die Zulässigkeit fehle. Die Klägerin zu 2 habe ebenfalls im eigenen Namen und nicht namens und im Auftrag der Bauherrengemeinschaft geklagt. Auch bei Annahme der Zulässigkeit des Parteibeitritts sei hierdurch allenfalls eine subjektive Streitgenossenschaft zwischen dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens entstanden, nicht aber eine Änderung der Klägerseite dergestalt, dass nunmehr eine beteiligungsfähige Vereinigung - nämlich die Bauherrengemeinschaft - den Rechtsstreit geführt habe. Dies bestätige auch die mit dem Parteibeitritt vorgelegte Prozessvollmacht, die ausschließlich auf die Klägerin zu 2 bezogen gewesen sei. Aus der von der Klägerseite beantragten Verbindung des vorliegenden Klageverfahrens mit dem Parallelverfahren RO 2 K 17.1883 nach § 93 Satz 1 VwGO folge nichts Anderes, weil die jeweiligen Klageparteien von vornherein in getrennten Klageverfahren die Erteilung von Baugenehmigungen zu ihren Gunsten im eigenen Namen gefordert hätten. Es seien auch nicht etwa alle weiteren Gesellschafter der Bauherrengesellschaft einer der erhobenen Klagen unter gleichzeitiger Änderung der Identität der Klagepartei beigetreten. Es verbleibe daher dabei, dass die allein aus den gestellten Bauanträgen möglicherweise berechtigte Bauherrengemeinschaft auch durch eine Verbindung der Verfahren nicht Klagepartei geworden sei. Schließlich ändere auch der Umstand, dass zuletzt für die verschiedenen Klageparteien (einerseits des vorliegenden Verfahrens, andererseits des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1883) jeweils vollumfänglich die Erteilung der drei von der Bauherrengemeinschaft beantragten Baugenehmigungen gefordert worden sei, nichts am Ergebnis der fehlenden Klagebefugnis und des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Kläger des vorliegenden Verfahrens. Zwar seien Klageerweiterungen wegen § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 264 Nr. 2 ZPO nicht im engeren Sinne als Klageänderung gem. § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt werde. Dies habe jedoch nur zur Erweiterung des Klagegegenstands, nicht aber zu einer Änderung der Identität der Klagepartei geführt. 34
- aa)Dem hat die Begründung des Berufungszulassungsantrags nichts hinreichend Substantiiertes entgegenzusetzen. Mit ihrem Vorbringen, 35 - dass das Verwaltungsgericht gem. § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden sei und durch entsprechende Auslegung der Klageanträge die Hürde der Zulässigkeit durch entsprechende Verbindung der Verfahren hätte überschreiten können, 36 - dass im vorliegenden Fall für das Verwaltungsgericht Anlass bestanden habe, die von den Klägern des vorliegenden Verfahrens erhobene Klage als Klage aller Gesellschafter aufzufassen, da jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alle Mitglieder der BGB-Gesellschaft auch Kläger gewesen seien und mit ihrem Antrag die Erteilung der beantragten Baugenehmigung begehrt hätten, 37 - dass dies insbesondere auch aus dem hilfsweise gestellten Hilfsantrag folge, der auf Verbescheidung bzw. Neubescheidung des gestellten Bauantrags bezogen gewesen sei, und 38 - dass der Ablehnungsbescheid nur an den Kläger zu 1 ergangen sei, 39 lassen die Kläger hiermit ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils pauschal und ohne tiefere Durchdringung der (aus Sicht des Senats plausiblen, frei von Logikbrüchen begründeten) Erwägungen des Verwaltungsgerichts schlicht ihre Gegenansicht vorbringen. Hiermit vermögen sie die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern oder infrage zu stellen. Insbesondere setzen sich die Kläger in ihrer Antragsbegründung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der jeweils im eigenen Namen der jeweiligen Kläger des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens - separat - erhobenen (und erweiterten) Klagen sowie hinsichtlich der jeweils separat vorgelegten Vollmachten der Kläger der jeweiligen Verfahren nicht inhaltlich auseinander. Das Verwaltungsgericht hat zudem nicht nur detailliert dargelegt, warum keine Klage der Bauherrengesellschaft anfänglich vorlag, sondern auch warum trotz des späteren Parteibeitritts der Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens und trotz des klägerischen Begehrens auf Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Parallelverfahren RO 2 K 17.1883 keine nachträgliche Umstellung der Klage auf eine Klage der Bauherrengesellschaft erfolgte. Selbst wenn eine Verbindung der Verfahren nicht nur (wie erfolgt) zur gemeinsamen Verhandlung, sondern auch zur gemeinsamen Entscheidung gem. § 93 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht erfolgt wäre, wäre deswegen nicht zwingend von einer Klage der BGB-Gesellschaft auszugehen gewesen. Denn eine Klageverbindung zur gemeinsamen Entscheidung nach § 93 Satz 1 VwGO bewirkt nur, dass die vorher mehreren Verfahren nunmehr ein einziges Verfahren (mit mehreren Klagen) bilden; die bis dahin in verschiedenen Verfahren erhobenen Klagen bleiben m.a.W. auch nach einer Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung „verschiedene Klagen“ (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 93 Rn. 5), d.h. sie sind im Urteil als rechtlich selbständig voneinander abzuarbeiten. Im Übrigen wäre der Übergang von (zwei) Klagen einzelner Gesellschafter auf eine Klage der BGB-Gesellschaft als gewillkürter Parteiwechsel (Auswechseln des Klägers bzw. der Kläger) und damit als Klageänderung anzusehen gewesen. Dass eine solche subjektive Klageänderung erklärt worden und mit welcher Erklärung dies genau erfolgt sei, hat die Antragsbegründung aber ebenfalls nicht dargelegt. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren wurde der erstinstanzliche Parteibeitritt der Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens sowie der erstinstanzliche Parteibeitritt der Klägerin zu 2 des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1883 klägerseits dahingehend thematisiert, dass hierdurch ein Klageantrag der BGB-Gesellschaft (also der Bauherrengemeinschaft) bzw. aller vier Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit habe „komplettiert“ werden sollen, um nunmehr die beiden unabhängig voneinander erhobenen Klagen (einerseits der Kläger des vorliegenden Verfahrens, andererseits der Kläger im genannten Parallelverfahren) als (einheitliche) Verpflichtungssowie (hilfsweise) Bescheidungsklage der Gesellschaft selbst (also der Bauherrengemeinschaft) fortzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2010 - 4 BN 41.09 - ZfBR 2010, 583 = juris Rn. 7; vgl. auch die Vorinstanz NdsOVG, U.v. 22.6.2009 - 1 KN 89/07 - BRS 74 Nr. 49 = juris Rn. 39 ff., insbes. Rn. 48). 40 Für die Richtigkeit der Ansicht des Erstgerichts spricht im Übrigen die strikt durchgehaltene getrennte Prozessführung der Klagen einerseits des vorliegenden Verfahrens und andererseits des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1883, und zwar von der getrennten Klageerhebung, über den weiteren Vortrag in strikt getrennten Schriftsätzen (mit jeweiligem Bezug auf das jeweils einschlägige gerichtliche Verfahrensaktenzeichen) und dem jeweils isoliert erklärten Parteibeitritt der (jeweiligen) Klägerinnen zu 2 bis hin zur getrennten Antragstellung in der mündlichen Verhandlung. Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich alle Gesellschafter Versagungsgegen- und (hilfsweise) Neubescheidungsklage erhoben hatten, allerdings wurde auch hier formal die Prozessführung von ihnen getrennt betrieben, indem es die Klageparteien beider Klageverfahren unterlassen haben klarzustellen bzw. eine dahingehende subjektive Klageänderung zu formulieren, dass nunmehr beide Klagen als einheitliche Klage der Gesellschaft (d.h. der Bauherrengemeinschaft) als solcher bzw. (was in der Sache kraft Auslegung auf dasselbe hinausgelaufen wäre) aller Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit behandelt werden sollen. Selbst das vorliegende Berufungszulassungsverfahren und das parallele Berufungszulassungsverfahren 15 ZB 20.748 (vgl. hierzu die identische Entscheidung des Senats vom heutigen Tag) wurde von der Klägerseite in getrennten Verfahren weiter fortbetrieben, ohne dass auch im Berufungszulassungsverfahren eine eindeutige Klarstellung erfolgte, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung von der Bauherrengemeinschaft als solcher bzw. allen Klägern des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1883 gestellt sein soll, weil das Verwaltungsgericht aus Klägersicht fälschlicherweise die beiden (ursprünglich separat erhobenen) Klagen nicht als einheitliche Klage der BGB-Gesellschaft (Bauherrengemeinschaft) bzw. als einheitliche Klage der vier Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit angesehen habe. 41
- bb)Auch mit ihren weiteren Vorwürfen zum Verhalten der Beklagten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermögen die Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. 42 In der Antragsbegründung lassen die Kläger insofern vortragen, es wäre zu der gesamten Zulässigkeitsproblematik nicht gekommen, wenn von vornherein - wie beantragt - ein ablehnender Bescheid der Bauaufsichtsbehörde zum klägerischen Bauantrag erlassen worden wäre. Es liege daher nahe, dass die Bauherrengemeinschaft dann auch „in ihrem Namen“ Klage erhoben hätte, wenn die Beklagte an diese einen Ablehnungsbescheid erlassen hätte. Dass diese dies nicht getan habe, dürfe nicht zu Lasten der Klagepartei gehen. Zudem seien die Ablehnungsbescheide doppelt sowohl gegenüber dem Kläger zu 1 des vorliegenden Verfahrens als auch gegenüber dem Kläger zu 1 des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1883 erlassen werden. Hieraus folge - so die Antragsbegründung -, dass entweder der Kläger die Bauherrengemeinschaft vertreten habe oder dass Bescheide gegenüber der Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens sowie der Klägerin zu 2 des Parallelverfahrens fehlten. 43 Mit dieser Argumentation mag ggf. (was hier nicht entschieden werden muss) vorgebracht werden können, dass ein (klagefristenauslösender) Ablehnungsbescheid nicht gegenüber der Bauherrengemeinschaft ergangen sei bzw. dass deswegen im Fall einer Klageerhebung durch die BGB-Gesellschaft, wäre diese noch erfolgt, ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer womöglich verpassten Klagefrist gem. § 74 VwGO der BGB-Gesellschaft erfolgreich gewesen wäre (zum umstrittenen Erfordernis, dass auch nach einem gewillkürten Parteiwechsel die neue Aktivpartei die für das Verfahren geltenden Fristen in eigener Person einzuhalten hat, vgl. NdsOVG, U.v. 22.6.2009 - 1 KN 89/07 - BRS 74 Nr. 49 = juris Rn. 49). Hiermit kann aber nicht hinreichend begründet werden, warum die Klageanträge des vorliegenden Verfahrens unter Einbeziehung der Klageanträge des Parallelverfahrens RO 2 K 17.1883 als einheitliche Klageanträge der Gesellschaft auf Leistung an diese bzw. an alle vier Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit aufgefasst werden müssen und deshalb das in Bezug auf die (in beiden gerichtlichen Verfahren separat gestellten) Klageanträge gefundene Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts falsch ist. 44
- cc)Soweit in der Antragsbegründung moniert wird, das Verwaltungsgericht habe den Umstand übergangen, dass der erhobenen Verpflichtungsklage spätestens nach der Bescheidung am 1. März 2018 und der vorgenommenen Klageerweiterung auch ein kassatorisches Moment (Anfechtungsteil) innegewohnt habe und dass eine versagende Bescheidung, die mal den einen und mal den anderen Kläger anspreche, zumindest unbestimmt und daher aufzuheben sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern an einer isolierten Anfechtung eines Versagungsbescheids und damit auch an einer isolierten Anfechtung als Teil einer erhobenen Versagungsgegenklage ein Rechtsschutzinteresse bestehen könnte, zumal die Klägerseite das Interesse am begehrten Verwaltungsakt (hier: an der Baugenehmigung) nicht verloren hat. Auch im Übrigen ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass eine besondere Fallgestaltung vorliegen könnte, nach der ausnahmsweise ein besonderes Bedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage und damit auch ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für diese vorliegen könnten (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.1987 - 6 C 30.86 - BVerwGE 78, 93 = juris Rn. 8 ff.; OVG NW, B.v. 11.5.2009 -13 A 678/08 - juris Rn. 46 ff.). Hinzu kommt, dass die Antragsbegründung auch mit dieser Argumentation gerade die (persönliche) Klagebefugnis der Kläger des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich einer für und gegen die antragstellende Bauherrengemeinschaft wirkenden Ablehnung des Bauantrags nicht erklären kann. 45
- dd)Eine Prozessstandschaft im Sinne einer klageweisen Geltendmachung eines Rechts der Gesellschaft (Bauherrengemeinschaft) durch den Kläger zu 1 und / oder die Klägerin zu 2 des vorliegenden Verfahrens im eigenen Namen ist weder ersichtlich noch erstinstanzlich bzw. im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht worden, sodass der Senat die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechtsfigur der Prozessstandschaft im Verwaltungsgerichtsprozess wegen § 42 Abs. 2 VwGO überhaupt Anwendung finden kann (hierzu vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 - BayVBl 2018, 596 = juris Rn. 14 ff.), vorliegend dahingestellt lassen kann. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts z.B. dem einzelnen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft mit dem Vortrag, durch einen von ihm im Normenkontrollverfahren angegriffenen Bebauungsplan in eigenen Rechten als Grundstückseigentümer verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO fehlt, wenn die BGB-Gesellschaft als solche als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2010 - ZfBR 2010, 583 = 4 BN 41.09 - juris Rn. 4 f.). 46 2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt. 47 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. 48 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).