VG Ansbach, Beschluss v. 18.06.2021 – AN 17 S 21.00427 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Beschluss v. 18.06.2021 – AN 17 S 21.00427 Download Drucken Titel: Eilantrag einer Gemeinde gegen Baugenehmigung für Wohnanlage - Wirkung des Vorbescheids Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BauGB § 30 Abs. 1, § 36 GG Art. 28 Abs. 2 BV Art. 11 Abs. 2 BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1 BayBO Art. 71 Leitsätze:
(3). 23 1. Der Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ist zulässig, er ist insbesondere statthaft. Gemäß § 212a BauGB hat eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann diese jedoch gerichtlich angeordnet werden. Die Antragstellerin ist zudem antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Diese ergibt sich aus der Planungshoheit der Gemeinde, wenn - wie hier - die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit einem Bebauungsplan in Frage steht (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1981 - 4 C 36, 37/78 - juris; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 153; OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 3 M 8/13 - juris Rn. 6). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bay. Verfassung dienenden einfachgesetzlichen Normen der § 36 BauGB und Art. 67 BayBO (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 137. EL Juli 2020, Art. 66 Rn. 407) verletzt wurden, ein ggf. notwendiges gemeindliches Einvernehmen der Antragstellerin zu Unrecht nicht eingeholt bzw. ersetzt wurde und diese damit in ihrer Planungshoheit verletzt wurde. 24 Der darüber hinaus gehende Antrag in Ziffer 2 auf sofortige Einstellung der Bauarbeiten und unverzügliche Unterlassung der weiteren Bauausführung ist, insbesondere nach dem Telefonat mit der Antragstellerbevollmächtigten vom 15. April 2021, nicht als Antrag auf Erlass eines sog. Hängebeschlusses zu sehen. Das Gericht wertet den Antrag in Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 10. März 2021 unter Zugrundelegung des Gemeinten als einen Antrag auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen i.S.d. § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Zugunsten der Antragstellerseite wird der Antrag zudem dahingehend ausgelegt, dass dieser nur als Annexantrag zum Antrag Nr. 1 anzusehen und so auszulegen ist, dass er unter der Bedingung gestellt ist, dass der Antrag Nr. 1 Erfolg hat (unechter Hilfsantrag). Die Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 25. März 2021 sind, wie die Antragstellerbevollmächtigte telefonisch klarstellte, nicht als Antrag aufzufassen. 25 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO anzustellende gerichtliche Interessensabwägung ergibt ein Überwiegen der Vollzugsinteressen des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin bzw. ein Überwiegen des Interesses der Beigeladenen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin. Für die gerichtliche Abwägungsentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens eine maßgebliche Rolle. Erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Umgekehrt kommt regelmäßig dem Vollzugsinteresse Vorrang zu, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Erscheinen die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 15 CS 16.2253 - juris). Vorliegend erweist sich die Klage voraussichtlich als erfolglos. Die Baugenehmigung vom 20. Juli 2020 verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Eine Verletzung von die Gemeinde schützenden Vorschriften liegt nicht vor. Die Antragstellerin wird durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV geschützten und einfachgesetzlich durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB garantierten kommunalen Planungshoheit verletzt. Die Regelung in § 36 BauGB begründet hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie vielmehr voraus (vgl. BVerwG, B. v. 10.01.2006 - 4 B 48/05 - juris Rn. 5). Zwar hat der Antragsgegner bei Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung das verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin nicht ersetzt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Vorhaben war jedoch aufgrund Plankonformität des beantragten Bauvorhabens nicht nötig (vgl. OVG MV - B.v. 19.10.2006 - 3 M 63/06 - juris Rn. 35; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 36 Rn. 18), so dass die mangelnde Ersetzung keine Rechtsverletzung der Gemeinde begründen kann. Das Bauvorhaben entsprach vielmehr den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes, § 30 Abs. 1 BauGB. Es hält die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften, auf deren Verletzung sich die Antragstellerin berufen kann (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2016 - 4 C 3/15 - juris Rn. 11, U.v. 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 34), ein. Es handelte sich gerade nicht um ein Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB), bei denen die Gemeinde in eigenen Rechten verletzt sein kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben, dass den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, ohne die an sich erforderliche Befreiung, § 31 Abs. 2 BauGB, genehmigt bzw. wenn bei einer erteilten Befreiung das gemeindliche Einvernehmen nicht eingeholt wurde (vgl. OVG MV, B.v. 26.3.2013 - 3 M 8/13 - juris Rn. 6). Verstöße gegen andere Normen können einem Rechtsmittel der Gemeinde nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde - insbesondere ihrer Planungshoheit - zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2006 - 4 B 48/05 - juris Rn. 5). 27 Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zulässig. Es entspricht den Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplanes B, 1. Änderung, insbesondere ist das im Mischgebiet allgemein zulässige Vorhaben auch nicht im Einzelfall unzulässig nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Das verweigerte gemeindliche Einvernehmen musste nicht ersetzt werden, da es eines Einvernehmens der Gemeinde nicht bedurfte. Eine Rechtsverletzung der Gemeinde scheidet aus (b). Ohnehin kann sich die Antragsgegnerin aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheides vom 18. Dezember 2018 nicht mehr auf eine Unzulässigkeit des Vorhabens unter Hinweis auf dessen Unverträglichkeit im festgesetzten Mischgebiet berufen (a). Eine Rechtsverletzung der Gemeinde aus sonstigen Gründen ist nicht gegeben (c). 28
- a)Die Antragstellerin kann mit ihren Angriffen auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens unter Hinweis auf den Gebietscharakter aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheides vom 18. Dezember 2018 nicht mehr gehört werden. Der Vorbescheid vom 18. Dezember 2018 entfaltet hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach gegenüber der Antragstellerin Bindungswirkung. 29 Ein bestandskräftiger Vorbescheid, Art. 71 BayBO, hat in der entschiedenen Einzelfrage eine grundsätzlich auf drei Jahre befristete Bindungswirkung für die Bauaufsichtsbehörde, die Gemeinde und die Nachbarn, bezüglich letzterer jedoch nur insoweit, als diese am Verfahren beteiligt worden sind. Der im Vorbescheid entschiedene Teil der Baugenehmigung ist im späteren Baugenehmigungsverfahren nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Über ihn ist deshalb nicht mehr bei Erteilung der Baugenehmigung zu entscheiden. Vielmehr entscheidet der Vorbescheid über das, was Gegenstand der Prüfung im Vorbescheidsverfahren war, abschließend. Die nachfolgende Baugenehmigung, wenn sie innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer des Vorbescheides beantragt worden ist, übernimmt daher den Inhalt des bestandskräftigen Vorbescheids nur redaktionell oder als Hinweis, aber ohne eine eigene, Dritte beschwerende Regelung. Die in der Sache von einem Dritten gegen die Baugenehmigung erhobene Klage ist dann zwar nicht unzulässig, wohl aber unbegründet, soweit sich der Dritte auf Feststellungen stützt, die ihm gegenüber durch den Vorbescheid bereits bestandskräftig geworden sind (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO, 140. EL Februar 2021, Art. 71 Rn. 98). 30 Der Vorbescheid vom 18. Dezember 2018, der Antragstellerin per Empfangsbekenntnis zugestellt am 15. Januar 2019, wurde von dieser nicht angegriffen. Vielmehr teilte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. Januar 2019 mit, dass auf eine Klage verzichtet würde. Bestandskraft des Vorbescheides und damit Bindungswirkung ist gegenüber der Antragstellerin eingetreten. Ebenso wurde der Bauantrag der Beigeladenen innerhalb der maßgeblichen Frist von drei Jahren gestellt, Art. 71 Satz 2 BayBO. Weiter wurde der bestandskräftige Inhalt des Vorbescheids auch nur redaktionell bzw. als Hinweis in die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 20. Juli 2020 aufgenommen. Zwar hat der Antragsgegner aufgrund des verweigerten Einvernehmens die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Juni 2020 zu einer ggf. erfolgenden Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angehört. Eine Neueröffnung der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach in dem festgesetzten Mischgebiet fand jedoch nicht statt. Die Baugenehmigungsbehörde ist an den Vorbescheid gebunden und kann die im Vorbescheid geregelten Fragen im Baugenehmigungsverfahren nicht nach Belieben neu aufrollen. Vielmehr vermittelt der bestandskräftige Vorbescheid dem Bauherrn für den abschließend vorweg entschiedenen Teil der Baugenehmigung die gleiche gesicherte begünstigende Rechtsstellung wie die Baugenehmigung selbst. Die Genehmigungsbehörde darf sich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren, wie bereits ausgeführt, nicht von dem vorher erteilten Vorbescheid lösen und über dessen Gegenstand nicht anders entscheiden (vgl. Decker in Busse/ Kraus, BayBO, 140. EL Februar 2021, Art. 71 Rn. 99). Überdies ist dem Baugenehmigungsbescheid zu entnehmen, dass hinsichtlich dieser Frage auf den bestandskräftigen Vorbescheid verwiesen wird, was auch gerade dadurch deutlich wird, dass im Baugenehmigungsbescheid - im Gegensatz zum Vorbescheid - keinerlei Berechnungen zu Grund- und/oder Geschossflächen erfolgten. Im Baugenehmigungsbescheid wurde vielmehr gerade darauf verwiesen, dass mit bestandskräftigem Vorbescheid bereits festgestellt wurde, dass das Vorhaben seiner Art nach in dem Mischgebiet zulässig ist und zu keiner Gebietsveränderung aufgrund eines Übergewichts an Wohnbebauung kommt. Die Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Vorhaben im Hinblick auf diese Frage stützen diese Ansicht, denn ihrer hätte es nicht bedurft, hätte man im Baugenehmigungsbescheid eigene Feststellungen zur Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach in dem Mischgebiet getroffen. 31 Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids bezieht sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen. Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht neu aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 4.3.1983 - 4 C 69//9 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - juris; OVG NRW, U.v. 23.4.1996 - 10 A 620/91 - juris Rn. 22 ff.; Decker in Busse/Kraus, BayBO, 140. EL Februar 2021, Art. 71 Rn. 106). Die Genehmigungsfrage stellt sich dann unter bodenrechtlichen und/oder bauordnungsrechtlichen Aspekten neu, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Anlage nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist als die frühere (vgl. OVG MV, U.v. 2.6.2009 - 3 M 54/09 - juris Rn. 34 mit Verweis auf BVerwG, B. v. 07.11.2002 - 4 B 64/02 - juris; BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). 32 Ein Vergleich zwischen dem Bauvorhaben des Vorbescheides und des anschließenden Baugenehmigungsverfahrens zeigt, dass zwar durchaus Abweichungen vorliegen. So wurden im Rahmen der Bauvoranfrage zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage der Prüfung zugrunde gelegt, während es im Baugenehmigungsverfahren um einen Mehrfamilienkomplex mit elf Wohneinheiten und Tiefgarage geht, der im Wesentlichen aus zwei Gebäudekomplexen mit baulicher Verbindung besteht. Auch lag dem Antrag auf Vorbescheid an Planunterlagen neben dem amtlichen Lageplan nur eine Bauzeichnung bei, während im Bauverfahren detailliertere Pläne eingereicht wurden. Dennoch konnten den Bauantragsunterlagen zum Vorbescheid, ggf. auch durch Berechnung anhand der vorgegebenen Maße, insbesondere alle relevanten Informationen zu Grund- und Geschossflächen entnommen werden, um die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach beurteilen zu können. Der diesbezügliche Einwand der Antragstellerseite zu mangelnden konkreten Berechnungen in den Bauunterlagen zum Vorbescheid greift daher nicht. 33 Durch die Abweichung wird keine, die Zulässigkeit der Nutzung ihrer Art nach betreffende Frage neu aufgeworfen, über die nicht bereits im Vorbescheid entschieden worden wäre. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nach den plausiblen und von der Antragstellerseite insoweit nicht in Frage gestellten Berechnungen des Landratsamtes um ein geringfügig kleineres Gebäude als das dem Vorbescheid zugrundeliegende, so dass die Änderung die Genehmigungsfrage in dieser Hinsicht nicht neu aufgeworfen wurde. Die für die Beurteilung der Frage der Gebietsverträglichkeit einer weiteren Wohnnutzung im Bebauungsplangebiet maßgeblichen Tatsachen sind gleichgeblieben bzw. haben sich aufgrund einer verringerten Größe des Vorhabens sogar zugunsten einer Zulässigkeit einer weiteren Wohnnutzung verschoben. Unerheblich ist, ob andere bodenrechtliche Belange (abgesehen von der Frage der Zulässigkeit der Art der Nutzung) durch das mit Baugenehmigung genehmigte Vorhaben neu berührt werden. Bezüglich anderer Aspekte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (und auch hinsichtlich bauordnungsrechtlichen Fragen) ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts schon keine Bindungswirkung des Vorbescheides. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich letztlich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den diesem Antrag zugrundeliegenden Plänen. Nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung einzelner Fragen geklärten Aspekte der Bauvoranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheides teil (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 15 C 18.795, juris Rn. 35, OVG NRW, B.v. 29.7.2002 - 7 B 831/02 - juris Rn. 7). Den sachlichen Umfang der Bindungswirkung des erteilten Vorbescheides für das anschließende Baugenehmigungsverfahren bestimmt daher zunächst der Bauherr durch seine Angaben in den Antragsunterlagen. Je konkreter und bestimmter der Antrag ist, umso weiter reicht die Bindung. Der Bauantragsteller im Vorbescheidsverfahren beantragte zwar die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wie sich aus dem mit den Antragsunterlagen beigefügten Schreiben vom 28. Februar 2018 ergibt. Das Landratsamt stellte im Tenor des Vorbescheids fest, dass das (im Betreff näher bezeichnete) Vorhaben hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich genehmigungsfähig sei und führte in den Gründen aus, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt seien und damit das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Nachfolgend prüfte das Landratsamt jedoch ausschließlich und umfangreich allein die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach im Bebauungsplangebiet. Anderweitige Überlegungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wurden nicht angestellt. Auch aus dem Schriftverkehr zwischen Vorhabenträger, Antragstellerin und Antragsgegner aus dem Jahr 2018 folgt, dass letztlich allein die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach Thema aller Überlegungen war. Aus alledem folgt, dass der Vorbescheid letztlich nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach verbindlich feststellte, weitere Aspekte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aber nicht an der Bindungswirkung des Vorbescheides teilnehmen. Damit erstreckt sich die Bindungswirkung des Vorbescheides vom 18. Dezember 2018 auf das hier mit der Baugenehmigung beantragte Vorhaben, denn, wie bereits dargestellt, ist dieses zwar nicht mit dem Vorhaben des Vorbescheides identisch, die Abweichung ist ohne Veränderung der Grundkonzeption aber allenfalls geringfügig. Diesbezüglich wurde die Genehmigungsfrage nicht neu aufgeworfen. 34 Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit (und nicht nur hinsichtlich der Zulässigkeit der Art der Nutzung) vom sachlichen Umfang der Bindungswirkung des Vorbescheids erfasst wird, so folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Bauherr, dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit durch Vorbescheid verbindlich attestiert wird, hinsichtlich eines Teilaspekts der verbindlich festgestellten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit mit Blick auf die Bindungswirkung des Vorbescheides hinsichtlich dieses Teilaspektes schlechter gestellt werden sollte (weil sich die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht aufgrund eines anderen Aspekts der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu stellt) als ein Bauherr, bei dem der sachliche Umfang der Bindungswirkung des Vorbescheids von vornherein lediglich diesen Teilaspekt umfasst. 35
- b)Das streitgegenständliche Bauvorhaben entspricht zudem den Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplans. Es ist bauplanungsrechtlich zulässig, § 30 Abs. 1 BauGB. Die gemeindliche Planungshoheit wird durch die erteilte Baugenehmigung nicht verletzt. 36 Das Bauvorhaben liegt im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. B „… des … Weges“ -. Änderung der Antragstellerin. Der Bebauungsplan setzt im maßgeblichen Bereich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Im Mischgebiet nach § 6 BauNVO sind Mehrfamilienhäuser gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die allgemein zulässigen Nutzungsarten im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht der Fall. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Ein Mischgebiet ist somit durch Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben bestimmt. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus, es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll. In der sowohl quantitativen als auch qualitativen Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets. Für die quantitative Mischung kommt es darauf an, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinanderstehen. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Baugebiet vertreten sind. Andererseits wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt“ mit der Folge, dass sich die Festsetzung als Mischgebiet letztlich als funktionslos geworden darstellt. Um ein solches „Umkippen“ des Gebietes zu verhindern und seine Eigenart zu bewahren, ist es erforderlich aber auch zugleich ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ ist. Dies lässt sich nicht ausschließlich danach beurteilen, mit welchem Prozentsätzen Grundflächen im jeweiligen Mischgebiet für die eine oder andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischverhältnisses kann sich aus einem übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solchen Merkmalen zusammengenommen ergeben. Es ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 34/86 - juris; BayVGH, B.v. 31.3.2021 - 15 N 20.411 - juris, B.v. 30.4.2020 - 15 ZB 19.1349 - juris Rn. 8, B.v. 26.3.2018 - 1 ZB 16.589 - juris Rn. 6). Es kann auch berücksichtigt werden, inwieweit einzelne Grundstücke für eine Nutzungsart nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2018 - 1 ZB 16.589 - juris Rn. 6). Die erforderliche Durchmischung ist nicht schon zu verneinen bei einem Verhältnis der Grundflächen von 70 zu 30 zu Gunsten einer Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2010 - 1 ZB 09.1910 - juris). Die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets wird aber, wie bereits ausgeführt, auch nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp umkippt mit der Folge, dass die Festsetzung als Mischgebiet letztlich funktionslos wäre (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 34/86 - juris). Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U.v. 3.2.2016 - M 9 K 15.2357, nachfolgend: BayVGH, B.v. 26.3.2018 - 1 ZB 16.589) wird unter Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 3.9.2001 - 1 N 98.48 - juris Rn. 39 ff.) ausgeführt, dass die Funktionslosigkeit der Festsetzung als Mischgebiet bei einer Dominanz von mehr als 80% durch eine Hauptnutzungsart in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Vorhaben abzulehnen ist, wenn nach seiner Verwirklichung 85% der Grundfläche des Mischgebietes von gewerblichen Betrieben in Anspruch genommen wird, vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 34/86 - juris. 37 Das Landratsamt kommt in seinen Berechnungen im Vorbescheid vom 18. Dezember 2018 u.a. zu dem Schluss, dass bei einer Betrachtung der Grundflächen ein Verhältnis von mit Wohnbebauung bebauten Flächen unter Einrechnung des Vorhabens des Vorbescheids zu einer noch möglichen gewerblichen Bebauung ein Verhältnis von Wohnen zu gewerblicher Bebauung von 78% zu 22% besteht. Was die Geschossflächen angeht, ergibt sich ein Verhältnis von 74% Wohnnutzung (unter Einrechnung des Vorhabens des Vorbescheides) zu 26% gewerblicher Nutzung. Auf die Gründe des Bescheids vom 20. Juli 2020 und des Vorbescheids vom 18. Dezember 2018, denen das Gericht folgt, wird verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO. Auch wenn sich die Vorhaben des Vorbescheides vom 18. Dezember 2018 und des nun streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheids vom 20. Juli 2020 unterscheiden, kann dennoch auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorbescheid vom 18. Dezember 2018 und die diesem zugrundeliegenden Berechnungen (S. 136 ff. der Behördenakte) abgestellt werden, da das nun streitgegenständliche Bauvorhaben, wie bereits ausgeführt, gegenüber dem Vorhaben des Vorbescheids sogar kleiner ausfällt. 38 Die Einwände der Antragstellerseite zu den vom Landratsamt angestellten Berechnungen verfangen nicht. Wenn die Antragstellerin moniert, dass bereits errichtete Nebengebäude auf den FlNrn. …, …, …, … nicht berücksichtigt wurden, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 20 Abs. 4 BauNVO Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO etc. bei der Ermittlung der Geschossflächen unberücksichtigt bleiben. Die diesbezügliche Nichtberücksichtigung der Nebengebäude hat der Antragsgegner in seiner Tabelle (S. 200 der Behördenakte) auch deutlich gemacht. Bei der Grundflächenberechnung wurden die Nebengebäude berücksichtigt (S. 196 ff. der Behördenakte). Auch der Hinweis der Antragstellerin, dass ein auf dem Grundstück FlNr. … beantragtes Wohnvorhaben mit einer Geschossfläche von 249,97 m 2 vom Antragsgegner mit Verweis auf die mangelnde Gebietsverträglichkeit im festgesetzten Mischgebiet abgelehnt worden sei, andererseits der Antragsgegner für dieses Grundstück eine Geschossfläche von 450 m 2 annehme, greift nicht. Die vom Landratsamt angenommenen 450 m 2 beziehen sich auf eine im Mischgebiet noch mögliche gewerbliche Bebauung und treffen keine Aussage zu einer Bebauung des fraglichen Grundstücks mit einer Wohnbebauung. Wie sich dem vorgelegten Ablehnungsbescheid entnehmen lässt, hat das Landratsamt bei seiner Berechnung die hier streitgegenständliche Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. … bereits miteinberechnet, so dass die Ablehnung eines weiteren beantragten Wohngebäudes in dem Mischgebiet kein Widerspruch zu den Ausführungen zur Gebietsverträglichkeit des hier streitigen Bauvorhabens ist, sondern nur logische Konsequenz derselben. Auch der Einwand, dass die vom Landratsamt zugrunde gelegte Grundflächenberechnung von 11.400 m 2 falsch sei, es vielmehr nur 11.182 m 2 seien, ist unerheblich, denn sowohl bei der Berechnung der Grundflächen (S. 199 der Behördenakte) als auch bei Berechnung der Geschossflächen (S. 200 der Behördenakte) hat das Landratsamt maßgeblich auf das Verhältnis der bereits vorhandenen Bebauung inkl. des geplanten Bauvorhabens (vorhandene Grund- bzw. Geschossfläche) zu der möglichen Bebauung auf den insoweit maßgeblichen drei Grundstücken mit den FlNrn. …, … und … abgestellt, so dass es auf die Größe der Fläche des Mischgebiets nicht entscheidungserheblich ankommt. Wenn die Antragstellerin weiter ausführt, dass das Landratsamt nicht die vorhandene, sondern eine fiktive Gesamtgeschossfläche der Bewertung der Durchmischung zugrunde gelegt habe, so vermag sie auch hiermit nicht durchzudringen. Das Landratsamt hat vielmehr entscheidungserheblich die vorhandene Gesamtgeschossfläche mit Wohnnutzung einschließlich des geplanten Vorhabens einer noch möglichen Geschossfläche mit gewerblicher Nutzung gegenübergestellt und bei letzterer im Sinne einer Worst-case-Betrachtung nur die drei Grundstücke FlNrn. …, … und … in die Berechnung einbezogen unter Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen. Letztlich ist auch das Vorbringen, das Landratsamt habe nicht berücksichtigt, ob und in welchem Umfang eine gewerbliche Nutzung noch realisiert werden könne (Stichwort: Abstandsflächen, Heranrücken der gewerblichen Nutzung an die bereits bestehenden Wohngebäude bzw. Lage des Flurstücks inmitten von Wohnbebauung), zu unsubstantiiert. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführte, gibt es durchaus gewerbliche Nutzungen, die auch unter den vorhandenen Rahmenbedingungen realisierbar sind, z. B. emissionsarme Büros, Läden. 39 Zugunsten der Antragsgegnerin ist überdies zu berücksichtigen, dass der Anteil der noch möglichen gewerblichen Bebauung nach dem nunmehr geltenden Art. 6 BayBO, der eine Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,4 H vorsieht, noch größer ausfällt. Die insoweit veränderte Rechtslage kann auch berücksichtigt werden. Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Drittanfechtungskonstellationen grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Während nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage außer Betracht bleiben, sind solche zu Gunsten des Genehmigungsinhabers zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, U.v. 5.10.2020 - 8 A 894/17 - juris Rn. 62; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 66 Rn. 591). Die Wohnbebauung erreicht quantitativ, auch unter Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände, noch nicht die Schwelle, bei der eine Störung des gebotenen quantitativen Mischverhältnisses angenommen werden kann. 40 Hinzu tritt, dass sich die Eigenart des in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO nicht allein aus den typisierenden Regelungen der BauNVO ergibt. Sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 34/86 - juris). Bei einer verhältnismäßig geringen Größe des zu beurteilenden Plangebiets wie beim hier zu beurteilenden Mischgebiet kommen zusätzlich auch noch die örtlichen Verhältnisse in der angrenzenden Umgebung in Betracht (vgl. VGH BW, B.v. 8.7.1993 - 3 S 824/92, juris Rn. 7). Auch dies führt zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Beurteilung. 41 Der Antragstellerseite ist insoweit zu folgen als dass nach dem städtebaulichen Willen der Gemeinde das Mischgebiet als Pufferzone zwischen dem Wohngebiet und der gewerblichen Nutzung dienen soll. Das Gericht folgt allerdings nicht der weiteren Begründung, dass der städtebauliche Wille verdeutlicht worden sei, wonach im Hinblick auf die bereits vorhandenen gewerblichen Ansiedlungen und die dadurch hervorgerufenen Emissionen im Bereich des Mischgebietes ein deutliches Übergewicht an gewerblicher Nutzung erwünscht und insbesondere auf dem Vorhabengrundstück, das unmittelbar an das ausgewiesene Industriegebiet angrenze, eine gewerbliche Nutzung erwünscht gewesen sei. Diesen Schluss lassen weder die textlichen noch die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes …, 1. Änderung, noch dessen Begründung zu. Vielmehr heißt es in dessen Begründung, Anlass zur ersten Änderung des Bebauungsplanes … sei das Ziel, die Wohnbebauung neu zu ordnen und eine sinnvolle Abstufung (Mischgebiet, eingeschränktes Gewerbegebiet und Gewerbegebiet) zum neuen Industriegebiet, Bebauungsplan …festzulegen. Außerdem solle durch einen Lärmschutzwall im bestehenden Industriegebiet der Fa. … die bestehende und neue Wohnbebauung geschützt werden. Zum Schutz vor Immissionen sei der Geltungsbereich des Bebauungsplanes in die Teilbereiche Wohngebiet (§ 4 BauNVO - WA), Mischgebiet (MI), eingeschränktes Gewerbegebiet (eGE), Gewerbegebiet (GE) und Industriegebiet (GI) erfolgt. 42 Aus der hiermit zum Ausdruck gekommenen vorrangigen städtebaulichen Zielsetzung der Schaffung eines Mischgebiets als Pufferzone zwischen gewerblicher Nutzung (Industriegebiet, Gewerbegebiet, eingeschränktes Gewerbegebiet) und Wohnnutzung folgt, dass der planerische Wille der Gemeinde in erster Linie nicht auf die Schaffung eines Gebiets, dass qualitativ und quantitativ - annähernd - gleichwertig der Wohnnutzung und der Nutzung durch das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbes dienen soll, gerichtet war, sondern vielmehr den Zweck hatte, die Wohnnutzung in der Nähe gewerblicher Nutzung planungsrechtlich zu sichern und die Wohnbebauung im Mischgebiet mit geringeren Abwehransprüchen gegen die westlich und südlich benachbarte gewerbliche Nutzung auszustatten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Betrachtung nur des Plangebiets des Bebauungsplanes …, 1. Änderung, als auch hinsichtlich einer Betrachtung der örtlichen Verhältnisse in der angrenzenden Umgebung, wo sich südöstlich des Bebauungsplangebietes …, 1. Änderung, die mit Bebauungsplan … festgesetzten Industrie-, Gewerbe- und eingeschränkten Gewerbegebiete finden und nordöstlich Wohnbebauung (Bebauungsplangebiet …). In solchen Fällen ist, abweichend von dem durch die Gebietsvorschrift des § 6 BauNVO vorausgesetzten, auch quantitativ zu verstehenden Mischungsverhältnisses, ausnahmweise sogar eine Nutzung des Mischgebiets überwiegend für Wohnzwecke, zulässig (vgl. VGH BW, B.v. 8.7.1993 - 3 S 824/92, juris Rn. 7). 43 Zu den bereits ausgeführten Aspekten, die für eine Zulässigkeit des Vorhabens aus quantitativer Sicht sprechen, tritt in qualitativer Hinsicht damit noch der von der normativen Typisierung des Mischgebiets abweichende Charakter des hier festgesetzten Mischgebiets aufgrund seiner Pufferfunktion, so dass die Genehmigung des Vorhabens in Anbetracht aller Umstände daher, auch am Maßstab des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gemessen, rechtlich unbedenklich ist. 44 Die nach dem Bebauungsplan in Ziffer 1.8.2 vorgeschriebene Zisterne wurde in den Plänen eingefügt, die Festsetzung des Bebauungsplanes auch in dieser Hinsicht erfüllt. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Vorhaben, dessen Erschließung gesichert ist, sonstige Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplanes nicht einhält, so dass die gemeindliche Planungshoheit durch die Baugenehmigung nicht verletzt sein kann. 45
- c)Selbiges gilt für etwaige Verstöße gegen andere, dem Schutz der Gemeinde dienende Normen. 46 3. Da der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ohne Erfolg bleibt, ist über den Antrag auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO, der als unechter Hilfsantrag gestellt war, nicht zu entscheiden. Im Übrigen bliebe ein solcher Antrag aufgrund der Erfolglosigkeit des Antrages in Ziffer 1 ohne Erfolg. 47 4. Der Antrag war damit mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch Stellung eines Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist. 48 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 9.10 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.