Die Beklagte unterhalte in der S. 5 (bis 2012 P. 8) in M. eine Niederlassung. Dies ergebe sich u.a. aus dem Internetauftritt der Beklagten über den Link http://www… . Auch die Außendarstellung mit dem Schriftzug M. spreche für einen Sitz der Beklagten in M. Ferner hätten Herr R. und Herr G., die leitende Mitarbeiter der Beklagten gewesen seien, die schadensverursachenden Handlungen im Inland vorgenommen.
1 Brüssel Ia-VO finde Unionsrecht keine Anwendung, da die Beklagte weder ihren Sitz, noch ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union habe. Satzungsmäßiger Sitz der Beklagten und Ort ihrer Hauptverwaltung sei allein Sydney. Dort finde die Willensbildung und unternehmerische Leitung der Beklagten statt. Von London aus trete die Beklagte jedenfalls nicht mit dem deutschen Markt in Kontakt, weshalb die dortige Niederlassung keine Hauptniederlassung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO sei. 8 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.376.796,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 23.123.339,85 € seit dem
5 Brüssel Ia-VO sei in M. nicht eröffnet, da die Beklagte als australische Bank in Deutschland keine Niederlassung unterhalten dürfe und lediglich über eine Freistellung von der Bankenaufsicht verfüge (Freistellungsbescheid der BaFin vom 01.07.2004, Anlage B 5). Eine Niederlassung ergebe sich auch nicht aus den öffentlichen Verlautbarungen der Beklagten. Die beiden in M. ansässigen Konzerngesellschaften M. B. International L. (MBIL) und die M. Investment M. E. L. seien nicht mit der Beklagten identisch. Die Münchner Niederlassung der MBIL nehme auch nicht das Deutschlandgeschäft für den M. Konzern wahr. Sie vermarkte lediglich geschlossene Fonds und strukturierte Produkte (Anlage B 6). Außerdem habe die Klage keinen Bezug zu der behaupteten Niederlassung in M. Das sei nur dann der Fall, wenn die geltend gemachten Pflichten aus einer Tätigkeit entstanden seien, die am Ort der Niederlassung für Rechnung des Stammhauses ausgeübt worden sei. Vorliegend fehle es an einlassungsfähigem Vortrag der Klägerseite, insbesondere zu der Frage, inwieweit eine behauptete Geschäftstätigkeit der Beklagten in M. Relevanz für die Anlageentscheidung der Zedenten gehabt habe, zumal sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch nicht verbindlich bereit erklärt gehabt habe, die Geschäfte der US-Pensionsfonds zu finanzieren. 13 Die internationale Zuständigkeit in M. sei auch nicht durch den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO eröffnet. International zuständig nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO sei das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutreten drohe. Dies sei sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der Fall. Ein Handlungsort im Bezirk des LG München I sei nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerin erscheine schon nicht ausreichend substantiiert, um einen Handlungsort in M. nachvollziehen zu können. Es sei nicht vorgetragen, von welchem Investor auf welche Weise in M. Kapital eingeworben sei und auch nicht, durch welche Tathandlungen Herr R. oder Herr G. als Mittäter oder Gehilfen am behaupteten, gemeinschaftlichen Betrug durch die Herren Dr. B. und Dr. S. zum Nachteil der Investoren mitgewirkt hätten. Unklar blieben die wesentlichen Tatbestandsmerkmale eines Betruges gegenüber den Zedenten und woraus sich die Zurechnung des schädigenden Verhaltens der Herrn G. und R. hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche der Zedenten gegenüber der Beklagten ergeben sollten. Die Klägerin behaupte darüber hinaus nur die Vornahme von Vorbereitungshandlungen in M. im Jahr
2 BGB der Anstifter/Gehilfe dem Mittäter gleichgesetzt werde. Die Feststellung des Landgerichts, Herr R. sei weisungsgebunden und in die Organisationsstruktur eingebunden gewesen, es sei seine Aufgabe gewesen, als Mitglied des Unternehmensbereichs MSIS die Cum-Ex-Geschäfte der Beklagten für die Dividendensaison 2011 von Deutschland aus vorzubereiten, Kontakte zu Initiatoren und Kapitalgebern zu begründen, den Rechtsrat für die Cum-Ex-Geschäfte in Deutschland zu koordinieren und dabei die Beklagte im Geschäftsverkehr auch als Konsultant zu repräsentieren, verstoße gegen Denkgesetze. Das gelte auch für die begründungslose Feststellung, dass die genannten Umstände für die Zurechnung von deren Handeln nicht genüge. Vielmehr sei die einzige logische Frage, ob das Handeln R. der Beklagten über § 31 BGB oder über § 831 BGB zuzurechnen sei. Dessen geschilderten Aufgaben führten dazu, dass er ein Repräsentant sei, d.h. eine Person, die ohne Mitglied des Vorstandes oder besonderer Vertreter im Sinn von § 30 BGB zu sein, die juristische Person repräsentierten. Dazu zählten Personen, denen - wie hier - wichtige Aufgabenbereiche zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen seien. Hingegen schließe die Klägerin eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB eigentlich aus, da die in M. tätigen Mitglieder des Projektteams der Beklagten Repräsentanten im Sinn des § 31 BGB seien. Wolle man die Teammitglieder als Verrichtungsgehilfen qualifizieren, sei der haftungsbegründende Vorwurf jedenfalls darin begründet, dass die Beklagte es in Kenntnis der Strafbarkeit der Geschäftsstrategie des S. Fund unterlassen habe, die Münchner Projektteammitglieder anzuweisen, die vollständige Aufklärung der Investoren sicherzustellen. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sei überdies bei den Zedenten Dr. H. F., Eheleute G. und F. P. am Schadensort (Erfolgsort) gegeben. Diese hätten bei der Bank S. O. jr. & Cie. AG & Co. KGaA jeweils ein Wertpapierdepot in ein Verrechnungskonto geführt und ihre Einlage von ihrem Verrechnungskonto an den S. Fund USPP überwiesen. Daraufhin seien die wertlosen Aktien in ihre Depots eingebucht worden (Anlagen K 75, K 76 und K 77). Der Zedent P. Sch. habe seine Einlage von 5 Mio. € von seinem bei der D.-Bank AG mit Sitz in M. geführten Kontokorrentkonto überwiesen; die Aktien seien in sein ebenfalls bei der D.-Bank in M. geführtes Depot eingebucht worden (Anlage K 78). Dass die Bankleitzahl der S. O. Bank auf den Raum Köln hindeute, sei unerheblich, da maßgeblich sei, wo das Bankkonto tatsächlich geführt werde und der Kunde betreut werde. Jedenfalls hinsichtlich der Zedenten P., F., G. und Sch. und einem Schaden von insgesamt 11,5 Mio. € sei auch der Gerichtsstand des Erfolgsorts nach § 32 ZPO gegeben. Auch bei Eröffnung der Brüssel Ia-VO seien die Tathandlungen des R. der Beklagten zuzurechnen. Ferner sei der besondere Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO gegeben, da die Geschäftsräume mit dem konzerneinheitlichen Logo M. gekennzeichnet seien. Die Beklagte setze für die Ausführung ihrer grenzüberschreitenden Bankgeschäfte keine ausländischen Angestellten ein, sondern bediene sich der inländischen Angestellten ihrer Konzerngesellschaften, insbesondere der M. Bank International L. (MBIL). Hinzuweisen sei auch auf den Internetauftritt 2010/2011, dort werde die Adresse P. 8 als einer der beiden deutschen Sitze von M. genannt. Nach dem Verständnis der Beklagten sei dies mit der Beklagten gleichzusetzen. Schließlich sei der subsidiäre Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO gegeben. 19 Die Klägerin beantragt, das Ersturteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. 20 Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 21 Sie trägt vor, sie unterhalte eine Hauptniederlassung in London. Das ergebe sich aus ihrer Registrierung bei der Bankenaufsicht des Vereinigten Königreichs mit einem „principal place of business“. Das sei die englische Übersetzung von „Hauptniederlassung“. Sie organisiere von London aus Transaktionen mit einem Volumen von hunderten Mio. € pro Jahr. So habe sie im Jahr 2017 Anleihen mit einem Volumen von 750 Mio. US-Dollar begeben. In gleicher Weise habe sie in London auch die streitgegenständlichen Kreditverträge mit den US-Pensionsfonds geschlossen. Sie nehme in London ein breites Spektrum an Tätigkeiten wahr, von der Anlagenverwaltung über Kapitalmarktdienste bis hin zu Finanzierungen. Sie beschäftige in London zahlreiches Führungspersonal und mehrere hundert Angestellte und nehme von dort aus für ihre Angestellten Gehaltszahlungen vor. Die Hauptniederlasssung in London sei die Zentrale für die gesamte EMEA Region (Europa, Mittlerer Osten, Afrika) bei der Beklagten. Die Personalabteilung der Hauptniederlassung in London sei zuständig für alle Mitarbeiter der Beklagten an anderen Standorten in der EMEA Region, so 2018 für die Mitarbeiter in Reading und Braintree (Vereinigtes Königreich), Zürich (Schweiz) und Dubai (VAE). Ferner sei sie zuständig für das Personalmanagement der etwa 250 nicht eigenständigen Tochtergesellschaften in der EMEA Zone. Die Londoner Hauptniederlassung habe zum 31.03.2018 die größte Mitarbeiterzahl aller Standorte weltweit außerhalb Australiens gehabt. Die Mitarbeiterzahlen an den australischen Standorten seien wegen des dort auch betriebenen Privatkundengeschäfts nicht mit den Zahlen außerhalb Australiens vergleichbar. 22 Vergleiche man einige der zentralen Säulen des Investmentbankings, ergebe der Vergleich der Geschäftszahlen, dass die Geschäfte der Londoner Hauptniederlassung größer seien als die der zehn australischen Standorte der Beklagten zusammen. So etwa im Bereich Aktienhandel und Derivate (L: AUD 70 Mrd, AUS: AUD 14 Mrd), Rohstoffmärkte und Finanzierung (L: USD 200 Mio, AUS: USD 154 Mio.), RepoGeschäft (L: GBP 328 Mrd, übrige Standorte GBP 4,2 Mrd., Futures Clearing (L. 237 Kunden, übrige Standorte 158 Kunden), Emission kurzfristiger Schuldverschreibungen (L: USD 29,8 Mrd., Sydney USD 12,8 Mrd). 23 Setze man die Geschäfte der Londoner Hauptniederlassung im Geschäftsjahr 2018 ins Verhältnis zu den insgesamt von der Beklagten betriebenen Geschäften, auch denen an den anderen bedeutenden Finanzplätzen New York, Hongkong, Singapur und dem Mittleren Osten, betrage der Anteil der Londoner Hauptniederlassung an der weltweiten Bilanzsumme etwa ein Viertel. Der von der Klägerin angestellte Vergleich von EUR 35 Mrd. in London zu AUD 556,3 Mrd. sei nicht zutreffend. Letztgenannte Zahl betreffe das verwaltete Vermögen des gesamten Konzerns, eine Vergleichbarkeit sei nicht gegeben. Die Beklagte ist der Auffassung, mit diesem Vortrag einer ihr etwa obliegenden sekundären Beweislast nachgekommen zu sein. Die Klägerin habe dem nur wenig entgegenzusetzen. Zutreffend sei, dass eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der Brüssel Ia-VO fehle. Unrichtig sei indes die Auffassung der Klägerin, die Handlungen von Herrn R und Herrn G. seien der Beklagten auch nach der Brüssel Ia-VO zur Zuständigkeitsbegründung zuzurechnen. Es gebe auf Ebene der Brüssel Ia-VO keine Zurechnungsnorm für fremdes Verhalten. Ein Rückgriff auf nationales Recht zur Zurechnung von Verhalten verbiete sich im Rahmen der Brüssel Ia-VO. Dies habe der EuGH entschieden (EuGH, 16.05.2013, Rs. C-228/11 - Melzer, Rz. 34).
1a) des Abkommens über den Austritt des vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der europäischen Union und der europäischen Atomgemeinschaft (AB EU 2019/C 384 I/01) finde die Brüssel Ia-VO auf den vorliegenden Sachverhalt weiterhin Anwendung. 24 Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO sei nicht eröffnet. Für die dem deutschen Recht unterliegenden Ansprüche habe die Klägerin keine hinreichenden Umstände dargelegt, nach denen in M. vorgenommene Handlungen der Beklagten zuzurechnen wären. Auch die vermeintliche Haupttat, den behaupteten Betrug zu Lasten der einzelnen Investoren, habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Nach dem Klägervortrag habe die Beklagte auch keine wesentlichen Tatbestandsmerkmale der angeblichen unerlaubten Handlung in M. verwirklicht. Für 16 der 20 Investoren sei unbekannt, wo sie angeblich einen Schaden erlitten haben sollten. Sollte dies etwa in der Schweiz gewesen sein, würde sich der vermeintliche Anspruch nach Schweizer Recht richten. Das anwendbare Sachrecht gelte auch für die Zurechnung fremden Verhaltens zur Haftung. Auch über die Ansprüche, die deutschem Recht unterlägen, habe die Klägerin die Voraussetzungen der Zurechnung von in M. handelnden Personen nicht dargelegt. Die Klägerin behaupte lediglich pauschal, das Verhalten von Herrn R. und Herrn G. sei der Beklagten analog § 31 BGB zuzurechnen. Dies sei aber nur gerechtfertigt, wenn Personen durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen seien, so dass sie juristische Person im Rechtsverkehr repräsentierten. Diese Voraussetzungen seien weder für Herrn R. noch Herrn G. erfüllt. Sie hätten keine selbständigen eigenverantwortlichen Entscheidungen treffen können, die Entscheidung über die Kreditvergabe sei in den Gremien der Beklagten gefallen. Die Beklagte habe ihnen auch keine bedeutsamen Funktionen zugewiesen. Sie hätten sie auch nicht im Rechtsverkehr repräsentiert. Vielmehr seien sie als Repräsentanten der MBIL aufgetreten. Die Signatur habe sogar den ausdrücklichen Hinweis erhalten, dass MBIL nicht die Beklagte sei. Dass R. eine Rechnung für Beraterdienste an die Beklagte adressiert habe, mache diesen nicht zu einem Repräsentanten der Beklagten. Er repräsentiere jeweils allein MBIL. Die Herren hätten auch keine Abschlussvollmachten oder Inkassobefugnisse für die Beklagte gehabt, ebenso wenig in ihrer Hierarchie eine herausgehobene Position. Herr R. sei als selbständiger Berater der MBIL keineswegs wie ein Verrichtungsgehilfe an Weisungen der Beklagten gebunden gewesen. Eine Haupttat lege die Klägerin nicht dar. Sie beschreibe weiterhin nicht, welcher Investor wo und unter welchen Umständen getäuscht worden sein solle. 25 Der Tatbeitrag der Beklagten liege nach dem Klägervortrag in der Vergabe von Krediten an die US-Pensions-Fonds. Eine derartige Beihilfehandlung stelle bereits kein wesentliches Tatbestandsmerkmal des angeblichen Betrugs zu Lasten der Investoren dar. Zudem seien die Kredite nicht in M. vergeben worden. Die behaupteten Handlungen des Herrn R. beträfen allenfalls die Vorbereitung der Kreditvergabe. Dies reiche nicht aus, um einen deliktischen Gerichtsstand in Deutschland zu begründen. Herr R. habe die Kreditentscheidung nicht selbst treffen können. Er sei noch nicht einmal bei der Beklagten angestellt gewesen. Die diesbezügliche Willensbildung sei in Sydney erfolgt. Auch der Erfolgsort der angeblichen unerlaubten Handlungen liege nicht in M. Dies gelte auch für die Eheleute G., Dr. F. und Herrn P. Aus den Kontenunterlagen ergebe sich, dass die Konten tatsächlich bei der S. O. Bank in Köln geführt worden seien. Auf den heutigen Wohnort der Investoren komme es nicht an. Auch sei der Vortrag zur Recht als verspätet zurückgewiesen worden. Der Investor Sch. sei Kunde der ... Bank, einer reinen Onlinebank mit Sitz in M. gewesen. Es sei nicht vorgetragen, von wo aus der Investor Sch. die Überweisung zum Kauf der Anteile vorgenommen haben soll. Im Zeichnungsschein sei angegeben, die L. Bank ... werde die Order abwickeln, für Rückfragen habe Sch. die österreichische Festnetznummer seines Anlageberaters angegeben. Dies begründe keine besondere Sach- und Beweisnähe für den Investor Sch. in M. Auch der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 ZPO sei nicht eröffnet. Gleiches gelte für die internationale Zuständigkeit nach § 23 ZPO. 26 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Verfügungen vom 20.01. und 04.05.2021 Hinweise erteilt und am 18.05.2021 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag verwiesen. II. 27 Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, weil das Landgericht für die Entscheidung des Rechtsstreits unter dem Gerichtspunkt des Delikts zuständig ist. 28 1. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ganz oder teilweise fehlt, weil sie ihre Hauptniederlassung in London unterhält. 29 a) Da der Rechtsstreit vor dem Austritt Großbritanniens aus der EU anhängig geworden ist (Art. 67 Abs. 1a) BrexitAbk) bleibt die Brüssel Ia-VO anwendbar. 30 b)
1 Brüssel Ia-VO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen.
1 bestimmt sich vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 und Art. 24 und 25 Brüssel Ia-VO die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht, falls der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat. Bei juristischen Personen ist
1 Brüssel Ia-VO anstelle des Wohnsitzes auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abzustellen. Vorliegend hat die Beklagte weder ihren satzungsmäßigen Sitz, noch ihre Hauptverwaltung oder ihre -niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU. Insbesondere hat sie keine Hauptniederlassung in London. Die Hauptniederlassung ist der Ort, von dem aus die Gesellschaft mit dem Markt in Kontakt tritt, der „tatsächliche Sitz der Gesellschaft“. Der Schwerpunkt des unternehmensexternen Geschäftsverkehrs muss bei dieser Niederlassung liegen. Das setzt die Konzentration bedeutsamer Personal- und Sachmittel an diesem Ort voraus (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 305/08, Rn. 34 mwN). 31 Soweit das Erstgericht meint, die Konzentration bedeutsamer Personal- und Sachmittel sei beispielsweise indiziert, wenn von dem betreffenden Ort aus Gehaltszahlungen vorgenommen würden, vermag sich der Senat dieser Argumentation in ihrer Allgemeinheit nicht anzuschließen. In dem vom BAG aaO entschiedenen Fall war die Beklagte eine nach dem Recht des Staates Liberia mit Sitz in Liberia errichtete Aktiengesellschaft, die in Athen eine Niederlassung unterhielt, die im Register des Ministeriums für Handelsschifffahrt der Republik Griechenland eingetragen war. Sie hatte über die Niederlassung in Griechenland die Gehaltszahlungen an ihre Arbeitnehmer abgewickelt; zur Existenz weiterer Niederlassungen hatte sie nichts vorgetragen. Geschäftsgegenstand der Beklagten im Verfahren des BAG war das Betreiben dreier Fährschiffe, die im Ostseeraum eingesetzt wurden. Das BAG nahm eine Hauptniederlassung der Beklagten in Athen an, weil zur Existenz weiterer Niederlassungen ebensowenig etwas vorgetragen worden sei, wie Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen seien, dass die Beklagte an irgendeinem anderen Ort innerhalb oder außerhalb Europas ihren unternehmensexternen Geschäftsverkehr abgewickelt habe. Die Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmer seien über die Niederlassung in Athen abgewickelt worden. 32 Das ist mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbar. Denn es ist vorliegend unstreitig, dass die Beklagte ihren statutarischen Sitz in Sydney, Australien, hat und auch von dort ihren unternehmensexternen Geschäftsverkehr abwickelt. So wurden die Entscheidungen für die Cum-Ex-Geschäfte in Sydney von den dortigen Organen getroffen. Der Vortrag, den die Beklagte zu den Tätigkeiten ihrer Londoner Niederlassung angebracht hat, insbesondere dass sie einen Teil ihrer Mitarbeiter von der Londoner Niederlassung aus bezahle, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass dort bedeutsame Personal- und Sachmittel konzentriert sind. Dass die Beklagte in London überhaupt Verwaltungs- und Geschäftstätigkeiten entfaltet (vgl. LGU S. 8 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 14.11.2017, VI ZR 73/17, Rn. 19), genügt nicht für die Annahme eines Schwerpunkts des unternehmensexternen Geschäftsverkehrs. Im Urteil des BGH, aaO, heißt es in Rn. 19 lediglich, dass der Wortlaut des Art. 63 Abs. 1a Brüssel Ia-VO und die Systematik der Norm dagegen sprächen, dass ein satzungsmäßiger Sitz eine Verwaltung oder Geschäftstätigkeit an diesem Ort erfordere. Solche Tätigkeiten sollten ersichtlich nur von Bedeutung sein, soweit sie eine Hauptverwaltung oder eine Hauptniederlassung begründeten. Dem ist gerade nicht zu entnehmen, dass irgendeine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit genügt. 33 Auch die von der Beklagten im Schriftsatz vom 08.06.2021 vorgetragenen Umstände lassen die Konzentration bedeutender Personal -und Sachmittel nicht erkennen. Zwar ist nach dem Beklagtenvortrag in London Führungspersonal für den EMEA-Raum (Europa, Mittlerer Osten, Afrika) vorhanden und es waren im Jahr 2018 41 wesentliche Risikoträger im Sinne des europäischen Bankaufsichtsrechts beschäftigt. Auch sind die Mitarbeiter im EMEA-Raum (bis auf einen) der Personalabteilung der Londoner Niederlassung unterstellt. Die Beschränkung der Londoner Niederlassung auf den EMEA-Raum lässt aber erkennen, dass wesentliche Regionen hiervon nicht erfasst sind, so etwa die von der Beklagten in anderem Zusammenhang erwähnten bedeutenden Finanzplätze in New York, Hongkong und Singapur. Dass London nicht die Hauptniederlassung der Beklagten ist, zeigt auch der Umstand, dass dort nach dem Beklagtenvortrag nur etwa ein Viertel der Bilanzsumme erwirtschaftet wird, mithin dreiviertel der Bilanzsumme nicht London zuzuordnen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in einigen Bereichen des Investmentsbankings in London mehr Umsätze generiert werden, als in Australien. Auch die Anzahl der Beschäftigten - mehrere hundert in London gegenüber über 16.000 weltweit - spricht nicht für eine Konzentration bedeutender Personalmittel in London. Die Niederlassung in London ist unzweifelhaft eine große Niederlassung, nicht aber die Hauptniederlassung der Beklagten. 34 Die insoweit von der Beklagten in Feld geführte Unterzeichnung der Darlehensverträge mit den US-Pensionsfonds mag ein hohes Geschäftsvolumen haben. Das rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass es sich dabei um eine zentrale Geschäftstätigkeit der Beklagten handelt. Das könnte allenfalls im Abgleich mit der weiteren Geschäftstätigkeit der Beklagten angenommen werden. Mangels hinreichenden diesbezüglichen Vortrags der Beklagten muss davon ausgegangen werden, dass die Unterzeichnung der Darlehensverträge mit den US-Pensionsfonds lediglich einen Teil der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten ausmachte. Im Übrigen erfolgte die Unterzeichnung der Darlehensverträge bereits im Jahr 2011, dagegen wurde die Klage erst im Jahr 2017 erhoben. Einzelne geschäftliche Aktivitäten, ob sie nun im Jahre 2011 oder 2017 erfolgten, lassen aber nicht den Schluss zu, dass die Geschäfte der Londoner Niederlassung bei Klageerhebung denen einer Hauptniederlassung entsprachen. 35 Zwar hat die Beklagte dargelegt, dass sie im Jahr 2017 Anleihen mit einem Volumen von 750 Mio. US-Dollar begeben und diese Geschäfte von London aus organisiert habe. Sie nehme ebenso die typischen Geschäftsfelder einer großen Investmentbank von London aus wahr. Außerdem beschäftige sie im London zahlreiches Führungspersonal und mehrere hundert Angestellte. Sie habe dort also erhebliche Personal- und Sachmittel konzentriert. Die - isolierte - Aufzählung ihrer Geschäftsaktivitäten in London besagt aber nichts dazu, dass die Beklagte an anderen Orten - etwa an ihrem Sitz in Australien - ebenfalls solche Geschäfte, womöglich in noch viel größerem Umfang mit einer deutlich größeren Anzahl an Mitarbeitern durchführt. Deshalb besagt auch die Behauptung, dass in London Führungskräfte und mehreren hundert Angestellte der Beklagten arbeiteten, nichts zur Frage des Unterhalts einer Hauptniederlassung in London. 36 Soweit die Beklagte nach wie vor der Meinung ist, sie treffe hinsichtlich des Unterhalts einer Hauptniederlassung weder die Darlegungs- noch die Beweislast, mag letzteres dahinstehen. Sicher trägt die Beklagte jedoch die - sekundäre - Darlegungslast für den Unterhalt einer Hauptniederlassung in London. Denn die Klägerin trägt - so man der Beklagten diesbezüglich folgt - die Darlegungs- und Beweislast für das Negative (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.07.2018 - II ZR 305/16 Rn.11 mwN), nämlich dass die Beklagte in London keine Hauptniederlassung hat. Insoweit ist an der Beklagten, zumal sie als Betreiberin der von ihr behaupteten Hauptniederlassung die erforderliche Sachnähe hat, substanziiert und schlüssig darzulegen, dass sie in London eine solche Niederlassung unterhält. Da ihr Vortrag das aber schon nicht belegt, kann die Frage der Beweislast dahinstehen. 37 c) Die Existenz einer Hauptniederlassung ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem Bankenregister der englischen Bankenaufsicht FCA die Beklagte als „principal place of business“, also als Hauptniederlassung genannt ist. Denn anders als bei der Beantwortung der Frage nach dem satzungsmäßigen Sitz einer juristischen Person kommt es für die Frage der Existenz einer Hauptniederlassung auf die dort tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. 38 2.
18 Abs. 1, 21 Abs. 2 und der Art. 24 und 25 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedsstaats nach dessen eigenem Recht, sofern der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat. Da die Beklagte einen Sitz lediglich in Sydney hat, bestimmt sich folglich die örtliche Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO. 39 a) Hinsichtlich der Anleger F., G., P. und Sch., ergibt sich die örtliche und damit auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I aus § 32 ZPO. Denn die Klägerin stützt ihre Ansprüche darauf, dass die Beklagte die Zedenten vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe, § 826 BGB. Die Beklagte habe durch ihr vorsätzliches, sittenwidriges Handeln die Vermögensschäden der Zedenten bzw. des Herrn M. verursacht. Sie habe sich an dem von diesen in den S. Fund investierten Kapital ohne jede Gegenleistung bereichern wollen. Das gesamte ihr überlassene Anlagekapital von mehr als 190 Mio. Euro habe sie zwischen sich und den anderen Bandenmitgliedern aufgeteilt. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass die Anleger ihr Kapital möglicherweise verlieren würden, jedenfalls nur bei Gelingen der schweren, gewerbsmäßig begangenen Steuerhinterziehung wieder erhalten würden. Den Zedenten sei vorgespiegelt worden, dass im Zuge der Referenztransaktionen Kapitalertragssteuer abgeführt und wieder erstattet würde. Es handele sich um eine gemeinschaftlich begangene mittäterschaftliche unerlaubte Handlung
1 Satz 1 BGB. Jeder Täter sei für den verursachten Schaden verantwortlich, wobei
2 BGB Anstifter und Gehilfen den Mittätern gleichstünden. 40 Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO knüpft an den Tatort der unerlaubten Handlung an. Tatort ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort) als auch der Ort, an dem das geschützte Rechtsgut angegriffen wurde (Erfolgsort), vgl. Zöller-Schultzky, ZPO,
belegenen Handlungsortes gegeben. Die Klägerin hat vorgetragen, dass es Aufgabe Herrn R. gewesen sei, als Mitglied des Unternehmensbereichs MSIS die Cum-Ex-Geschäfte der Beklagten für die Dividendensaison 2011 von Deutschland aus vorzubereiten, Kontakte zu Initiatoren und Kapitalgebern zu begründen und den Rechtsrat für die Cum-Ex-Geschäfte in Deutschland zu koordinieren und dabei die Beklagte im Geschäftsverkehr auch als Konsultant zu repräsentieren. 42 Grundsätzlich erfüllt dieser Vortrag der Klägerin die Voraussetzungen an die Darlegung eines mittäterschaftlich begangenen Betrugs durch Herrn R. zusammen mit den Herren Dr. B. und S. Zumindest hat nach diesem Vorbringen Herr R. Beihilfe zu den Haupttaten der Herren B. und S. geleistet. Ebenso schlüssig ist die Behauptung Herr R. habe als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten gehandelt. Verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB sind nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist; sie brauchen nicht mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet zu sein. Es muss sich auch nicht um einen Aufgabenbereich innerhalb der geschäftsführenden Verwaltungstätigkeit der juristischen Person zu handeln. Vielmehr genügt es, dass dem Vertreter durch eine allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiert ((vgl. BGH, Urteil v. 12.07.1977, VI ZR 159/75, NJW 1977, S. 2259, 2260 unter III
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