BayObLG, Beschluss v. 22.06.2021 – 202 StRR 63/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 22.06.2021 – 202 StRR 63/21 Download Drucken Titel: Unterbringungsanordnung gem. § 64 StGB bei sachverständig verneinter Erfolgsaussicht – Festsetzung der Tagessatzhöhe auch bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe Normenketten: StGB § 40 Abs. 2, § 54, § 64 S. 1, S. 2 StPO § 354 Abs. 1 Leitsätze: 1. An einer Psychose leidende Täter sind in aller Regel in einer Entziehungsanstalt nicht erfolgreich behandelbar. Will der Tatrichter in einem solchen Fall - noch dazu entgegen der Stellungnahme des Sachverständigen - gleichwohl die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, bedarf es tragfähiger Gründe, die trotz der durch die Grunderkrankung extrem negativen Behandlungsprognose gleichwohl die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB rechtfertigen. (Rn. 3 – 7) 2. Auch bei der Verhängung einer aus Freiheitsstrafen und Geldstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe müssen hinsichtlich der Geldstrafen die Tagessatzhöhen festgesetzt werden (u.a. Anschl. an BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - 2 StR 414/20 bei juris). (Rn. 9) Schlagworte: Revision, Berufung, Sachrüge, Unterbringung, Unterbringungsanordnung, Entziehungsanstalt, Sachverständiger, sachverständig, psychiatrisch, fachpsychiatrisch, Erfolgsaussicht, Behandlung, Prognose, Behandlungsprognose, Prognoseentscheidung, Erfolg, Therapieerfolg, Therapiewille, erfolgreich, Grunderkrankung, Psychose, Schizophrenie, schizophren, Hebephrenie, hebephren, Rückfall, Hang, Maßregelvollzug, Affekt, Antrieb, Medikation, Einzelstrafe, Gesamtstrafe, Gesamtstrafenbildung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Tagessatz, Tagessatzhöhe, Freihitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe Tenor I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 04.02.2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 1. die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II.1. und II.5. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf 1 Euro festgesetzt wird und 2. die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt. II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt. Die im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden jeweils zu 1/3 der Staatskasse auferlegt. Gründe I. 1 Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 29.05.2020 unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Hehlerei, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, Erschleichens von Leistungen, sexueller Belästigung, Beleidigung, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich des Teilfreispruchs unbeschränkt und im Übrigen beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch Berufung eingelegt. Das Landgericht hat den Angeklagten am 04.02.2021 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt und außerdem dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten wurden verworfen. Dabei verhängte das Landgericht in den Fällen II.1. Geldstrafen von 60 und 90 Tagessätzen und im Fall II.5. eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, ohne die Tagessatzhöhen festzusetzen. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. II. 2 Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch sonst zulässige (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsurteils tragen nicht die Annahme des Landgerichts, es bestehe eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zumindest eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in seinen Hang zu bewahren und von der Begehung auf seinen Hang zurückgehender erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten (§ 64 Satz 2 StGB). Das Landgericht hat sich mit nicht tragfähigen Erwägungen über die Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen, der zu dem Ergebnis gelangt ist, beim Angeklagten bestehe wegen seiner „großen Freiheitsliebe“ und der schizophrenen Grunderkrankung in Form einer Hebephrenie keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB, hinweggesetzt und ist im Ergebnis zu Unrecht zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gelangt. 4
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