EinreiseV nicht gedeckt. Die Begründung der AV Testnachweis für Einreisende legt dies auch selbst nahe, indem ausgeführt wird, dass im Zeitpunkt des Erlasses die 7-Tages-Inzidenz nur für 19 der 26 Landkreise der Grenzregion über dem bayernweiten Durchschnitt liegt. Insoweit erstreckt sich die Allgemeinverfügung jedoch nicht mehr auf begründete Einzelfälle, wie es die Ermächtigung in § 4 Abs. 1 Satz 2 CoronaEinreiseV in der gebotenen Restriktion verlangt. Die in der AV Testnachweis für Einreisende in Nr. 1.2 getroffene Regelung für sämtliche Landkreise der Grenzregion des Freistaats Bayern zu Österreich und der Tschechischen Republik überspannt den bundesgesetzlich gewählten Begriff der „begründeten Einzelfälle“ bei weitem. Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich insbesondere, dass die vom Antragsgegner in der angegriffenen Nr. 1.2 der AV Testnachweis für Einreisende getroffene Regelung dazu führt, dass Grenzgänger in den grenznahen Regionen des Freistaats Bayern aus einem Hochinzidenzgebiet bzw. einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 der CoronaEinreiseV gleichgestellt werden. Dies ist in der Pauschalität, wie der Antragsgegner die Regelung auf die gesamten grenznahen Landkreise des Freistaats Bayern bezogen hat, sachlich nicht zu rechtfertigen. Deutlich macht dies insbesondere der Blick auf den hier im Streit stehenden Grenzübertritt des Antragstellers vom Landkreis * nach Vorarlberg. Da zum Stichtag 2. Februar 2021 die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis * lediglich 84,17 und in Vorarlberg 103 betragen hat, ist die mit der AV Testnachweis für Einreisende verbundene kalenderwöchentliche Testpflicht des Antragstellers jedenfalls im Ergebnis unverhältnismäßig. Eine Gleichstellung mit einem Einreisenden aus einem Hochinzidenzgebiet bzw. einem Virusvariantengebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV ist vor diesem Hintergrund jedenfalls in der Sache nicht geboten, zumal auch der 7-Tages-Inzidenzwert im Landkreis * aktuell unter dem landesweiten Wert von aktuell 92,59 (2.2.2021; Quelle: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/) liegt. Demgegenüber würden keine rechtlichen Bedenken bestehen, von der Ermächtigung zur Beschränkung von Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht in § 4 Abs. 1 Satz 2 CoronaEinreiseV bei Landkreisen Gebrauch zu machen, die gegenüber dem bayernweiten Durschnitt eine deutlich erhöhte 7-Tages-Inzidenz aufweisen. Insoweit erscheint auch eine Gleichstellung mit Hochinzidenzgebieten bzw. Virusvarianten-Gebieten gerechtfertigt. Eine pauschalierende Gleichstellung, wie sie in Nr. 1.2 der AV Testnachweis für Einreisende für die gesamten Grenzregionen des Freistaats Bayern vorgenommen worden ist, bleibt hingegen ohne Berücksichtigung der spezifischen infektiologischen Situation in den betroffenen grenznahen Landkreisen nicht
EinreiseV gedeckt und ist insoweit voraussichtlich unwirksam. 44 Überdies lässt sich der infektiologische Nutzen der lediglich kalenderwöchentlichen Testpflicht für Grenzgänger nicht mit hinreichender Sicherheit bewerten bzw. ist dieser in der aktuellen gesetzlichen Ausgestaltung tatsächlich zu bezweifeln. Während in der Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 der Einreisequarantäne-Verordnung (EQV), die mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. 20 NE 20.2605 - juris) vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde, noch eine wöchentliche Testpflicht für Grenzgänger vorgesehen war, verlangt Nr. 1.2 der AV Testnachweis für Einreisende nur mehr eine kalenderwöchentliche Testung. Zutreffend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass damit zwischen den einzelnen Testungen auch ein Zeitraum von nahezu zwei Wochen liegen kann. Dies stellt den Nutzen der Testung, an dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch bereits unter der Vorgängerregelung Zweifel angebracht hat, nochmals stärker in Frage. Da die mit dem Antrag angegriffene Regelung in Nr. 1.2 jedoch nach Auffassung der Kammer bereits nicht
EinreiseV gedeckt ist, bedarf dies vorliegend keiner abschließenden Klärung. Gleiches gilt für die ebenfalls vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage, ob die angegriffene Regelung gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 Abs. 2 AEUV verstößt. Auch dies bedarf vorliegend keiner Klärung im Eilverfahren. 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.