VG Augsburg, Urteil v. 11.01.2021 – Au 9 K 18.30936 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 11.01.2021 – Au 9 K 18.30936 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage in einem Asylverfahren Normenketten: AsylG § 3, § 4 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsätze:
(21), dessen jedenfalls eingeschränktem Schulbesuch in der DR Kongo für die Dauer von etwa drei bis vier Jahren und fehlender Unterhaltsverpflichtungen. Dem Kläger ist es aufgrund seines Alters durchaus zumutbar, sich bei einer Rückkehr in die DR Kongo um entsprechende Arbeit und Unterkunft zu bemühen. Diesbezüglich kann überdies für den Kläger auch mit einer Unterstützung durch seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten gerechnet werden. 44 Dass es aufgrund der Corona-Pandemie zu einem zwischenzeitlichen „Lock down“ in der DR Kongo gekommen ist, der die Unterbringungs- und Beschäftigungssituation nachhaltig verschlechtert hat, begründet kein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers. Eine singuläre Situation bei einer Rückkehr, die von der überwiegenden kongolesischen Bevölkerung signifikant abweicht, ist für den Kläger nicht festzustellen. 45 Der Abschiebung des Klägers steht schließlich auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegen. 46 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. 47 Der Kläger macht vorliegend ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend. Dieses liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine individuelle Erkrankung feststeht und der Betreffende in seinem Heimatland eine der Krankheit entsprechende Behandlung nicht erhalten kann, weil es diese dort nicht gibt, oder er sich bei Vorhandensein ausreichender medizinischer Versorgungsmöglichkeiten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse seine Behandlung nicht finanzieren kann. Bei Behaupten einer psychischen Erkrankung, wie im vorliegenden Fall, die ihre Ursachen in Ereignissen oder Verhältnissen im Heimatland des Betreffenden haben soll, ist darüber hinaus zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist. 48 Eine solche Gefahr kann sich auch aus einem Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung der Krankheit ergeben. Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungsstandards nicht möglich ist oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 9.9.1997 - 9 C 48/96 - InfAuslR 1998, 125; U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl. 2003, 463). 49 Nach diesen Grundsätzen liegt eine derartige extreme allgemeine Gefahrenlage aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bzw. einer depressiven Episode beim Kläger im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor. Die vom Kläger im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste genügen dabei bereits nicht den in der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung. 50 Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen selbst überlassen, in welcher Art und Weise seine Stellungnahme abfasst und unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechende medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 - juris Rn. 4). Dem Ergebnis eines Fachgutachtens ist jedoch nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. 51 Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus den im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Attesten, insbesondere dem ärztlichen Attest vom
- Oktober 2020 nicht, durch welche Ermittlungen bzw. zur Anwendung gebrachte diagnostische Verfahren der Facharzt Dr.,, zu seiner Einschätzung gelangt ist, dass der Kläger an einer depressiven Störung (ICD-10 F32.2), einer posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie an einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) gelangt ist. Im ärztlichen Attest ist lediglich ausgeführt, dass die diagnostizierten Erkrankungen anamnestisch eruierbar gewesen seien. Auf welcher Grundlage dies erfolgt ist, erschließt sich den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Attesten hingegen nicht. 52 Hinzukommt, dass den vorgelegten ärztlichen Attesten zu entnehmen ist, dass die gestellte Diagnose an eine angenommene schwere Traumatisierung des Klägers durch Erleben der Ermordung von Mutter und Stiefvater sowie der Erfahrungen als Kindersoldat anknüpft. Dieses belastende Ereignis, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen, noch zu erbringen ist, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 10; B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 18). Dies ist dem Kläger hier nicht gelungen. Die Ereignisse, aus denen sich eine Traumatisierung des Klägers ergeben soll, werden diesem nicht geglaubt (siehe oben unter 1.). 53 Schließlich fehlen den vorgelegten ärztlichen Attesten auch Aussagen zur Behandlungshäufigkeit des Klägers, der angewandten Diagnostik und auch eine Aussage zu der Frage, inwieweit sich ein Abbruch der begonnenen Behandlung auf den Kläger auswirken könnte. Aufgrund dieser Defizite der im Verfahren vorgelegten Atteste, kann hier letztlich auch offenbleiben, ob für eine depressive Episode dieselben Anforderungen an ein ärztliches Attest gestellt werden müssen, wie im Falle einer geltend gemachten PTBS .Fehlt es aber nach alledem an einem aussagekräftigen ärztlichen Attest, dass den Anforderungen der Rechtsprechung an solche genügt, besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Beweisanträge wurden überdies im Verfahren nicht gestellt. Der Kläger ist vielmehr den zu stellenden Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrags nicht nachgekommen. Der Kläger hat an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken; dies gilt in besonderem Maße für Umstände, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - juris Rn. 15). 54 Aus den dargestellten Gründen ist das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen und dem Kläger eine Rückkehr in die DR Kongo zumutbar. 55
- Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Sofern die Abschiebungsandrohung derzeit aus sonstigen Gründen (Corona-Pandemie) nicht vollziehbar sein sollte, berührt dies die Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher nicht. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG gilt in Fällen, in denen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, die Ausreisefrist lediglich unterbrochen wird und nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen beginnt. Die Rechtmäßigkeit im Übrigen wird hierdurch nicht berührt. 56 Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und im Rahmen der gerichtlich gemäß § 114 Satz 2 VwGO beschränkten Prüfung ordnungsgemäß ausgeübt. Die erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer kann in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes auch in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden (BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 21.17 - juris). 57
- Die Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. 58
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.