G liegt nicht vor, wenn der hälftige Miteigentumsanteil
Steuerpflichtigen an einer Wohnung ausschließlich einem im Sinne
G zu berücksichtigenden neunjährigen Kind unentgeltlich überlassen worden sein soll, das in der Wohnung gemeinsam mit der getrenntlebenden Ehefrau
Steuerpflichtigen wohnt. (redaktioneller Leitsatz) 2. An einer willentlichen Übertragung, mithin einer Veräußerung im Sinne
G fehlt es nur dann, wenn der Verlust
Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss
Steuerpflichtigen stattfindet. (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Spekulationsabsicht ist nicht Tatbestandsvoraussetzung eines privaten Veräußerungsgeschäfts. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Sonstige Veräußerungsgeschäfte Rechtsmittelinstanz: BFH München, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21 Fundstellen: EFG 2021, 1625 DStRE 2022, 202 RNotZ 2021, 609 LSK 2021, 17935 Tatbestand I. 1 Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu versteuern ist. 2 Der Kläger ist Fachkaufmann im Einkauf und erzielte im Streitjahr 2017 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. 3 Der Kläger, der mit seiner früheren Ehefrau (E) einen am 5. Dezember 2007 geborenen Sohn (S) hat, erwarb mit Kaufvertrag vom Dezember 2008 zusammen mit E ein Einfamilienhaus in … zu einem Gesamtkaufpreis von … EUR, zu jeweils hälftigem Miteigentum. Dieses bewohnten der Kläger, E und S fortan als Familienheim. 4 Aufgrund der Trennung von E und der beabsichtigten Scheidung zog der Kläger im August 2015 aus dem gemeinsamen Haus aus. Eine räumliche Trennung der Lebensgemeinschaft innerhalb
Familienheims war aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich. 5 Auf den Auftrag
Klägers hin nahm die Kanzlei X am 17. März 2017 aus steuerrechtlicher Sicht Stellung zu den möglichen Handlungsoptionen
Klägers hinsichtlich
gemeinsamen Familienwohnheims. Dabei erläuterte sie u.a. die Möglichkeiten und Vor- und Nachteile einer sofortigen Übertragung
hälftigen Miteigentumsanteils auf die E innerhalb der „Spekulationsfrist“, sowie die Möglichkeit der Veräußerung
hälftigen Miteigentumsanteils nach Ablauf der „Spekulationsfrist“. 6 Die Ehe
Klägers und der E wurde durch rechtskräftiges Urteil
Amtsgerichts Y vom 8. Juni 2017 geschieden. E drohte dem Kläger die Zwangsversteigerung
gemeinsamen Einfamilienhauses an, sollte er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus nicht an sie veräußern. 7 Mit notariell beurkundeter Scheidungsfolgenvereinbarung vom
Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von … EUR und setzte die Einkommensteuer 2017 auf … EUR fest. 10 Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Einspruch ein, dass die Überlassung
Miteigentumsanteils
Klägers an das minderjährige Kind eine Selbstnutzung
Anteils gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sei. Zudem handle es sich nicht um ein Spekulationsgeschäft. Der Kläger habe sich nach Androhung der Zwangsversteigerung durch E dazu gezwungen gesehen, seinen Miteigentumsanteil vor Ablauf der Zehnjahresfrist zu veräußern, um einen angemessenen Preis beim Verkauf zu erzielen und damit einen wirtschaftlichen Schaden soweit wie möglich zu vermeiden. 11 Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2. September 2019 als unbegründet zurück. Nach Auffassung
FA komme die Ausnahmeregelung
G nicht in Betracht, da der Kläger seinen Miteigentumsanteil an den minderjährigen Sohn nicht zu
sen alleiniger Nutzung überlassen habe. Zudem stehe der Besteuerung
Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG nicht entgegen, dass der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil aufgrund einer Zwangslage veräußert habe. 12 Die hiergegen erhobene Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht voraussetze, dass die Wohnung an das nach § 32 EStG zu berücksichtigende Kind zu
sen alleiniger Nutzung überlassen werde. Dies sei nach Tz. 23
BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1383, nicht notwendig. Das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 (Az. 1 K 1654/14, juris), wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vorliege, wenn die Wohnung nach dem Auszug
Steuerpflichtigen nicht einem nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kind zur alleinigen Nutzung, sondern auch einer anderen Person, wie der ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter
Kindes, überlassen werde, sei auf den Streitfall nicht anwendbar. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei ein anderer. Anders als in dem zitierten Urteil sei der Kläger im Streitfall nicht Alleineigentümer der Wohnung, sondern lediglich Inhaber
hälftigen Miteigentumsanteils
Einfamilienhauses gewesen. Diesen hälftigen Miteigentumsanteil habe er nicht E, sondern ausschließlich S unentgeltlich überlassen. Daher liege eine Selbstnutzung i.S.
G vor. Die Frage, ob S, der im Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung neun Jahre alt war, in der Lage war, selbständig einen Haushalt zu führen, sei bedeutungslos, da E im selben Haus gewohnt und den S bei seiner Haushaltsführung unterstützt habe. Zudem seien Kinder von Geburt an steuerrechtliche Subjekte. Eine Differenzierung nach dem Alter
Kindes sei nach dem Gesetz daher nicht gerechtfertigt. Schließlich stelle auch das BMF in Tz. 22
BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2000 (BStBl I 2000, 1383) nur darauf ab, ob eine Möglichkeit zur Haushaltsführung bestehe. Die tatsächliche Befähigung zur Haushaltsführung sei nicht relevant. Der Kläger habe daher seinen hälftigen Miteigentumsanteil an S zur Nutzung überlassen. Dies sei unentgeltlich und zu Wohnzwecken erfolgt. Die Voraussetzungen der Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG würden daher vorliegen. Das Veräußerungsgeschäft
Klägers sei daher nicht zu besteuern. 13 Zudem habe der Kläger aus einer Zwangslage heraus gehandelt, so dass keine „Veräußerung“ i.S.
G vorliege. Er habe sich in einer zweifachen Zwangslage befunden. Zum einen habe er keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Veräußerung gehabt, da ihm E mit der Zwangsversteigerung
gemeinsamen Objekts gedroht habe. Hierzu sei sie aufgrund ihres hälftigen Miteigentumsanteils jederzeit berechtigt gewesen. Zum anderen habe er keinen Einfluss auf den Zeitpunkt
Auszugs aus dem Familienheim gehabt, da Voraussetzung einer Ehescheidung die Durchführung eines Trennungsjahres sei. Aus der Intention
Gesetzes (vgl. BTDrs. 14/23, S. 180) und der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2019 IX R 28/18, BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701) folge aber, dass der Handlungswille
Steuerpflichtigen zur Aufdeckung der stillen Reserven ein zentraler Ausgangspunkt der Besteuerung nach § 23 EStG sei. Daher liege im Streitfall keine „Veräußerung“ vor. Der Gesetzgeber habe mit § 23 EStG beabsichtigt, ausschließlich die Spekulation mit Grundstücksobjekten der Besteuerung zu unterwerfen. Daher sei eine Spekulationsabsicht erforderlich. Eine solche habe der Kläger nicht gehabt. Es sei unerheblich, dass der Gesetzeswortlaut
G den Begriff „Spekulationsabsicht“ nicht enthalte. Nach dem Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2018 (Az. 13 K 289/17, juris) sei es steuerlich unschädlich, wenn vor der Veräußerung
Objekts eine kurzfristige entgeltliche Nutzungsüberlassung an einen Dritten erfolge, um einen Wohnungsleerstand zu vermeiden. Daher könne es nicht gewollt sein, dass die kurzfristige, unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Miteigentumsanteils
Steuerpflichtigen an
sen Kind aufgrund einer Zwangslage während
Trennungsjahres im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens steuerschädlich ist. 14 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Änderung
Einkommensteuerbescheids 2017 vom
Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften auf Null Euro und die Einkommensteuer 2017 auf … EUR herabzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. 15 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Es trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil nicht zur alleinigen Nutzung an S überlassen habe. Es liege gleichzeitig eine Mitüberlassung an die E vor. Dies folge daraus, dass der Miteigentumsanteil
Klägers von E und S gemeinsam bewohnt worden sei. Zudem sei S aufgrund seines Alters von neun Jahren nicht in der Lage gewesen, den hälftigen Miteigentumsanteil
Klägers allein zu bewohnen. Das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 (Az. 1 K 1654/14, juris) sei auf den Streitfall anwendbar. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei vergleichbar. In beiden Fällen sei der Steuerpflichtige vor Ablauf der Zehnjahresfrist aus dem gemeinsamen Familienheim ausgezogen. Im Urteil
Hessischen Finanzgerichts habe der Steuerpflichtige die in seinem Alleineigentum stehende Wohnung seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind unentgeltlich zu Nutzung überlassen. Im Streitfall sei statt einer Wohnung ein hälftiger Miteigentumsanteil überlassen worden. Eine Zwangslage
Klägers habe nicht bestanden, da E die Zwangsversteigerung lediglich angedroht habe, aber keine konkreten Maßnahmen eingeleitet habe. Vielmehr habe sich der Kläger zur Veräußerung seines hälftigen Miteigentumsanteils vor Ablauf
Zehnjahreszeitraums zu einem angemessenen Preis entschieden, um dadurch einen wirtschaftlichen Schaden weitestgehend zu vermeiden. Das BFH-Urteil in BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701 sei nicht einschlägig, weil es dort um die Grundstücksenteignung aufgrund einer hoheitlichen Anordnung gehe und dem Steuerpflichtigen in diesem Fall keine Entscheidungsmöglichkeit mehr verblieben sei. Der Kläger dagegen habe wählen können, ob er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an E verkauft oder die Einleitung
Zwangsversteigerungsverfahrens abwartet. Das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom
G. Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (Alt. 1) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (Alt. 2) genutzt wurden. 21 a) Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt in beiden Alternativen voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest „auch“ selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, juris, Rz 16 ff., m.w.N.; so auch BMF in BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1383, Tz 22 f.). Sinn und Zweck der Ausnahmeregelungen in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist es laut der Gesetzesbegründung, ungerechtfertigte Besteuerungen von Veräußerungsgewinnen bei Aufgabe
Wohnsitzes (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 14/23, S. 180). Dieser Zweck (Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern) würde jedoch bei Annahme der Steuerschädlichkeit bei einer kurzfristigen Veräußerung wegen eines Arbeitsplatzwechsels bzw. bei kurzfristiger Zwischenvermietung vor einer Veräußerung, um einen Leerstand zu vermeiden, konterkariert (vgl. hierzu auch Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2018, 13 K 289/17, juris, Rz 25). 22 aa) Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist im Rahmen
G zudem so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4
Eigenheimzulagengesetzes. Danach liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung
Kindes zu sorgen (vgl. BFH-Urteil vom
Barunterhalts eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung, wird die Wohnung aus der Sicht
überlassenden Ehegatten nicht zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, Rz 17, m.w.N.). 23 bb) Eine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ i.S.
G liegt auch dann nicht vor, wenn die Wohnung nach dem Auszug
Steuerpflichtigen aus dem gemeinsamen Familienheim nicht einem i.S.
G zu berücksichtigenden Kind zur alleinigen Nutzung, sondern auch einer anderen - ggf. auch unterhaltsberechtigten - Person wie der ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter zur gemeinsamen Nutzung mit dem Kind überlassen wird (vgl. Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 1 K 1654/14, juris). 24 b) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine Nutzung
Einfamilienheims durch den Kläger zu eigenen Wohnzwecken mit Auszug
Klägers aus dem gemeinsamen Familienheim im August 2015 nicht mehr vor. 25 aa) Von einer eigenen Wohnnutzung
Klägers ist nach
sen Auszug aus dem gemeinsamen Familienheim aufgrund der Trennung nicht mehr auszugehen. Eine Wohnnutzung durch ihn persönlich oder durch ihn persönlich zusammen mit seinen Familienangehörigen oder Dritten fand nicht mehr statt. Auch sind im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es sich nur um eine vorübergehende Trennung gehandelt haben könnte, die ggfs. eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Vielmehr wurde die Ehe
Klägers im Juni 2017 rechtskräftig geschieden. Eine alleinige Wohnnutzung
hälftigen Miteigentumsanteils
Klägers durch
sen minderjährigen Sohn S ab August 2015, die dem Kläger nach den Grundsätzen
BFH-Urteils vom
Auszugs
Klägers neunjährige Kind ist jedoch nicht glaubhaft. Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i.S.
G erfordert in der Regel wie im Rahmen
G das Führen eines eigenständigen Haushalts (vgl. Blümich/Ratschow, EStG, § 23, Rz 51; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23, Rz. B 46). Der Begriff „Haushalt“, der auch in § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG sowie § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG Verwendung findet, ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Hierunter ist im Rahmen
G, auf den hier zurückgegriffen werden kann, die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume,
Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, alten und kranken Haushaltsangehörigen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
Klägers dem S zu
sen alleinigen Nutzung überlassen wurde. Es ist nicht vorstellbar, dass ein neujähriges Kind eigenständig anteilig den Haushalt eines Einfamilienhauses führt und dabei etwa regelmäßig die Reinigung der Räume übernimmt und anfallende Reparaturen und Gartenarbeiten durchführt oder auf eigene Rechnung in Auftrag gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass S ab dem Auszug
Klägers im August 2015 im Haushalt der E lebte und der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil dafür sowohl S als auch E überlassen hat. Anders als bei der Überlassung einer Wohnung an ein erwachsenes Kind am Studienort (wie im Urteil
BFH vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 zu § 10e EStG) konnte
halb im Streitfall die (alleinige) Überlassung an S bereits aus praktischen Gründen nicht erfolgen (so im Ergebnis auch das Hessische Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/15, juris, Rz 37, bzgl. der Überlassung einer im Alleineigentum
Klägers stehenden Wohnung an
sen frühere Lebensgefährtin und das gemeinsame, minderjährige Kind und das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2000, Az. 7 K 5576/97 F, juris). 26 bb) Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift spricht für diese Auslegung. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelungen in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist es, ungerechtfertigte Besteuerungen von Veräußerungsgewinnen bei Aufgabe
Wohnsitzes z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 14/23, S. 180). Im Streitfall hat der Kläger jedoch nicht seinen Arbeitsplatz gewechselt, sondern im Rahmen der Auflösung einer Lebensgemeinschaft das gemeinsame Familienheim verlassen. Diese Fallkonstellation ist von der Zielrichtung
Gesetzes nicht erfasst. Auch der Sinn und Zweck
G, insbesondere Familien mit Kindern den Erwerb von Wohneigentum zu ermöglichen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Streitfall geht es gerade nicht um den Erwerb oder Schutz
Familienheims, sondern um die Auflösung einer Lebensgemeinschaft, verbunden mit dem Auszug
Klägers aus dem gemeinsamen Haus. Zudem handelt es sich bei § 10e EStG um auslaufendes Recht (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, § 10e). 27 cc) Der Streitfall ist mit dem Sachverhalt, der dem Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015 (Az. 1 K 1654/14, juris) zugrunde liegt, vergleichbar. Zwar hatte in diesem Fall der Kläger die in seinem Alleineigentum stehende Wohnung nach seinem Auszug seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, minderjährigen Kind zur Nutzung überlassen und nicht nur einen Miteigentumsanteil. Die vom Hessischen Finanzgericht getroffenen Wertungen gelten aber für den Streitfall entsprechend. Das Hessische Finanzgericht hat klargestellt, dass eine Wohnungsüberlassung an ein minderjähriges Kind zu
sen alleiniger Nutzung schon aus praktischen Gründen nicht erfolgen kann, da das Kind nicht zur selbständigen Haushaltsführung in der Lage ist. Die Überlassung der Wohnung nach dem Auszug
Klägers an die ehemalige Lebensgefährtin und an das gemeinsame Kind erfüllte daher nicht die Begünstigungsvoraussetzungen
G. Die Wohnung wurde im dortigen Streitfall nach dem Auszug
Klägers daher nicht mehr zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt (vgl. Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2015, Az. 1 K 1654/14, juris, Rz 33, 37). Nichts Anderes gilt, wenn der Kläger nicht die gesamte Wohnung, sondern nur seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seine von ihm getrenntlebende Ehefrau und das gemeinsame, minderjährige Kind, überlässt. Auch insoweit endet die eigene Wohnnutzung
Klägers mit
sen Auszug aus dem Familienheim. 28 c) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass nach dem Vortrag
Klägers dieser seinen hälftigen Miteigentumsanteil vor der Veräußerung nur „kurzfristig“ an E und S überlassen habe. Die Voraussetzungen
Ausnahmetatbestands
G liegen - anders als in dem Streitfall
Urteils
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom
G ausgenommen. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie - mit Ausnahme
mittleren Kalenderjahrs - voll auszufüllen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 2017 IX R 37/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz 16; Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2018, 13 K 289/17, juris, Rz 22; jeweils m.w.N.). 30 bb) Nach diesen Grundsätzen war die Veräußerung, die dem Streitfall
Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom
G gegeben. Der Kläger befand sich in keiner Zwangslage, die einen Veräußerungstatbestand ausschließen könnte. 32 aa) Unter Veräußerung i.S.
G ist die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes auf eine andere Person zu verstehen. Diese muss wesentlich vom Willen
Steuerpflichtigen abhängen und mithin Ausdruck einer „wirtschaftlichen Betätigung“ sein. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn der Verlust
Eigentums am Grundstück „ohne maßgeblichen Einfluss
Steuerpflichtigen“ stattfindet. Dies ist etwa im Falle einer Enteignung oder einer Umlegung gegeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701, Rz 17 ff., m.w.N.). 33 bb) Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine Veräußerung i.S.
G vor. Die Veräußerung
hälftigen Miteigentumsanteils
Klägers an E beruht auf der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 10. August 2017, die der Kläger selbst - nach Einholung einer steuerlichen Stellungnahme der Kanzlei X im März 2017 - mit abgeschlossen hat. Die Kanzlei X hatte dem Kläger in ihrer Stellungnahme die Möglichkeiten und Konsequenzen eines sofortigen Verkaufs und eines Verkaufs nach Ablauf der Spekulationsfrist erläutert und aufgezeigt, so dass der Kläger von beiden Möglichkeiten Kenntnis hatte. Zudem trug der Kläger in seiner Einspruchsbegründung selbst vor, dass die Veräußerung seines hälftigen Miteigentumsanteils an E vor Ablauf der Spekulationsfrist dazu gedient habe, einen (gegenüber einer Zwangsversteigerung) angemessenen Preis beim Verkauf zu erzielen und damit einen wirtschaftlichen Schaden soweit wie möglich zu vermeiden. Der Kläger hat also die verschiedenen Handlungsoptionen abgewogen und sich aus wirtschaftlichen Gründen für die sofortige Veräußerung entschieden. Die Erzielung eines angemessenen Preises bei einem sofortigen Verkauf hatte für ihn mehr Gewicht, als die Vermeidung ggf. negativer steuerlicher Folgen
G durch eine Veräußerung nach Ablauf
Zehnjahreszeitraums. Eine „wirtschaftliche Betätigung“
Klägers liegt damit vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil
BFH in BFHE 265, 258, BStBl II 2019, 701. Streitgegenständlich war in diesem Fall die Frage, ob die durch Sonderungsbescheid angeordnete Übertragung
Eigentums
Klägers eine Veräußerung i.S.
G darstellt. Eine solche Enteignung fand im Streitfall jedoch nicht statt. 34 e) Eine eventuell fehlende Spekulationsabsicht
Klägers steht einer Besteuerung
Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ebenfalls nicht entgegen. 35 aa) Private Veräußerungsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen - falls es sich um Grundstücke handelt - der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach dem Wortlaut der Norm ist eine Spekulationsabsicht nicht Tatbestandsvoraussetzung (st. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteil vom
Steuerpflichtigen ankommt (vgl. Blümich/Ratschow, EStG, § 23, Rz 12, 3). 36 bb) Nach diesen Grundsätzen ist es daher nicht von Relevanz, ob der Kläger bei der Veräußerung seines hälftigen Miteigentumsanteils an E im August 2017 eine Spekulationsabsicht hatte oder nicht. 37 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 38 3. Die Revision ist zur Fortbildung
Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). 39 4. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beruht auf § 90 Abs. 2 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.