FG München, Urteil v. 28.04.2021 – 4 K 1710/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Urteil v. 28.04.2021 – 4 K 1710/19 Download Drucken Titel: Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 a. F. ErbStG (jetzt § 13a Abs. 10 ErbStG) nur bis zum Eintritt der Bestandskraft und nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des Erbschafts- bzw. Schenkungsteuerbescheids zulässig – Keine partielle Ausübung des Antrags nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 – § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO keine Rechtsgrundlage zur Nachholung des bisher unterbliebenen Antrags auf Optionsverschonung Normenketten: ErbStG § 13a Abs. 8 a. F. ErbStG § 13a Abs. 10 AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO § 351 Abs. 1 Leitsätze: 1. Über eine vom Steuerpflichtigen beantragte Optionsverschonung (Vollverschonung) nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 (jetzt: § 13a Abs. 10 ErbStG) ist nur im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung zu entscheiden. Die Entscheidung bildet daher einen unselbständigen, der Bestandskraft nicht zugänglichen Bestandteil der Steuerfestsetzung. (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine wirksame Erklärung auf Optionsverschonung (Vollverschonung) nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 muss bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgegeben werden und ist nicht etwa bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung jederzeit möglich. Wird der bestandskräftig gewordene Steuerbescheid geändert, so folgt aus § 351 Abs. 1 AO, dass die zuvor unterbliebene Erklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG nur dann möglich ist, wenn die dadurch zu erzielende Änderung den durch die partielle Durchbrechung der Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht verlässt. (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 (aktuell § 13a Abs. 10 ErbStG) ist nicht partiell möglich. (redaktioneller Leitsatz) 4. Ist eine Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 a. F. ErbStG (jetzt § 13a Abs. 10 ErbStG) nicht beantragt und der Steuerbescheid bestandskräftig geworden, ermöglichen weder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO noch § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AO eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids zur Nachholung des Antrags auf Optionsverschonung. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Erbschaftsteuer Fundstellen: ErbStB 2021, 270 UVR 2022, 7 StEd 2021, 521 EFG 2021, 1491 GmbH-Stpr 2021, 375 LSK 2021, 17941 DStRE 2022, 478 ZEV 2021, 668 Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Erklärung des Klägers auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung (ErbStG) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. 2 Herr … - der Vater des Klägers - war mit einem Geschäftsanteil i.H.v. … EUR an der X GmbH beteiligt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt … EUR. Die X GmbH ist ihrerseits an der Y GmbH beteiligt. Mit notarieller Urkunde vom 16. Dezember 2014 (URNr. …) übertrug Herr … einen Teilgeschäftsanteil i.H.v. … EUR an der X GmbH unentgeltlich an den Kläger, wobei er sich bis zum 31. Dezember 2018 den Nießbrauch an dem übertragenen Geschäftsanteil vorbehielt. In der Schenkungsteuererklärung vom 16. Juni 2016 bezifferte der Kläger den Wert der Beteiligung auf 2,4 Mio. EUR. Die Quote des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen der Gesellschaft gab der Kläger mit 0 % an. Einen Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a ErbStG stellte der Kläger nicht. Daraufhin setzte der Beklagte mit Schenkungsteuerbescheid vom 27. Juli 2016 Schenkungsteuer in Höhe von 0,- EUR gegen den Kläger fest. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) vorläufig im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Dezember 2014 angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung und ist formell bestandskräftig geworden. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG, der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG sowie des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den 16. Dezember 2014 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 2. Februar 2017 stellte der Beklagte den Wert des Anteils an der X GmbH auf 2,4 Mio. EUR fest. Die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens stellte der Beklagte auf 0,- EUR fest. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Erklärung vom 27. April 2018, die am 1. Juni 2018 beim Beklagten einging, stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG. Mit Bescheid vom 7. Juni 2018 über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG, der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG sowie des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auf den 16. Dezember 2014 für Zwecke der Schenkungsteuer änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid vom 2. Februar 2017 und stellte den Wert des Anteils an der X GmbH auf 3,2 Mio. EUR. fest. Die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens blieb unverändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Die Wertermittlung erfolgte unter Berücksichtigung der durch die Betriebsprüfung im Prüfungsbericht vom 25. Mai 2018 getroffenen Feststellungen. Daraufhin änderte der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2018 den Schenkungsteuerbescheid vom 27. Juli 2016 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Die festgesetzte Schenkungssteuer betrug weiterhin 0,- EUR. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 2 AO endgültig. Der Änderungsbescheid wurde an den Steuerberater des Klägers und jetzigen Prozessbevollmächtigten adressiert, wobei als Anschrift die X-Straße, …. angegeben wurde. Mit Schreiben vom 8. August 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, seine Erklärung zur Optionsverschonung bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch dieses Schreiben wurde an den Steuerberater und jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert, wobei als Anschrift die Y-Straße, … angegeben wurde. Mit Schreiben vom 19. September 2018, das am 20. September 2018 beim Beklagten per Telefax einging, legte der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 8. August 2018 sowie gegen die Ablehnung der beantragten Optionsverschonung vom 8. August 2018 jeweils Einspruch beim Beklagten ein. In Bezug auf die Einspruchsfrist teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, dass die oben genannten Verwaltungsakte - wegen einer falschen Adressierung - erst am 20. August 2018 bei ihm eingegangen sind. 3 Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2019 verwarf der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 8. August 2018 - mangels Beschwer - als unzulässig. Mit einer weiteren Einspruchsentscheidung von demselben Tag wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Berücksichtigung seiner Erklärung zur Optionsverschonung bei der Steuerfestsetzung vom 8. August 2018 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz (Telefax) vom 17. Juli 2019 Klage. 4 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 änderte der Beklagte den Schenkungsteuerbescheid vom 8. August 2018 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und setzte erstmals Schenkungsteuer in Höhe von 9 TEUR gegen den Kläger fest. 5 Die Klage wird wie folgt begründet: 6 Der Beklagte sei verpflichtet den vom Kläger abgegebene Erklärung auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG bei der Festsetzung der Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Die Erklärung könne zumindest bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgegeben werden, wobei auch diese zeitliche Grenze rechtlichen Bedenken unterliege, weil sie im Tatbestand des § 13a Abs. 8 ErbStG nicht genannt sei. Die Festsetzung der Schenkungsteuer sei nicht materiell bestandskräftig geworden. Dies ergebe sich aus dem Vorläufigkeitsvermerk. Darüber hinaus habe die Änderung des Schenkungsteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die materielle Bestandskraft durchbrochen. Der Änderung des Wertansatzes des Betriebsvermögens komme dieselbe, die materielle Bestandskraft durchbrechende Wirkung, wie einer Änderung der Verwaltungsvermögensquote. Im Streitfall habe sich infolge der Betriebsprüfung der Wertansatz des Betriebsvermögens sowohl bei der X GmbH als auch der Y GmbH dergestalt verändert, dass sich für den Kläger ohne die Anwendung der Optionsverschonung eine steuerliche Belastung ergebe. Diese Änderungen stellen ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Auch aus diesem Grund sei die Optionsverschonung vom Beklagten daher zu berücksichtigen gewesen. 7 Der Kläger beantragt, 1. die mit Schenkungsteuerbescheid vom 22. Oktober 2019 festgesetzte Schenkungsteuer auf 0.- EUR herabzusetzen, 2. den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. August 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2019, die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG in der für den Streitfall geltenden Fassung zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Seiner Ansicht nach stehe der Berücksichtigung der vom Kläger beantragten Optionsverschonung die Bestandskraft der Steuerfestsetzung entgegen. Im Streitfall habe sich die Verwaltungsvermögensquote zu keinem Zeitpunkt verändert. Aus diesem Grund sei durch die Feststellungsbescheide insoweit die materielle Bestandskraft der Steuerfestsetzung nicht durchbrochen worden. Der streitgegenständliche Vorläufigkeitsvermerk habe den Eintritt der materiellen Bestandskraft nicht verhindert. Dies ergebe sich daraus, dass das BVerfG in dem Urteil vom 17. Dezember 2014 angeordnet habe, dass das bisherige Recht bis zur Neuregelung weiterhin anzuwenden sei. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Behördenakte sowie die Gerichtsakte nebst Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 I. Die Klage ist zulässig. 12 1.) Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2018 über die Ablehnung seines Antrags vom 29. Mai 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2019 dazu zu verpflichten, die beantragte Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG zu gewähren, liegt eine Verpflichtungsklage vor (§ 40 Abs. 1 FGO). Letztere ist zulässig, da sich der Kläger mit der Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten wehrt. 13 2.) Soweit der Kläger gegen die Steuerfestsetzung vorgeht, ist die Klage ebenfalls zulässig. Das diesbezügliche Klagebegehren ist darauf gerichtet, die mit Schenkungsteuerbescheid vom 22. Oktober 2019 festgesetzte Steuer unter Berücksichtigung der Erklärung des Klägers nach § 13a Abs. 8 ErbStG auf 0.- EUR herabzusetzen. Damit ist gemäß § 40 Abs. 1 FGO die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus der mit Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2019, der gemäß § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, festgesetzten Schenkungsteuer. Als Sachurteilsvoraussetzung muss die Klagebefugnis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 9. Auflage, 2019, vor § 33, Rn. 13). 14 II. Die Verpflichtungsklage ist nur insoweit begründet, als sie die Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2018 über die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 29. Mai 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2019 zum Gegenstand hat. 15 1.) Der Kläger hat fristgerecht Einspruch gegen die Ablehnung seines Antrags auf Berücksichtigung seiner Erklärung zur Optionsverschonung bei der Steuerfestsetzung eingelegt. Nach insoweit glaubhaftem Vortrag des Klägers ist der Verwaltungsakt vom Beklagten an die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuelle Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers (Y-Straße, …) versandt worden. Aus diesem Grund geht der erkennende Senat davon aus, dass der Verwaltungsakt - wie die vorgelegten Fristenkontrollblätter belegen - dem Kläger erst am 20. August 2018 zugegangen ist. 2.) Der Beklagte hat zu Unrecht isoliert über den Antrag des Klägers vom 29. Mai 2018 durch einen Verwaltungsakt entschieden. Über die vom Kläger beantragte Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG ist nur im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung zu entscheiden. Die Entscheidung bildet daher einen unselbständigen, der Bestandskraft nicht zugänglichen, Bestandteil der Steuerfestsetzung. Der Verwaltungsakt ist daher aufzuheben. 16 3.) Soweit der Kläger darüber hinaus beantragt, den Beklagten dazu zu verpflichten, über seinen Antrag durch einen gesonderten Verwaltungsakt zu entscheiden, ist die Klage unbegründet. Das Gesetz sieht nicht vor, dass über den Antrag nach § 13a Abs. 8 des ErbStG gesondert zu entscheiden ist. Vielmehr ist die Erklärung nach § 13a Abs. 8 des ErbStG nur im Rahmen der Steuerfestsetzung - mithin als Besteuerungsgrundlage - zu berücksichtigen. 17 III. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. 18 1.) Der Kläger hat auch gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 8. August 2018 fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Bescheid ist zusammen mit der Ablehnung seines Antrags auf Berücksichtigung seiner Erklärung zur Optionsverschonung versandt worden. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. 19 2.) Gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 ErbStG wird für Anteile an Kapitalgesellschaften ein Verschonungsabschlag in Höhe von 85% gewährt. Nach § 13a Abs. 8 ErbStG kann der Erwerber durch unwiderrufliche Erklärung eine Vollverschonung - d.h. die 100% Freistellung des erworbenen Anteils - wählen. Die Voll- bzw. Optionsverschonung wird nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG nur gewährt, wenn das erworbene Betriebsvermögen höchstens zu 10 % aus Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG besteht. Zudem darf die Summe der jährlichen Lohnsummen über einen Zeitraum von sieben Jahren nach dem Erwerb 700 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten (§ 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG). Die Behaltensfrist für das begünstigt erworbene Vermögen beträgt sieben Jahre (§ 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG). Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, bis wann die Erklärung spätestens abzugeben ist. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass die Erklärung nach Vorstellung des Gesetzgebers bis zur formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgegeben werden sollte (vgl. BT-Drucksache 16/11107, Seite 10). Die Finanzverwaltung geht in den Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 (ErbStR 2011) davon aus, dass die Erklärung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung abzugeben ist (vgl. R E 13a.13 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011). Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Erklärung bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung abzugeben ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852; FG Münster, Urteil vom 13. September 2018 3 K 3699/16 Erb, juris). Wird ein Änderungsbescheid angefochten, so folgt aus § 351 Abs. 1 AO, dass die Änderung der Antrags- oder Wahlrechtsausübung nur dann möglich ist, wenn die dadurch zu erzielende Steueränderung den durch die partielle Durchbrechung der Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht verlässt (BFH-Urteil vom 5. März 2020 II B 99/18, BFH/NV 2020, 852 m.w.N.). Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (a.a.O.). Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid (Folgebescheid) zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Ein Ereignis hat steuerliche Wirkung für die Vergangenheit, wenn der in Frage stehende rechtlich bedeutsame Vorgang (einschließlich tatsächlicher Lebensvorgänge) erst nach Erlass des zu ändernden Bescheids eingetreten ist und ihm nach dem einschlägigen materiellen Recht eine rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897). 20 3.) Bei Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall verletzt der Schenkungsteuerbescheid vom 22. Oktober 2019 den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere hat der Kläger keine wirksame Erklärung auf Optionsverschonung (Vollverschonung) nach § 13a Abs. 8 ErbStG abgegeben. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.