VG München, Urteil v. 17.02.2021 – M 31 K 17.44353 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 17.02.2021 – M 31 K 17.44353 Download Drucken Titel: Ausschluss der Zuerkennung internationalen Schutzes wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Taliban) Normenkette: AsylG § 3 Abs. 2 Leitsätze:
(2001)ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (BVerwG, U.v. 19.11.2013 - 10 C 26/12 - juris Rn. 12). Aus diesen Gründen folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden können, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben (BVerwG, U.v. 7.7.2011 - 10 C 26/10 - juris Rn. 28 m.w.N.; enger insbesondere noch UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz, Anwendung der Ausschlussklauseln, 2003, S. 6, darauf bezugnehmend auch VGH BW, U.v. 29.1.2015 - A 9 S 314/12 - juris Rn. 52 f.). 54 Daraus ergibt sich, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz in Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen. Von diesem Ausschlussgrund können danach auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zu Gunsten solcher terroristischer Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich ist allerdings - um der Funktion des Ausschlussgrundes gerecht zu werden - in jedem Fall zu prüfen, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (BVerwG, U.v. 4.9.2012 - 10 C 13/11 - juris Rn. 26; U.v. 7.7.2011 - 10 C 26/10 - juris Rn. 39). 55 Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben liegt der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG hier vor. Zur Überzeugung des Gerichts ist aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger vorsätzlich in gravierender Weise den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat, indem er, wie durch das Oberlandesgericht München rechtskräftig festgestellt, als Mitglied einer besonders gefährlichen und schlagkräftigen terroristischen Vereinigung an zwei versuchten Tötungsdelikten unter Verwendung von vollautomatischen Waffen und mit wenigstens fünf bzw. acht potentiellen Opfern teilgenommen hat. Unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung der Taliban als terroristische Vereinigung (vgl. eingehend in der Angelegenheit des Klägers OLG München, UA S. 16 ff., S. 39 ff.; ebenso etwa BGH, B.v. 18.9.2019 - AK 50/19 - juris Rn. 13; B.v. 20.2.2019 - AK 2/19 - juris Rn. 19) sind die Taliban auch im asylrechtlichen Kontext und insbesondere im Bereich der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG als terroristische Vereinigung anzusehen (vgl. VG Regensburg, U.v. 10.11.2020 - RN 16 K 20.30558 - juris Rn. 59; EASO, Country Guidance, Juni 2019, S. 146). Der Terrorismusbegriff beinhaltet mangels einer völkerrechtlich anerkannten Definition in rechtlicher Hinsicht zwar eine gewisse Unschärfe. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indes geklärt, dass eine Organisation den Terrorismus unterstützt, wenn sie selbst ihre Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt (U.v 15.3.2005 - 1 C 26.03 - juris Rn. 42). Dabei sind als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen (BVerwG, B.v. 7.12.2010 - 1 B 24/10 - juris Rn. 4; B.v. 14.10.2008 - 10 C 48.07 juris Rn. 20 m.w.N.). Nach den vorgenannten Kriterien stellen - insbesondere - die im Zeitraum der Aktivität des Klägers durch die Taliban verübten Taten terroristische Taten dar (eingehend unter Auflistung von Einzelfällen EASO, Anti-Government Elements (AGEs), August 2020, S. 21 ff.). 56 Für die internationale Dimension, die Handlungen des Terrorismus grundsätzlich haben müssen, um die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen berühren zu können, sind alle grenzüberschreitenden Aktionen in den Blick zu nehmen. Andererseits müssen Unterstützungshandlungen zugunsten einer Organisation, die Akte des internationalen Terrors begeht, sich nicht konkret auf terroristische Aktionen internationaler Qualität beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V. m. Satz 2 AsylG erfasst zu werden. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld diesen Ausschlussgrund erfüllen (OVG NRW, U.v. 27.5.2016 - 9 A 653/11.A - juris Rn. 111, juris). Bei der Gruppierung der Taliban ist die geforderte internationale Dimension ohne weiteres gegeben, da sich nach den vorhandenen Erkenntnismitteln die Aktivitäten der Gruppierung nicht auf Afghanistan beschränken (vgl. zum Maßstab ebenso VG Berlin, U.v. 29.1.2019 - 37 K 98.18 A - juris Rn. 38). Zwar verstehen sich die Taliban als „Schattenregierung“ Afghanistans und bilden entsprechende, vor allem auch lokale Strukturen aus, indes befindet sich ein offizielles Hauptquartier der Taliban in Katar. Ferner ist ein Großteil der Führungsebene in Pakistan befindlich (eingehend EASO, Anti-Government Elements (AGEs), August 2020, S. 16). 57 Schließlich liegt in Form der Teilnahme an den bewaffneten Überfällen auf Konvois der afghanischen bzw. US-Streitkräfte auch ein im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung hinreichend gewichtiger individueller Beitrag des Klägers zu terroristischen Handlungen vor, der ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe im § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht. Allein die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation wie den Taliban und die aktive Unterstützung ihres bewaffneten Kampfes kann nicht automatisch die Annahme der Beteiligung an Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG rechtfertigen. Es bedarf vielmehr der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, ob dem Asylbewerber eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (BVerwG, U.v. 19.11.2013 - 10 C 26/12 - juris Rn. 15). Hier handelt es sich nicht lediglich - obschon dies sogar möglicherweise ausreichend wäre - um unterstützende oder vorbereitende Handlungen. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München vielmehr aktiv an den Überfällen der örtlichen Taliban-Gruppierung auf die Konvois teilgenommen und dabei versuchte Tötungsdelikte begangen. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG liegt damit hier vor. 58
- Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 AsylG. Jedenfalls greifen auch insoweit die Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 AsylG. 59 Sowohl der Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt in seiner Anhörung als auch derjenige im gerichtlichen Verfahren sind nicht geeignet, das Drohen eines ernsthaften Schadens in Afghanistan i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG ausreichend zu belegen. Für den Kläger besteht zudem die Möglichkeit, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG zu erlangen. 60 2.1 Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr nach Afghanistan weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der in Afghanistan allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse. Denn nach § 3c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG hat die Gefahr des ernsthaften Schadens stets von einem Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 AsylG auszugehen, woran es mit Blick auf die in Afghanistan gegebenen allgemein humanitären Verhältnisse jedoch fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris; VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris). 61 Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts auch aufgrund der Sicherheitslage und seiner persönlichen Situation als Auslandsheimkehrer in Kabul - dem Ort in Afghanistan, von dem er ausgereist ist und an den auch seine Rückführung von Deutschland aus erfolgen würde - kein ernsthafter Schaden. Insbesondere braucht er nach Überzeugung des Gerichts keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu befürchten. 62 Bei einer Einwohnerzahl Kabuls von mindestens 4,6 Millionen Einwohnern und einer Zahl von 1.563 getöteten und verletzten Zivilisten (vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2019) lag die Wahrscheinlichkeit, dort im Jahr 2019 ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden bei 0,033%. Die Anschlagswahrscheinlichkeit lag damit deutlich unter 0,125% und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/13 - juris). Das Risiko, als Angehöriger der Zivilbevölkerung verletzt oder getötet zu werden, liegt folglich immer noch im Promillebereich. 63 Auch den UNHCR-Richtlinien vom
- August 2018 lassen sich insoweit keine Tatsachen entnehmen, die nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben zu einer anderen Bewertung führen. Der UNHCR beschreibt darin allgemein eine volatile Sicherheitslage sowie eine Verschlechterung der Situation seit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte im Jahr
- Für das Jahr 2018 spricht der UNHCR von einer hohen Zahl ziviler Opfer und verweist dazu im Einzelnen insbesondere auf das Midyear Update 2018 von UNAMA. Im Übrigen betont der UNHCR, dass die Schutzberechtigung aufgrund einer Einzelfallbetrachtung („depending on the specific circumstances of the case“ zu bewerten ist (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.8.2018, S. 37, 103 f.). Soweit der UNHCR in einer Gesamtschau der Sicherheitslage sowie der humanitären Situation in Kabul zu der Einschätzung kommt, Kabul stelle im Allgemeinen keine zumutbare Fluchtalternative bzw. Ansiedlungsoption dar, können die insoweit angesprochenen Tatsachen und Erkenntnisse nach den o.g. rechtlichen Maßstäben jedenfalls im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen und insbesondere nicht in Frage stellen, dass der Kläger auch auf Kabul als zumutbaren Aufenthaltsort i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG verwiesen werden kann. Konkrete Tatsachen, die die o.g. Einschätzungen zur Unterschreitung der rechtlich relevanten Gefahrenschwelle sowie zur wirtschaftlichen Sicherung der Existenz im Falle des Klägers in Frage stellen, sind nicht gegeben. 64 Schließlich ist hinsichtlich der vom UNHCR getroffenen Bewertungen stets zu beachten, dass der UNHCR dabei selbst definierte Maßstäbe zugrunde legt und die daraus abgeleiteten Empfehlungen für den Schutzbedarf sowie die aufgezeigten Risikoprofile nicht notwendig den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Bewertung der Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit inmitten steht bzw. ob von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2018 - 13a ZB 17.31970 - juris Rn. 9). 65 Auch sind insbesondere den aktuellen Mitteilungen von UNAMA, hier in Gestalt des aktuellen Berichts für die ersten drei Quartale des Jahres 2020, keine Opferzahlen zu entnehmen, die die o.g. Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen würden. Aus dem UNAMA-Bericht vom
- Oktober 2020 ergibt sich im Gegenteil, dass in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 die zivilen Opferzahlen mit insgesamt 5.939 getöteten und verletzten Personen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 30% zurückgegangen sind und damit den niedrigsten Stand für einen entsprechenden Zeitraum seit dem Jahr 2012 erreicht haben. Bei einer proportionalen Hochrechnung dieser Opferzahlen für das gesamte Jahr 2020 und einer zugunsten des Klägers konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von nur etwa 27 Millionen Menschen folgt daraus ein konfliktbedingtes Schädigungsrisiko von 0,03%, das ebenfalls weit von der Schwelle einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist. Vor diesem Hintergrund vermag sich auch die in den Pressemitteilungen von UNAMA im Oktober 2020 geäußerte Besorgnis über die teilweise Intensivierung der Kämpfe, einen fehlenden Rückgang der zivilen Opfer aufgrund der Friedensverhandlungen in Doha seit dem September 2020 und gegen Zivilisten gerichteten Anschläge in Kabul nicht entscheidungserheblich auszuwirken. Dies wie auch die Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer bzw. Untererfassung der zivilen Opfer vermögen mithin ebenfalls nicht die Annahme einer Situation außergewöhnlicher allgemeiner Gewalt in Afghanistan bzw. in der Heimatsprovinz des Klägers zu begründen. 66 Mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG bedrohungsspezifische Umstände, die in seiner Person begründet sind, hat der Kläger nicht in solcher Weise vorgebracht, dass hieran eine entsprechende Schutzgewährung anknüpfen würde (vgl. bereits oben 1.1). 67 2.2 Für den Kläger besteht zudem die Möglichkeit, internen Schutz gemäß § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG in Afghanistan zu erlangen. Es bestünde für ihn mit den Provinzen Herat und Balkh eine interne Schutzalternative gemäß § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG zu Kabul. 68 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146,12). Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der RL 2011/95/EU kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. In diesem Zusammenhang sind Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Asylbewerber vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist, dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben. Erwerbsfähigen Personen bietet ein verfolgungssicherer Ort das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2005 - 1 B 100.05 - juris). Maßgeblich ist grundsätzlich also, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U.v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - juris), d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit bestritten werden können. Ein Leben in der Illegalität, das den Betroffenen jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetzt, stellt demgegenüber keine zumutbare Fluchtalternative dar (BVerwG, U.v. 1.2.2007, aaO). 69 Vorstehendes zugrunde gelegt, besteht für den Kläger jedenfalls in den Provinzen Herat und Balkh nicht die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen dort nicht vor, da für ihn in diesen Provinzen jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt besteht (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). 70 Der Kläger kann auch sicher und legal von Kabul nach Herat und Balkh reisen und wird dort aufgenommen werden. Zudem kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Denn in den Provinzen Herat und Balkh ist sein soziales und wirtschaftliches Auskommen in ausreichendem Maße gesichert, auch wenn er dort über kein familiäres Netzwerk und Kenntnisse der örtlichen Situation verfügt. 71 Bei einer Einwohnerzahl von rund 1,97 Millionen und 400 zivilen Opfern in der Provinz Herat und einer Einwohnerzahl von rund 1,38 Millionen und 277 zivilen Opfern in der Provinz Balkh lag die Wahrscheinlichkeit, in den genannten beiden Provinzen im Jahre 2019 ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden bei jeweils rund 0,02% (vgl. zum Zahlenmaterial beider Provinzen; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt und UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2019). Damit ist in diesen Provinzen eine Gefahrendichte zu konstatieren, die, auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer, ganz erheblich unter dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als indiziell für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen Gefährdung anerkannten statistischen Auslösewertes des Tötungs- und Verletzungsrisikos von 1:800 bzw. 0,125% liegt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 - juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22 ff). Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist eine maßgebliche Änderung und Überschreitung der rechtlich erheblichen Gefahrendichte auch nach den für das Jahr 2020 verfügbaren Informationen des AA und von UNAMA, EASO und UNHCR nicht gegeben. 72 Das Gericht geht davon aus, dass die beiden Provinzen Herat mit Herat Stadt als Hauptstadt und Balkh mit der Hauptstadt Mazar-e-Sharif von Kabul als Zielort einer Rückreise oder auch (möglichen) Abschiebung aus in zumutbarer Weise zu erreichen sind. Nach den überzeugenden aktuellen Auskünften des britischen Außenministeriums (vgl. Home Office UK, Afghanistan: Security and humanitarian situation, Juli 2019, S. 11) gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Zivilisten auf den Hauptrouten zwischen Kabul und den großen Städten Gefahren solcher Intensität drohen, dass sie die unter dem Gesichtspunkt des subsidiären Schutzes rechtlich erhebliche Schwelle erreichen. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Auswärtigen Amtes (AA) im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
- Juli 2020, wonach sich Afghanen zwar formell im Land frei bewegen und niederlassen dürfen, allerdings Sicherheitsbedenken als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit innerhalb Afghanistans genannt würden und besonders das Reisen auf dem Landweg aufgrund des Anstiegs von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen betroffen sei (vgl. dort S. 18; dazu auch EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation, September 2020, S. 52 f.). Denn nach den vorgenannten Feststellungen des Home Office sind im Sinne einer möglichen Erheblichkeit für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht die Hauptrouten zwischen Kabul und den großen Städten maßgeblich, sondern vielmehr in erster Linie die Verbindungen von Städten zu Dörfern und zwischen Dörfern betroffen. 73 Zudem besteht - unabhängig vom Vorstehenden - nach den Feststellungen der EASO (vgl. Country of Origin Information Report, Afghanistan, Key Socio-Economic Indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 18 f.; zudem auch Lagebericht des Auswärtigen Amts vom
- September 2019, S. 22; zur aktuellen Situation unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie OCHA, Stretegic Situation Report No. 87, 10.12.2020, S. 3) die Möglichkeit, inländische Flugverbindungen von Kabul nach Mazar-e-Sharif und Herat (Stadt) zu nutzen. 74 Dem Kläger ist es zuzumuten und es kann von ihm daher auch vernünftigerweise erwartet werden, seinen Aufenthalt in den Provinzen Herat oder Balkh, namentlich in den dortigen Hauptstädten zu nehmen. Für einen alleinstehenden und gesunden Mann, der überdies mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten zu tragen hat, schließen die genannten Provinzen einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes selbst dann aus, wenn dieser über keinen familiären Rückhalt oder nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. Denn in Würdigung der vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel, insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom
- Juli 2020, des EASO-Berichts vom September 2020 und der UNHCR-Richtlinien vom
- August 2018, ist davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter grundsätzlich dazu in der Lage sind, in Afghanistan ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen wie insbesondere den Städten Herat und Mazar-e-Sharif zu leben und dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe, zu erzielen (vgl. aktuell BayVGH, U.v.1.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris). Für den Kläger, der Dari spricht und in Afghanistan sozialisiert ist, besteht die Möglichkeit, in Afghanistan, wenn auch sicherlich auf sehr bescheidenem Niveau, zumindest „von seiner Hände Arbeit“ zu leben. Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts auch dann, wenn der Kläger in Herat und Balkh nicht über besondere Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verfügt und dort auch kein soziales Netzwerk hat (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 66 f. und S. 109). Insbesondere die EASO hat unter Verweis auf weitere, detaillierte und differenzierte Erkenntnisse festgestellt, dass insbesondere Herat Stadt und Mazar-e Sharif für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer zumutbare Fluchtalternativen darstellen (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 106; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 137). 75 2.
- Unabhängig vom Vorstehenden ist auch die Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Dies ergibt sich zunächst aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG, wonach dann ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich eine Handlung zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Es gilt insoweit das zu dem oben genannten Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG Gesagte. 76 Ferner ergibt sich ein Ausschluss hier auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Der Ausschlussgrund geht zurück auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie, die keine Definition des Begriffs der „schweren Straftat“ enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG bestimmt sich nach internationalen und nicht nach nationalen Maßstäben, ob einer Straftat das geforderte Gewicht zukommt. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2012 - 10 C 13.11 - juris Rn. 20; U.v. 16.2.2010 - 10 C 7.09 - juris Rn. 47; zu dem nur redaktionell abweichenden § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG: BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16/14 - juris Rn. 27). Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der RL 2011/95/EU rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH, U.v. 13.9.2018 - C-369/17 - juris Rn. 49 ff.). 77 Eine schwere Straftat kann insbesondere etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder mindestens die gleiche Schwere der Straftat, wie bei der „Straftat von erheblicher Bedeutung“ nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG, also die Straftat zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Im konkreten Fall kann auf die Tatausführung, das verletzte Rechtsgut, die Schwere des eingetretenen Schadens sowie die von dem Straftatbestand vorgesehene Strafandrohung abgestellt werden (so Ziff. 25.3.8.2.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, auf die die Rechtsprechung insoweit zu Recht abstellt, vgl. VG Augsburg, U.v. 26.3.2020 - Au 4 K 19.31338 - juris Rn. 23; VG München, B.v. 2.9.2019 - M 22 S 19.32826 - juris Rn. 21; VG Berlin, U.v. 17.1.2019 - 23 K 181.18 A - juris Rn. 21). 78 Die Voraussetzungen für eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegen regelmäßig bei Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag vor, daneben auch bei Raub, Kindesmissbrauch, Entführung, schwerer Körperverletzung, Brandstiftung und Drogenhandel. Dagegen scheiden Bagatelldelikte als Straftaten von erheblicher Bedeutung aus, z.B. Diebstahl geringwertiger Sachen und geringfügige Sachbeschädigungen (OVG Bremen, U.v. 10.5.2011 - 1 A 306/10 - juris Rn. 112; VG Cottbus, U.v. 8.2.2017 - 1 K 273/11.A - juris Rn. 54; VG München, B.v. 26.1.2021 - M 31 S 20.33367 - juris Rn. 33 f., jeweils unter Bezugnahme auf Ziff. 25.3.8.2.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). 79 Gemessen an diesen Maßstäben weisen die vom Kläger begangenen Straftaten die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erforderliche Schwere auf. Der Kläger ist mit Urteil des Oberlandesgerichts München, rechtskräftig seit
- Mai 2018, der Mitgliedschaft in einer terroristischen Einigung im Ausland in drei tatmehrheitlichen Fällen, in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem Mord in einer unbekannten Anzahl von Fällen, zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Hierbei handelt es sich bereits nach den nationalen Wertungen der Bundesrepublik Deutschland um Kapital- bzw. äußerst schwerwiegende Verbrechen und Straftaten (§ 12 Abs. 1 StGB). Dem stehen auch internationale Wertungen nicht entgegen, weil die abgeurteilten Straftaten in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und dementsprechend erheblich strafrechtlich sanktioniert werden. So werden insbesondere vorsätzliche Tötungsdelikte und terroristisches Handeln in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie in der Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt (vgl. BVerwG, B.v. 7.12.2010 - 1 B 24/10 - juris Rn. 4; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14.10.2008 - 10 C 48/07 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris Rn. 61). Auch die konkrete Tatausführung rechtfertigt nach ihrer Art und Schwere vorliegend eine solche Einstufung. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, denen sich das erkennende Gericht insoweit anschließt, war dem Kläger im Zusammenhang der Gefechte bekannt, dass die lokale Talibangruppe mit Tötungsvorsatz handelte. Er fügte sich in den Tatplan ein und nahm an der Ausführung der Angriffe teil, wobei er durch die (ungezielte) Schussabgabe in Richtung der Konvois durch eine besonders gefährliche Gewalthandlung mit einer zur Tötung bestimmten Waffe jeweils selbst eine von ihm persönlich verursachte Tötung billigend in Kauf nahm (UA Seite 41 f.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger sich der örtlichen Taliban-Gruppierung freiwillig anschloss und nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts weitgehend ohne Zwang an den Kampfhandlungen teilnahm. 80 Der Kläger hat sich damit durch die Begehung einer schweren Straftat hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes als unwürdig erwiesen. Diese aus der Begehung einer schweren Straftat folgende „Unwürdigkeit“ bestünde sogar auch dann fort, wenn keine Wiederholungs- bzw. gegenwärtige Gefahr (mehr) vorliegt und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. zur Regelung für den Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der RL 2011/95/EU: EuGH, U.v. 9.11.2010 - C-57/09 u.a. - juris Rn. 104; BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16/14 - juris Rn. 29). Da die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG bereits Ausfluss einer abstrakten normativen Verhältnismäßigkeitsprüfung sind und den Behörden im Rahmen der Anwendung dieser Ausschlussgründe auf Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum nicht zusteht („…ist ausgeschlossen…“), ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch für eine darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall kein Raum mehr (vgl. EuGH, U.v. 9.11.2010 - C-57/09 u.a. - juris Rn. 109; VG Cottbus, U.v. 8.2.2017 - 1 K 273/11.A - juris Rn. 65 f.). 81
- Schließlich liegen auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom
- November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. zusammenfassend etwa BayVGH, U.v. 1.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris Rn. 19 ff. m.w.N.). 82 3.1 Zunächst droht dem Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende und damit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Dies resultiert primär aus dem Umstand, dass dem Kläger nach bestehender Erkenntnismittellage keine wiederholte Strafverfolgung aufgrund der bereits in Deutschland abgeurteilten Straftaten droht (vgl. zur Doppelbestrafung bereits oben). Allerdings ergibt sich aus den Erkenntnismitteln auch, dass aufgrund der Sicherheitsinteressen der afghanischen Regierung im Zuge des innerstaatlichen Konflikts Personen, die insbesondere mit den Taliban assoziiert werden oder als Unterstützer angesehen werden, zum Teil durch die afghanischen Sicherheitskräfte in Gewahrsam genommen und dort der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden (so etwa Home Office UK, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Antigovernment elements (AGEs), Version 4.0, Juni 2020, S. 38 f.; EASO, Country Guidance, Juni 2019, S. 52 f.). Bei der Beurteilung einer Gefährdung des Klägers in dieser Hinsicht ist zunächst ein maßgeblicher Faktor, inwieweit die afghanischen Sicherheitsbehörden von der Tätigkeit des Klägers für die Taliban sowie ggf. der darauf fußenden strafrechtlichen Verurteilung des Klägers Kenntnis erlangen oder erlangt haben. Die Erkenntnislage hierzu ist - wie bereits im Zusammenhang einer möglichen Doppelbestrafung oben ausgeführt - nicht ganz eindeutig. Das Auswärtige Amt führt zwar generell an, dass eine Informationsweitergabe durch deutsche Auslandsvertretungen nicht erfolge und auch eine pauschale Weitergabe personenbezogener Daten von Rückgeführten an afghanische Behörden nicht vorgesehen sei. Eine abschließende Aussage bezüglich aller deutscher Behörden wird jedoch nicht getroffen (Antwort des Auswärtigen Amtes auf eine Anfrage des VG Würzburg vom 13.5.2019, S. 1). Da auch durch den Kläger ein entsprechender Informationsfluss nach Afghanistan, in welcher Form auch immer, nicht vorgetragen ist, erscheint aus Sicht des Gerichts eine Kenntnis auf Seiten der afghanischen Behörden gerade im Fall des Klägers unwahrscheinlich. 83 Zur Überzeugung der Kammer sprechen jedoch unabhängig davon zwei Faktoren entschieden dagegen, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter den vorgenannten Gesichtspunkten Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch afghanische Sicherheitsbehörden drohen. Zum einen war der Kläger nach seinem Vortrag und insbesondere den Feststellungen des Oberlandesgerichts München - jedenfalls aus der Perspektive der Konfliktparteien in Afghanistan - als einfacher Kämpfer für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum bei einer örtlichen Taliban-Gruppierung aktiv. Übergeordnete Tätigkeiten oder eine hochrangige Mitgliedschaft in der Organisation der Taliban sind nicht ersichtlich, ferner liegen die Aktivitäten nunmehr bereits über fünf Jahre zurück. Damit dürfte der Kläger, selbst eine Kenntnis seiner Aktivität oder Verurteilung in Deutschland unterstellt, schon dem Grunde nach kein geeignetes oder jedenfalls kein vorrangiges Ziel ungesetzlicher Maßnahmen afghanischer Sicherheitsbehörden sein. 84 Zum anderen und insbesondere ist eine Gefährdung des Klägers im vorgenannten Sinne jedoch aufgrund der durch ihn selbst vorgetragenen Tätigkeit für den afghanischen Geheimdienst NDS nicht beachtlich wahrscheinlich. Wie bereits ausgeführt, befand sich der Kläger nach eigenen Angaben (Schriftsatz des weiteren Klägervertreters vom 8.2.2021) bis kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan irrtümlich in Gewahrsam des Geheimdienstes und wurde nach Aufklärung der Angelegenheit unter Gewährung einer Entschädigung wieder freigelassen. Dem Geheimdienst ist Übrigen die frühere Tätigkeit des Klägers für die Taliban aufgrund seines Informanteneinsatzes ohnehin bekannt. Vor diesem Hintergrund steht nach Überzeugung des Gerichts im Fall des Klägers eine ungerechtfertigte Inhaftierung und/oder Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung durch afghanische Sicherheitsbehörden nicht zu befürchten. 85 3.2 Auch im Übrigen liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wie insbesondere auch des für das Herkunftsland Afghanistan zuständigen 13a. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. aktuell BayVGH, U.v. 17.12.2020 - 13a B 20.30957 - juris). Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung der Vorschrift führen würde. Das Gericht geht unverändert davon aus, dass ein erwerbsfähiger und gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Trotz großer Schwierigkeiten bestehen grundsätzlich auch für Rückkehrer durchaus Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere Rückkehrer aus dem Westen sind auf dem Arbeitsmarkt allein aufgrund ihrer Sprachkenntnisse in einer vergleichsweise guten Position; jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind daher nicht zu befürchten. Auf ein stützendes Netzwerk in Afghanistan oder einen vorherigen Aufenthalt im Heimatland kommt es hierbei nicht an; ausreichend ist vielmehr, dass eine der Landessprachen beherrscht wird und der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat. 86 An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel und der teilweise abweichenden aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 17.12.2020 - A 11 S 2042.20 - juris), festzuhalten. Insbesondere würde sich die Beurteilung im konkreten Fall des Klägers auch unter Zugrundelegung der Kriterien der vorgenannten aktuellen Rechtsprechung nicht ändern. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht im Kern nunmehr davon aus, dass derzeit angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt (VGH BW, aaO, juris Rn. 105). Nach dem Vortrag des Klägers, den er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, leben insbesondere seine Eltern nach wie vor in Kabul. Er hatte aktenkundig vor seiner Ausreise aus Afghanistan auch Kontakt zu seinen Eltern und schilderte insbesondere seinen Vater als „respektierte“ Person (Anhörungsniederschrift Seite 7). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auf ein erreichbares familiäres Netzwerk zurückgreifen, das ihn zumindest bei einer Rückkehr nach Afghanistan dabei unterstützen kann, wieder Fuß zu fassen. Angesichts dieser begünstigenden Umstände wäre mithin auch mit der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Fall des Klägers nicht von einer regelmäßigen Erfüllung der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auszugehen. 87 Auch unabhängig davon liegen beim Kläger die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans nach Aktenlage nicht vor. 88 Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich wie ausgeführt aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167 - juris Rn. 25). Auch wenn die Bewertung der allgemeinen Situation der Gewalt im Rahmen des § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK am Maßstab des Konventionsrechts zu messen ist, so kann doch wegen der insoweit bestehenden methodischen Vergleichbarkeit im Rahmen dieser Bewertung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erheblichen individuellen Gefahr im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) zurückgegriffen werden, soweit sie sich auf die Gefahrendichte bezieht (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 91 ff. m.w.N.). Danach bedarf es neben einer quantitativen Ermittlung der Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Relation zur Gesamteinwohnerzahl auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen - Todesfälle und Verletzungen - bei der Zivilbevölkerung; ein Schädigungsrisiko von etwa 1:800 ist insoweit weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 22 f.). Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - Asylmagazin 2019, 311 - juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 - NVwZ 2013, 1489 - juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 - NVwZ 2013, 1167 - juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 19; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 - juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 104 ff. m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 45 ff. m.w.N.; VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 176 f.). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neueren Rechtsprechung zu Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 92 ff.). 89 Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 11). Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (U.v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167) macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.31153 - juris Rn. 22; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 111 f. m.w.N.). 90 Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51 - juris Rn. 22). Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 21; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 43 ff. m.w.N; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 43 m.w.N.). 91 Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger sich vorliegend nicht mit Erfolg auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK berufen. Unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass für einen erwerbsfähigen und ausreichend gesunden Mann auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäres Unterstützungsnetzwerk bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht gegeben sind. Denn eine beachtlich wahrscheinliche, im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Behandlung ist insoweit nicht zu erwarten (vgl. BayVGH, U.v.17.12.2020 - 13a B 20.30957 - juris). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Sicherheitslage in Afghanistan als auch die aktuelle humanitäre bzw. wirtschaftliche Lage. 92 Nach dem Third Quarter Report von UNAMA vom Oktober 2020 ist die Zahl der bis
- September 2020 zu beklagenden zivilen Opfer mit insgesamt 5.939 getöteten und verletzten Personen im Vergleich zur entsprechenden Zeitperiode im Vorjahr um 30% zurückgegangen und erreicht den niedrigsten Stand seit dem Jahr
- Bei einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von nur etwa 27 Mio. Einwohnern ergibt sich daraus ein konfliktbedingtes Schädigungsrisiko von rund 0,022% und bewegt sich damit unverändert weit unter der Schwelle einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.: 0,125%) und ist damit auch derart weit von dieser entfernt, dass auch bei wertender Gesamtbetrachtung nicht von einer in Afghanistan oder Teilen hiervon aufgrund der Sicherheitslage jeder Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit tatsächlich drohenden, Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgegangen werden kann. Ein sich in diesem Bereich bewegender Gefahrengrad vermag auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer bzw. Untererfassung der zivilen Opfer noch nicht die Annahme einer Situation außergewöhnlicher allgemeiner Gewalt zu begründen (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087 - juris). 93 Aus der aktuellen humanitären und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan folgt ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Denn ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat gegen Art. 3 EMRK verstoßen würden und daher die humanitären Gründe zwingend gegen eine Überstellung des Klägers nach Afghanistan sprechen, sind unverändert nicht gegeben. 94 Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
- Juli 2020 i.d.F. der Aktualisierung vom
- Januar 2021 ist zu entnehmen, dass Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt sei. Auch die Weltbank prognostiziere einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert werde. Zusätzlich belaste die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gebe es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die Grundversorgung sei für große Teile der afghanischen Bevölkerung - insbesondere Rückkehrer - weiterhin eine tägliche Herausforderung. UNOCHA erwarte, dass 2020 bis zu 14 Mio. Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u.a. Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und medizinische Versorgung) angewiesen sein würden. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen, verschärft durch die Dürre 2018, hätten dazu geführt, dass ca. 2 Mio. afghanische Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gelten würden. Jedoch habe die afghanische Regierung 2017 mit der Umsetzung eines Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Seit 2002 habe sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibe sie im regionalen Vergleich zurück. Die Zahlen der Rückkehrer aus dem Iran seien auf einem hohen Stand (2019: 485.000; 2018: 775.000), während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen sei (2019: 19.900; 2018: 46.000). Für Rückkehrer leisteten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Das Fehlen sozialer oder familiärer Netzwerke könne Rückkehrern die Reintegration stark erschweren, da von diesen etwa der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich abhänge (siehe zum Ganzen: Lagebericht, S. 22 ff.). 95 Ausweislich des Länderinformationsblatts Afghanistan des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA, S. 328 ff.) sei Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Armutsrate habe sich auf 55%
(2016)verschlechtert. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gebe es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft sei stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig und stütze sich hauptsächlich auf den informellen Sektor. Schätzungen zufolge seien 1,9 Mio. Afghanen arbeitslos, wobei Frauen und Jugendliche am meisten mit der Krise auf dem Arbeitsmarkt zu kämpfen hätten. Bei der Arbeitsplatzsuche spielten Fähigkeiten, die sich Rückkehrende im Ausland angeeignet haben, sowie persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Bei Arbeitslosigkeit werde lediglich beratende Unterstützung angeboten, zu der auch rückkehrende afghanische Staatsangehörige Zugang hätten. Rund 45% oder 13 Mio. Menschen seien in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Der Anteil an armen Menschen sei gestiegen. Das im Jahr 2016 ins Leben gerufene Citizens‘ Charter Afghanistan Projekt (CCAP) ziele darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern. Rückkehrer hätten zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie, jedoch sei der Reintegrationsprozess oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Neben der Familie kämen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basierten auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder beruflichen sowie politischen Netzwerken. Fehlten lokale Netzwerke oder sei der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt, könne dies die Reintegration stark erschweren. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Rückkehrer erhielten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehrten, und internationalen Organisationen (z.B. IOM, UNHCR) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrende sähen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollten Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Regierung Afghanistans bemühe sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrende zu vergeben. Mehrere Studien hätten jedoch Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess gefunden. IOM biete im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern an. Nach dem Gastbeitrag von Gabriele Rasuly-Paleczek vom
- September 2020 für das österreichische BFA (Themenbericht der Staatendokumentation, Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, S. 11 ff., 25 ff.) erweist sich vielerorts die Versorgung mit Energie, Trinkwasser und Transport als schwierig, wobei dank großzügiger internationaler Unterstützung allerdings beträchtliche Erfolge im Bereich des Ausbaues der Infrastruktur hätten erzielt werden können. Die Versorgung mit sauberem Wasser und Elektrizität sowie das Gesundheits- und Bildungswesen hätten sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Zu den größten wirtschaftlichen Problemfeldern zähle der Arbeitsmarkt selbst, der durch eine sehr niedrige Erwerbsquote, durch hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sowie eine große Zahl von prekären Arbeitsverhältnissen charakterisiert sei. Zudem seien zahlreiche Rückkehrer mit vielfältigen Diskriminierungen und Ausgrenzungen konfrontiert; sie würden oft nicht mehr als „richtige Afghanen“ gelten. Ihnen werde vorgeworfen, dass sie die eigene Kultur vergessen hätten oder zu verwestlicht seien. Auch wenn die gewährten Unterstützungsmaßnahmen nicht ausreichten, um eine erfolgreiche Reintegration in Afghanistan zu ermöglichen, gelinge es einigen Rückkehrern dennoch, durch eine Kombination angebotener Hilfe vor Ort, Unterstützung durch vorhandene soziale Netzwerke und eigene Arbeitsleistung eine, wenn auch oft bescheidene Existenz aufzubauen. 96 Nach den aktualisierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018 (vgl. S. 36 f., 125 f.) sind die humanitären Indikatoren in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Ende 2017 sei bezüglich 3,3 Mio. Afghanen ein akuter Bedarf an humanitärer Hilfe festgestellt worden; nunmehr kämen weitere 8,7 Mio. Afghanen hinzu, die langfristiger humanitärer Hilfe bedürften. Über 1,6 Mio. Kinder litten Berichten zufolge an akuter Mangelernährung, wobei die Kindersterblichkeitsrate mit 70 auf 1.000 Geburten zu den höchsten in der Welt zähle. Ferner habe sich der Anteil der Bevölkerung, die laut Berichten unterhalb der Armutsgrenze lebe, auf 55% (2016/17) erhöht, von zuvor 33,7% (2007/08) bzw. 38,3% (2011/12). 1,9 Mio. Afghanen seien von ernsthafter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Geschätzte 45% der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Trinkwasser, 4,5 Mio. Menschen hätten keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. In den nördlichen und westlichen Teilen Afghanistans herrsche die seit Jahrzehnten schlimmste Dürre, weshalb die Landwirtschaft als Folge des kumulativen Effekts jahrelanger geringer Niederschlagsmengen zusammenbreche. 54% der Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons - IDPs) hielten sich in den Provinzhauptstädten Afghanistans auf, was den Druck auf die ohnehin überlasteten Dienstleistungen und Infrastruktur weiter erhöhe und die Konkurrenz um Ressourcen zwischen der Aufnahmegemeinschaft und den Neuankömmlingen verstärke; die bereits an ihre Grenze gelangten Aufnahmekapazitäten der Provinz- und Distriktszentren seien extrem belastet. Dies gelte gerade in der durch Rückkehrer und Flüchtlinge rapide wachsenden Hauptstadt Kabul (Anfang 2016: geschätzt 3 Mio. Einwohner). Flüchtlinge seien zu negativen Bewältigungsstrategien gezwungen wie etwa Kinderarbeit, früher Verheiratung sowie weniger und schlechtere Nahrung. Laut einer Erhebung aus 2016/17 lebten 72,4% der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder unzulänglichen Wohnverhältnissen. Im Januar 2017 sei berichtet worden, dass 55% der Haushalte in den informellen Siedlungen Kabuls mit ungesicherter Nahrungsmittelversorgung konfrontiert gewesen seien. 97 Nach einem neueren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile - Update, 30.9.2020, S. 15 ff. - SFH Gefährdungsprofile) seien geschätzte 9,4 Mio. Menschen von akuter humanitärer Not betroffen. Ein Viertel der arbeitsfähigen Bevölkerung sei arbeitslos, wobei die Arbeitslosigkeitsrate im Anstieg sei. Die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung lebe in sehr schlechten Wohnverhältnissen und verfüge nur über sehr beschränkte finanzielle Ressourcen. Hunger sowie Mangel- und Unterernährung blieben auf einem gefährlich hohen Niveau; der größte Teil der afghanischen Bevölkerung habe weder Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung noch zu ausreichenden sanitären Einrichtungen. Rückkehrende aus Iran und Pakistan lebten häufig in informellen Siedlungen. Gemäß einer UNHCR-Studie könnten 38% der Rückkehrenden aufgrund der unsicheren Lage, der Präsenz von bewaffneten Bewegungen oder fehlenden Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht in ihre Heimatprovinz zurückkehren. Sie würden daher oft de facto zu Binnenvertriebenen. Rückkehrer aus Europa, die am neuen Rückkehrort keine Familienangehörigen hätten, würden in informellen Siedlungen kaum Unterschlupf finden. Intern vertriebene Menschen lebten meist in prekären Situationen, in nicht adäquaten Unterkünften und litten an Lebensmittelunsicherheit, einem unzureichenden Zugang zu Grunddienstleistungen, etwa zu sanitären Einrichtungen und Gesundheitszentren, sowie mangelndem Schutz. Gemäß UNOCHA habe sich diese Lage durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft; im Jahr 2019 verfügten 75% der kürzlich Vertriebenen nur über einen schlechten oder grenzwertigen Lebensmittelkonsum, während 31% der Haushalte von starkem oder mäßigem Hunger geplagt gewesen seien. Die Verletzlichkeit zwinge Menschen dazu, zu negativen Überlebensmechanismen zu greifen, etwa frühe oder Zwangsheiraten, Kinderarbeit und Betteln. Kabul beherberge die meisten Migranten, gefolgt von den Provinzen Nangarhar, Balkh und Herat. In Kabul lebende Binnenflüchtlinge befänden sich in prekären Verhältnissen, teilweise in regelrechten Slums. Das rasante Wachstum verstärkte Probleme wie unangemessene Unterkünfte, unzureichende sanitäre Einrichtungen, Landraub und fehlende Eigentumsurkunden, Armut, Verkehr, Umweltverschmutzung und Kriminalität. 98 Der Zusammenschau der vorliegenden Erkenntnisse zur humanitären und wirtschaftlichen (wie auch sicherheitlichen) Lage in Afghanistan lassen sich nach wie vor keine Anhaltspunkte entnehmen, die zu einer Änderung der bisherigen Gefahrenbeurteilung Anlass geben würden. Aus dem Gastbeitrag von Gabriele Rasuly-Paleczek vom
- September 2020 (für das BFA - Themenbericht der Staatendokumentation, Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, S. 11 ff., 25 ff.) ergibt sich vielmehr, dass im Bereich des Ausbaues der Infrastruktur beträchtliche Erfolge erzielt worden seien. Auch wenn der Arbeitsmarkt durch eine sehr niedrige Erwerbsquote, durch hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sowie eine große Zahl von prekären Arbeitsverhältnissen charakterisiert sei, gelinge es durchaus, in einer Kombination von angebotener Hilfe vor Ort, Unterstützung durch vorhandene soziale Netzwerke und eigener Arbeitsleistung eine, wenn auch oft bescheidene Existenz aufzubauen. 99 Das Gericht verkennt hierbei nach wie vor nicht, dass die humanitäre Situation in Afghanistan weiterhin sehr besorgniserregend ist, wie es auch im aktuellen Update der SFH vom
- September 2020 (Afghanistan: Gefährdungsprofile) zum Ausdruck kommt. Jedoch liegen keine Erkenntnisse vor, die hinreichend verlässlich den Schluss zuließen, dass jeder alleinstehende, arbeitsfähige männliche Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten hätte; die hohen Anforderungen aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind daher weiterhin nicht erfüllt. Zudem liegen Erkenntnisse dahingehend, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer in Afghanistan in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, trotz hoher Rückkehrzahlen nicht vor. 100 An diesem Ergebnis vermögen schließlich auch die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie nichts zu ändern. Nach den herangezogenen Erkenntnismitteln ergibt sich Folgendes: 101 Stahlmann (Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an COVID-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener v. 27.3.2020) prognostizierte nach einer Reise nach Afghanistan im März 2020, dass eine unkontrollierte Verbreitung des Virus nicht vermeidbar zu sein scheine. Es drohe eine Eskalation der humanitären Not: Mit medizinischer Versorgung könne nicht gerechnet werden und angesichts der bestehenden Lebensbedingungen hätten auch junge Erwachsene mit einem schweren Verlauf der Krankheit zu rechnen. Es komme zu einer Stigmatisierung von Rückkehrern, die primär für die Gefahr durch Corona verantwortlich gemacht würden (S. 2). Von den wenigen Versuchen, Angehörige unter Quarantäne zu stellen, werde berichtet, dass die Betroffenen auch deshalb versuchten, zu fliehen, weil sie nicht mit Essen versorgt würden. Die große Mehrheit der armen Bevölkerung habe schon aufgrund des Platzmangels keine Chance zur Selbstisolation (S. 3). Da die akute Nahrungsmittelversorgung nicht gewährleistet werden könne, ohne arbeiten zu gehen, könnten es sich die Betroffenen nicht leisten, zu Hause zu bleiben. Eine realistische Chance auf medizinische Versorgung bestehe nicht (S. 4). Zudem weise ein Gutteil der erwachsenen Bevölkerung, die schon im Normalfall aus finanziellen Gründen keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung habe, Vorerkrankungen auf (S. 6). Die Enge der Unterkünfte und der Mangel an sauberem Trinkwasser führten grundsätzlich dazu, dass sich Krankheiten schneller verbreiteten. Aufgrund der dramatisch schlechten Luftqualität in den Städten seien Atemwegserkrankungen schon generell sehr häufig. Diese Meinung werde vom Direktor des Antoni-Krankenhauses in Kabul nicht geteilt (S. 5). 102 Im Juni 2020 berichtet ACCORD (Afghanistan: Covid-19 v. 5.6.2020, S. 1), dass in Afghanistan mit 37,6 Mio. Einwohnern 15.451 Personen positiv getestet worden seien. Davon seien 297 Personen verstorben, darunter 13 Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Betroffen seien großteils Personen zwischen 40 und 69 Jahren. Zu der jeweiligen Aktualisierung wird auf die Website der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation - WHO) verwiesen. Mangels Kapazitäten würden zwischen 80 und 90% der potenziellen Fälle nicht getestet. Kabul sei am stärksten betroffen, gefolgt von Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar. Lockdown-Maßnahmen seien getroffen worden, die landesweit zu einer Reihe von Protesten geführt hätten (S. 2 f.). Die Kapazitäten Afghanistans zur Bekämpfung des Coronavirus seien angesichts der schon zuvor nicht angemessenen Gesundheitsdienste eingeschränkt (S. 3 f.). Die Regierung sei auf die Unterstützung der Sicherheitskräfte zur Umsetzung der Lockdown-Maßnahmen und zum Transport grundlegender Güter angewiesen, jedoch könnten sie nicht eingesetzt werden, solange Angriffe von Aufständischen weiter andauern würden (S. 4). Die Bekämpfungsmaßnahmen hätten Auswirkungen auf die Versorgungslage, insbesondere hätten sie die Nahrungsmittelpreise in die Höhe getrieben und es gebe weniger Gelegenheitsarbeit (S. 4 f.). Die Pandemie entwickle sich von einem Gesundheitsnotfall zu einer Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise. Allerdings habe sich die Handlungsweise der Taliban verändert, Mitarbeitern des Gesundheitswesens werde in Gebieten unter Taliban-Kontrolle sichere Durchfahrt zugesichert (S. 5 f.), die Taliban hätten selbst Maßnahmen ergriffen und kooperierten mit der afghanischen Regierung. Rückkehrer würden mit fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten konfrontiert, Hotels und Teehäuser seien geschlossen (S. 7). 103 Der Lagebericht des Auswärtigen Amts (S. 4, 22 f.) führt aus, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der ersten Jahreshälfte 2020 auf das Gesundheitssystem, den Arbeitsmarkt und die Nahrungsmittelversorgung hätten den humanitären Bedarf weiter erhöht. Durch die mit der Krise einhergehende wirtschaftliche Rezession würden die privaten Haushalte stark belastet. Für 2020 gehe die Weltbank COVID-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Durch die COVID-19-Pandemie habe sich die ohnehin bereits prekäre Lage bei der Grundversorgung stetig weiter verschärft. UNOCHA erwarte, dass 2020 bis zu 14 Mio. Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u.a. Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und medizinische Versorgung) angewiesen sein würden. Nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen stellten über das Weltbank-Projekt „Sehatmanti“ 90% der medizinischen Versorgung. 104 Das österreichische BFA (Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand 21.7.2020) geht davon aus, dass aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters wahrscheinlich insgesamt zu wenige Fälle gemeldet würden (S. 1 f.). Verschärft werde die Situation durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es bestehe nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung. Zwar behinderten die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin die Bewegung der humanitären Helfer, doch habe sich die Situation deutlich verbessert (S. 2). Mit Unterstützung der Weltbank lege die Regierung Programme auf, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen (S. 3). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte seien geschlossen. Aufgrund der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser sei auch privaten Krankenhäusern die Behandlung gestattet worden. Insbesondere Kabul sehe sich aufgrund von Regenmangels, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischen Wasserverbrauchs mit Wasserknappheit und Ernährungsunsicherheit konfrontiert. Humanitäre Helfer seien weiterhin besorgt über die Auswirkungen auf die am stärksten gefährdeten Menschen, die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen seien (S. 4). Der Themenbericht der Staatendokumentation (Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, Gastbeitrag von Gabriele Rasuly-Paleczek v. 1.9.2020) schätzt die Ernährungslage für 2020 als problematisch ein. Unter Bezugnahme auf OCHA verweist der Bericht auf eine weitere Verschärfung der Lage und prognostiziert, dass die Anzahl der Personen, die mit einer „severe acute food insecurity“ konfrontiert sein würden, auf 38% der Gesamtbevölkerung (= 14,28 Mio.) ansteigen werde. Von diesen würden 8,2 Mio. Menschen humanitäre Hilfe benötigen. 105 Nach dem Country of Origin Information Report von EASO (Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City v. 1.8.2020, S. 23, 28 f.) dürften das Bruttoinlandsprodukt der Einschätzung der Weltbank zufolge im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19 Maßnahmen um bis zu 7,4% zurückgehen, die Arbeitslosigkeit ansteigen und sich deshalb insbesondere für Tagelöhner die Arbeitsmöglichkeiten reduzieren. Die Armutsquote könne sich aufgrund der gesunkenen Einkommen und der Preissteigerungen im Jahr 2020 auf bis zu 72% erhöhen. 106 Im Informationsbericht der International Organization for Migration vom September 2020 (IOM, INFORMATION on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan v. 23.9.2020 - IOM v. 23.9.2020) wird ausgeführt, dass die Teehäuser derzeit offen seien. Es seien noch keine Statistiken verfügbar, inwieweit der Arbeitsmarkt von der Pandemie betroffen sei. Eine signifikante negative Entwicklung sei allerdings ersichtlich. Insbesondere die Tagelöhner seien schwer betroffen. Staatliche Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit Schwerpunkt in der Landwirtschaft und im privaten Sektor seien geplant. Die Preise für Nahrungsmittel seien zwar zu Beginn des Lockdowns gestiegen, aber später aufgrund verschiedener Interventionen wieder gesunken. Unterstützung durch IOM könne in Kabul und in sieben Außenstellen gewährt werden. 107 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH Gefährdungsprofile, S. 15 ff.) berichtet, dass die bereits enorm hohe Armutsrate von 54,5 Prozent nach Einschätzung der Weltbank 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie auf 61 bis 72% ansteigen werde. Die COVID-19-Maßnahmen hätten die Industrie, den Dienstleistungssektor sowie die wirtschaftlichen Tätigkeiten massiv getroffen. Nach einem Bericht der Tagesschau vom
- März 2020 habe das afghanische Gesundheitsministerium befürchtet, dass bis zu 80% der Bevölkerung erkranken und bis zu 100.000 Menschen an COVID-19 sterben könnten. 108 UNOCHA (Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report v. 15.10.2020 - UNOCHA 15.10.2020 und Strategic Situation Report: COVID-19 No. 81 v. 22.10.2020 - UNOCHA 22.10.2020) gibt im Überblick an, dass die Mehrzahl der registrierten Todesfälle Männer zwischen 50 und 79 Jahren beträfe. Ein großes Risiko bestehe deshalb, weil die Menschen die Abstandsregelungen nicht ausreichend beachteten. Die zweite Welle werde von der WHO als noch gefährlicher eingeschätzt. Erschwerend kämen hinzu der begrenzte Zugang zu Wasser und Hygienemittel sowie die weit verbreitete Nahrungsmittelunsicherheit und eine hohe Quote an Unterernährung. Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 seien eine akute Ernährungsmittelunsicherheit mit einem Niveau ähnlich dem der Dürre im Jahr
- Die humanitäre Hilfe sei rasch intensiviert worden, Millionen von Menschen seien bei bestehenden und neuen Bedürfnissen unterstützt worden. 109 Schwörer (Gutachten - Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan v. 30.11.2020) geht davon aus, dass sich COVID-19 in unterschiedlicher Weise auf die Situation in Afghanistan ausgewirkt habe. Die Gesundheitsversorgung sei bereits vor Ausbruch der Pandemie qualitativ schlecht und auf die Behandlung von COVID-19-Patienten nicht im Geringsten vorbereitet gewesen. Auf die Mietpreise für Wohnungen in Kabul habe sich die Pandemie nicht in erheblicher Weise ausgewirkt. Im Bereich der Lebenshaltungskosten und der Ernährungssicherheit habe es erhebliche negative Auswirkungen direkter und indirekter Art gegeben, die Armut habe sich dramatisch verschlimmert. In wirtschaftlicher Hinsicht habe die Pandemie bereits bestehende politische, ökonomische und ökologische Probleme verschlimmert, wobei besonders die urbane Bevölkerung betroffen sei. Es seien geschätzt 16 Mio. Afghanen in Städten auf Tagelöhnerarbeit angewiesen; die Wirtschaft sei um 5,5 bis 7,5% geschrumpft, was zu steigender Arbeitslosigkeit im formellen wie auch im informellen Sektor führe. Pro Jahr strömten 600.000 junge Afghanen neu auf den Arbeitsmarkt, wobei dieser nur 200.000 von ihnen absorbieren könne. Nach dem Ausbruch der Pandemie sei die Kapazität wahrscheinlich noch weiter gesunken. Die Konkurrenz um wenige Arbeitsplätze sei zudem durch die Massenrückkehr von hunderttausenden afghanischen Arbeitsmigranten insbesondere aus dem Iran weiter verschlimmert worden. Für abgeschobene Afghanen aus Europa sei es bereits vor COVID-19 ohne finanzielle Hilfen sehr schwer gewesen, in Afghanistan ihren Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten, mittlerweile grenze dies an Unmöglichkeit. 110 Schwörer berücksichtigt nicht ausreichend, dass es zu einer erheblichen Ausweitung der humanitären Hilfe infolge der COVID-19-Pandemie in Afghanistan gekommen ist. Die afghanische Regierung hat mit Hilfe der Weltbank Programme aufgelegt, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand 21.7.2020, S. 3). Schließlich kann durch IOM in Kabul und in sieben Außenstellen Unterstützung gewährt werden (IOM v. 23.9.2020). Nach Einschätzung von UNOCHA erreicht die Ernährungsmittelunsicherheit als sozioökonomische Auswirkung der Pandemie das Niveau ähnlich dem der Dürre im Jahr
- Die humanitäre Hilfe sei rasch intensiviert worden, Millionen von Menschen seien bei bestehenden und neuen Bedürfnissen unterstützt worden (UNOCHA v. 15.10.2020 und v. 22.10.2020). Zwar behinderten die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin die Bewegung der humanitären Helfer, doch habe sich die Situation bereits deutlich verbessert (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand 21.7.2020, S. 2). Die aufgezeigten Hilfen sind zwar zur Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage, die Defizite vollständig zu kompensieren, jedoch lässt sich aus den vorgenannten Stellungnahmen der Schluss ziehen, dass zumindest eine gewisse, nicht unerhebliche Abfederung erreicht werden kann (vgl. insbesondere: BFA, Themenbericht der Staatendokumentation, Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, Gastbeitrag von Gabriele Rasuly-Paleczek v. 1.9.2020). Dieser Schluss ergibt sich daraus, dass