VG Bayreuth, Beschluss v. 14.01.2021 – B 1 S 20.1451 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 14.01.2021 – B 1 S 20.1451 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad - Bindungswirkung des in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalts Normenketten: FeV § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c, § 46 Abs. 3 StVG § 3 Abs. 4 StPO § 136 Abs. 1 S. 2, § 163a Abs. 2 S. 2, § 359 Nr. 5, § 410 Abs. 3 Leitsätze: 1. Die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht können grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen; an diesen muss sich der Betroffene festhalten lassen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe iSv § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (Anschluss an VGH München BeckRS 2016, 44335 Rn. 15 mwN). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil bzw. in einem diesem nach § 410 Abs. 3 StPO gleichstehenden rechtskräftigen Strafbefehl liegen vor, wenn der Betroffene die ihm zur Last gelegte Straftat bestreitet und mit einem Beweisantrag das Ziel verfolgt, entlastet zu werden (Anschluss an VGH München BeckRS 2010, 31685 Rn. 18). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 3. Stellt ein Verfahrensbeteiligter dagegen nur die Hypothese auf, dass sich der Sachverhalt auch anders abgespielt haben könnte, als das in einer ihm gegenüber ergangenen, rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt wurde, ohne dass dieser abweichende Geschehensablauf auch nur positiv behauptet wird, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von Amts wegen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu ergreifen, um in Erfahrung zu bringen, ob die abweichende Variante, die ein Beteiligter nunmehr als möglich in den Raum stellt, den Tatsachen entspricht. Vielmehr darf das Gericht in einem solchen Fall bei seiner Entscheidungsfindung in rechtlich unbedenklicher Weise davon ausgehen, dass die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen richtig sind (Anschluss an VGH München BeckRS 2010, 31730 Rn. 20). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 4. Zur Reichweite der Belehrungspflicht bei sog. Spontanäußerungen eines Verdächtigen (s. auch BGH BeckRS 2009, 26494 Rn. 9 mwN). (Rn. 55 – 57) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die in § 3 Abs. 4 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf (vgl. BVerwG BeckRS 1988, 1795). (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, Verwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten vor der Polizei, Verwertungsverbot, „Spontanäußerung“, Bindung an Feststellungen des Strafgerichts, Fahrerlaubnisentziehung, Trunkenheitsfahrt, Fahrrad, "Spontanäußerung", Strafbefehl Tenor 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids in Ziffer 3 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Verfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. 2 Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl vom 27. Juli 2020 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 40 EUR verurteilt. Dem Antragsteller wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie fuhren am 31.05.2020 gegen 15:33 Uhr mit dem Fahrrad, auf dem Radweg Nähe … in …, obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren. Eine bei Ihnen am 31.05.2020 um 16:52 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille.“ 3 Dort erfolgte außerdem nach der Strafzumessung folgender Hinweis: „Wegen folgender Straftaten wurde weder eine Fahrerlaubnismaßnahme noch ein Fahrverbot ausgesprochen: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.“ 4 Gegen den Strafbefehl wurde kein Rechtsmittel eingelegt. 5 In der dazugehörigen Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion … heißt es unter „Zeugen: - keine -“. 6 Die Polizeibeamtin schildert im Aktenvermerk vom 4. Juni 2020 unter anderem, dass die eingesetzte Streife auf einen Fahrradfahrer mit Schürfwunden im Gesicht aufmerksam geworden sei, der sein Fahrrad geschoben habe. Auf Nachfrage der Beamten, ob er einen Verkehrsunfall gehabt habe, habe dieser angegeben, dass er mit seinem Freund Fahrrad gefahren sei und beide gestürzt seien, wobei sein Freund schwerer verletzt sei. Nachdem die Beamten deutlichen Alkoholgeruch in dessen Atemluft festgestellt hätten, sei ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt worden, welcher einen Wert von 1,22 mg/l ergeben habe. Anschließend habe der Antragsteller den Beamten die Unfallörtlichkeit gezeigt und dabei noch vor seiner Beschuldigtenbelehrung angegeben, dass er und sein Freund mit ihren Fahrrädern auf dem Radweg nebeneinander gefahren seien. Nach erfolgter Belehrung habe der Antragsteller keine weiteren Angaben machen wollen. 7 In der Verkehrsunfallanzeige vom 24. Juni 2020 heißt es unter Abschließendes: „Da es keine weiteren Zeugen des Verkehrsunfalls gab, ist es nicht gesichert, dass 01 und 02 mit ihren Fahrrädern fuhren, als es zum Unfall kam. Die Verletzungen des 02 deuten jedoch darauf hin, dass sie gefahren sind, da solche Platzwunden wahrscheinlich nur durch eine größere Wucht entstehen können.“ 8 Die infolge der polizeilichen Anordnung durchgeführte Blutentnahme ergab einen Mittelwert von 2,24 Promille. 9 In der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 13. Juli 2020 heißt es unter anderem: „(…) Weiter ist die Tat auch nachweisbar, zwar lassen sich der Beschuldigte und der anderweitig verfolgte B. nicht ein, allerdings gab der Beschuldigte vor seiner Beschuldigtenbelehrung an, dass beide plötzlich mit den Fahrrädern aneinander kamen, sodass beide stürzten. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Polizei diesem vorsätzlich den Beschuldigtenstatus entzogen hat, um eine Aussage zu erhalten, sondern ersichtlich die Polizisten von ihm als Unfallzeugen ausgingen und dieser sich spontan äußerte, ist diese Angabe verwertbar.“ 10 Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 22. September 2020 vom Antragsgegner aufgefordert bis zum 23. November 2020 gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Als Grund wurde der Sachverhalt vom 31. Mai 2020 angegeben. Die Gutachtensfrage lautete: „Ist zu erwarten, dass Herr … das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann? Ist zu erwarten, dass Herr … das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und einen die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann?“ Nach Anzeige des Bevollmächtigten erklärte dieser am 21. Oktober 2020 unter anderem gegenüber der Behörde: „Nach Durchsicht der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte muss festgestellt werden, dass der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl angegeben ist, nicht zutrifft. Mein Mandant hat zu keiner Zeit im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt, er hat das Fahrrad auch nicht in betrunkenem Zustand gefahren, sondern er hat es geschoben.“ 11 Mit weiterem Schreiben vom 27. Oktober 2020 erkläre er, dass der Antragsteller das Fahrrad geschoben habe, was auch noch weitere Zeugen, welche ihn gesehen hätten, bestätigen könnten. 12 Der Antragsteller legte das Gutachten nicht vor und wurde zur Fahrerlaubnisentziehung am 7. Dezember 2020 angehört. 13 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2020, zugestellt am 15. Dezember 2020, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Führerschein bis spätestens 5 Tage nach Zustellung dieses Bescheides abzugeben (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordnet. 14 Dies begründete der Antragsgegner mit dem dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt. Die Alkoholfahrt mit dem Fahrrad sei eine Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 2 FeV, weil sie Zweifel an der Eignung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen begründe. Gemäß dem entsprechend anwendbaren § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Aufgrund der Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens schließe der Antragsgegner auf die Nichteignung des Antragstellers. 15 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche pflichtgemäßen Ermessens, da ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass der Antragsteller nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, was Vorrang vor den Interessen des Antragstellers habe, da er sonst weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen und sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährden könne. 16 Mit Schriftsatz eines Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, wird beantragt die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2 des Bescheides des Beklagten vom 14.12.2020 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. 17 Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte vor, dass der Antragsteller zwar mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und in einer ersten Stellungnahme vor einer Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, dass er mit dem Fahrrad gefahren sei. Ob dies allerdings zutreffe, könne er heute nicht mehr sagen, was in Anbetracht einer BAK von 2,24 Promille nicht verwundere. Unabhängig davon könne die Aussage in keiner Weise verwertet werden, weil sie erfolgt sei, bevor dem Antragsteller eröffnet worden sei, dass er Beschuldigter sei und ihm ein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Auch die Polizei habe den tatsächlichen Tathergang nicht aufklären können. 18 Im Strafbefehl sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr weder eine Fahrerlaubnismaßnahme noch ein Fahrverbot ausgesprochen werde. Aufgrund dessen habe der Antragsteller auf einen Einspruch verzichtet. Für ihn sei es deshalb auch nicht von Bedeutung gewesen, dass im Strafbefehl angegeben war, dass er mit dem Fahrrad gefahren sei, während er der Ansicht gewesen sei, er habe das Fahrrad geschoben. 19 Es sei schon fraglich, ob überhaupt ein Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, da nicht aufklärbar sei, wie es zu dem Vorfall gekommen sei. Es werde auf die Bindungswirkung des Strafbefehls hingewiesen, nachdem sich das Gericht selbst mit der Frage beschäftigt habe, ob Fahrerlaubnismaßnahmen oder ein Fahrverbot auszusprechen seien, § 3 Abs. 4 StVG. Der Bevollmächtigte verweist auf einen Beschluss des OVG Münster vom 13.9.2019 (16 B 870/12) und ein Urteil des VG Augsburg vom 18.5.2015 (Au 7 K 15.637). Diese Rechtsprechung basiere zwar stets auf Strafurteilen, in denen die Gerichte die entsprechenden Maßnahmen begründet haben, allerdings könne es nicht zulasten des Antragstellers gehen, dass er einen Strafbefehl, aus dem eindeutig ersichtlich ist, dass Fahrerlaubnismaßnahmen nicht erfolgen werden, rechtskräftig werden lasse. Der Antragsgegner sei an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Es habe den Anschein, dass der Antragsgegner sich nicht mit dem Sachverhalt beschäftigt habe. Andere Erkenntnisse als die der Staatsanwaltschaft beim Antrag des Strafbefehls ließen sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. § 3 Abs. 4 StVG gelte auch für vorbereitende Maßnahmen. Es seien keine dritten Personen geschädigt worden. Die Zeugen hätten ebenfalls angegeben, dass der Antragsteller sein Fahrrad geschoben habe. Nachdem das Fahrrad des Antragstellers fahrtüchtig gewesen sei, stelle sich die Frage, warum er zuerst fahren, dann aber schieben hätte sollen. 20 Es werde die Entscheidung durch den Vorsitzenden aufgrund der Dringlichkeit beantragt. Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsteller weiterhin seinen Arbeitsplatz erreichen müsse. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei dies nicht möglich, da solche vom Wohnort des Antragstellers nicht fahren würden. 21 Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kostenpflichtig abzulehnen. 22 Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Bescheid und wiederholt die dortigen Ausführungen. Ergänzend wird ausgeführt, es sei im Strafbefehl nicht der Eignung zum Führen eines Fahrzeugs nachgegangen worden, sondern der Tathergang und die Sachverhaltsdarstellung mit Aussage der Beteiligten aus dem Polizeibericht zugrundegelegt worden. Es sei nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde einer etwaigen Unschuldsvermutung oder Zeugenaussagen Dritter nachzugehen, da der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend). II. 24 Der zulässige Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet. 25 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. 26 Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. 27 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag überwiegend abzulehnen, da die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. 28 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur teilweise rechtmäßig erfolgt. Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. 29 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt hinsichtlich Ziffer 2 den formellen Anforderungen nicht. An den Inhalt der Begründung sind im Fahrerlaubnisrecht zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies muss erst recht gelten, wenn - wie hier mit der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins - lediglich ein Vollzugsakt bzw. eine Nebenverfügung zu einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt inmitten steht. Vorliegend hat der Antragsgegner aber zur sofortigen Vollziehung der Abgabeverpflichtung keine Ausführungen gemacht. Er beschränkt sich auf die Ausführungen, dass der sofortige Vollzug im öffentlichen Interesse angeordnet werde. Das Interesse am Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer überwiege das Interesse des Antragstellers bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Entzugsverfahrens vorläufig weiter von der entzogenen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. Damit wird deutlich, dass sich diese Begründung allein auf die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids bezieht, da ausschließlich die Gefahr des Führens eines Kraftfahrzeugs trotz fehlender Eignung thematisiert wurde. Die Fahrerlaubnis erlischt aber mit der Entziehung unabhängig vom weiteren Besitz des Führerscheins. Warum der Antragsteller also seinen Führerschein bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache nicht behalten darf, wurde mit keinem Wort angesprochen. Insbesondere wurde die sofortige Vollziehung nicht etwa damit begründet, dass im Fall der sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung des durch den Führerschein vermittelten Rechtsscheins besteht, wobei es nicht einmal einzelfallbezogener Erwägungen dergestalt bedurft hätte, dass in der Person des Antragstellers konkrete Anhaltspunkte für das Vortäuschen des Innehabens einer Fahrerlaubnis bestehen (vgl. VG München, B.v. 8.7.2020 - 6 S 20.2061 - BeckRS 2020, 20547 Rn. 22, 23). 30 Eine fehlende oder im Sinne von Abs. 3 unzureichende Begründung kann nicht durch eine Nachholung oder Nachbesserung geheilt werden. Vielmehr bleibt der Verwaltungsbehörde lediglich, die Vollziehbarkeitsanordnung erneut, mit gesetzeskonformer Begründung zu erlassen (vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 56). 31 Dagegen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ablieferungspflicht in Ziffer 2 als solche, sodass die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 2 nicht aus diesem Grund wiederherzustellen war, sondern lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben war. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung zu Recht entzogen worden ist (dazu unter 2.), ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung nach § 47 Abs. 1 FeV geboten. 32 2. Ziffer 1 des Bescheids erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 33 Hat ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Fahrerlaubnisbehörde steht dabei kein Ermessen zu (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 - juris Rn. 47 m.w.N.). Der Rückschluss auf die fehlende Fahreignung ist nur gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BayVGH, B.v. 26.7.2019 - 11 CS 19.1093 - juris Rn. 12; B.v. 15.7.2019 - 11 ZB 19.1122 - juris Rn. 15). 34 a. Die Beibringungsanordnung vom 22. September 2020 entspricht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV und war anlassbezogen. 35 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Fahrerlaubnisinhaber erweist sich als ungeeignet zum Führen von Kfz, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. 36 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. 37 Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer - ohne alkoholabhängig zu sein - Alkohol missbräuchlich konsumiert, indem er das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennt (Anlage 4 Nr. 8.1 zur FeV). Die Wiedererlangung der Fahreignung nach Beendigung des Missbrauchs setzt voraus, dass die erforderliche Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Anlage 4 Nr. 8.2 zur FeV). 38 Hat ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern - wie im Fall des Antragstellers - auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (stRspr, BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.4.2019 - 11 CS 19.24 - juris Rn. 16). Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs (BayVGH, B.v. 19.8.2019 - 11 ZB 19.1256 - BeckRS 2019, 19743 Rn. 10 f.). 39 Aufgrund des Vorfalls am 31. Mai 2020 mit einer BAK von 2,24 Promille lag damit eine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertigte, dass der Antragsteller Alkohol missbräuchlich konsumiert. Dieser Grund für die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde hinreichend dargelegt, indem auf den Vorfall samt der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr abgestellt wurde. 40 Der Antragsteller wurde auch darauf hingewiesen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung die Nichteignung als erwiesen erachten kann, wenn er sich weigert sich begutachten zu lassen oder er das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt (§ 11 Abs. 8 FeV). 41 b. Es wurde eine angemessene Frist zur Begutachtung gesetzt (2 Monate ab Erlassdatum). 42 Gegen die Fragestellung bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. 43 c. Durch die Verurteilung steht auch rechtskräftig fest, dass der Antragsteller mit der entsprechenden Blutalkoholkonzentration Fahrrad gefahren ist. 44 (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.