G feststellen, die allein statthafte Klageart. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Unzulässigkeitsentscheidung
G hat also in richtlinienkonformer Auslegung des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Asylverfahrens-RL zu berücksichtigen, ob dem im anderen Mitgliedsstaat Anerkannten
einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 4 GRCh droht. (Rn. 22 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Lebensverhältnisse von Schutzberechtigten in Griechenland stellen sich
der Rechtsprechung der Kammer zwar nicht allgemein bzw. für jedweden Personenkreis von Schutzberechtigten als unmenschlich oder erniedrigend iSv Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh dar, für die Kläger als Familie mit einem erst zweijährigem Kind ist dies jedoch anzunehmen. (Rn. 41 – 52) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erfolgreiche Anfechtungsklagen, (Alleinige) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Bescheide
G,, Lage in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte (hier: Vater, Mutter, 2-jähriges Kind), beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr
Griechenland, keine (isoliertes) Aufrechterhalten der Feststellung des Bundesamtes, in der Abschiebungsandrohung
G, dass in den Herkunftsstaat nicht abgeschoben werden kann, Anfechtungsklage, Unzulässigkeitsentscheidung, Griechenland, anerkannt Schutzberechtigte, erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Familie mit Kleinkind Tenor
Griechenland angedroht wurde. 2 Der Kläger zu 1) ist 1995 in Syrien geboren und mit der 1996 ebenfalls in Syrien geborenen Klägerin zu 2) verheiratet. Sie sind die Eltern einer Tochter, der am …2019 in Deutschland geborenen … … (AN 17 K 20.50000). Die Eheschließung der Kläger erfolgte 2015 in Syrien. 3 Ihren Angaben zufolge haben die Kläger zu 1) und 2) ihr Heimatland Anfang 2016 verlassen und reisten am
Griechenland zurück und habe deshalb seine Papiere weggeworfen. Er sei ein Jahr und acht Monate in Griechenland gewesen, davon acht Monate auf der Insel Chios, wo er in einem großen Zelt gelebt habe. Dort seien Frauen, Männer und Kinder zusammen gewesen. Sie hätten am Boden schlafen müssen. Es habe kein Wasser gegeben. Man habe zum Duschen und für die Toilette Wasser kaufen müssen. Dann habe er bei Athen in einem verlassenen Gebäude für Asylanten gelebt. Obwohl er registriert gewesen sei, habe er in dem Jahr kein Geld bekommen. Er habe sich um Arbeit bemüht und sich registrieren lassen. Es sei ihm gesagt worden, dass diese Registrierungsstelle zum Erlernen der griechischen Sprache nicht zuständig sei, dass er aber ohne griechische Sprachkenntnisse nicht arbeiten könne. Er habe mit seiner Frau eine Familie gründen wollen, was in Griechenland nicht möglich sei. Er sei noch jung. Ohne die Möglichkeit zu lernen und zu arbeiten, sei sein Leben sinnlos. Der Kläger zu 1) gab weiter an, dass er die Mittelschule besucht habe (neun Klassen) und Heizungsmonteur sei. In Deutschland würden Onkel und Brüder des Klägers zu 1) leben. 5 Die Klägerin zu 2) führte im Rahmen der Anhörung und Befragungen durch das Bundesamt am 3. April und am 10. April 2018 aus, dass sie in Griechenland einen dreijährigen Aufenthaltstitel, einen griechischen Reisepass und einen griechischen Personalausweis erhalten habe. Die Papiere habe sie weggeworfen, da sie nicht
Griechenland zurück wolle. In Griechenland sei das Leben schwierig. Sie habe erst auf Chios, dann bei Athen gelebt. Sie sei dort ein Jahr und acht Monate gewesen und habe keine Gelegenheit gehabt, zu lernen und zu arbeiten. Sie wolle aber weiter studieren und Kinder haben. In Griechenland sei dies nicht möglich. Hauptziel der Familie sei Deutschland gewesen, da der kleine Bruder krank sei. In Deutschland habe sie die Möglichkeit bekommen, weiter Wirtschaft zu studieren. Sie habe das Gymnasium (12 Klassen) besucht, gearbeitet habe sie nicht. In Deutschland würden ihre Eltern, Geschwister und Onkeln und Tanten leben. 6 Mit Bescheid vom 15. Mai 2018 (Kläger zu 1) und mit Bescheid vom 27. April 2018 (Klägerin zu 2) lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu 1) und 2) jeweils als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 2), forderte die Kläger auf die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, drohte andernfalls primär die Abschiebung
Griechenland an, wobei die Kläger nicht
Syrien abgeschoben werden dürften (Ziffer 3), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). 7 Der Kläger zu 1) erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
G feststellen, die allein statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - NVwZ 2017, 1625; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris) oder gar auf ein „Durchentscheiden“ des Gerichts in Betracht. Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung zur weiteren Prüfung der Anträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel. Dabei bleibt es auch
der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), der lediglich inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz für international Anerkannte im Sinne des Art. 47 GRCh und Art. 46 Verfahrens-RL macht, aber keine prozessualen oder verfahrensrechtlichen Vorgaben, die dem nationalen Recht überlassen sind. 17 Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Griechenland gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind indes die Verpflichtungsklagen zulässig, weil das Bundesamt insoweit gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits eine Sachprüfung durchgeführt hat und deshalb eine gerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BVerwG U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris, Rn. 20). Wegen des Erfolgs des Hauptantrags ist über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag jedoch nicht mehr zu entscheiden. 18 2. Die zulässigen Anfechtungsklagen sind begründet. Die Bescheide vom 15. Mai 2018 und vom 27. April 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie sind daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 a) Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger zu Unrecht
G als unzulässig abgelehnt. 20 aa)
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Den Klägern wurde durch Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. 21 Gleichwohl ist die Unzulässigkeitsentscheidung
G rechtswidrig. Die Norm setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL 2013/32/EU in nationales Recht um und ist daher richtlinien- und europarechtskonform auszulegen.
1 und Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL dürfen die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof der Vorschrift im Wege der Auslegung noch ein weiteres, negatives Tatbestandsmerkmal entnommen.
der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris).
3 GRCh ist dabei auch die zu Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. 22 Eine Unzulässigkeitsentscheidung
G hat also in richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen, ob dem im anderen Mitgliedsstaat Anerkannten
einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 23 Dem steht auch nicht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Unionsrecht entgegen, welcher besagt, dass die Mitgliedsstaaten regelmäßig grundlegende Werte der Union, wie sie etwa in Art. 4 GRCh zum Ausdruck kommen, anerkennen, das sie umsetzende Unionsrecht beachten und auf Ebene des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz der in der GRCh anerkannten Grundrechte gewährleisten sowie dies gegenseitig nicht in Frage stellen. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
Griechenland rücküberstellt werden, Stand Dezember 2019, S. 12). Die Integrationsprogramme sind von der Finanzierung durch die EU abhängig, da auf nationaler und kommunaler Ebene keine nennenswerten Ressourcen zur Verfügung stehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7; BFA a.a.O.). 32 In bestehende Lücken stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten und mit denen die griechischen Behörden, insbesondere die lokalen, auch kooperieren (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 91 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2; BFA a.a.O. S. 32). Die Arbeit der NGOs ist jedoch räumlich vorwiegend auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2). 33 Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft gilt für anerkannte Schutzberechtigte der Grundsatz der Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Da es in Griechenland kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen an Inländer gibt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1), entfällt dies auch für anerkannt Schutzberechtigte. Auch findet keine staatliche Beratung zur Wohnraumsuche statt. Sie sind zur Beschaffung von Wohnraum grundsätzlich auf den freien Markt verwiesen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2; BFA a.a.O., S. 30; Amnesty International, Amnesty Report Griechenland 2020 vom 7.4.2021). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (BFA a.a.O., S. 30). 34 Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigten werden nicht in den Flüchtlingslagern oder staatlichen Unterkünften untergebracht. Zwar leben dort auch anerkannt Schutzberechtigte, jedoch nur solche, die bereits als Asylsuchende dort untergebracht waren; diese können über die Anerkennung hinaus für einen Übergangszeitraum von 30 Tagen dort verbleiben (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f.). Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte haben insbesondere keinen Zugang zu einer Unterbringung im Rahmen des EUfinanzierten und durch das UNHCR betriebenen ESTIA-Programms (Emergency Support to Accomodation and Integration System). Der UNHCR stellte - Stand Anfang Januar 2021 - ca. 11.550 Plätze, das griechische Migrationsministerium ca. 16.600 Plätze zur Verfügung (UNHCR, Fact Sheet Greece, Dezember 2020), aber nur für Asylsuchende und für anerkannte Schutzberechtigte in den ersten 30 Tagen
ihrer Anerkennung (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f., an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f., an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5; an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2). Das neue Asylgesetz Nr. 4636/2019, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, und eine weitere Gesetzesänderung von März 2020 haben die früheren Bedingungen, die ein Verbleiben in der Flüchtlingsunterkunft für sechs Monate ermöglicht haben, verschärft (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 und an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f.). Seit Juni 2020 wird die Verpflichtung zum Auszug, von der ca. 11.500 Personen betroffen sind, auch umgesetzt. 35 Das Programm Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (Helios II-Programm), ein von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickeltes und durch die EU finanziertes Integrationsprogramm, sieht zwar 5.000 Wohnungsplätze für anerkannte Schutzberechtigte vor. Die Wohnungsangebote werden dabei von NGOs und Entwicklungsgesellschaften griechischer Kommunen als Kooperationspartner der IOM zur Verfügung gestellt und von den Schutzberechtigten, unter Zahlung einer Wohnungsbeihilfe an sie, angemietet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2 f.). Das Programm richtet sich aber nur an international Schutzberechtigte, die
dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, die im Zeitpunkt der Unterrichtung über ihre Anerkennung in einer Flüchtlingsunterkunft (insbesondere im ESTIA-Programm) untergebracht waren und innerhalb von 30 Tagen
ihrer Anerkennung einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 2 f. und an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 2). Ob Rückkehrern aus dem Ausland diese Möglichkeit offensteht, ist unklar, einen solchen Fall hat es bislang jedenfalls noch nicht gegeben (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 3). Seit September 2020 kann über das Helios II-Programm auch eine zweimonatige Unterkunft von Anerkannten in Hotels sichergestellt werden. Zusätzlich sollen Notfallkapazitäten in einem Lager in Athen zur Verfügung gestellt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 3). 36 Auch ist eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften durch kommunale oder regionale Sozialbehörden für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich möglich. Allerdings sind die Kapazitäten, etwa in Athen, knapp bemessen und oft chronisch überfüllt (BFA a.a.O., S. 30; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3). Eine Erhebung des Refugee Support Aegean (RSA) vom
zuweisen (vgl. Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 19). Die Einzelheiten regeln zahlreiche Erlasse. Das Auswärtige Amt gibt an, dass der tatsächliche Versorgungsumfang nicht abschließend beurteilt werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig, S. 2). 38 Zugang zu weiteren Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte, die
Griechenland zurückkehren, auch sonst unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das im Februar 2017 eingeführte System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Einzelperson vor, welches sich um 100,00 EUR je weiterer erwachsener Person und um 50,00 EUR je weiterer minderjähriger Person im Haushalt erhöht. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900,00 EUR pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus Sachleistungen wie einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alles steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Die dritte Säule besteht in der Arbeitsvermittlung. Neben zahlreichen Dokumenten zur Registrierung für die genannten Leistungen - unter anderem ein Aufenthaltstitel, ein
weis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf eigenen Namen oder der
weis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), eine Bankverbindung, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, die Arbeitslosenkarte und eine Kopie der Steuererklärung für das Vorjahr - wird ein legaler Voraufenthalt in Griechenland von zwei Jahren vorausgesetzt (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 f. und an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 4 ff.; BFA a.a.O., S. 28: Mindestaufenthalt ein Jahr). Hinsichtlich der Verlängerung von abgelaufenen Aufenthaltstiteln ist mit längeren Wartezeiten von mehreren Monaten bis zu einem Jahr zu rechnen (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2019, S. 204 f.; Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11 ff.). Das sogenannte Cash-Card System des UNHCR, welches über eine Scheckkarte Geldleistungen je
Familiengröße zur Verfügung stellt, steht nur Asylbewerbern, nicht aber anerkannt Schutzberechtigten, die zurückkehren, offen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; BFA a.a.O., S. 29). 39 Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben. Die Arbeitslosenquote betrug im Jahr 2019 in Griechenland rund 17% und ist damit die höchste in der EU. Die Wirtschafts- und Finanzkrise der letzten Jahre hat zu einer allgemeinen Verschlechterung der Arbeitsmarktchancen geführt, wobei Frauen noch stärker betroffen sind als Männer (Eures, kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, S.
Griechenland. 42 Es ist davon auszugehen, dass sie in Griechenland unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre Grundbedürfnisse „Bett, Brot und Seife“ nicht werden befriedigen können. 43 Die Lebensverhältnisse von Schutzberechtigten in Griechenland stellen sich
der Rechtsprechung der Kammer zwar nicht allgemein bzw. für jedweden Personenkreis von Schutzberechtigten als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh dar (vgl. etwa: VG Ansbach, U.v. 10.7.2020 - AN 17 K 17.51151 - juris), für die Kläger ist dies jedoch anzunehmen. 44 International Schutzberechtigte haben, hiermit muss jedenfalls gerechnet werden,
der Ankunft in Griechenland über einen längeren Zeitraum keinen gesicherten Zugang insbesondere zu Obdach und sanitären Einrichtungen. Zudem ist es für sie zunächst praktisch unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen. Bei dieser Sachlage ist die Abdeckung der Grundbedürfnisse Bett, Brot und Seife vom eigenverantwortlichen Handeln des Einzelnen und der Hilfestellung von NGOs geprägt, die im Bereich der sozialen Unterstützung, Nahrungsmittelhilfe, Bildung, medizinischen Versorgung und teils auch der Unterbringung aktiv sind (eine Übersicht der zahlreichen in der Flüchtlingshilfe engagierten Organisationen in Griechenland bietet: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen, Hilfsorganisationen - Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland, Stand Dezember 2019). 45 Vor diesem Hintergrund muss der jeweilige Schutzberechtigte, damit eine drohende Verelendung verneint werden kann, in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative und unter Zuhilfenahme von Unterstützungsangeboten selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Griechenland (so auch: VG Cottbus, B.v. 10.2.2020 - 5 L 581/18.A - juris Rn. 40; VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 43; VG Leipzig B.v. 17.2.2020 - 6 L 50/19 - BeckRS 2020, 2228 Rn. 15). Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Art. 3 EMRK gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf den Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse
einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (VG Düsseldorf, B.v. 23.9.2019 - 12 L 1326/19.A - juris Rn. 39). 46 Im Falle der Kläger als Familie mit einem erst zweijährigem Kind liegen allerdings solche außergewöhnlichen humanitären Gründe, die einer Rückführung
Griechenland entgegenstehen, vor. Als Rückkehrperspektive ist von einer gemeinsamen Rückkehr der Kläger mit dem nicht verfahrensbeteiligten gemeinsamen zweijährigen Kind (AN 17 K 20.50000) als Kernfamilie auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - NVwZ 2020, 158 Ls. 2, 3, Rn. 15 ff., allerdings für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK). 47 Den Klägern stünde dabei weder eine Unterkunft im Rahmen des ESTIA-Programms noch des Helios II-Programms zur Verfügung. Auch ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Anmietung einer ausreichenden Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt nicht möglich sein wird. Einerseits wegen der dort bestehenden Hürden wie einer Bevorzugung von Familienmitgliedern oder Studenten als Mietern, zum anderen wegen des faktisch für längere Zeit bestehenden Ausschlusses von wohnungsbezogenen Sozialleistungen und von Sozialgeld. Auch die selbständige Erwirtschaftung des eigenen Existenzminimums erscheint angesichts des für die Kläger als zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte momentan nur schwer zugänglichen Arbeitsmarktes für Berufe, die ein ausreichendes Einkommen zur Versorgung einer dreiköpfigen Familie generieren könnten, äußerst unwahrscheinlich, zumal die Kläger ein kleines Kind zu versorgen und zu betreuen haben. 48 Insoweit wird es den Klägern aller Voraussicht
an entsprechenden finanziellen Mitteln fehlen, um die Miete bestreiten zu können. Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften ist angesichts der limitierten Kapazitäten und der teils bestehenden Aufnahmebeschränkungen wie etwa Sprachkenntnissen eine nur vage und unwahrscheinliche Möglichkeit, die die tatsächliche Gefahr der drohenden Obdachlosigkeit nicht zu beseitigen vermag. Daran ändert auch die Tatsache, dass es etwa auf den Straßen Athens einer Auskunft des Auswärtigen Amtes aus 2018 zufolge keine augenscheinliche Massenobdachlosigkeit gibt, nichts. Dies ist vor allem auf informelle Möglichkeiten zur Unterkunft wie leerstehende oder besetzte Gebäude meist ohne Wasser und Strom, zurückzuführen, auf die die Kläger sich nicht verweisen lassen müssen. Eine solche Unterkunft ist einer Familie mit einem zweijährigen Kind unzumutbar. Davon abgesehen kämen die Kläger wohl nicht einmal in den Genuss dieser Unterkunft, da ihnen aufgrund des längeren Aufenthalts in Deutschland - die Einreise erfolgte bereits im März 2018 - die informellen Kontakte zu Landsleuten in Griechenland fehlen dürften. 49 Angesichts des beschriebenen temporären Ausschlusses von Sozialleistungen in den ersten zwei bzw. für das Wohngeld fünf Jahren des (legalen) Aufenthalts in Griechenland und der der-zeit äußerst problematischen Arbeitsmarktsituation für Anerkannte sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Klägern um eine dreiköpfige Familie (Vater, Mutter, Kleinkind) handelt, droht trotz rechtlicher Inländergleichbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung, da innerhalb einer nicht unerheblichen Zeitspanne
Rückkehr keine Änderung in Hinblick auf Obdach und Sozialleistungen absehbar ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Kläger durch jedes soziale Netz fallen würden und sich auch nicht aus eigener Kraft und eigenem Engagement heraus ein menschenwürdiges Existenzminimum für ihre Familie erwirtschaften können. Angesichts der momentanen Gegebenheiten auf dem griechischen Arbeitsmarkt mit der besonderen Belastung durch die Corona-Pandemie sind die Aussichten auf eine das Existenzminimum der Gesamtfamilie deckende Erwerbstätigkeit als denkbar gering einzustufen, auch wenn man berücksichtigt, dass zumindest der Kläger zu 1) einen Beruf erlernt hat. Die Klägerin zu 2) hat
eigenen Angaben zwar Abitur. Auch gab sie an, dass sie in Deutschland die Möglichkeit bekommen habe, weiter zu studieren, jedoch mangelt es an Berufserfahrung. Anfangs steht einer (legalen) Erwerbstätigkeit zudem schon der noch fehlende Aufenthaltstitel im Wege. Die Aufenthaltstitel der Kläger sind abgelaufen und zu verlängern. Diesbezüglich ist mit längeren Wartezeiten von mehreren Monaten bis zu einem Jahr (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report Greece, Update 2019, S. 204 f.; Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11 ff.). Doch selbst abgesehen hiervon erscheint die selbständige Erwirtschaftung des eigenen Existenzminimums als äußerst unwahrscheinlich, zumal es sich bei den Klägern um eine zu versorgende dreiköpfige Familie handelt und die zweijährige Tochter noch Betreuungsbedarf hat, so dass eine volle Erwerbstätigkeit beider Elternteile nicht vorausgesetzt werden kann. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) kommt verstärkend hinzu, dass Frauen in Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise und der steigenden Arbeitslosigkeit bereits allgemein stärker betroffen sind als Männer (s.o. und Eures, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, S. 1. u. 3., BFA a.a.O., S. 31). Da der größte Teil der Beschäftigten Mitarbeiter im Dienstleistungsgewerbe und im Verkauf sind (23,8%), ist von einer geringen Wahrscheinlichkeit auszugehen, den eigenen Lebensunterhalt selbständig verdienen zu können, und dürfte sich dies aller Wahrscheinlichkeit
im Zuge der Corona-Krise und des damit einhergehenden Einbruchs im Tourismussektor, der für ein Fünftel des griechischen Bruttoinlandsproduktes steht, noch weiter verschärft haben. Frauen steht dabei im Vergleich zu Männern nur ein schmalerer Arbeitsmarkt offen, da etwa schwere körperliche Tätigkeiten in der Land- und Bauwirtschaft typischerweise und mehrheitlich von Männern wahrgenommen werden. 50 Die zu erwartenden Lebensumstände in Griechenland beruhen zwar nicht auf der Gleichgültigkeit (so die Formulierung des EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90) des griechischen Staates, aber auf dessen massiver Überforderung, die trotz Unterstützung des UNHCR und der EU weiterhin besteht. So kamen etwa im Jahr 2019 74.600 Asylsuchende in Griechenland an und damit 50 Prozent mehr als im Jahr zuvor (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand Dezember 2019), was angesichts einer Bevölkerungszahl von etwa 11 Millionen und der Steigerungsrate eine enorme Belastung darstellt. Zum Vergleich wurden in Deutschland im Jahr 2019 etwa 150.000 Asylsuchende und damit 11 Prozent weniger als im Jahr 2018 registriert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2019, S. 7). In absoluten Zahlen sind dies zwar gut doppelt so viele wie in Griechenland, allerdings bei einer mehr als sieben Mal so großen Gesamtbevölkerung. Im europäischen Vergleich muss Griechenland gemessen an seiner Größe überproportionale Lasten bei der Aufnahme von Flüchtlingen schultern und ist mit diesem Ausmaß, insbesondere was die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung anbelangt, überfordert. Für die Betroffenen wirkt sich die Überforderung des griechischen Staates im Ergebnis genauso wie Gleichgültigkeit, worauf der Europäische Gerichtshof abgestellt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90), aus. Rechtlich maßgeblich ist letztlich allein, ob wegen der Defizite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, was sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ergibt, da dieser an anderer Stelle den „allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet“, betont (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 37). 51 Der Annahme einer drohenden erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte freiwillig aus Griechenland ausgereist sind, damit - möglicherweise sogar bewusst - auf die ihnen zustehenden Sozialleistungen verzichtet und ihre eigene Notsituation im Falle einer Rückkehr erst herbeigeführt haben. Zwar stellt der Europäische Gerichtshof grundsätzlich auf eine Notsituation der schutzberechtigten Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen“ ab (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90). Allerdings kommt Art. 4 GRCh in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs absoluter Charakter zu, d.h. Einschränkungen in dessen Gewährleistung sind nicht rechtfertigbar (EuGH, U.v. 24.2.2018 - MP, C-353/16 - ZAR 2018, 395 Rn. 36; Jarass in Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 4 Rn. 12). Zudem lässt sich der Europäische Gerichtshof auch so verstehen, dass die Notsituation unabhängig vom Willen und persönlichen Entscheidungen des Anerkannten sich erst auf die Situation ab einer angenommenen Rückkehr
Griechenland bezieht und deshalb das zeitlich davorliegende Verhalten keine Rolle mehr spielt. 52 Schließlich vermag auch das allgemeine Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 bezüglich zurückkehrender anerkannter Flüchtlinge
Griechenland eine drohende unmenschliche Behandlung nicht auszuschließen. In diesem wird zugesichert, dass Griechenland die Anerkennungs-RL 2011/95/EU rechtzeitig in griechische Recht umgesetzt hat und basierend hierauf allen international Schutzberechtigten die Rechte aus der Richtlinie gewährt werden unter Beachtung der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention. Eine Zusicherung, die die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung ausschließen soll, muss
der Rechtsprechung des EGMR hinreichend konkret und individualisiert, etwa durch detaillierte und zuverlässige Informationen über die materiellen Bedingungen in der Unterkunft mit Bezug zu den Klägern, ausgestaltet sein (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2015, 127 Rn. 120 ff.). Das Bundesverfassungsgericht betont hinsichtlich der Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK die Notwendigkeit einer „hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang
zureichenden tatsächlichen Grundlage“ (BVerfG [
G ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht auf einen anderen Unzulässigkeitsgrund gestützt werden. Die jeweiligen Ziffern 1 der streitgegenständlichen Bescheide sind aufzuheben. 54 b)
dem Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben ist, sind in deren Folge auch die Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. 55 Die unter Ziffer 2 getroffene Feststellung der Beklagten, dass keine Abschiebungsverbote
G vorliegen, ist im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21, U.v. 25.4.2019 - 1 C 51/18 - juris Rn. 20). 56 Weiter ist die in Ziffer 3 getroffene Abschiebungsandrohung gemäß §§ 35, 38 AsylG aufzuheben (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21, U.v. 25.4.2019 - 1 C 51/18 - juris Rn. 20).
G droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt
Aufhebung der Ziffer 1 nicht vor, s.o., § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ebenso wenig einschlägig. Von der Aufhebung umfasst ist auch die Feststellung in Ziffer 3 letzter Satz des streitgegenständlichen Bescheids, dass die Kläger nicht
Syrien abgeschoben werden dürfen. Diese steht ersichtlich in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung und kann ohne diese nicht mit sinnvollem Regelungsgehalt isoliert stehen bleiben. Die Benennung des behaupteten Verfolgerstaats als denjenigen, in den nicht abgeschoben werden darf, erfolgt allein deshalb, weil bei einem unzulässigen Asylantrag nicht inhaltlich geprüft wird und es deshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Herkunftsstaat des Ausländers eine Verfolgungsgefahr besteht (Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.