GB § 34 Abs. 1 Leitsätze: 1. Sowohl eine faktisch festgesetzte geschlossene Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO) als auch faktisch festgesetzte Hausgruppen (§ 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO) führen dazu, dass iSd Art. 6 Abs. 1 S. 3
an die Grenze gebaut werden muss oder darf. Daher ist eine differenzierte Qualifizierung der Bauweise der Bebauung im maßgeblichen Geviert – faktisch festgesetzte geschlossene Bauweise, faktisch festgesetzte Hausgruppen – entbehrlich. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, folgt daraus, dass iSd Art. 6 Abs. 1 S. 3
nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Einhaltung von Abstandsflächen gebaut werden darf. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbarklage gegen Anbau, Aufzugsanlage, Planungsrechtlich gebotener Grenzanbau, Gebot der Rücksichtnahme, planungsrechtlich gebotener Grenzanbau, Abstandsflächen, einfügen, unbeplanter Innenbereich, faktisch festgesetzte geschlossene Bauweise, faktisch festgesetzte Hausgruppe, Grenzbebauung Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung zum Anbau einer Aufzugsanlage an ein Mehrfamilienhaus, die die Beklagte den Beigeladenen erteilt hat. 2 Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Flur-Nummer* …, Gemarkung … - … Straße …in … Nördlich ihres Grundstücks liegt das unmittelbar angrenzende Grundstück der Beigeladenen, Miteigentümer der Flur-Nummer …, Gemarkung … - … in … Die Grundstücke der Beteiligten liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. 3 Die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen sind jeweils mit mehrstöckigen Wohngebäuden bebaut. Das Grundstück der Beigeladenen ist ein Eckhaus. Die seitlichen Außenwände dieses Eckhauses in Richtung Süden grenzen unmittelbar an die nördlichen seitlichen Außenwände des Wohngebäudes der Kläger; in Richtung Osten grenzen die seitlichen Außenwände des Eckhauses unmittelbar an die westlichen seitlichen Außenwände des Anwesens … …, Flur-Nummer …, Gemarkung … Die Grundstücke in der näheren Umgebung - …, … und …- sind ebenfalls mit mehrstöckigen Wohnhäusern bebaut. Die jeweils unmittelbar an die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen angrenzenden Grundstücke wurden jeweils direkt an die Grundstücksgrenze errichtet. Nur an drei Stellen des so bebauten … Straße - … - …straße finden sich Durchbrechungen in Form einer Einfahrt. 4 Die von der …straße aus östlich gelegenen Innenfassaden des Gebäudes der Kläger und des Gebäudes der Beigeladenen liegen nicht auf einer Linie. Vielmehr ragt das klägerische Gebäude weiter in Richtung Osten; insoweit besteht ein Versatz von etwa 2,90 Metern. 5 Am 5. August 2019 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Baugenehmigung für den Anbau einer Aufzugsanlage mit Stahl- und Glasschacht. Demnach solle sich die Aufzugsanlage über die sechs Stockwerke des Gebäudes der Beigeladenen erstrecken. Sie solle an die östliche Innenfassade des Gebäudes der Beigeladenen angebaut werden. Ihre Grundfläche solle 3,10 x 1,65 Meter betragen. Die beantragte Aufzugsanlage solle das Gebäude in Richtung Süden - zum klägerischen Grundstück - gewissermaßen teilweise auffüllen. Als Konsequenz des Anbaus solle die Innenfassade einschließlich der Aufzugsanlage um etwa zwanzig Zentimeter über die klägerische Innenfassade hinausragen; die Dachgaube der Kläger solle sich auf einer Höhe mit der Aufzugsanlage der Beigeladenen befinden. 6 Am 11. Oktober 2019 wies die Bauordnungsbehörde der Beklagten die Beigeladenen darauf hin, dass nach ihrer Ansicht eine Befreiung von den notwendigen Abstandsflächen nötig sei; den diesbezüglichen Antrag stellten die Beigeladenen mit Schreiben vom 14. Oktober 2019. 7 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung der beantragten Aufzugsanlage (Ziffer 1). Dabei ließ die Beklagte in Ziffer 2. des Bescheides nach Art. 63 Absatz 1
eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2
wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen der Aufzugsanlage nach Süden und Osten zu den Nachbargrundstücken Flur-Nummer* …und … zu; zugleich ließ sie eine Abweichung nach Art. 6 Abs. 3
wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen zwischen der Aufzugsanlage und dem Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück zu. In rechtlicher Hinsicht lägen die Voraussetzungen für die Zulassung solcher Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1
vor. Insbesondere sei keine wesentliche Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung, Besonnung und des Wohnfriedens für die Nachbargrundstücke und das Baugrundstück gegeben. 8 Dagegen haben die Kläger mit am
hinsichtlich der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 und 3
erfolgt. Die genehmigte Abweichung von den Abstandsflächen habe sich auf die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen der Aufzugsanlage nach Süden zum Grundstück der Kläger und Osten zum Grundstück Flur-Nummer …, Gemarkung … sowie auf die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zwischen der Aufzugsanlage und dem Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück bezogen. Die Beklagte meint, die Baugenehmigung verletze aber nicht die einzig in Betracht kommenden drittschützenden, im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 lit. b
zu prüfenden Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6
. Es sei überhaupt nicht erforderlich gewesen, in der Baugenehmigung Befreiungen von den Abstandsflächen zu erteilen. Das Vorhaben müsse keine Abstandsflächen einhalten. 14 Nach der Privilegierung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 3
seien keine Abstandsflächen erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf. Wenn auch keine planungsrechtlichen Festsetzungen bestünden, sei diese Ausnahme auch einschlägig, wenn sich aus dem Rahmen der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB) eine Bauweise mit Grenzbebauung als notwendig oder zumindest möglich ableiten lasse. 15 Letzteres sei bei einer geschlossenen Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 3 BauNVO sowie bei Doppelhäusern und Hausgruppen in der offenen Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO möglich. Auf verschiedenen Grundstücken errichtete Doppelhäuser und Hausgruppen zeichneten sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwindeten. Dies sei eine Modifikation der offenen Bauweise, die dem Begriff des Doppelhauses und der Hausgruppe eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleihe (verweisen wird auf: BVerwG, NVwZ 2000, 1055). § 22 BauNVO sei im unbeplanten Innenbereich zwar nicht direkt anwendbar, könne aber Auslegungshilfe sein, die mit der Prägung der Umgebungsbebauung abzugleichen sei. 16 Doch selbst wenn man die Bebauung im Umfeld des klägerischen Grundstücks wegen vorhandener Baulücken der näheren Umgebung nicht als geschlossene, sondern als offene Bauweise einordne, bedürfe es keiner Abstandsflächen. In der näheren Umgebung seien die Gebäude als Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO aneinandergebaut. Eine Hausgruppe bestehe aus mindestens drei selbstständigen, aneinander gebauten Häusern. Das Mehrfamilienhaus der Kläger bilde vor allem mit dem Eckgebäude der Beigeladenen und den direkt an ihr Gebäude im Süden und an das Gebäude der Beigeladenen im Osten angebauten Gebäuden eine Hausgruppe. Dies gelte trotz des leichten Versatzes der Fassaden - die Gebäude erschienen als einheitlicher Baukörper. Die Aufzugsanlage überschreite die ohnehin weiter hervorragende Innenfassade des klägerischen Gebäudes nur um etwa 20 Zentimeter und befinde sich auf einer Höhe mit dessen Dachgaube. 17 Die Beklagte meint, der Aufzugsanbau verletzte nicht das Gebot der Rücksichtnahme innerhalb der Häusergruppe, da der Anbau und die geringfügige Fassadenüberschreitung die Wirkung als einheitlicher, harmonischer Gebäudekomplex nicht aufhöben. Der Anbau sei wechselseitig verträglich und stimmig zum Gebäude der Kläger - auch wegen der nördlichen Lage gegenüber dessen Treppenhauswand. Der Anbau hebe die Bauweise der Hausgruppe nicht auf. Es hätten insoweit überhaupt keine Abweichungen von den Abstandsflächen zugelassen werden müssen. 18 Im Übrigen müssten die Kläger nicht befürchten, dass das geringfügige Vortreten der Aufzugsanlage vor die Fassade ihres Hauses die bauliche Erweiterung ihres Gebäudes erschwert. 19 Mit Beschluss vom
. Folglich stellt das gerichtliche Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle dar; die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln (BayVGH a.a.O.). 26 1. a) Die von den Beigeladenen zur Genehmigung gestellte und bereits fertiggestellte Aufzugsanlage mit Stahl- und Glasschacht ist eine nach Art. 55 Abs. 1
genehmigungspflichtige bauliche Anlage. Da sie keinen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4
darstellt, bestimmt sich das Prüfprogramm der Beklagten als Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1
. 27 Als insoweit nachbarschützende Prüfvorschrift kommt vorliegend das Abstandsflächenrecht nach Art. 6
in Betracht. Die Vorschriften über die Abstandsflächen dienen in ihrer Gesamtheit auch dem Nachbarschutz (VGH München B.v. 30.11.2005 - 1 CS 05.2535, BeckRS 2005, 17740; B.v. 13.12.2004 - 20 CS 04.2915, BeckRS 2004, 33984; Busse/Kraus/Hahn/Kraus, 141. EL März 2021 Rn. 550,
550). 28 Jedoch verletzt die Aufzugsanlage der Beigeladenen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts nicht. Denn ihr Anbau muss keinerlei Abstandsflächen wahren. 29 aa) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1
müssen bauliche Anlagen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freihalten. So will das Abstandsflächenrecht eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude gewährleisten (VGH München U.v. 31.7.2020 15 B 19.823, B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36; U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 unter Bezugnahme auf VGH München U.v. 14.10.1985- 14 B 85 = BayVBl. 1986, 143, U.v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 = VGHE nF 48,24; Busse/Kraus/Kraus, 141. EL März 2021,
4). 30 Hingegen sind gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3
vor an der Grundstücksgrenze errichteten Außenwänden dann keine Abstandsflächen einzuhalten, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf. Somit räumt Art. 6 Abs. 1 Satz. 3
dem Städtebaurecht den Vorrang ein, soweit es um die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand geht. 31 Planungsrechtlich kann sich eine Pflicht zum Grenzanbau im unbeplanten Innenbereich - für das Vorhaben der Beigeladenen gilt kein Bebauungsplan - auch aus dem Vorliegen einer faktischen Bauweise ergeben, § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO. So hält das BVerwG, B.v. 11.03.1994 - 4 B 53/94, ausdrücklich fest, dass, wenn innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Grundstück nur in geschlossener Bauweise bebaut werden darf, die Einhaltung der seitlichen Abstandsflächen nicht verlangt werden darf (Busse/Kraus/Kraus, 141. EL März 2021,
46f). 32 bb) Vorliegend ist demnach an die Grenzen zu bauen, wobei dahinstehen kann, ob sich die Eigenart der näheren Umgebung durch eine faktisch festgesetzte geschlossene Bauweise (§§ 34 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, 3 BauNVO) oder durch eine faktisch festgesetzte offene Bauweise in Form von Hausgruppen (§§ 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. 22 Abs. 1, 2 BauNVO) auszeichnet. 33 Jedenfalls erweist sich das Vorhaben als planungsrechtlich zulässig, da es sich insbesondere mit Blick auf die Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Daraus folgt zugleich, dass im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 3
nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Einhaltung von Abstandsflächen gebaut werden darf. 34
erfüllt, so dass das klägerische Vorhaben keine Abstandsflächen einzuhalten hat. 44 Für eine geschlossene Bauweise spräche, dass die hier auf den Grundstücken der näheren Umgebung errichteten Häuser mehrheitlich gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden. Für die Annahme einer offenen Bauweise könnte angeführt werden, dass jedenfalls an drei Stellen im Geviert nicht grenzständig aneinandergebaut worden ist. Nähme man dies an, trägt indes der unwidersprochene Vortrag der Beklagten, dass das Mehrfamilienhaus der Kläger mit dem Eckgebäude der Beigeladenen und den direkt an ihr Gebäude im Süden und an das Gebäude der Beigeladenen im Osten angebauten Gebäuden eine Hausgruppe i.S.v. 22 abs. 3 BauNVO bildet. 45 Sowohl eine faktisch festgesetzte geschlossene Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO), als auch faktisch festgesetzte Hausgruppen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) führen dazu, dass im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 3
an die Grenze gebaut werden muss oder darf. Daher ist eine differenzierte Qualifizierung der Bauweise der Bebauung im maßgeblichen Geviert - faktisch festgesetzte geschlossene Bauweise, faktisch festgesetzte Hausgruppen - entbehrlich. 46
nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Einhaltung von Abstandsflächen gebaut werden darf. 47 b) Aus dem Gebot der Rücksichtnahme kann sich im vorliegenden Fall kein anderes ergeben. Die klägerische Aufzugsanlage ist nicht rücksichtslos. 48 Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (grundlegend insb. U.v. 25.2.1977 - 4 C 22.75; U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77; U.v. 18.10.1985 - 4 C 19.82; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85; U.v. 27.8.1998 - 4 C 5.98) gehört die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zum Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einfügens iSd § 34 Abs.
unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Die klägerseits vorgetragene Sorge von Feuchtigkeitsschäden als Folge der Ausführung der Aufzugsanlage ist demnach kein für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung entscheidender Belang. 56 Das öffentliche und das private Recht sind strukturell zu trennen. Gegenstand der Baugenehmigung ist ausschließlich das öffentliche Recht. Private Rechte Dritter - worunter etwa mögliche privatrechtlich Ersatzansprüche als Folge der Ausführung der betreffenden baulichen Anlage fallen - haben keinerlei Relevanz. Insoweit verbliebe allenfalls der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden und -gerichte, private Rechtsverhältnisse zu regeln und über sie zu entscheiden (vgl. auch BVerwGE 20, 124, 126). 57 4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO: Als Unterliegende haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. 58 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.