barn gegen einen Bauvorbescheid für Umbau zur Wohnnutzung im Kerngebiet bei Zielsetzung im Bebauungsplan, der Verödung der Innenstadt entgegenzuwirken Normenketten: VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 BayBO Art. 68, Art. 71 BauNVO § 7 BauGB § 9 Abs. 3 S. 2 Leitsätze: 1. Der Kerngebietscharakter geht nicht dadurch verloren, dass im Kerngebiet
Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans oder ausnahmsweise Wohnungen zulässig sein können. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Bestreben, einer Verödung der Innenstädte außerhalb der Geschäftszeiten entgegenzuwirken, stellt einen
vollziehbaren und gewichtigen planerischen Belang dar. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorbescheid, Gebietserhaltungsanspruch, zulässige Festsetzung „Wohnnutzung“, im Kerngebiet, Teilbarkeit, materiell-rechtlich teilbar, Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Zweckbestimmung des Kerngebietes, Belebung der Altstadt auch außerhalb der Geschäftszeiten, Vermeidung von Verödung, planerischer Belang, kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 10.11.2021 – 9 ZB 21.2061 Tenor
1.2.3 des Bebauungsplans sind in den Kerngebieten des Bebauungsplanes Wohnungen ab dem
bar gebracht werden.
Maßgabe der Bauvorlagen zulässig sei, wenn in dem zu stellenden Bauantrag die angegebenen Punkte beachtet bzw. erledigt würden. Alle übrigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften seien nicht geprüft worden (Ziffer 1 des Bescheides). In Ziffer 2 des Bescheides wurde eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche durch die erforderlichen Abstandsflächen der Aufstockung mit den Gauben
Norden zugelassen. Zur Frage 1 des Vorbescheides wurde ausgeführt, dass das Vorhaben im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. … liege. Dieser setze im Bereich der Maßnahme den Gebietscharakter als Kerngebiet (MK) fest.
1.2.3 der Satzung seien in den Kerngebieten des Bauungsplanes Wohnungen ab dem
weises des baurechtlich erforderlichen Kinderspielplatzes (Frage 2 zum Vorbescheid) könne eine Abweichung in Aussicht gestellt werden. Voraussetzung hierfür sei, dass auf dem Baugrundstück ohne unzumutbaren Aufwand ein Kinderspielplatz nicht hergestellt werden könne. 6 Die Teilaufstockung (Frage 3 zum Vorbescheid) sei planungsrechtlich zulässig und füge sich wie dargestellt in die Umgebung ein. 7 Für die aufgrund der Anhebung der Traufe und der neuen Gauben nicht eingehaltenen Abstandsflächen
Norden wurde eine Abweichung erteilt (Frage 4 zum Vorbescheid). Die Anhebung der nördlichen Traufe sei somit, wie in den Deckblättern, abstandsflächenrechtlich zulässig. Der Aufstockung könne denkmalfachlich unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass das neue Geschoss eine Einheit mit der Fassade bilde und die Dachaufbauten sich ins Altstadtbild einfügten und sich unterordneten (Frage 5 zum Vorbescheid). 8 Für das als „Postdienstgebäude“ errichtete Anwesen sei zur Ermittlung der fiktiv ansetzbaren Kfz-Stellplätze die Nummer 2 der Richtzahlenliste zu verwenden. 9 Mit Schriftsatz vom
1.2.3 der Bauungsplansatzung seien in allen Kerngebieten Wohnungen
NVO oberhalb des
NVO seien sonstige Wohnungen
Maßgabe von Festsetzungen des Bauungsplanes zulässig. 13 Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sei kein Unterfall von § 1 Abs. 7 BauNVO sondern eine originäre Zulässigkeitsvorschrift und lex specialis zu § 1 Abs. 7 BauNVO. Einer Rechtfertigung der Festsetzung des Bauungsplanes Nr. … durch „besondere städtebauliche Gründe“ für die Festsetzung der Zulässigkeit einer Wohnungsnutzung bedürfe es deshalb nicht. Weiterhin sei festzuhalten, dass § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1990 für den Planvollzug (Genehmigungsverfahren) kein ungeschriebenes Merkmal der notwendigen Unterordnung der Wohnnutzung gegenüber Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur enthalte. Der Verordnungsgeber erachte solche Nutzungen, wenn sie im Bebauungsplan festgesetzt seien, ohne weitere Einschränkungen für zulässig.
NVO könnten Wohnungen
Maßgaben des Bebauungsplans als regelhaft, sprich allgemein zulässig erklärt werden. § 7 BauNVO verlasse deshalb die Systematik der Baugebietsvorschriften; dies deshalb, weil die Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO durch den Bebauungsplan selbst ergänzt werde. Somit müsse die vom Satzungsgeber für zulässig erklärte Wohnnutzung in die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO „hineingelesen“ und um die Wohnnutzung gemäß Bebauungsplan ergänzt werden. 14 Der Gebietserhaltungsanspruch entstehe dem Grunde
durch die Zulassung eines mit dem festgesetzten Baugebietstyp in Widerspruch stehenden Vorhabens, weil dadurch eine Störung des
barschaftlichen Austauschverhältnisses eintrete und eine Verfremdung des Gebietscharakters einsetze. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs sei demgegenüber ausgeschlossen, wenn die Nutzung dem Gebietscharakter entspreche und sie im konkreten Fall weder eine die Hauptnutzungsart verdrängende Bedeutung erlange noch das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen allgemein zulässiger und nur ausnahmsweise zulässiger Nutzung umkehre. Vorliegend sei in dem Kerngebiet Wohnungen ab dem
NVO 1990 - der Zweckbestimmung unterliege, vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur zu dienen. Die Wohnnutzung sei in der Zweckbeschreibung des § 7 Abs. 1 BauNVO 1990 gerade nicht erwähnt und auch nicht - sowie die Klageerwiderung meine - dort hineinzulesen. Wie der Umkehrschluss aus § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990 unschwer ergebe, bedeute eine Festsetzung
NVO eben nur, dass eine gewöhnliche Wohnnutzung, hier oberhalb des zweiten Obergeschosses, als solche (allgemein) zulässig sei, soweit die hinzukommende Wohnnutzung den Gebietscharakter nicht verändere. Anders sei dies bei Festsetzungen
NVO 1990. Dann wäre über die Zulässigkeit
der Nutzungsart in örtlicher Hinsicht abschließend im Rahmen der konkreten Bauleitplanung entschieden. Mit der Zulassung von Wohnnutzung im Umfang des streitgegenständlichen Vorbescheides kippe die
der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Nutzungszusammensetzung in diesem Gebiet MK. Die Gebietsfestsetzung MK würde funktionslos und ein faktisches Gebiet MI oder ein gemischtes Gebiet erzeugt. 16 Mit Schriftsatz vom 5. August 2019 teilte der Beigeladenenvertreter mit, dass die mit dem Vorbescheid geplante Nutzungsart
dem geltenden Bebauungsplan bauplanungsrechtlich zulässig sei. Für das Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, sei ein Kerngebiet MK festgesetzt.
Ziffer 1.2.3 der Bebauungsplansatzung seien Wohnungen in den Kerngebieten ab dem
2 Nr. 2 und 3 der auf dem Bebauungsplan anwendbaren Baunutzungsverordnung von 1990 im Kerngebiet allgemein zulässig. Die im
der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO erfolgten Festsetzung in § 2 Ziffer 1.2.3 der Bebauungsplansatzung Nr. … vom 30. Januar 1991 allgemein zulässig. Der Gebietserhaltungsanspruch könne nur solchen Nutzungen entgegengehalten werden, die nicht unter die in dem Baugebiet zulässigen Nutzungen fielen, und damit das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und die schleichende Umwandlung des Baugebiets befürchten ließen. 17 Durch die Festsetzung der allgemeinen Zulässigkeit von Wohnungen in bestimmten Geschossen im Bebauungsplan
NVO werde der Gebietscharakter eines Kerngebiets erhalten und im Hinblick auf die allgemeine Zulässigkeit des Wohnens in bestimmten Geschossen ergänzt. Die Wohnnutzung sei damit für den Gebietscharakter ebenso prägend wie die anderen im Kerngebiet zulässigen Nutzungen. Die mit dem Vorbescheid abgefragte Nutzungsmischung aus gewerblichen Nutzungen in den unteren Geschossen und Wohnnutzung ab dem
NVO zulässige „vertikale“ Gliederung des Kerngebiets hinsichtlich der „sonstigen“ Wohnnutzung stelle eine gegenüber § 1 Abs. 7 BauGB eigenständige Grundlage für die Festsetzung dar, für die auch nicht die besonderen Anforderungen
GB gelten. Insbesondere bedürfe es keiner „besonderen städtebaulichen Gründe“ zur Rechtfertigung entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan. Selbst wenn städtebauliche Gründe für die Festsetzungen
NVO erforderlich wären, wären diese ausweislich der Begründung des Bebauungsplans jedenfalls gegeben. Als solche städtebaulichen Gründe seien vor allem die Zielsetzungen einer urbanen städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen.
denen Wohnungen in den Stadtzentren zu einer Belebung außerhalb der Geschäftszeiten führten und einer „Verödung“ der Innenstädte außerhalb der Geschäftszeiten entgegenwirkten. 19 Gerade diese städtebaulichen Gründe seien ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch verfolgt worden. Auf Seite 2 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. … werde zum Zweck der Festsetzung
Ziffer 1.2.3 der Bebauungsplansatzung ausgeführt: „Mit der textlichen Regelung gemäß § 2 Ziffer 1.2.3 der Bebauungsplan-Satzung, wonach Wohnungen ab dem
NVO nehme an der Bestimmung des Gebietscharakters teil, so dass eine Wohnnutzung ab dem
stehenden Ausführungen gelten für diese Variante gleichermaßen. 26
BO nur versagt werden, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der
bar hingegen kann den Vorbescheid mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn er rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen
barn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr. zur Baugenehmigung, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017, m.w.N. - juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß nur gegen solche Vorschriften in Betracht kommt, zu denen der Vorbescheid rechtliche Aussagen bzw. Feststellungen trifft, weil nur insoweit eine Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren eintritt (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 71 Rn. 17). 28 2.2 Ein entsprechender Verstoß ist im vorliegenden Fall nicht gegeben; insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung eines ihr zustehenden Gebietserhaltungsanspruchs oder des Rücksichtnahmegebotes berufen. 29 2.2.1 Zwar befinden sich die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen in einem einheitlichen Plangebiet, so dass grundsätzlich ein Gebietserhaltungsanspruch in Betracht kommt. Das streitgegenständliche Vorhaben entspricht aber gerade den Festsetzungen des Bebauungsplanes, so dass der Gebietscharakter gewahrt wird. 30 2.2.1.1 Der Bebauungsplan Nr. … der Beklagten, setzt für das Vorhabensgrundstück und die Grundstücke der Klägerin als Art der Nutzung Kerngebiet (MK) fest, wobei
1.2.3 des Bebauungsplans im Kerngebiet oberhalb des 1. Obergeschosses Wohnungen zulässig sind. 31 Die allgemeine Zweckbestimmung von Kerngebieten im Sinne des § 7 BauNVO besteht darin, als Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs zur Verfügung zu stehen. Sie dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur und darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen
Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 5.7.2017 - 2 B 17.824; VG Ansbach U.v. 5.12.2019 - AN 3 K 18.02386 - juris). Gebiete, in denen allgemein und überall gewohnt werden kann, sind keine Kerngebiete (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris). 32 2.2.1.2 Es handelt sich bei der Festsetzung § 2 Nr. 1.2.2 des Bebauungsplans nicht um eine Festsetzung
NVO, wonach ab einer bestimmten Geschosszahl nur Wohnungen zulässig wären oder im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wonach Mindestanteile an Wohnnutzungen vorgegeben würden. Der Bebauungsplan eröffnet durch seine Festsetzung lediglich die Möglichkeit, ab dem
Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässig, sofern sich im Bebauungsplan eine entsprechende Festsetzung findet. Liegt diese Voraussetzung vor, sind die „sonstigen Wohnungen“ allgemein im Kerngebiet zulässig. 36 Jedoch müssen die Festsetzungen des Bebauungsplanes die Zweckbestimmung des Kerngebietes wahren. 37 Das Bundesverwaltungsgericht führt mit Beschluss vom 6. Dezember 2000 (Az. 4 B 4/00) dazu aus: „Dieser Kerngebietscharakter geht nicht dadurch verloren, dass im Kerngebiet
Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 7 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 BauNVO) oder ausnahmsweise (§ 7 Abs. 3 BauNVO) Wohnungen zulässig sein können. (…) Der Plangeber hat bei der Festsetzung von Wohnungen im Kerngebiet zu beachten, dass dieses in erster Linie und im Unterschied zu anderen Baugebieten der Baunutzungsverordnung den vorgenannten zentralen Funktionen und Einrichtungen zu dienen bestimmt ist. Führt das Nebeneinander von kerngebietstypischen Anlagen und Wohnungen im Einzelfall zu Nutzungskonflikten, beurteilt sich die Zulassung einer zur Genehmigung gestellten kerngebietstypischen Anlage
NVO. 38 Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend eine Wohnnutzung ab dem
NVO oder im Wege einer Ausnahme gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig wäre, ist
Auffassung der Kammer der generelle Vorrang der kerngebietstypischen Nutzungen hinreichend sichergestellt (vgl. diesbezüglich auch VG Ansbach, U.v. 24.3.2010 - AN 3 K 09.00735 - juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, U.v. 20.1.2015 - 9 K 196/12 - juris Rn. 71; zur Unwirksamkeit einer Festsetzung von Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss OVG NRW U.v. 18.12.2009 - 7 D 62/08.NE - juris). Zudem besteht die Möglichkeit gem. § 15 Abs. 1 BauNVO im Einzelfall entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Nutzungskonflikten zu ergreifen. 39 Die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung (vgl. hierzu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2020, § 7 BauNVO Rn. 41) liegt in der Zielsetzung einer „allgemeinen Belebung der Altstadt auch außerhalb der Geschäftszeiten“ und ist Seite 2 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Das Bestreben, einer Verödung der Innenstädte außerhalb der Geschäftszeiten entgegenzuwirken, stellt einen
vollziehbaren und gewichtigen planerischen Belang dar. 40 Auch unter Zugrundelegung der beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonstwie erkennbar, dass die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens zu einem „Umkippen“ des Gebietscharakters führen würde. Dies ergibt sich insbesondere im Hinblick darauf, dass im maßgeblichen Geviert bislang, soweit ersichtlich, nur eine - nicht genehmigte - Wohnnutzung vorhanden ist. 41 2.2.1.4 Somit liegt eine wirksame Bebauungsplanfestsetzung vor, die im Kerngebiet Wohnnutzung ab dem
brgrundstücken - und damit in einem geringeren Abstand als die klägerische Anlage - eine Vielzahl von Lüftungsanlagen befindet, von denen sich ein Großteil näher am Vorhabensgrundstück der Beigeladenen befindet als die Anlagen der Klägerin. Beim Augenschein waren auch von diesen Lüftungsanlagen ausgehende Geräusche wahrnehmbar. 46 Zudem finden sich
den Erkenntnissen des Augenscheins und dem Beteiligtenvortrag in den oberen Geschossen des maßgeblichen Gevierts bereits gegenwärtig zahlreiche Büronutzungen. Auch hinsichtlich dieser Nutzungen sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Kerngebiete, die den Mischgebietswerten entsprechen, einzuhalten. 47 Es ist auch zu berücksichtigen, dass ein Kerngebiet generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt ist, so dass die in diesem ansässige Wohnbevölkerung Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen hat (siehe hierzu BayVGH, U.v. 5.7.2017 - 2 B 17.824 - juris). 48 In der Zusammenschau ist somit nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass die Klägerin durch das streitgegenständliche Vorhaben Einschränkungen zu befürchten hätte. 49
alledem war die Klage abzuweisen. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich
GO i.V.m. § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.