den aus den dort genannten Registern ersichtlichen Verstößen, sondern
dem Gesamtverhalten des Betroffenen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Aktenlage noch nicht entschieden. 5 Den vom Antragsteller in eigenem Namen erhobenen Antrag
GO, den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen eine Genehmigung zur Ausübung des Mietwagenverkehrs für die Dauer eines Jahres ab ihrer Ausstellung zu erteilen, lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 17. November 2020 ab. Der Antrag sei bereits unzulässig, da sich der Antragsteller weder auf eigene Rechte berufen könne noch befugt sei, einen Anspruch auf Erteilung einer Mietwagenkonzession für die Beigeladene im eigenen Namen im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Die vom Antragsteller geltend gemachten Auswirkungen auf seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) bestünden allenfalls mittelbar. Im Übrigen bliebe der Antrag aber auch in der Sache erfolglos. Eine vorläufige Genehmigung komme allenfalls in Betracht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt seien. Dies sei hier nicht der Fall, weil das Landratsamt im Wege einer Gesamtbetrachtung zu Recht eine negative Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers getroffen habe. Ferner sei auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 6 Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Der Antrag sei zulässig, da die Versagung der Genehmigung gegenüber der Beigeladenen ihn in seinem eigenen Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) beeinträchtige. Wegen dieser Entscheidung und der Feststellung, dass es ihm an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle, werde er weder bei der Beigeladenen noch bei einem anderen Mietwagenunternehmen als Betriebsleiter tätig werden oder in eigenem Namen Personen befördern können. Der Antrag sei auch begründet. Der Vorwurf, er habe als Betriebsleiter der M ... GmbH gegen seine Buchführungspflichten und in der Folge gegen das Rückkehrgebot verstoßen, sei aus Rechtsgründen unzutreffend. Insoweit verweist der Antragsteller auf das (inzwischen abgeschlossene) Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Az. 11 ZB 20.2076, das eine wegen der genannten Vorwürfe vom Landratsamt München gegenüber der M ... GmbH erteilte Abmahnung betraf. In diesem Verfahren wurde eingewandt, die betreffenden Fahrten seien für Uber ausgeführt worden, so dass allein Uber als vom Kunden beauftragtes Beförderungsunternehmen anzusehen und die M ... GmbH weder zur buchmäßigen Erfassung der Beförderungsaufträge noch zur Rückkehr an den Betriebssitz zwischen den einzelnen Fahrten für Uber verpflichtet gewesen sei. Daran anknüpfend meint der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, er sei allenfalls einem unvermeidbaren Rechtsirrtum unterlegen. Jedenfalls aber hätten die behaupteten Verstöße kein solches Gewicht, dass sie seine Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen könnten. Die ergänzend herangezogenen Verfehlungen könnten die negative Prognose ebenfalls nicht begründen. Der Missbrauch von Notrufen habe ebenso wenig Bezug zu der Tätigkeit als Betriebsleiter wie die vor dem Verwaltungsgericht von dem Antragsgegner ins Feld geführten Verstöße gegen die Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München. Die weiteren ihm zur Last gelegten Strafverfahren seien nicht berücksichtigungsfähig, da er insoweit nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. Finanziell leistungsfähig müsse allein der Unternehmer sein, nicht jedoch die zu Führung der Geschäfte bestellte Person. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsteller von 2014 bis 2019 ohne Beanstandungen den Betrieb der M ... GmbH geleitet habe. Das Landratsamt habe im Übrigen
V allein die beförderungsrechtlichen Verstöße ermitteln dürfen, so dass die weiteren Erkenntnisse ohnehin einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Schließlich liege auch ein Anordnungsgrund vor. Mit Blick darauf, dass die Beigeladene mittlerweile Büroräume und Stellplätze aufgegeben habe und es daher
Auffassung des Antragsgegners auch an dem erforderlichen Betriebssitz fehle, beantragt der Antragsteller nunmehr hilfsweise für den Fall, dass der Eilantrag aus Gründen, die nicht seine personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeit betreffen, abgelehnt wird, festzustellen, dass keine Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit als für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun. 7 Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Er meint, der Antrag sei selbst bei Annahme einer Antragsbefugnis unzulässig, da die Versagung dem Antragsteller gegenüber mittlerweile bestandskräftig geworden sei. Zu den vor dem Verwaltungsgericht angesprochenen Verstößen gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum legt der Antragsgegner Entscheidungen des Amtsgerichts München vor und führt ergänzend aus,
Auskunft der Landeshauptstadt München seien deswegen etwa 20 Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Den hilfsweise gestellten Antrag hält der Antragsgegner für unzulässig, u.a. weil darin eine unzulässige Antragsänderung liege. 8 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, die vorgelegten Behördenakten, die Senatsakte in dem genannten Verfahren 11 ZB 20.2076 sowie auf die Senatsakte in dem Verfahren 11 CE 20.561, das den vorausgegangenen Streit um den Eintritt einer Genehmigungsfiktion betrifft, Bezug genommen. II. 9 Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. 10 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind
GO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher
teile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 11 Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Zudem ist insoweit § 15 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom
teile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. dazu OVG Hamburg, B.v. 3.11.2011 - 3 Bs 182/11 - VRS 122, 244 = juris Rn. 6; Bidinger, PBefG, Stand Dezember 2020, § 15 Rn. 253; s. zum Meinungsstand auch Fielitz/Grätz, PBefG, Stand März 2021, § 15 Rn. 17). 12 2. Dies zugrunde gelegt ist die Beschwerde mit ihrem Hauptantrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer zeitlich eng befristeten Genehmigung an die Beigeladene bereits unzulässig; sie bliebe in Ermangelung eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs aber auch in der Sache ohne Erfolg. 13
G wird die Genehmigung dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9 PBefG) und für seine Person erteilt. Einfachrechtlich kann der geltend gemachte Anspruch damit allenfalls der Beigeladenen zustehen. 15 bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch offensichtlich ausgeschlossen, dass diesem unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene zusteht. 16 Zwar wird im Gewerberecht angenommen, dass sog. Drittbetroffenen, die durch eine an einen Unternehmer gerichtete Verfügung in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berührt sind, eine Klagebefugnis aus diesem Grundrecht zustehen kann (vgl. dazu Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand September 2020, § 35 Rn. 101 ff.; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO,
G (HessVGH, B.v. 31.8.1998 - 9 TG 2444/98 - GewArch 1991, 38). Leitend ist dabei die Überlegung, dass diese Maßnahmen bei dem Drittbetroffenen im Gewerbezentralregister einzutragen sind, damit in anderen Verfahren Bedeutung erlangen und folglich das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG erheblich beeinträchtigen können (vgl. HessVGH a.a.O.; OVG RhPf a.a.O.). Ebenfalls ein selbständiges Anfechtungsrecht zugestanden wird dem Arbeitnehmer, der von einem gegenüber dem Gewerbetreibenden angeordneten Beschäftigungsverbot
G betroffen ist. Verwiesen wird dabei auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes; der Unternehmer könne dem Drittbetroffenen unter Verweis auf das Beschäftigungsverbot kündigen, während dessen Aussichten, seine Zuverlässigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen, zweifelhaft seien (vgl. VG Köln, B.v. 29.9.1980 - 1 L 443/80 - GewArch 1981, 230). 17 Hier wendet sich der Antragsteller jedoch nicht gegen eine Belastung, die für ihn in der Versagung der Genehmigung liegt, sondern begehrt eine Erweiterung der Rechtsstellung der Beigeladenen. Soweit damit für den Antragsteller die Aussicht einer Tätigkeit als Betriebsleiter verbunden ist, stellt sich diese als eine reflexartige Begünstigung dar, die - nicht anders als faktische Auswirkungen einer behördlichen Maßnahme etwa auf Beschäftigte oder Familienangehörige des Gewerbetreibenden - keine eigenen Rechte betrifft und keine Antragsbefugnis begründen kann (vgl. Marcks, a.a.O. Rn. 102; Ennuschat, a.a.O. 141; in diesem Sinne auch HessVGH, a.a.O. S. 39). Ob dem (vorgesehenen) Betriebsleiter - in Anlehnung an die vorgenannte Rechtsprechung - gegen die Versagung bzw. den Widerruf einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung ein eigenes Recht auf (isolierte) Anfechtung zusteht (vgl. zur isolierten Anfechtung auch HessVGH, a.a.O.), bedarf hier somit keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls ein eigener Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht offensichtlich nicht. 18 b) Unabhängig davon hat der Antragsteller - ungeachtet der Frage, ob er Inhaber des geltend gemachten Anspruchs sein kann - auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 19 aa) Die Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen setzt unter anderem voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG). Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (PBZugV, BGBl I S. 851), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), näher konkretisiert.
V gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV), schwere Verstößen gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a PBZugV) sowie Verstöße gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f PBZugV genannten Vorschriften und Pflichten. Da die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV nicht abschließend geregelt sind („insbesondere“; vgl. auch BR-Drs. 257/00 S. 23), ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1970 - VII C 73.69 - BVerwGE 36, 288 = juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2012 - OVG 1 S 35.12 - juris Rn. 7) maßgeblich, ob dieser willens und in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Dabei ist wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und kann sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 11 ZB 20.642 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.6.2012 - OVG 1 S 35.12 - juris Rn. 7; OVG Hamburg, B.v. 20.6.2008 - 3 Bs 48/08 - GewArch 2009, 45 = juris Rn. 20). 20 bb)
diesen Maßstäben steht der Erteilung der Genehmigung entgegen, dass der Antragsteller als vorgesehener Betriebsleiter der Beigeladenen bei einer Würdigung seines Gesamtverhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit als unzuverlässig anzusehen ist. 21
dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners ebenfalls rechtskräftig ist, vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die Zweckentfremdung mehrere Wohnungen betraf, sich über einen langen Zeitraum erstreckte und dass sich der Antragsteller in seinem rechtswidrigen Nutzungskonzept auch durch Verwaltungs- und Bußgeldverfahren nicht beirren ließ, wie das Amtsgericht München in seinem Beschluss vom 28. September 2017 festgestellt hat. 22 Bereits dieses Verhalten weist auf einen Hang zur Missachtung der Rechtsordnung und insbesondere des Ordnungsrahmens für wirtschaftliche Betätigung hin. Inwieweit diese Einschätzung durch verwaltungsrechtliche Vorgänge, insbesondere die vor dem Verwaltungsgericht angeführten vollstreckungsrechtlichen Verfahren, in denen mehrere Wochen Ersatzzwangshaft angeordnet worden seien, bestätigt wird, bedarf hier danach keiner weiteren Aufklärung und Erörterung. 23
O verpflichtet, dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben, also u.a. über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, Stand Februar 2021, § 97 Rn. 6). Diese öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht ist Ausfluss des besonderen Pflichtenverhältnisses zu den Gläubigern, in dem der Schuldner steht, und dient deren Interesse an der Verwertung des Schuldnervermögens (vgl. Stephan in Münchner Kommentar zur InsO,
Verfahrenseröffnung zeige er sich überwiegend nicht kooperativ. Damit übereinstimmend wird in dem Zwischenbericht vom 17. Februar 2021 ausgeführt, der Antragsteller erteile
wie vor keine Auskünfte zu seinen Einkünften. Da die Insolvenzverwalterin ihre Berichte gegenüber dem Insolvenzgericht in amtsähnlicher Stellung abgibt (vgl. dazu Mönning/Schweizer in Nerlich/Römermann, InsO, § 27 Rn. 24; Graeber in Münchener Kommentar zur InsO, § 56 Rn. 143), insoweit keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich sind und der Antragsteller die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht lediglich unsubstantiiert bestritten hat, sind diese Erkenntnisse berücksichtigungsfähig (vgl. zur gerichtlichen Verwertung amtlicher Schilderungen auch BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - GewArch 2016,160 = juris Rn. 10). 26
Ausführung des Auftrags grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, darf also nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden (vgl. dazu BGH, U.v. 13.12.2018, „Uber Black II“ - I ZR 3/16 - GewArch 2019, 157 = juris Rn. 33; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.4.2015 - OVG 1 S 96.14 - CR 2015, 376 = juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 u.a. - BVerfGE 81, 70 = juris Rn. 48 ff.; zur Fortgeltung der Rückkehrpflicht für auftragslose Mietwagen
dem zum 1.8.2021 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts v. 16.4.2021 [BGBl I S. 882] vgl. BT-Drs. 19/26175 S. 25, 49; Tamm, RdTW 2021, 223 f.). Damit drohen nicht nur - im Verhältnis zu konkurrierenden Taxisowie gesetzestreuen Mietwagenunternehmen - Gefahren für den fairen Wettbewerb, der zu den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit gehört (vgl. BayVGH, U v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 24, 27), sondern auch für die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an dem
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1989, a.a.O. Rn. 54). 31 Wenn der Antragsteller demgegenüber darauf verweist, dass er den Personenbeförderungsbetrieb der M...GmbH von Juli 2014 bis Juli 2019 - jedenfalls abgesehen von den genannten Vorwürfen - beanstandungsfrei geleitet habe, verfängt dies bereits mit Blick darauf nicht, dass die Unternehmerin, wie aus der vorgelegten Akte des Landratsamts München ersichtlich ist, eine für den 22. Oktober 2019 vorgesehene Betriebsprüfung abgelehnt hat. 32
V kann die Genehmigungsbehörde zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern. Es trifft zwar zu, dass sich die Verurteilung, durch die auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen erkannt worden ist, hier nicht aus dem eingeholten Führungszeugnis ergibt (vgl. auch § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchst a BZRG). Ebenfalls im Ansatz zutreffend macht der Antragsteller geltend, dass das Schuldnerverzeichnis nicht zu den in § 1 Abs. 3 PBZugV genannten Registern gehört, da die Formulierung „derartige Verstöße“ auf die in § 1 Abs. 1 und 2 PBZugV genannten Verstöße Bezug nimmt, zu denen das Vollstreckungsportal keine Eintragungen enthält. § 1 Abs. 3 PBZugV regelt die Ermittlungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde jedoch nicht abschließend. Denn die Zuverlässigkeit beurteilt sich, wie bereits erwähnt, nicht allein danach, ob aus den genannten Registern ersichtliche Verstöße im vorgenannten Sinn vorliegen, sondern
dem Gesamtverhalten des Betroffenen. Es ist nicht anzunehmen und im Übrigen aus der Verordnungsbegründung auch nicht ersichtlich (vgl. BR-Drs. 773/12 S. 12; BR-Drs. 257/00 S. 23 f.), dass der Normgeber die Ermittlungsbefugnis der Genehmigungsbehörde so beschränken wollte, dass sie hinter dem materiell-rechtlichen Prüfprogramm zurückbleibt (in diesem Sinne auch Fielitz/Grätz, PBefG, § 1 PBZugV Rn. 9; NdsOVG, B.v. 1.9.2003 - 7 ME 156/03 - juris Rn. 6). Das Landratsamt war daher im Rahmen der Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) befugt, Tatsachen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren zu ermitteln sowie eine Abfrage im Schuldnerverzeichnis vorzunehmen. 35 Die genannten Tatsachen sind auch in zeitlicher Hinsicht verwertbar. Die Straftat liegt unterhalb der aus § 51 Abs. 1 BZRG abzuleitenden äußersten zeitlichen Verwertungsgrenze (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 21.9.1992 - 1 B 152/92 - GewArch 1995, 115 = juris Rn. 5; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, § 35 Rn. 41), da die Tilgungsfrist erst am 5. Oktober 2022 abläuft (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG). Damit beurteilt sich die Frage, ob sich daraus trotz des zeitlichen Abstands zur Tat noch hinreichende Anhaltpunkte für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergeben, ebenso wie bei den anderen berücksichtigungsfähigen Tatsachen
einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Da hier ein allgemeiner Hang zur Missachtung der Rechtsordnung anzunehmen ist, bedürfte es zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit einer tiefgreifenden Einstellungs- und Verhaltensänderung, die durch aussagekräftige, zweifelsfrei erwiesene und über eine lange Zeit hinweg vorliegende Tatsachen zu belegen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 - GewArch 2014, 444 = juris Rn. 34, 36; Ennuschat, a.a.O. Rn. 43 f.). Daran fehlt es. 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.