VGH München, Beschluss v. 24.06.2021 – 24 ZB 20.2759 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 24.06.2021 – 24 ZB 20.2759 Download Drucken Titel: Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Kormoranen – keine Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts des Jagdpächters Normenketten: VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 124a Abs. 2, Abs. 5 S. 2 WaffG § 10 Abs. 4, Abs. 5 AVBayJG § 18 BJagdG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze:
(2016)durch die Beigeladenen geschossenen Kormoranen aus und argumentiert auf dieser Grundlage, dass - auch wenn man zugrunde legt, dass nicht jeder Kormoran beim ersten Schuss erlegt werden kann - nicht davon auszugehen ist, dass die durch den Beigeladenen und seinen Bruder abgegebenen Schüsse neben der Zahl der ohnehin in einem Jagdrevier im Rahmen der Jagdausübung abgegebenen Schüsse entscheidend ins Gewicht fallen könnten. Der Kläger trägt nichts Näheres vor, warum diese Annahme falsch sein sollte. Warum der Abschuss der Kormorane vorrangig durch den Kläger zu erfolgen habe, erschließt sich zudem nicht. Hierzu hat auch das Erstgericht bereits nachvollziehbar ausgeführt, der Beigeladene habe keine rechtliche Möglichkeit, den Kläger zum Abschuss der Kormorane zu verpflichten. Im Hinblick auf das erforderliche rasche Handeln wäre eine solche Handhabung nicht praktikabel. Dem tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. 26 Mit seinem Vorbringen wendet sich der Kläger im Übrigen gegen die von ihm für unzutreffend gehaltene Beweiswürdigung, Rechts- und Tatsachenfeststellung des Gerichts, ohne indes einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Fehler aufzuzeigen. Das Gericht entscheidet gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Tatsachen- und Beweiswürdigung, der einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (stRspr z.B. BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 21 ZB 16.1678 - juris Rn. 20 m.w.N.). Derartige Fehler zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags darauf hinzuweisen, seiner Ansicht nach sei das Verwaltungsgericht zum falschen Ergebnis gekommen. 27
- b)Die Berufung ist auch nicht wegen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger verfehlt mit seinem Zulassungsvorbringen bereits die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2021, § 124a Rn. 75 m.w.N.). Der Kläger behauptet lediglich, es bestünden besondere rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, welche Voraussetzungen an die Verletzung des Jagdausübungsrechts bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an einen Dritten in einem Jagdrevier zu stellen seien. Der Kläger formuliert insoweit eine Frage, ohne deren besondere, über das allgemeine Maß hinausgehende tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit zu begründen. 28
- c)Die Berufung ist auch nicht aufgrund der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 29 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 - 5 B 1.19 D - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 14 ZB 17.390 - juris Rn. 14 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.). 30 Der Kläger hält Folgendes für klärungsbedürftig: Von Teichwirten würden immer wieder waffenrechtliche Erlaubnisse in fremden Jagdrevieren beantragt bzw. weitergehende Möglichkeiten zur Bejagung von Kormoranen gefordert. Es sei die grundsätzliche Frage zu klären, „inwieweit Jagdausübungsberechtigte hierbei in ihren eigenen Rechten geschützt sind“. 31 Es ist geklärt, dass es sich beim Jagdausübungsrecht um ein absolutes Recht handelt, das den Schutz des Art. 14 GG genießt (vgl. UA S. 7 f.). Ob dieses Recht im Einzelfall beeinträchtigt ist, hängt von den konkreten Umständen ab und ist somit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. 32
- d)Sinngemäß macht der Kläger einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) im Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, indem er rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht kein Sachverständigengutachten zur Beeinträchtigung der Schwarzwildjagd eingeholt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (BayVGH, B.v. 22.11.2013 - 10 ZB 13.555 - juris Rn. 4 m.w.N., B.v. 14.12.2020 - 10 ZB 20.2656 - juris Rn. 6). 33 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO, denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N., B.v. 25.5.2021 - 15 ZB 20.2128 - juris Rn. 22). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 2 GKG, und entspricht der nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. 34 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).