LG München I, Endurteil v. 02.06.2021 – 8 O 16939/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 02.06.2021 – 8 O 16939/20 Download Drucken Titel: Haftung der Audi AG für unzulässige Abschalteinrichtung in an Porsche geliefertem Dieselmotor (hier: Porsche Macan S 3.0 D) Normenketten: BGB § 31, § 249 Abs. 1, § 826 ZPO § 287 Leitsätze: 1. Zu – dort jeweils gegenüber der Porsche AG verneinten – (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Porsche-Fahrzeugs, in das ein von Audi entwickelter Diesel-Motor eingebaut ist, vgl. auch OLG München BeckRS 2020, 41015; BeckRS 2020, 44392; BeckRS 2021, 7739; OLG Dresden BeckRS 2020, 32522; BeckRS 2021, 6203; OLG Bamberg BeckRS 2021, 2533; OLG Köln BeckRS 2020, 25732; LG Augsburg BeckRS 2021, 8686; LG München I BeckRS 2020, 42410; LG München II BeckRS 2020, 43746; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 43093; LG Würzburg BeckRS 2020, 44850. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Herstellerin des Motors handelte sittenwidrig, indem sie auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe S 3.0 D in erheblichen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr brachte, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (Strategie A und D). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Porsche, Diesel-Fahrzeug, Sittenwidrigkeit, unzulässige Abschalteinrichtung, Prüfstandserkennung, Software-Update, Abgasmanipulation, Zurechnung, Schädigungsabsicht, Diesel-Skandal Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.698,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Porsche vom Typ Macan S 3.0 D mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Serviceheft. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Klageforderung in Höhe von 6.057,74 € erledigt hat. 3. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.751,80 € freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 10 % zu tragen, die Beklagte zu 90 % 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 39.683,90 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags im Rahmen des sogenannten Dieselabgasskandals. Die Beklagte ist die Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs. 2 Unter dem 18.12.2017 kaufte das Einzelunternehmen „…“ bei der … GmbH mit Sitz in der … in … einen Pkw Porsche Macan S 3.0 D, Motortyp 3,0 TDI, Abgasnorm Euro 6, FIN: …, mit einem Kilometerstand von 67.321 km zum Preis von 46.000,00 € (Anlage K1). Die Erstzulassung des Pkws datiert auf den 27.11.2014. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis direkt an die Verkäuferin, die Avil Gastronomiebetrieb GmbH, die dieser das Fahrzeug im Anschluss übergab. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 vom 08.01.2018 weist die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs aus (Anlage K12). Seit der Übernahme des Einzelunternehmens durch ihren Ehemann, nutzt die Klägerin das Fahrzeug privat Zur Finanzierung des Fahrzeugs nahm die Klägerin unter dem 24.01.2018 bei der Sparkasse Dachau über den Nettodarlehensbetrag von 26.000,00 € zu monatlichen Raten von 500,00 € bei einer anfänglichen Zinsbelastung von 4,250 % pro Jahr ein Darlehen auf (Anlage K1a). Den Rest des Kaufpreises entrichtete die Klägerin in bar. 3 Das Kraftfahrtbundesamt ordnete der Beklagten gegenüber einen verpflichtenden Rückruf der mit diesem Motor versehenen Fahrzeuge an, da es sich bei der zur Motorsteuerung verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelte (Anlage K3a). Der Rückrufbescheid betraf auch das streitgegenständliche Fahrzeug. In dem Rückrufbescheid gab das KBA der Beklagten auf, bei allen Fahrzeugen, die auf Basis der genannten Typengenehmigung produziert worden waren, die Vorschriftsmäßigkeit durch Umrüstung herzustellen, indem alle unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne von Nr. 2.16 in Verbindung mit Nr. 5.1.2.1 der UN-Regelung Nr. 83 und Artikel 3 Nr. 10 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 aus dem Emissionskontrollsystem entfernt werden. Das KBA gab weiterhin den Hinweis, im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung nach § 25 Abs. 3 EG-FGV dazu berechtigt zu sein, die betroffene Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen. 4 Fahrzeugen, die unter Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung entgegen der Anordnung des KBA weiterbetrieben wurden, drohte die Zwangsstilllegung. 5 Ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes und vom KBA freigegebenes Softwareupdate, das das streitgegenständliche Fahrzeug in einen nach Ansicht des KBA gesetzeskonformen Zustand versetzt, ließ die Klägerin aufspielen. 6 Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.02.2020 macht die Klägerin Schadensersatz unter Anrechnung von Nutzungsersatz gegen die Beklagte geltend, wobei sie eine einwöchige Frist setzte, und bot die Rückgabe des streitgegenständlichen Pkws an (Anlage K7). Hierbei ging die Klägerin von einer Gesamtlaufleistung des Pkws von 350.000 km aus. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. 7 Am 10.04.2021 wies der PKW einen Kilometerstand von 132.057 km auf. 8 Die Klägerin beruft sich darauf, durch die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden zu sein und macht Schadensersatzansprüche primär aus Deliktsrecht, § 826 BGB, sowie aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 3 BGB in Verbindung mit den vom BGH entwickelten Grundsätze zur Haftung von Anlageprospekte im engeren Sinn geltend. 9 Zur Aktivlegitimation trägt die Klägerin vor, zum Zeitpunkt des Kaufs des Pkws am 18.12.2017 das Einzelunternehmen „Stefan Reisen“ betrieben zu haben. Seit 2019 betreibe der Ehemann der Klägerin nunmehr das Unternehmen. Das Einzelunternehmen „…“ sei „Zwischenerwerberin“, von der das Eigentum am Pkw im Rahmen eines „Durchgangserwerb“ auf die Klägerin übertragen worden sei. 10 Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, dass die Beklagte auf Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch und langjährig in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe 3,0 TDI in erheblicher Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in den Verkehr gebracht habe, deren Motorensteuerungssoftware bewusst und gewollt durch Verwendung verschiedener Strategien so programmiert gewesen sei, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinnchtung nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. 11 Zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Pkw sei die Klägerin davon ausgegangen, dass ihr Fahrzeug den in Deutschland geltenden Bestimmungen entspreche und insbesondere die Emissions-Grenzwerte für die ausgewiesene Abgasnorm EURO 6 einhalte. Weder von der Beklagten noch von Veräußererseite sei die Klägerin vor dem Erwerb informiert worden, dass das Fahrzeug die Emissions-Grenzwerte nicht einhalte, weil in dem Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien und das Fahrzeug deshalb von einer Betriebsstillegung bedroht sei. 12 Jenseits der Feststellungen des KBA zu den Strategien A und D lägen aus Sicht der Klägerin weitere unzulässige Abschalteinrichtungen, insbesondere in Form des sogenannten Thermofensters vor. Die Feststellungen des KBA seien insoweit nicht bindend. 13 In Unkenntnis dieser Umstände habe die Klägerin daher das Fahrzeug am 18.12.2017 erworben, wovon sie bei Kenntnis aller vorgenannten Umstände Abstand genommen hätte. 14 Das Verhalten der Beklagten sei im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwerbe, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Der von der Klägerin erlittene Schaden liege in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit, selbst wenn dieser eine Forderung eine objektiv gleichwertige Forderung gegenüberetche wenn die Leigtung für die Zwecke des Erwerbs - wie hier aufgrund der drohenden Betriebsuntersagung - unbrauchbar sei. 15 Betreffend die in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung gehe die Klägerin von einer Gesamtlaufleistung des Pkws von 400.000 km aus. 16 Die Klägerin beantragt daher, 1.1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 37.048,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.03.2021 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Porsche vom Typ Macan S 3.0 D mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Serviceheft. Hilfsweise beantragt die Klägerin, 2.2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Porsche vom Typ Macan S 3.0 D mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … resultieren. Weiterhin beantragt die Klägerin, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 5. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.791,74 € freizustellen. 17 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 18 Die Beklagte bestreitet das Bestehen von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte. 19 Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. 20 Es sei weiterhin nicht glaubhaft, wenn die Klägerin behaupte, sie habe den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einem Leergewicht von ca. zwei Tonnen, in dem ein 3.0 V6 TDI Motor verbaut sei, vollständig von der Einhaltung von Stickoxidwerten abhängig gemacht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags allein darauf angekommen sei, ein besonders leistungsstarkes Fahrzeug zu erwerben. Die Kausalität eines etwaig der Beklagten anzulastenden täuschenden und sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten in Bezug auf die Einhaltung bestimmter Emissionswerte für den Kaufvertragsschluss der Klägerin fehle daher. 21 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handle es sich bei dem sogenannten Thermofenster nicht um eine unzulässige Anschalteinrichtung. 22 Für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs mangle es im Übrigen an einem kausalen Schaden, den die Klägerin erlitten haben mag. Denn die Brauchbarkeit des Fahrzeugs sei in keiner Weise eingeschränkt gewesen. 23 Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin um den Betrag ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG zu kürzen. 24 Zur Ergänzung des Tatbestands wird vollumfänglich auf die Schriftsätze der Parteivertreter und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2021 (Bl. 312 ff. d.A.) Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2021 hat die Klägerin ihren ursprünglichen mit Schriftsatz vom 30.03.2021 (Bl. 163 ff. d.A.) gestellten Antrag auf 37.048,86 € reduziert und im Übrigen Teilerledigung erklärt, soweit eine geringere Laufleistung des Pkws bei Klageerhebung von 108.000 km in Rede stand. Der teilweisen Erledigterklärung ist die Beklagte entgegengetreten. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage hat größtenteils Erfolg. I. 26 Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB die Rückerstattung des Kaufpreises nebst Zinsen verlangen, wobei sich die Klägerin die von ihr gezogenen Fahrzeugnutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs anspruchsmindernd anrechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19). 27 1. Der Klägerin stehen - entgegen der von ihr vorgetragenen Rechtsauffassung - keine Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB zu. Es fehlt es bereits an einem entsprechenden Sachvortrag durch die Klagepartei zu den Vertragsverhandlungen zwischen der Klagepartei und der hier nicht verklagten Verkäuferin des Fahrzeugs im Vorfeld des Erwerbs des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch die Klagepartei (OLG München, Endurteil vom 04.12.2019, 3 U 2943/19). 28 Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Prospekthaftung scheidet auch aus Rechtsgründen aus (OLG München, a.a.O.). Als Prospekthaftung bezeichnet man die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften („Prospekten“), mit denen bei dem Publikum für Kapitalanlagen der unterschiedlichsten Art geworben wird (MüKoBGB/Emmerich, 8. Auflage 2019, § 311 Rn. 141). Grundlage der Prospekthaftung ist, dass für den interessierten Anleger der Emissionsprospekt oftmals die einzige Informationsquelle darstellt. Der Prospekt muss daher alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformation zurückzuführen sind. Andere Informationsquellen sind dem Interessenten regelmäßig nicht zugänglich. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen (BGH, BGH, Urteil vom 31-05-1990 - VII ZR 340/88). Diese beim Erwerb von Kapitalanlagen wie Fondsbeteiligungen regelmäßig gegebene Interessenlage lässt sich auf den Kauf eines Pkws nicht übertragen. Der interessierte Käufer eines Fahrzeuges hat mit entsprechenden Veröffentlichungen unabhängiger Publikationen im Internet oder in der herkömmlichen Presse die Möglichkeit, sich aus dritten Quellen ausführlich zu informieren. Die Vorstellungen eines neuen Fahrzeugs oder auch nur des neuen Modells eines Fahrzeugs wird heute von Test- und Fahrberichten umfassend begleitet, aus welchen jedem Kaufinteressenten eine Information möglich ist. Auch besteht jederzeit die Möglichkeit einer Testfahrt. Die Annahme einer Vergleichbarkeit kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es sich hier um solche Umstände handelt, die nicht bei einer Testfahrt, sondem nur bei umfassenden Tests festgestellt werden können. Die gerade durch Fachzeitschriften vorgenommenen Tests erfassen auch diesen Bereich (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17; OLG München, Urteil vom 05.09.2019 - 14 U 416/19). 29 Eine Haftung nach den vom BGH entwickelten Grundsätze zur Haftung von Anlageprospekte im engeren Sinn scheidet demnach aus. 30 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch ein Anspruch auf Zahlung von 29.698,97 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des gegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 826, 31 BGB. 31 Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind vorliegend erfüllt. 32 Das Gericht folgt den Feststellungen des Bundesgerichtshofs in seiner Grundsatzentscheidung zur Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB und macht sich diese zu eigen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, Rn. 12 ff. - zitiert nach juris). Die dortigen Feststellungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn unstreitig lag für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Rückruf aufgrund der vom KBA festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtung vor. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.