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VG München, Urteil v. 05.07.2021 – M 31 K 21.1483

VG München, Urteil v. 05.07.2021 – M 31 K 21.1483 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 05.07.2021 – M 31 K 21.1483 Download Drucken Titel: Soforthilfe Corona: Keine Förderung von Pe

Art. 118Abs.

1 BV gebieten, wie bereits ausgeführt, eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 32). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. 31 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zweck und Voraussetzung der Förderung ist es nach Nrn. 1 und 2 der Richtlinien u.a., Liquiditätsengpässe zu kompensieren, die sich mit Blick auf Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand ergeben. Damit stellt der Richtliniengeber und mit ihm die darauf fußende Vollzugspraxis des Beklagten gerade nicht auf sich aus Personalaufwand ergebende Verbindlichkeiten ab. Diese Abgrenzung zwischen Sach- und Finanzaufwand einerseits und Personalaufwand andererseits ist weder willkürlich noch verstößt sie gegen sonstiges materielles Recht. Eine Differenzierung, die an die Art des betrieblichen Aufwands anknüpft, ist im Rahmen des weiteren Gestaltungspielraums des Beklagten (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2006 - 5 C 10/05 - juris LS 1 und 2) bei der Bestimmung der Voraussetzungen der Finanzhilfe von ausreichend sachbezogenen Gesichtspunkten getragen. Die Corona-Soforthilfe ist - entsprechend den vorgenannten Richtlinien -auf die Deckung der laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen des Unternehmens beschränkt und gerade nicht darauf ausgerichtet wurden, daneben auch ausfallenden unternehmerischen Gewinn zu ersetzen (vgl. VG Würzburg, GB.v. 29.5.2020 - W 8 K 20.670 - juris Rn. 29) oder Personalaufwand abzudecken. 32 Der Beklagte orientiert sich mit dieser Vorgehensweise ohne weiteres an den Zielen und Grenzen der Förderrichtlinie, wie sie insbesondere in der Präambel, Nr. 1 (Zweck der Förderung bzw. Zweck der Soforthilfen) und Nr. 2 bzw. Nr. 2.2 (Voraussetzung der Finanzhilfe) zum Ausdruck kommen. Der Richtliniengeber und die darauf fußende Verwaltungspraxis des Beklagten knüpfen allein an Verbindlichkeiten aus fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand an und stellen dabei auf eine allgemeine Betrachtung und Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf eine Vielzahl von Wirtschaftsbereichen und dort tätige Unternehmen und Angehörige Freier Berufe ab; eine branchenspezifische Betrachtung wird dabei, auch ausnahmsweise, nicht angestellt. Mit einer solchen allgemeinen und branchenübergreifenden Betrachtungsweise geht kein Verstoß gegen Art. 3 Abs.

Art. 118Abs.

1 BV einher. Für Einrichtungen wie die der Klägerin greift vielmehr ein weiteres, spezielles Förderprogramm in Gestalt von § 150 SGB XI ein, mit dem die Grundlage für eine Kompensation außerordentlicher Aufwendungen und Mindereinnahmen von Pflegeeinrichtungen im Zuge der Corona-Virus-Pandemie geschaffen wurde. 33 Nicht zu überzeugen vermag es im Übrigen, wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris Rn. 29 ff.; NdsOVG, U.v. 15.11.2016 - 8 LB 58/16 - juris Rn. 61 ff.) teilweise die Auffassung vertreten wird, im Zuwendungsrecht sei eine Berücksichtigung atypischer Fälle nicht nur möglich, sondern im Einzelfall auch geboten. Die dafür maßgeblich gegebene Begründung, ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürften nur für den Regelfall gelten, müssten daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen und dürften daher nicht so weit gehen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könne, verfängt nicht. Dies deshalb, weil es sich bei der streitgegenständlichen Zuwendung um eine freiwillige Maßnahme des Beklagten handelt, für die eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung begründen würde, nicht existiert. Damit sind Förderrichtlinien in ihrer Rechtsnatur jedenfalls insoweit nicht mit allgemeinen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die für die behördliche Anwendung von Ermessen eröffnenden materiellen Rechtsnormen gelten, vergleichbar. Während es für letztere ohne weiteres zutrifft, dass sie vorrangiges Gesetzesrecht nicht zu verdrängen vermögen und die Behörde deshalb nicht von der Verpflichtung entbunden ist, beim Gesetzesvollzug im Ermessenswege gegebenenfalls auch abweichend von ermessenslenkenden Richtlinien zu entscheiden (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.9.1998 - 5 B 24.98 - juris Rn. 4; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,

  1. Aufl. 2020, § 40 Rn. 57 - 59), kann dies auf Zuwendungsrichtlinien nicht übertragen werden, wenn und soweit es sich - wie hier - um freiwillige Leistungen handelt, für die ein materiell-rechtlicher Rahmen gerade nicht existiert. Vorrangiges (einfaches) Gesetzesrecht, an das die Vergabe der Zuwendung gebunden wäre und dessen Verdrängung für den Fall der Nichtgewährung einer Ausnahme im Ermessenswege in Betracht zu ziehen wäre, steht vorliegend nicht inmitten, da, wie ausgeführt, die streitbefangene Finanzhilfe ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung gewährt wird. 34 Dies korrespondiert rechtssystematisch mit der alleinigen Maßstäblichkeit der zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis im Vollzug der Zuwendungsrichtlinien durch die zu deren Anwendung berufene Zuwendungsbehörde und dem damit spiegelbildlich verbundenen Verbot der gerichtlichen Auslegung solcher Richtlinien. Art. 40 BayVwVfG, der eine pflichtgemäße Ermessensbetätigung vorschreibt, ist auf Ermessensentscheidungen ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung, hier also für die Gewährung der Zuwendung als freiwillige staatliche Leistung, nur mit der Maßgabe anwendbar, dass die zuständige Behörde die leitenden Ermessenszwecke selbst setzen darf, soweit sie sich dabei im Rahmen der Rechtsordnung hält, d.h. also dem Gleichheitssatz genügt und nicht gegen sonstiges einschlägiges materielles Recht verstößt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich in diesen Fällen auf die Einhaltung des von der Zuwendungsbehörde selbst gesetzten Ermessensrahmens (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, aaO Rn. 37). 35 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner vorgenannten Entscheidung (vgl. dort Rn. 31) in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  2. Juni 2015 (10 C 15.14). In dem dort entschiedenen Fall hatte es das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet, dass die zuständige Behörde mit Blick auf Erwägungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch über den Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie hinaus eine ausnahmsweise Förderfähigkeit einer Maßnahme anerkannt hat. Damit ist aber nichts darüber gesagt, dass im Vollzug von Richtlinien zur Gewährung von staatlichen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, für die zuständige Behörde die Pflicht bestünde, atypische Sachverhaltskonstellationen stets im Ermessenswege zu behandeln und zu bescheiden. Die Behörde kann solche Ausnahmen zulassen und muss mit Blick auf Art. 3 Abs.

Art. 118Abs.

1 BV sodann auch in allen entsprechenden Fällen gleichmäßig so verfahren, um nicht gegen das Willkürverbot zu verstoßen. Ein (gerichtlich durchsetzbarer) Anspruch auf Ausnahmegewährung folgt daraus aber gerade nicht. Ein stets inmitten stehendes, ungeschriebenes „Auffangermessen“ für Ausnahmefälle würde im Gegenteil im Widerspruch zur sehr weitgehenden Autonomie des Richtliniengebers bei der Ausgestaltung von Inhalt und Verfahren der von ihm gewährten freiwilligen Leistungen stehen und den zuständigen Behörden zudem eine in der - im Übrigen inhaltlich allein maßgeblichen - Vollzugspraxis bei der Bearbeitung von Zuwendungsanträgen auch kaum mehr rechtssicher darstellbare Begründungspflicht hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Ausnahmefalls auferlegen. Diese Problematik zeigt sich letztlich beispielhaft auch im o.g. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. dort Rn. 62 f.), das die Frage einer insoweit fehlenden behördlichen Begründung für die Versagung einer Ausnahme im Ermessenswege sodann unter Heranziehung der Grundsätze des intendierten Ermessens zu lösen sucht. 36 Richtigerweise gilt sonach: Verbietet sich - wie ausgeführt - eine eigenständige Auslegung von Zuwendungsrichtlinien infolge ihrer Rechtsnatur und ist vielmehr ihre Handhabung in der ständigen zuwendungsbehördlichen Vollzugspraxis für die gerichtliche Beurteilung allein maßstäblich, verbleibt für die Notwendigkeit einer Betätigung eines „Auffangermessens“ für atypische Ausnahmefälle kein Raum, sofern und soweit sich nicht aus Art. 3 Abs.

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1 BV sowie aus sonstigem einschlägigen materiellen Recht im Einzelfall anderes ergibt. Solches ist hier allerdings nicht der Fall. 37 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 38 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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