VG Würzburg, Beschluss v. 21.05.2021 – W 5 M 21.349 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 21.05.2021 – W 5 M 21.349 Download Drucken Titel: Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits Normenkette: VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 154, § 155 Abs. 1 S. 1, § 161 Abs. 2 S. 1 Leitsatz: Ist der Eintritt des den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses auf das freiwillige Nachgeben eines Beteiligten zurückzuführen, der sich aus eigenem Willensentschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, sind diesem regelmäßig nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenerinnerung, Umsatzsteuer, übereinstimmende Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Erledigung, billiges Ermessen Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 187,20 EUR festgesetzt. Gründe 1 Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. 2 Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, die Kosten demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich im Verfahren unterlegen und deshalb nach Maßgabe des § 154 VwGO kostenpflichtig geworden wäre. Eine Verpflichtung des Gerichts, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung ansonsten erforderliche Feststellungen zu treffen, Beweise erheben oder schwierige Rechtsfragen zu klären, besteht nicht. Bei der Billigkeitsentscheidung kann auch berücksichtigt werden, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist (Schmidt in Eyermann, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.