VG § 4 Abs. 5 S. 1, Abs. 10 S. 4 Leitsätze: 1. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4
auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft. Ihre Zulässigkeit setzt ua die Zulässigkeit der ursprünglichen Verpflichtungsklage voraus, also als Sachurteilsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage die Einhaltung der Sperrfrist des § 75 S. 1 und S. 2
. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
liegt nicht vor, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht ganz zwei Wochen nach der Beantragung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erlässt, nach dem Einverständnis des Antragstellers die Fahrerlaubnisakte der benannten Begutachtungsstelle übermittelt und in diesem Verfahrensstadium nur abwartet, bis die Begutachtungsstelle die Fahrerlaubnisakte zurücksendet bzw. das Gutachten durch den Antragsteller vorgelegt wird. (Rn. 25 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Einem Fahrerlaubnisbewerber, der die Notwendigkeit eines Gutachtens bestreitet, steht es frei, das Gutachten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchzuführen und später mittels einer Feststellungsklage nach § 43
feststellen zu lassen, dass die Pflicht zur Beibringung des Gutachtens nicht bestanden hat. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
zulässig, insbesondere sei die dreimonatige Frist des § 75 Abs. 2
eingehalten. Für den Beginn dieser Frist sei auf den Eingang des Antrags auf Erteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde abzustellen, welcher am
umgestellt werde und beantragen, es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. 12 Es wurde ausgeführt, dass vorliegend ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe. So sei zum Beispiel auch bei einem zukünftigen, wenn auch noch nicht absehbaren neuen medizinisch-psychologischen Gutachten zu berücksichtigen, dass bereits ein solches Gutachten angeordnet worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger ein Präjudizinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, da er Kosten für die MPU-Beratung für 1.100 EUR, das Gutachten selbst für 478,20 EUR und die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz habe aufwenden müssen. Der Kläger sei auf die Fahrerlaubnis für seinen Beruf angewiesen, daher habe diese so schnell wie möglich erlangt werden müssen, weshalb zur Sicherheit gleichzeitig das Gutachten durchgeführt worden sei. Für den Kläger habe keine andere Möglichkeit bestanden, um seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer schnellstmöglich nachgehen zu können. Es sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen, das Risiko einzugehen, dass ihm aufgrund einer langen Verfahrensdauer wegen der fehlenden Fahrerlaubnis der Zugang zur Berufstätigkeit erheblich erschwert werde. 13 Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt W., beantragte weiterhin, die Klage abzuweisen. 14 Die Frage, ob der Kläger seine Fahreignung zwischenzeitlich zurückgewonnen habe, habe nur durch ein MPU-Gutachten geklärt werden können. Bis zur Vorlage des Gutachtens hätten keine Fakten vorgelegen, um die Fahreignungszweifel auszuräumen. Insbesondere bestehe kein Präjudizinteresse an der Fortführung der Klage, da es dem Kläger freigestanden hätte, die Forderung nach Vorlage eines Gutachtens abzulehnen und dann gegen die Versagung der Neuerteilung Rechtsmittel einzulegen, um die Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüfen zu lassen. 15 Mit Schriftsatz vom
. 19 Der Klageantrag war gemäß § 88
dahingehend auszulegen, dass die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen, konkret auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bzw. unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses gerichtet ist. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4
analog liegt bei einer erledigten Verpflichtungsklage grundsätzlich nur dann vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird (vgl. BVerwGE 89, 354
erfolgt. Eine (zulässige) Beschränkung des (ursprünglichen) Klageantrags durch den Kläger i.S.v. § 173 Satz 1
i.V.m § 264 Nr. 2 ZPO auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag liegt nur dann vor, wenn der Kläger (nunmehr) die Feststellung begehrt, dass er im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) gegen den Beklagten einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hatte, die Behörde im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses somit verpflichtet war, den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt zu erlassen. Nur dieser Antrag ist vom ursprünglichen Verpflichtungsantrag mitumfasst (Decker in BeckOK
, 57. Ed. 1.4.2021,
98 m.w.N.). Die vorliegende Klage war ursprünglich als Verpflichtungsklage erhoben, mit dem Ziel, dem Kläger die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen. Nachdem keine (verfahrensbeendende) Entscheidung der Behörde über diesen Antrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorlag, wurde die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage gemäß § 75
erhoben. 20 Die Klage, welche nach ihrer statthaften Umstellung nach Rechtshängigkeit (§ 173 Satz 1
i.V.m § 264 Nr. 2 ZPO) mit Prozesserklärung vom 26. März 2021 darauf gerichtet ist, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4
analog festzustellen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses verpflichtet gewesen ist, dem Kläger die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen, hat keinen Erfolg, da die ursprüngliche Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht zulässig erhoben war. 21 1. Hat sich der mit einer Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4
auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4
auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft. Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. etwa BVerwG, U.v. 24.10.1980 - 4 C 3/78 - BVerwGE 61, 128 und U.v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 - BverwGE 106,295 m.w.N.; BayVGH, U.v. 22.10.2008 - 22 BV 06.2701 - BeckRS 2008, 40766 und B.v. 29.11.2010 - 15 B 10.1453 - BayVBl. 2011, 248), wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt. Das erledigende Ereignis stellt vorliegend die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis nach Rechtshängigkeit dar. Jedoch fehlt es bereits an der Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage erhobenen ursprünglichen Verpflichtungsklage. 22 Mit seiner ursprünglich am 29. Januar 2021 erhobenen Klage begehrte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die am 9. November 2020 beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen. Diese Verpflichtungsklage wurde als Untätigkeitsklage i.S.v. § 75
erhoben, da entgegen den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2
keine (ablehnende) Entscheidung der Behörde vorlag. Mit Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis durch die Behörde am 15. März 2021 ist der Beklagte dem prozessualen Begehr des Klägers nachgekommen, sodass sich der vorliegende Rechtsstreit erledigt hat. Jedoch war zu diesem Zeitpunkt die als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage wegen Nichteinhaltung der Sperrfrist des § 75 Satz 1 und Satz 2
unzulässig, da die Klage verfrüht erhoben worden war. 23 1.1. In der Sache handelt es sich bei § 75
um eine zusätzliche Prozessvoraussetzung (Kopp/Schenke,
, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 1). § 75
soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann. Aus Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich kein Gebot einer von vorneherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (BVerfG, B.v. 6.2.1995 - 1 BvR 54/94 - juris Rn. 5). Folglich ist die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2
eine Sachurteilsvoraussetzung im Klageverfahren, nicht dagegen eine starre Frist für die Vornahme der gewünschten behördlichen Verfahrenshandlung. Die verfrühte bzw. vorzeitige Untätigkeitsklage ist unzulässig (Rennert in Eyermann, 15. Aufl. 2019,
8). 24 In der Praxis spielt dieser Aspekt bei Untätigkeitsklagen im Regelfall eine untergeordnete Rolle, da dieser Mangel grundsätzlich durch Zeitablauf heilbar ist und die Untätigkeitsklage im Laufe des Prozesses, bei dem es in der Verpflichtungssituation auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, in die Zulässigkeit hineinwächst. Doch aufgrund der Erledigung kommt es vorliegend maßgeblich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses an, sodass dieser Mangel nicht mehr nachträglich geheilt werden kann. 25 1.2. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Behörde vorliegend zu keinem Zeitpunkt untätig i.S.d. § 75
, da nach Antragstellung durch den Kläger am
), welche zwar die Behörde veranlassen muss, § 20 Abs. 1, § 11 Abs. 2 FeV, die jedoch als einzige Maßnahme die Fahreignung des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bei entsprechenden Zweifeln abschließend klären kann. Nachdem es in der Neuerteilungssituation dem Betroffenen obliegt, seine Fahreignung nachzuweisen, ist der Antrag des Klägers nach Auffassung des Gerichts folglich solange als unvollständig anzusehen und konnte - da Fahreignungszweifel nicht ausgeräumt waren - nicht von der Behörde positiv verbeschieden werden. Zwar muss der Antrag für das Auslösen einer Untätigkeit der Verwaltung nicht vollständig sein, jedoch hat in diesen Fällen die Behörde den Antragsteller zur Vervollständigung des Antrags aufzufordern (vgl. Art. 25 BayVwVfG). Die Vervollständigung stellt in der vorliegenden Konstellation die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens dar. Ergeht keine Aufforderung zur Vervollständigung des Antrags, läuft die Drei-Monats-Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufforderung bei angemessener oder gesetzlich vorgeschriebener Bearbeitungszeit hätte ergehen müssen (Porsch in Schoch/Schneider,
,
analog des Klägers gegeben war. 29 Die Klage konnte keinen Erfolg haben. 30 2. Ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Zu Recht merkte das Landratsamt an, dass der Kläger die Vorlage des Gutachtens verweigern und gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis mittels einer Versagungsgegenklage hätte vorgehen können. Soweit der Bevollmächtigte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es dem Kläger als Berufskraftfahrer unzumutbar gewesen sei, die Durchführung einer Begutachtung abzulehnen und erst nach Abschluss eines darauffolgenden, möglicherweise langwierigen gerichtlichen Verfahren gegen den Versagungsbescheid des Landratsamts seine Fahrerlaubnis zu erhalten, kann er damit nicht gehört werden. Denn wie aus §§ 42, 113
ersichtlich wird, ist dies nicht der in der Verwaltungsgerichtsordnung für derartige Konstellationen vorgesehene Weg, da es keinen präventiven Rechtsschutz „auf Vorrat“ gibt. 31 Es sei angemerkt, dass es dem Kläger freigestanden hätte, das Gutachten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchzuführen und später i.R.d. § 43
feststellen zu lassen, dass die Pflicht zur Beibringung des Gutachtens nicht bestanden hat. Hier ist jedoch - auch wenn es entscheidungsunerheblich ist - zur Befriedung darauf hinzuweisen, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG zu Recht gefordert wurde. Demnach hat die Behörde für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt, da das Merkmal „in der Regel“ in § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG ein unbestimmter Rechtsbegriff auf Tatbestandsseite ist, bei dessen Ausfüllung der Fahrerlaubnisbehörde kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (so auch OVG NW, U.v. 2.8.2011 - 16 A 1472/10 - BeckRS 2011, 53671). Der Kläger hat vorliegend regulär das Maßnahmenstufensystem des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG durchlaufen und galt damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sodass ihm die Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen zu entziehen war (vgl. hierzu die Ausführungen im entsprechenden Eilverfahren, VG Würzburg, B.v. 9.6.2020 - W 6 S 20.684). Alleine durch Zeitablauf wird ein ungeeigneter Kraftfahrer jedenfalls nicht wieder geeignet. Ein atypischer Ausnahmefall, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Begutachtung absehen ließe, ist im Fall des Klägers weder ersichtlich noch dargelegt. Insbesondere kann sich ein solcher gerade nicht aus dem Aufrollen der in der Vergangenheit bestandskräftig geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeiten ergeben, da diese eben zum Durchlaufen des Stufensystems und der Nichteignung des Klägers geführt haben. 32 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1
abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.