LG Ansbach, Grundurteil v. 16.02.2021 – 3 O 925/20 Ver - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Ansbach, Grundurteil v. 16.02.2021 – 3 O 925/20 Ver Download Drucken Titel: Deckung durch Veranstaltungsausfallversicherung bei Veranstaltungsverbot wegen Corona-Pandemie Normenkette: ZPO § 304 Leitsatz: In der Veranstaltungsausfallversicherung wird der durch ein wegen der Corona-Pandemie behördlich verfügtes Veranstaltungsverbot verursachte Ausfallschaden für das abgesagte Festival gedeckt, wenn durch die Vereinbarung der Klausel TRKL 0073 201701 (Klausel 73) trotz einer Ausschlussklausel für Schäden durch Epidemien und Seuchen auch Schäden durch ein behördlich angeordnetes Veranstaltungsverbot ersetzt werden sollen. (Rn. 21 – 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Veranstaltungsausfallversicherung, Corona-Pandemie, Veranstaltungsverbot, Ausschluss, Epidemie, Seuchen Fundstellen: LSK 2021, 19541 r+s 2021, 497 COVuR 2021, 732 Tenor 1. Der Leistungsanspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag Transport-Versicherung Nummer … für den Ausfall der Veranstaltung des „…-Festival 2020“ ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Veranstaltungsausfallversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. 2 Die Klägerin ist Konzertveranstalter und führt jährlich das sogenannte „…-Festival“ durch. 3 Das Festival sollte auch im August 2020 wieder stattfinden. 4 Aufgrund der Corona-Pandemie waren Großveranstaltungen im August 2020 allgemein untersagt worden. 5 Die Parteien schlossen am 13.02.2020 eine Versicherung, die als Allgefahrenversicherung konzipiert war. Dazu schlossen die Parteien eine sonstige Transportversicherung, wobei als versicherte Veranstaltung aufgeführt war: „… Festival 2020“. 6 Der Versicherungsschein enthielt folgende Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen: 7 Die Allgemeinen Bedingungen für die Veranstaltungsausfallversicherung enthält u.a. folgende Ziffern 1-3: 8 Zudem werden einzelne Klauseln wie folgt ausgeführt. 9 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Absage des Festivals durch den Versicherungsumfang gedeckt sei. Durch die Deckungserweiterung sei der Versicherungsfall eingetreten, da die Ausschlussklausel in Ziffer 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hier nicht zum Tragen komme. Zudem habe ein Ausfall des Festivals stattgefunden und es sei keine Verschiebung erfolgt. 10 Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 378.297,43 nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vertragliche Zinsen in Höhe von EUR 547,47 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte ist der Auffassung, dass aufgrund der Ausschlussklausel in Ziffer 3 der Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei, da es sich um eine Epidemie, bzw. um eine solche gehandelt habe. 13 Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass das Festival nicht ausgefallen sei, sondern lediglich verlegt worden sei. 14 Zum übrigen Vorbringen der Parteien wird auf die Schriftsätze und die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2020 Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme ist nicht erfolgt. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist im Hinblick auf die Haftung dem Grunde nach aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag begründet. 16 Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen ist nach Auffassung des Gerichts der Eintritt des Versicherungsfalls gegeben, aus welchem sich dem Grunde nach Ansprüche der Klägerin ergeben. 17 I. Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass nach Nummer 3 f der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hier Epidemien und Seuchen als Grund für den Ausfallschaden ausscheiden. 18 Corona als Pandemie, und zwischenzeitlich aufgenommen als solche nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz, erfüllt daher beide Voraussetzungen, um zu einem Ausschluss zu kommen. 19 II. Strittig war zwischen den Parteien, inwieweit durch Zusatzvereinbarungen im Versicherungsvertrag hier dennoch der Versicherungsfall eingetreten ist. 20 Der Versicherungsfall ist nach Ziffer 2 zunächst eingetreten, unabhängig davon ob es sich um den Ausfall oder die Änderung der Veranstaltung handelt. Allerdings wäre aufgrund der Ausschlussklausel in Ziffer 3 bei einem dort genannten Tatbestand die Voraussetzung für den Leistungseintritt nach Ziffer 2 nicht gegeben, da das Risiko als ausgeschlossen gilt. 21 Nach Auffassung des Gerichts ist allerdings aufgrund der zusätzlich vereinbarten Klausel TRKL0073 2301701, künftig Klausel 73, der Ausschlusstatbestand in Ziffer 3 wieder aufgehoben, da hier ein Ausnahmetatbestand geschaffen wurde, welcher auf den vorliegenden Schadensfall zutrifft. Nach diesem Ausnahmetatbestand ist die Ziffer 3 der Ausschlussklausel für bestimmte Fälle nicht anwendbar, sodass dennoch der Versicherungsfall nach Ziffer 2 vorliegt. Im Versicherungsschein heißt es hierzu, dass die Ausschlussklausel als gestrichen gilt. 22 Die Klausel 73 weitet den Versicherungsumfang dadurch aus, dass in Erweiterung der Ausschlussklausel der Ziffer 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Veranstaltung-Ausfall-Versicherung Form A hier eben auch weitere Umstände aufgenommen werden, welche dennoch zu einem Schadenseintritt im Sinne des vereinbarten Versicherungsumfanges führen, obwohl diese durch die Ausschlussklausel eigentlich zunächst ausgeschlossen wurden. 23 Zweifel könnte man hieran haben, soweit hier in den Versicherungsbedingungen und der Überschrift in den Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Veranstaltung-Ausfall-Versicherung Form A von „politischen Gefahren“ die Rede ist. Zudem nehmen die Allgemeinen Bedingungen vom Wortlaut her in Ziffer 1 die Tatbestände in Ziffer
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